Ausflüchte haben uns in der Ueberzeugung bestärkt, daß wir daran fest halten müssen. Der Streit im Subkomitee. Ich erlaube mir da auf einiges, und zwar wieder mit Berufung auf meine Stenogramme hin zuweisen. ES wurde eingewendet, an der Börse werde überhaupt kein Terminhandel mehr sein, weil ihm die Grundlage entzogen sei, er habe keinen Boden mehr, und nachdem kein Boden da ist, könne auch kein Baum darauf wachsen. Darauf habe ich mir erlaubt, mehrmals zu erwidern, eS könne aber dieser Terminhandel
in gleicher Weise, wie gegenwärtig an der Börse, dann außerhalb derselben sich vollziehen. Damit wurde erwidert einen derartigen Termin handel zu verbieten, gehe schon deshalb nicht an, weil-dieser sich an Winkelbörse^ vollziehe und diese , ohnedies schon verboten seien, es sei etwas ganz ^Sonderbares, wenn man eine Handlung in einer Gelegenheit verbietet, nachdem die Gelegenheit schon verboten ist. Begrifflich ist diese Einwendung ganz -gewiß falsch, denn wenn irgendwo verboten ist, ein Lokal zu betreten
, so kann man doch noch in diesem Lokal irgend ein Verbrechen begehen, das ganz anderer Natur und eigens zu verbieten, ist. Dies haben wir darum nicht gelten lassen. Hierauf hat der Regierungsvertreter, es war gerade - der SektionSchef Freiherr v. Beck, die Einwendung gemacht, ja, die Winkelbörsen werden sobald man zur Kenntnis der verbotenen Geschäfte gelangt, sogleich aufgehoben. Darauf habe ich mit Be rufung auf die von Sachkundigen gemachten Erfahrungen an der Börse — und ich glaube, eS war auch der Herr Hosrat Ploj
nichts. Dann wurde eingewendet, daß dieser Termin handel außer der Börse eigentlich gar keine Be deutung habe. Darauf wieder ist gesagt worden — und zwar von einem Kenner der Verhältnisse — daß zirka 80 Prozent der börsemäßigen Termin geschäfte sich außerhalb der Börse abspielen. Nun werden Sie begreisen, daß aus ein der artiges Vorgehen hin das Mißtrauen, das sich schon von Anfang an im vorigen Subkomitee gebildet hat, nicht zerstört werden konnte, sondern daß es im Gegenteile nur noch gewachsen
an oder außerhalb der Börse auf Grund von Geschäfts bedingungen und Abwickelungsbestimmungen, die an Börsen für landwirtschaftliche Produkte in Oesterreich für Börsetermingeschäfte bis zu diesem Zeitpunkte jemals in Geltung waren, find ver boten.' Durch diese Fassung trifft das Alinea 1. des § 12 illleS, was die Regierung für Börsetermin geschäfte treffen will. Die sachliche Einwendung gilt darum auch nicht mehr. ES wird sich der Streit auf die Frage zuspitzen: Gesetz oder Verord nung