Kundmachung. Bezüglich der Behebung des städtischen Aufschlages znr Decknug der städtischen Auslagen im Ver- waltnvgsjahre werden folgende Vorschriften zum Wissen nnd Beuehmeu hiemit bekannt gemacht: 8 !. Nachstehende Consumtions-Gegenstände nnterliegen dein städtischen Aufschlage, als': Wein, Obstniost, Branntwein und Weingeist, geistige Getränke, Essig, Bier, Holz, Fleisch, Würste, Salami uud geselchtes Fleisch, Wachs, Unschlitt nnd Seife. 8. ?. Die Vorräthe von Consniutions-Gegenständen, wofür bisher
eine Absindnug des städtischen Aufschlages bestaud, und worüber nicht eine neuerliche Abfindung für das künftige Verwaltuugsjahr 18 5^/54 eintritt, werden durch Fassionen erhoben, deren Controlle sich der Magistrat vorbehält. Alle jeue Gewerl sleute, welche im Besitze solcher aufschlagpflichtiger Gegenstände sich befinden, sind ver pflichtet, bis längstens 8. k- Mts. November die Vorräthe nach Maß und Gewicht, je nach dem Gegenstände, im städtische» Aufschlag-Amte im Magistratsgebände gewissenhaft anzumelden
, um sie dem Aufschlage zu unterziehen, falls sie nicht vor Ablauf dieser Frist eiue Abfindung erzielt haben. Jene anfschlagpflichtigen Gegenstände, welche die Gewerbslente noch vor dem 8. k. Mts. absetzen, oder doch aus ihren Magazinen uud Anfbewahrungsplätzen, in welchen sie sich bis l. k. Mts. befan den, auslagern wollen, müssen noch vorder Anslagernng beim städtischen Anfschlag-Amtc fatirt werden, uud dürfen erst, nachdem hierüber die Aufschlags-Bollette gelöst ist, entfernt werden. 8. 3. Jede Partei.und
jeder Gewerbsmanu ist sogleich beim Bezüge des anfschlagpflichtigen Gegenstandes znr Anme^dnng beim städtischen Aufschlag-Amte uud zur Entrichtung des städtischen Aufschlages verpflichtet. Die Unterlassung der Aumeldnng macht die saumselige Partei strafbar. Ueber Gegenstände, welche im Innern der Stadt erzeugt werden, muß, mit Ausnahme der Vier- Erzeugung, über welche besondere Vorschriften erlassen werden, die Anmeldung wenigstens 24 Stunden vor dem Beginne der Erzeugung im Magistratsgebände während der hiezu
nicht statt, wenn bei Getränken weniger als ein Viertel- Eimer ausgeführt wird. 8. 5. Bezüglich der Fleischhauer uud der Weiuwirthe bleibt das Verfahren wie bisher. 8. 6. Jede vom städtischen Anfschlag-Amtc ansgestellte Bollette ist sogleich zahlbar. 8. 7. Das Bier, welches von Anßen in die Stadt eingeführt wird, ist sogleich beim Eintritte über die Linie dem städtischen Aufseher der Quantität nach anzumelden, wofür von demselben nach richtig befuudencr Angabe eiue Aufschlags-Bollette ausgestellt