Strafverfahren beendet, und das hierüber geschöpfte Urtheil rechtskräftig geworden ist. 8. 49. Zu b. Bei Bestimmung der Vergütungssumme nach dem Maßstabe des 8. 30 gilt der Grundsatz, daß, der Schade mag ein gänzlicher oder theilweiser sein, der ganze Schätzungs- beträg jedoch mit der Beschränkung vergütet wird, daß, wenn der Schadenbetrag größer als die Anschlagssumme, mit welcher die durch den Brand beschädigten Mobilien der Brandschaden-Ver- sicherungs-Anftalt einverleibt waren, ausfallen sollte, nie mehr
als die letztere Summe vergütet werden kann. Bei Vorräthen, welche nach 8. 16 zu verschiedenen Quartal-Beträgen versichert wur den, kann der Schade nie höher vergütet werden, als mit dem Versicherungs-Anschläge jenes Vierteljahres, in welchem der. Brand erfolgte. Sollte der Landes-Ausschuß gegen den Befund Bedenken hegen, so wird es seinem Er messen überlassen, mittels anderer beeideter Sachverständigen eine gerichtliche Schadenserhebung zu verlangen, welche dann nach der Gerichtsordnung vorzunehmen
ist, und worüber ein weiterer Ueberschau nicht mehr stattfinden darf. Sollte der Anstand über die nach 8. 45 vorgenommene Schätzung darin bestehen, daß die Sachverständigen über den Betrag des Schadens nicht einig geworden sind, so kann der Landes-Ausschuß aus den verschieden angesetzten Größenangaben die Mittelzahl wählen, und diese ca. der Festsetzung der Ersatzsumme zu Grunde legen. Der Versicherte kann niemals die Uebernahme der versicherten und nur theilweise durch Brand beschädigten Mobilien von Seite