, der sich des Zolles „entwolirt“. Heinrich Kunter ertheilte am 10. Juli 1317 dem- vf 8 ' nem rukko teert, swsz duz sei, cs sei woniohfDie Richter, durch deren Gebiet der Kuntersweg geht. Kloster Neustift mit Zustimmung König Heinrich'S voll-'o^r vil“ scheint allgemach eine praktische Auslegung er-1 sind verpflichtet, die Familie in ihren Rechten zu schätzen?) ständige Zollsreiheit für die ganze Wegstrecke.') Kunter fahren zu haben, welche dem Zolleigner weniger paßte, sDie letztere Verfügung mochte nicht umsonst
sein. Die scheint bald hernach gestorben zu fein; wenigstens erscheint Am LI. Jänner 1328 erklärte König Heinrich den Satz Witwe scheint in ihren Rechten nicht unangefochten ge- seine Gemahlin 1326 als Witwe. Der Weg war durch dahin, dass er unter diesen Trogern „Chrächsner" ge-j blieben zu fein, wenigstens gerieth sie in einen Conflict das Wasser arg beschädiget worden und erforderte sehr:weint habe, „die sich ihres Kaufscbatzee bcgont mit mit dem Herrn von Karneid, Heinrich Bclser. Die bedeutende Reparaturen
. Katharina Kunter hatte sich sogelnnen Kraxen vnd mit solhcr nrwoit“; es soll weiter. streitenden Parteien wandten sich an den Landesherrn und des Weges halber mit einer Boznerin, der Rüdigerin, in.von jeder Klafter Holz, cS fei Zimmer- oder Brennholz,'König Heinrich ernannte ein Schiedsgericht, bestehend aus Verbindung gesetzt. Diese „Thädigung" bestätigte König' „Srämen" oder anderlei Holz der früher festgesetzte Zoll fünf seines RatheS: Goilschalk Richter zu Enn, Albrccht Heinrich am 9. Nvv. 1326
, reiten, ob sie etwas ’) „Sonntag vor sand Margareten“ Lad. z. 3227 nach dem Rat und Schetzung“ das Stück ablöseu. Sie soll das tragen, treiben oder führen, zahlen den festgesetzten Zoll;. Original in Neustift. Dgl. Mairhoser Urkb. non Neustift 222, Nr. Recht hoben, das Material zum Brückenbau: Steine * 1 “Ä RÄÄ t". ir,':«,?"" "L .. e. ,.... *J „Diu domin co ante festum Martini“ auf Tirol. L <1. aus ÖOtQtrt Qtlgeöfiluet, ZU Zahlen. jjÜgct aber ß e g t I 308 => Ifrg. König Heinr. 1419. (Original
im Sariilh. den .Lex. Kg. Heinrichs Nr. 216" (aus dem Stalthatterei-Archio). das Wasser Brücken, Brückenholz u. ühnl. fort, so ver- Archive.) benützen sie Weg und Brücken nicht, sind sic zollfrei. König Heinrich bestätigte den Spruch seiner Rüthe am 22.. Juni 1333^) und ertheilte dem jeweiligen Richter von Gries die Weisung, die Witwe und ihre Erben in ihren Rechten zu schirmen. Wenige Tage nachher, am 7. Juli'') erhielt Katharina Kunter eine neue Vergünstigung, die nichts geringeres bedeutet