, die am 3. Ro v. 1918 Hren Wohnsitz oder Standort in den annektierten Gebieten hatten und die am Tage des Inkrafttretens dieses De kretes (d. i. am 13. November 1923) ebenfalls in diesen Gebieten ansäßig sind, können vom Tribunal (Kreisgericht), in dessen Amtsbereich sich ihr Wohnsitz oder Standort befindet (bezw. wenn es sich um Gesellschaften handelt, von je nem Tribunal» in dessen Amtsbereich sich der Standort der Verwaltung dieser Gesellschaften befindet) eine gänzliche oder teilweise Aufschie bung
vom Tage der Ge- fuchseinreichung. Art. 2. Derjenige, der um den Aufschub ersucht, hat ein Verzeichnis einzureichen, in welchem seine Gläubiger namentlich mit Angabe ihrer Wohn- orte und bezüglichen Forderungen (gegen den Gesuchsteller) namentlich enthalten sein Muffen. Das Tribunal (Kreisgericht) verfügt die Zu sammenberufung der Gläubiger mit einer Vor ladung, die den Gläubigern vom Schuldner zu zustellen ist. Die Vorladung hat mittels rekommandierten Briefes zu erfolgen. In dieser Gläubiger
- Tagsatzung fällt das Tribunal, ohne Rück sicht auf die Anzahl der erschienenen Gläubiger, 'hinsichtlich des Aufschubes die Entscheidung. Art. 3. Das Tribunal entscheidet mit Be schluß: s) über die Dauer des Aufschubes und über die Identität der Schulden, für welche der Aufschub gewährt wird- d) über die Frage, ob Schutzmaßnahmen und solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen feien, die sich für den Vermögens- st and des Schuldners uls unerläßlich erweisen,' e) Ob der Schuldner einen Mtiv- oder Passw stand
seinW Vermögens vorzulegen habe, bezw. wenn es sich um einen Kaufmann handelt, ob er eine Bilanz vorzulegen Habs? im Sinne des K 2 der Verordnungen vom 17. Sept. 1914, RGB. Nr. 247 nnd vom 17. Dez. 1913, RGB. Nr. 373. Wenn der Schuldner einen diesbezüglichen Auftrag (Punkt c) ablehnt, so wird das Auf schubgesetz abgewiesen. Art. 4. - In jenen Fällen, wo das Tribunal eine Ent scheidung gefällt hat, daß der Aktiv- oder Pas sivstand'bezw. die oberwähnte Bilanz vorzule gen sei, wird mit Beschluß
auch darüber entschie- den, ob ein Aufsichtskommissär für die Inter essen der Gläubiger zu ernennen sei mit gleich zeitiger Angabe der Modalitäten, nach welchen die Aufficht auszuüben ist. Für die Aussichts ausübung werden die Bestimmungen der bei den obzitierten Verordnungen entsprechend an gewendet. Art. 5. Der auf die Erlangung eines Aufschubes, wie er im Art. 1 dieses Dekretes dargestellt ist, bezügliche Vorschlag muß bei jenem Tribunal eingereicht werden, das auch für die Konkurs eröffnung zuständig