¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
Engelbert, zu etwa 1125 berechnet 17 ); denn Engelberts Gattin Mathilde stammte aus der um 1112 geschlossenen dritten Ehe des Grafen Bernger I. von Sulzbach, konnte also frühestens 1128 heiraten. Wenn Ulrich I. also etwas vor 'seinem Bruder Engelbert geheiratet hätte, wäre das ganz logisch; Herzog Heinrich V, wäre dann etwa 1125/26 geboren und hätte mit 20 Jahren geheiratet; Herzog Her mann wäre etwa 1129/30 geboren und hätte mit 33 bis 34 Jahren geheiratet. Man wird also Ulrichs I. Heirat
auf etwa 1124/25 ansetzen dürfen. In der nächsten Geschlechtsfolge ergibt sich ein ziemlich gutes Datum zur Altersberechnung in der Heirat der Mathilde mit dem Grafen Theobald von der Champagne 1123 18 ). Mathilde war späte stens 1108, Ulrich spätestens 1103 geboren, da vier Geschwister dazwischen standen. Damit läßt sich gut vereinen, daß Herzog Engelbert seine Gattin Utta kurz vor dem Tod ihres Vaters Ulrich von Passau, der 1099 starb 19 ), heimführte. Vielleicht ist bei der Namenswahl gerade wegen
, wahrscheinlich aber etwas früher, und der älteste der Brüder, Herzog Engelbert, kann spätestens 1071 geboren sein, hätte also mit etwa 27 Jahren geheiratet. Es fällt nun auf, daß alle diese Berechnungen eine enge Be ziehung zwischen jener Zeit, in der der Stammhalter des Hauses zu unabhängigem Besitz gelangte und der Heirat desselben zeigen. Siegfried von Spanheim starb 1065, sein Sohn Engelbert I. heiratete spätestens 1070; Engelbert I. starb 1096, sein gleichnamiger Sohn heiratete etwa 1097/98; Ulrich
I. heiratete, als sein Vater 1124 Herzog wurde; Heinrich V. heiratete nach dem Tode seines Vaters, der 1144 starb; Herzog Hermann heiratete erst, als sein Onkel Markgraf Engelbert von Kraiburg 1173 starb; erst bei Herzog Bernhard stimmt diese Regel nicht mehr. Es scheint also, daß — ähn lich wie heute noch in bäuerlichen Verhältnissen — die Übernahme des Hausgutes erst die Voraussetzung für die Eheschließung bildete. '1 Mon. (inc. Car. IV/2, Tafel III a, 18 R Mon. due. Car, III, Nr. 575, 19 ) Meyer