und Benehmen der Betherligten und damit auch die Unbeteiligten sehen, welches Maß juristischer Wiffen- s' oft einem Tabaltrafikanten zugemuthet wird. Der Fachmann schreibt uns: „Laut deS Hofdekrets vom 21. September 1862, beziehentlich vom 1. März 1830, Zl. 55670 (Ergän- zungtzband zur Sammlung der Vorschriften in GefLlls- und allgemeinen Verwaltungsangelcgenheiten, 2; Theil, Innsbruck 1844, S. 257, Paragraph 19), hat der Tabakberschleißer im Großen dafür zu sorgen, daß die ihm zugetheilten Verschleißer
zu allen Zeiten, mit Aus nahme der gebotenen Feier- und Sonntage, und die bei ihm erscheinenden Konsumenten selbst an diesen Tagen, wo das Verschleißgewölb ohne Ausstellung der BerkaufszLrchen nur halb zu öffnen ist, täglich im Sommer von 5 Uhr Früh bis 8. Uhr Abends, im Winter aber von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends mit ihren Forderungen zufrieden gestellt werden.. Laut des eben dort S. 279 abgedruckten 8 9 der s-»r.fts.i .1—- so wisse er, daß Skacel wegen des letztem Umstandes einen \ Vorschrift für Tabak
, er sei wegen dieses Verstoßes ! und den Verschleiß durch den ganzen Tag darin u n- zweimal bestraft worden. Es gebe überhaupt kaum eine s unterbrochen zu betreiben. lächerlichere Annahme, als daß die Unterlassung der Mel- : Laut § 26 der Vorschrift über den Tabalverschleiß düng oder der vorschriftsmäßigen Adjustirung hiebei diese i vom 2 l. Oktober 1848, Zahl 2490 (obige Sammlung Band 18, S. 350), haben die Großverschleißer ihr Betriebslokale täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage offen
zu halten. Solang das Klernverschleiß- lokal offen gehalten wird, dauert auch der Großverschleiß. Laut des Fiaanzministerial-ErlafleS 1849, Zahl 13763 (obige Sammlung Band 19, S. 189), hat.baS Finanz-Ministerium im Einverständnisse mit dem Mini sterium des Innern verordnet, daß der Verschleiß deS Tabaks an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme der 6 größten Feiertage, sowie bisher in den Frühstuvden bis 9 Uhr Vormittags, dann auch Dr Wackernell und Dr.Jehlv erwidert haben, von 12 Uhr Mittags, bis 4 Uhr