, in allen Ränken geübt, arglistig, „verschmitzt und mit VerstandeSfähigkeiten vorzüglich begabt Ihnen »geschildert wurde? — Glauben Sie wohl, daß diese Person heute »einen Brand weissagt, den sie selbst in einigen Mona'en begehen „will, und daß sie ihn begehen wird, wenn sie ihn selbst vorher- »gesagt h.it?' «Die Brandlegung ist ein Verbrechen, das im Stillen, im »Dunkeln schleicht, wie der Diebstahl.' „Meinen Sie wohl, daß Jemand, der beim Nachbar stehlen »will, früher schon verkündigen wird, eS werde beim
auf dem Frledhofe zu »beten.' »Abgesehen davon läßt sich zeigen, daß sie zur Zeit, wo der „Brand gelegt wurde, nicht mehr beim Widdum sein konnte, sondern „dort schon vorbei gegangen war.' „Um 5'/- Uhr wurde daS HauS deS Kuraten geöffnet, als der »Knabe Patreider kam, dieser blieb bis halbe in der Küche, und „ging dann weg, ohne einen Geruch zu bemerken, oder Jemand zu „scheu, oder zu begegnen. Um */-> auf 6 Uhr nahm der Aurat „Mader den Geruch deS Zündstoffes wahr. Also ist daS Feuer zwi schen halbe
Dreiviertel und Dreiviertel auf 6 Uhr, d. i. zwischen „den 3 und 1s Minuten gelegt worden.' „Nun sagt unS aber Th. Mantinger, daß sie jene Person, „welche die Anklage für A. Ue. hält, schon 5—10 Minuten vor „5/, auf 6 Uhr vom Widdum her über den Freithof kommen sah. „Damit stimmt auch die Aussage der Angeklagten überein. Nun »nehmen Sie sich die 5 oder die 10 Minuten, im einen Falle ist »eS geradezu unmöglich, und im andern kaum möglich, daß A. Ue. „den Brand zwischen der 3 und 15. Minute vor auf 6 Uhr
, wcßwegen derjenige, der diesen Brand legte, »nicht gerade den Bogen deS Herrn Zangerl, sondern eben so wohl „einen aus anderer Quelle stammenden dazu verwenden konnte.' Der letzte VerdachtSgrund endlich ist: „»». In ihrem Besitz sei Pulver, Schwamm und »Zündhölzchen gefunden worden, ein Beweis, haß sie „im Besitz aller Mittel war.'' „Vor Allem muß hier bemerkt werden, daß die GerichtSkom« »missio» nur die Zündhölzchen am tli. Jänner in der Truhe fand, „daS Pulver und den Schwamm «ber
am 12. sie aus „manifester Bosheit, um A. Ue., sein eigenes Geschwisterkind der „Brandlegung zu verdächtigen, dem Gerichte übergab!' „Doch gesetzt auch, alle diese drei Gegenstände seien wirklich „im Besitze der A. Ue. in ihrer Truhe zu Gizgenberg gewesen, so „erblicke ich darin durchaus keinen Beweis ihrer Schuld an der > „Brandlequng. Im Gegentheile, ich erblicke gerade im Besitze dieser „Gegenstände den auffallendsten Beweis, daß sie den Branv nicht »gelegt hat- »Denn wenn sie am II. November den Brand gelegt