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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Page 3 of 16
Date: 17.06.1983
Physical description: 16
Übersetzung Artikel 1783 (Haftung — Verantwortlichkeit für die in einen Gastbetrieb mitgebrachten, eingebrachten, d. h. nicht direkt zur Aufbewahrung übergebenen Sachen) Der Gastwirt haftet für die Ver schlechterung, Beschädigung, Zerstö rung und Verlust der von den Gästen eingebrachten Sachen. Eingebrachte Sachen sind: 1. die Sachen, die sich im Betrieb während der Zeit des Aufenthaltes des Gastes befinden; 2. Sachen, die der Gastwirt, eines seiner Familienmitglieder oder einer seiner Angestellten

außerhalb des Gast betriebes während des Aufenthaltes des Gastes in Verwahrung nimmt; 3. Sachen, die der Gastwirt, ein Fa milienmitglied oder ein Angestellter im Gastbetrieb oder außerhalb davon während einer angemessenen Zeitspan ne vor und nach dem Aufenthalt des Gastes in Verwahrung nimmt. Die Haftungsgrenze im Sinne dieses Artikels ist beschränkt auf den Wert der Verschlechterung, der Zerstörung oder des Verlustes, und zwar bis zum Hundertfachen des reinen Übernach tungspreises. Anmerkung

: Verständlicherweise hat der Gesetz geber für die nicht eingebrachten Sa chen eine Haftungsbegrenzung vorgese hen. Die Haftung betrifft nicht nur den Diebstahl, sondern auch den Ver lust und die Beschädigung. So kann SIE WERDEN BESSER SEHEN! mit einer richtig f j angepaßten Brille von Optik Walter waLter- OPTIK BOZEN - LAUBEN 13 SPI z. B. der Gastwirt zur Verantwortung gezogen werden, wenn Gegenstände wegen einer Feuchtigkeit im Raum be schädigt werden. Artikel 1784 (Haftung für die zur Aufbewahrung übergebenen

Sachen und Verpflichtung des Gastwirtes) Die Haftung des Gastwirtes ist unbe schränkt, wenn — ihm die Sachen direkt zur Aufbe wahrung übergeben wurden; — er sich ohne berechtigten Grund geweigert hat, Sachen in Verwahrung zu nehmen. Der Gastwirt hat die Pflicht, Wertsa chen, Bargeld und andere Wertgegen stände anzunehmen. Er kann sich nur dann weigern, Sachen anzunehmen, wenn es sich um gefährliche Dinge oder um Sachen handelt, die einen im Verhältnis zur Bedeutung

und den Si cherheitsvorkehrungen des Gastbetrie bes übergroßen Wert haben oder wenn die Sachen einen zu großen Raum beanspruchen. Der Gastwirt kann verlangen, daß die zur Aufbewahrung übergebenen Sa chen in einem verschlossenen oder ei nem versiegelten Behälter übergeben werden. Artikel 1785 (Haftungsbeschränkung) Der Gastwirt haftet nicht, wenn die Verschlechterung, die Zerstörung oder der Verlust 1. IAHRTAG In Liebe und Dankbarkeit gedenken wir un serer guten Mutter, Schwiegermutter und Oma, Frau Maria Datz geb. Marseiler beim

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Page 1 of 6
Date: 08.08.1969
Physical description: 6
: Deilagiacoma Alois Mitteilung des Verkehrsamtes Eppan Haftung der Gastwirte und Privat zimmervermieter den Gästen gegen über. Laut Art. 1783 BGB haftet der Gastwirt für die ihm von den Gästen in Verwahrung gegebenen Sachen. Demzufolge würde der Gastwirt nur für die ihm in Verwahrung gegebenen Gegenstände haften. Der Nachfolgende Art. 1784 BGB bestimmt jedoch, daß der Gastwirt auch für die ihm nicht übergebenen Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Lire 200 000 haftet und daß die Haftung unbeschränkt

ist, wenn der Schaden auf grobe Fahrläs sigkeit des Gastwirtes, seiner Fami lienangehörigen oder seiner Angestell ten zurückzuführen ist oder wenn sich der Gastwirt geweigert hat, die Sachen des Gastes ohne berechtigten Grund in Verwahrung zu nehmen. Als berech tigter Grund wird vom Gesetz auch ein übermäßig hoher Wert der Gegenstän de anerkannt. Der Gastwirt ist auf jeden Fall von jeglicher Haftung frei, wenn er bewei sen kann, daß die Entwendung, der Verlust oder die Beschädigung auf gro be Fahrlässigkeit

des Gastes oder sei ner Begleitperson zurückzuführen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Gastwirt für alle Gegen stände und Geldbeträge, gleich ob sie ihm in Verwahrung übergeben wurden oder nicht, bis zu einem Höchstbetrag von Lire 200 000 haftet und daß diese Haftung nur ausgeschlossen ist, wenn die Entwendung oder Beschädigung auf grobe Fahrlässigkeit des Gastes zu rückzuführen ist, z. B. Nichtabschlie- ßen des Zimmers und des Schrankes, Ausfolgung des Schlüssels an andere Personen

. Um daher die Haftung des Gastwir tes auszuschließen, ist es notwendig, alle Gäste darauf aufmerksam zu ma chen, daß 1) Geldbeträge und Wertsachen dem Gastwirt zur Verwahrung gegeben werden müssen. 2) daß die Zimmer bei Verlassen ge sperrt und die Schlüssel dem Gast wirt übergeben werden müssen; 3) daß der Besuch dritter Personen auf dem Zimmer nicht gestattet ist, und daß auf keinen Fall Schlüssel an dritte Personen ausgefolgt wer den dürfen. Der Obmann: Konrad Dissertori Verkehrsamt Eppan

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Page 5 of 10
Date: 09.07.1971
Physical description: 10
zu machen: Haftung der Gastwirte und Privatzimmervermieter den Gästen gegenüber Laut Art. 1783 BGB haftet der Gast wirt für die ihm von den Gästen in Verwahrung gegebenen Sachen. Dem zufolge würde der Gastwirt nur für die ihm in Verwahrung gegebenen Ge genstände haften. Der nachfolgende Ar tikel 1784 BGB bestimmt jedoch, daß der Gastwirt auch nur für die ihm nicht übergebenen Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Lire 200 000 haftet und daß die Haftung unbeschränkt ist, wenn der Schaden auf grobe Fahrläs sigkeit

des Gastwirtes, seiner Familien angehörigen oder seiner Angestellten zurückzuführen ist oder wenn sich der Gastwirt geweigert hat, die Sachen des Gastes ohne berechtigten Grund in Verwahrung zu nehmen. Als berechtig ter Grund wird vom Gesetz auch ein übermäßiger hoher Wert der Gegen stände anerkannt. Der Gastwirt ist auf jeden Fall von jeglicher Haftung frei, wenn er bewei sen kann, daß die Entwendung, der Verlust oder die Beschädigung auf gro be Fahrlässigkeit des Gastes oder sei ner Begleitperson

zurückzuführen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Gastwirt für alle Gegen stände und Geldbeträge, gleich ob sie ihm in Verwahrung übergeben wurden oder nicht, bis zu einem Höchstbetrag von Lire 200 000 haftet und daß diese Haftung nur ausgeschlossen ist, wenn die Entwendung oder Beschädigung auf grobe Fahrlässigkeit des Gastes zu rückzuführen ist, z. B. Nichtabschlie- ßen des Zimmers und des Schrankes, Ausfolgung des Schlüssels an andere Personen. Um daher die Haftung des Gastwirtes

auszuschließen, ist es not wendig, alle Gäste darauf aufmerksam zu machen, daß 1) Geldbeträge und Wertsachen dem Gastwirt zur Verwahrung gegeben werden müssen; 2) daß die Zimmer bei Verlassen ge sperrt und die Schlüssel dem Gast wirt übergeben werden müssen; 3) daß der Besuch dritter Personen auf dem Zimmer nicht gestattet ist und daß auf keinen Fall Schlüssel an dritte Personen ausgefolgt wer den dürfen. Neueröffnung Wir geben der werten Bevölkerung von Kaltem und Umgebung die Neueröffnung des „HE1SS

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Page 5 of 10
Date: 28.08.1970
Physical description: 10
ser Karte wurde der bekannte Graphi ker Prof. Matthias beauftragt. Haftung der Gastwirte und Privat zimmervermieter den Gästen gegen über Laut Art. 1783 BGB haftet der Gast wirt für die ihm von den Gästen in Verwahrung gegebenen Sachen. Dem zufolge würde der Gastwirt nur für die ihm in Verwahrung gegebenen Gegen stände haften. Der nachfolgende Art. 1784 BGB bestimmt jedoch, daß der Gastwirt auch für die ihm nicht über gebenen Sachen bis zu einem Höchst betrag von L. 200.000 haftet

und daß die Haftung unbeschränkt ist, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit des Gastwirtes, seiner Familienangehö rigen oder seiner Angestellten zurück zuführen ist oder wenn sich der Gast wirt geweigert hat, die Sachen des Ga stes ohne berechtigten Grund in Ver wahrung zu nehmen. Als berechtigter Grund wird vom Gesetz auch ein über mäßig hoher Wert der Gegenstände anerkannt. Der Gastwirt ist auf jeden Fall von jeglicher Haftung frei, wenn er bewei sen kann, daß die Entwendung, der Verlust

oder die Beschädigung auf gro be Fahrlässigkeit des Gastes oder sei ner Begleitperson zurückzuführen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Gastwirt für alle Gegen stände und Geldbeträge, gleich ob sie ihm in Verwahrung übergeben wurden oder nicht, bis zu einem Höchstbetrag von L. 200.000 haftet und daß diese Haftung nur ausgeschlossen ist, wenn die Entwendung oder Beschädigung auf grobe Fahrlässigkeit des Gastes zurück zuführen ist, z. B. Nichtabschließen des Zimmers und des Schrankes, Ausfol- gung

des Schlüssels an andere Perso nen. Um daher die Haftung des Gast wirtes auszuschließen, ist notwendig, alle Gäste darauf aufmerksam zu ma chen, daß 1) Geldbeträge und Wertsachen dem Gastwirt zur Verwahrung gegeben wer den müssen; 2) daß die Zimmer beim Verlassen ge sperrt und die Schlüssel dem Gastwirt übergeben werden müssen; 3) daß der Besuch dritter Personen auf dem Zimmer nicht gestattet ist, und daß auf keinen Fall Schlüssel an dritte Personen . ausgefolgt werden dürfen. Zusatz: Bei dieser Gelegenheit

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Page 1 of 8
Date: 27.09.1968
Physical description: 8
des Verkehrsamtes Eppan Haftung der Gastwirte und Privat zimmervermieter den Gästen gegen über. Laut Art. 1783 BGB haftet der Gast wirt für die ihm von den Gästen in Verwahrung gegebenen Sachen. Demzu folge würde der Gastwirt nur für die ihm in Verwahrung gegebenen Gegen stände haften. Ner nachfolgende Arti kel 1784 BGB bestimmt jedoch, daß der Gastwirt auch nur für die ihm nicht übergebenen Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Lire 200.000 haftet und daß die Haftung unbeschränkt ist, wenn der Schaden auf grobe

Fahr lässigkeit des Gastwirtes, seiner Fami lienangehörigen oder seiner Angestell ten zurückzuführen ist oder wenn sich der Gastwirt geweigert hat, die Sachen des Gastes ohne berechtigten Grund in Verwahrung zu nehmen. Als berech tigter Grund wird vom Gesetz auch ein übermäßiger hoher Wert der Gegen stände anerkannt. Der Gastwirt ist auf jeden Fall von jeglicher Haftung frei, wenn er bewei sen kann, daß die Entwendung, der Verlust oder die Beschädigung auf gro be Fahrlässigkeit des Gastes oder sei

ner Begleitperson zurückzuführen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Gastwirt für alle Gegen stände und Geldbeträge, gleich ob sie ihm in Verwahrung übergeben wurden oder nicht, bis zu einem Höchstbetrag von Lire 200.000 haftet und daß diese Haftung nur ausgeschlossen ist, wenn die Entwendung oder Beschädigung auf grobe Fahrlässigkeit des Gastes zu rückzuführen ist, z. B. Nichtabschlie- ßen des Zimmers und des Schrankes, Ausfolgung des Schlüssels an andere Personen. Um daher

die Haftung des Gastwirtes auszuschließen, ist es not wendig, alle Gäste darauf aufmerksam zu machen, daß 1) Geldbeträge und Wertsachen dem Gastwirt zur Verwahrung gegeben werden müssen; 2) daß die Zimmer bei Verlassen ge sperrt und die Schlüssel dem Gast wirt übergeben werden müssen; 3) daß der Besuch dritter Personen auf dem Zimmer nicht gestattet ist und daß auf keinen Fall Schlüssel an dritte Personen ausgefolgt werden dürfen. Der Obmann: Konrad Dissertori

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Page 1 of 4
Date: 15.08.1969
Physical description: 4
Gailmetzer ist vom 20. 8. 1969 bis 15, 9.1969 abwesend. Die Vertretung übernimmt der Gemein dearzt Dr. Karl Trebo. Kinderberatungsstelle ONMI Am 18. und 25. August ist Frau Dr. Habicher, Eppan, abwesend. Mitteilung des Verkehrsamtes Eppan Haftung der Gastwirte und Privatzimmer- vemiieter den Gästen gegenüber Laut Artikel 1783 BGB haftet der Gastwirt für die ihm von den Gästen in Verwahrung gegebenen Sachen. Demzufolge würde der Gastwirt nur für die ihm in Verwahrung gegebenen Gegenstände haften

. Der nachfolgende Art. 1784 BGB bestimmt jedoch, daß der Gastwirt auch für die ihm nicht übergebenen Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Lire 200 000 haftet und daß die Haftung unbeschränkt ist, wenn der Schaden auf grobe Fahrläs sigkeit des Gastwirtes, seiner Fami lienangehörigen oder seiner Angestell ten zurückzuführen ist oder wenn sich der Gastwirt geweigert hat, die Sachen des Gastes ohne berechtigten Grund in Verwahrung zu nehmen. Als berech tigter Grund wird vom Gesetz auch ein übermäßig hoher Wert

der Gegenstän de anerkannt. Der Gastwirt ist auf jeden Fall von jeglicher Haftung frei, wenn er bewei sen kann, daß die Entwendung, der Verlust oder die Beschädigung auf gro be Fahrlässigkeit des Gastes oder sei ner Begleitperson zurückzuführen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß def Gastwirt für alle Gegen stände und Geldbeträge, gleich ob sie ihm in Verwahrung übergeben wurden

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Page 3 of 6
Date: 04.10.1968
Physical description: 6
Sie, mit Per sonalausweis zu erscheinen. SVP-Gebietsleitung C.ßerger WK Einrichtungshaus Sparkassestraße 1.6 Bozen Wenn Sie die Erfahrung gemacht haben, daß Qualität auf die Dauer doch das Billigste ist ... . Stilmöbelabteilung Bozen, Spitalgasse 3 Mitteilung des Verkehrsamtes Eppan Haftung der Gastwirte und Privatzimmervermieter den Gästen gegenüber. Laut Art. 1783 BGB haftet der Gast wirt für die ihm von den Gasten in Verwahrung gegebenen Sachen. Demzu folge würde der Gastwirt

nur für die ihm in Verwahrung gegebenen Gegen stände haften. Der nachfolgende Arti kel 1784 BGB bestimmt jedoch, daß der Gastwirt auch nur für die ihm nicht übergebenen Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Lire 200.000 haftet und daß die Haftung unbeschränkt ist, wenn der Schaden auf grobe Fahr elegant klalTtlii) sportlich IN REINER SCHURWOLLE BOZEN - Korn piati 10 das älteste Fachgeschäft für Bekleidung ************ lässigkeit. des Gastwirtes, seiner Fami lienangehörigen oder seiner Angestell ten zurückzuführen

ist oder wenn sich der Gastwirt geweigert hat, die Sachen des Gastes ohne berechtigten Grund in Verwahrung zu nehmen. Als berech tigter Grund wird vom Gesetz auch ein übermäßiger hoher Wert der Gegen stände anerkannt. Der Gastwirt ist auf jeden Fall von jeglicher Haftung frei, wenn er bewei sen kann, daß die Entwendung, der Verlust oder die Beschädigung auf gro be Fahrlässigkeit des Gastes oder sei ner Begleitperson zurückzuführen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Gastwirt für alle Gegen stände

und Wertsachen dem Gastwirt zur Verwahrung gegeben werden müssen; 2) daß die Zimmer bei Verlassen ge sperrt und die Schlüssel dem Gast wirt übergeben werden müssen; 3) daß der Besuch dritter Personen auf dem Zimmer nicht gestattet ist und daß auf keinen Fall Schlüssel an dritte Personen ausgefolgt werden dürfen. Der Obmann: Konrad Dissertori Fernlehrinstitut Bozen, Dominikanerplatz 35 Mittelschule Sprachkurse Kurse für kaufmän nische Berufe Perfektionskurse der deutschen Sprache Bauführer Senden

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Page 15 of 16
Date: 30.05.1980
Physical description: 16
Mil dem einig in die achtziger Jahre Die Südtiroler Volkspartei als Sammelpartei ist Ausdruck des Volkswillens und vertritt jede Be völkerungsschicht. Die Leistungen der Kälterer SVP-Gemeinderäte können sich sehen lassen. Deshalb wählen wir geschlossen Edelweiß und geben die Vorzugsstimmen den Kandidaten un seres Vertrauens. 1. Geom. Hermann Ambach (37), Markt, Angestellter 2. Walter Arnbach (57), Markt, Gastwirt und Landwirt 3. Willi Ambach (46), Mitterdorf, Landwirt 4. Rag. Fritz Andergassen

(39), Markt, Angestellter 5. Josef Battisti (54), St. Anton, Landwirt 6. Wilfried Battisti (36), Markt, Gastwirt 7. Gertrud Benin Bernard (29), Markt, Apothekengehilfin 8. Anton (Toni) Bertagnoll (33), Markt, Handwerker 9. Hermann Bertagnoll (40), See, Landwirt 10. Arnold Bitteleri (34), Markt, Mittelschullehrer 11. Walter Dissertori (32), St. Nikolaus, Landwirt 12. Dr. Alexander von Egen (28), Markt, Jurist 13. Franz Fissneider (38), Markt, Bankangestellter 14. Daniel Florian (50), Mitterdorf, Arbeiter

(42), Oberplanitzing, Gastwirt 25. Josef Sölva (34), St. Nikolaus, Weinbauberater 26. Erich Spitaler (41), Markt, Gastwirt 27. Helene Tschimben Kotier (41), Markt, Hausfrau 28. Karl Tschimben (48), Markt, Handwerker 29. Hansjörg Wirth Anderlan (37), St. Anton, Landwirt 30. Leo Wohlgemuth (46), Unterplanitzing, Kaufmann Für unser Kaltem arbeiten wir tatkräftig weiter damit trotz drohender Wirtschafts- und Energiekrise Kaltem unser aufstrebender und beliebter Heimatort bleibt In der Geschlossenheit sind wir stark

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Page 27 of 28
Date: 06.06.1980
Physical description: 28
Mil dem einig in die achtziger Jahre Die Südtiroler Volkspartei als Sammelpartei ist Ausdruck des Volkswillens und vertritt jede Be völkerungsschicht. Die Leistungen der Kälterer SVP-Gemeinderäte können sich sehen lassen. Deshalb wählen wir geschlossen Edelweiß und geben die Vorzugsstimmen den Kandidaten un seres Vertrauens. 1. Geom. Hermann Ambach (37), Markt, Angestellter 2. Walter Ambach (57), Markt, Gastwirt und Landwirt 3. Willi Ambach (46), Mitterdorf, Landwirt 4. Rag. Fritz Andergassen

(39), Markt, Angestellter 5. Josef Battisti (54), St. Anton, Landwirt 6. Wilfried Battisti (36), Markt, Gastwirt 7. Gertrud Benin Bernard (29), Markt, Apothekengehilfin 8. Anton (Toni) Bertagnoll (33), Markt, Handwerker 9. Hermann Bertagnoll (40), See, Landwirt 10. Arnold Bitteleri (34), Markt, Mittelschullehrer 11. Walter Dissertori (32), St. Nikolaus, Landwirt 12. Dr. Alexander von Egen (28), Markt, Jurist 13. Franz Fissneider (38), Markt, Bankangestellter 14. Daniel Florian (50), Mitterdorf, Arbeiter

(42), Oberplanitzing, Gastwirt 25. Josef Sölva (34), St. Nikolaus, Weinbauberater 26. Erich Spitaler (41), Markt, Gastwirt 27. Helene Tschimben Kofler (41), Markt, Hausfrau 28. Karl Tschimben (48), Markt, Handwerker 29. Hansjörg Wirth Anderlan (37), St. Anton, Landwirt 30. Leo Wohlgemuth (46), Unterplanitzing, Kaufmann Für unser Kaltem arbeiten wir tatkräftig weiter damit trotz drohender Wirtschafts- und Energiekrise Kaltem unser aufstrebender und beliebter Heimatort bleibt In der Geschlossenheit sind wir stark

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Page 3 of 6
Date: 28.06.1925
Physical description: 6
. 17. Satt» Hermann, Schloffer. 18. Gregori Josestna, Näherin. 19. Gugler Johann, Bäcker Md Gemischtwarenhandlung. 20. Hosftätter Josef, Weinhändler. 21. Huber Gebhard, Gemischtwarenhandlung. .. 22. Kastl'Elise, Gemischtwarenhandlung. LS. KoHkr Johann, Zimmermann. 24. «M Alois, Gastwirt. 25. KoWauvt Rar, Uhrmacher 26. La^chneid» Joses, Ste?nbrnch. 27. L>edl Johann, Tischler. ' MaffW Johann, Bäcker. X M. Mstzer-Hichärb, Müller. W. Meuapack MKard, Schlosser. - ., »4. Morcher Johann, Ztmmermann. K. M MWia

, Nähert»^^ Mtz^Wagner. 87. RhsstnaMoief. Gastwirt und EisenhaMnng. gj g^L 1 ' 17 ' 89. Maoli Oosef, Wwreider. L ^ , 40^ Iichlkostner Konstantin, Schneider. X Auf Freitag, den 3.' Juli 1925, find nachstehende Partnös^zweckr EichNnavorgeladen und wollen diese, wie obeMeMW, MD Mhawie zwWu 8 Uhr Vormittag Wd ^vhrAGmiltW mtt Am ekchbären Mepstäudeu 41. Wffer-Faechinelli Theres, Näherin. Plonw Hemxtch, Ochtlen Ä , 43i-Rabayser An»a, gebr Käst, Metzgerei. 44. MM» GeotK, Metzger. 45. Ritsch Josef, WeinhSnöler

. X 60. Winkler Matthias, Maler. , 61. Zanoll Peter, Maler. 62. Zanoll Sebastian, Bildhauer. 63. Zanella Cäsar, Gemischtwarenhandlung. 64. Zelger Franz, Spengler. 65. Zwerger Franz, Schmied. 66. Zwerger Johann, Binder. 67. Differtori Florian, Gastwirt, Söll. 68. Sattler Georg, Müller. 69. Mur Konrad, Metzger. 70. Rungaldier Artur, Binder. 71. Thaler Anton jun., Weinbändler. 72. Thurner Anna, Gemischtwarenhandlung. 73. Raiffetsenkaffe Tramin. Nicht rechtzeitiges Erscheinen zieht Verlust der Eichung nach stch

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