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Title A - Z
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Books
Category:
Geography, Travel guides , History , Südtiroler Dorfbücher
Year:
2011
Dorfbuch Schluderns
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Page 67 of 360
Author: Klotz, Kristian [Hrsg.] / hrsg. im Auftrag des Vereins Vintschger Museum von Kristian Klotz
Place: Lana
Publisher: Tappeiner
Physical description: 359 S. : zahlr. Ill., graph. Darst., Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Schluderns ; z.Geschichte g.Schluderns ; s.Heimatkunde
Location mark: III 305.926
Intern ID: 556861
Sebastian Marseiler Die Dorfordnung von Schluderns von 1490 Abschrift von 1490 für die Schludernser Berger. Die „Tirolischen Weisthümer" von 1880 führen nur die jüngere Version vom Ende des 17. Jahrhunderts an, dessen Original verschollen ist; die äl teste Dorfordnung ist ein Fragment in Latein aus dem Ende des 13. Jahrhunderts. Abschrift der Gmainde Schluderns alten Peyerischen Rechten Desgleichen sind hier verzeichnet die bäuerlichen Rechte der Ge meinde Schluderns, gemacht und aufgestellt

, wenn man die Waale machen will, einen Boten (eine gebotene Arbeitskraft/Knecht) schicken, wer aber Äcker oder Wiesen unter dem Waal hat, der soll zwei gute Boten schicken. 13. Desgleichen ist es auch von altem Herkommen, dass die Berglaith (Dieser Ausdruck wird im Folgenden durch den in Schluderns gebräuchlichen Terminus „Berger" ersetzt. A.d.V.) oder jemand anders, solange man die Waale mit dem Wasser braucht, mit ihrem Vieh an den Waalen fahren sollen, ohne dass der Waal einen Schaden erleidet. 14. Desgleichen

mögen die Berger, wenn man Holz in der Au ausgibt, auch dürres Holz im Wald klauben und dürre Schleif bäume machen, wenn sie solche finden, finden sie aber kein dürres, so sollen sie kleines grünes (Holz?) dazunehmen. 15. Desgleichen, wenn die Berger zäunen (ihre Zäune machen) wollen, so sollen sie kein fruchtbares Holz dazu nehmen, bei der Strafe von drei Kreuzern für eine Pf(l?)annz. 16. Desgleichen sollen die Berger es der Gemeinde nach altem Herkommen melden, wenn sie ihre Waale

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Books
Category:
Geography, Travel guides , History , Südtiroler Dorfbücher
Year:
2011
Dorfbuch Schluderns
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Page 68 of 360
Author: Klotz, Kristian [Hrsg.] / hrsg. im Auftrag des Vereins Vintschger Museum von Kristian Klotz
Place: Lana
Publisher: Tappeiner
Physical description: 359 S. : zahlr. Ill., graph. Darst., Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Schluderns ; z.Geschichte g.Schluderns ; s.Heimatkunde
Location mark: III 305.926
Intern ID: 556861
Die Dorfordnung von Schluderns von 1490 über ihre Waale führen, sollen die Berger Brücken darüber ma chen, damit niemandem kein Schaden geschehe; wofern aber ein oder mehrere Schäden entstünden in den Gütern, so sollen sie den Schaden abtragen; wenn einer oder mehrere aus dem Dorf neben einer Brücke über die Waale fahren, so sollen sie die Waale säubern und in Ordnung bringen. 17. Desgleichen ist von altem Herkommen, dass die Bauern am Berg kein fremdes Vieh aufnehmen sollen außerhalb

der Ge meinde; wofern sie aber Vieh aufnehmen wollten, so sollen sie schuldig sein in der Gemeinde aufzunehmen und wo sie sich nicht daran halten, so soll sie die Gemeinde deswegen strafen mit einem Schett Käse (4.48 kg) für jedes Stück Vieh. 18. Desgleichen ist von altem Herkommen, dass kein Ehehalt (Hausgesinde) am Berg ein Beil oder einen Pamschwennder (Baumentrinder? Runngl?) mit sich trage, bei der Strafe von drei Kreuzern für jede Pflanze. 19. Desgleichen sollen auch die Berger mit ihrem Vieh

nicht über die Waale herab weiden, damit niemandem kein Schaden ge schehe. 20. Desgleichen, wenn einer vom Berg ein Feldpferd hat, der mag es drei Tage lang mit der Gmain stoßen gehen lassen, damit es zu den Fohlen komme, lässt er es aber länger gehen, so muss er acht Kreuzer geben für Speis und Lohn. 21. Desgleichen ist von altem Herkommen, dass die Berger in Gwayr und Kleinanger Weiderecht haben bis zum St. Geor gentag, danach dürfen sie in der Au weiden bis zur Schickay Pfoss, wenn sie aber über das March

hinaus führen, so sollen sie die Saltner oder Geschworenen (Eidschwörer) pfänden. 22. Desgleichen soll auch der Mayr von Spondinig weiden, wo die anderen Berger weiden, seine Ochsen ausgenommen, die mag er mit der Gmain weiden. 23. Desgleichen mögen auch die Berger ihre Ochsen mit der Gmain weiden bis zum St. Veitstag, doch sollen sie sie selbst versorgen. 24. Desgleichen soll auch keiner keine Ochsen nach Sankt Veitstag in der Au mit der Gmain halten, wenn er sie wintern (über Winter einstellen

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Books
Category:
Geography, Travel guides , Südtiroler Dorfbücher
Year:
2012
Dorfbuch der Gemeinde Partschins : mit den Ortsteilen Partschins, Rabland, Töll, Quadrat, Vertigen, Tabland, Sonnenberg ; [Natur ; Geschichte ; Kultur]
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Page 306 of 576
Author: Lassnig, Ewald / Ewald Lassnig
Place: Partschins
Publisher: Gemeinde Partschins
Physical description: 576 S. : zahlr. Ill., Kt.
Language: Deutsch
Notations: 1. Aufl. Literaturverz. S. 576
Subject heading: g.Partschins ; s.Heimatkunde
Location mark: II 317.218
Intern ID: 572359
. „Der Dorfmeister, die Land- und Bergerleute sollen gegenwärtig sein und rügen, was ihnen nicht recht ist; jedoch sind sie vom Eid entbunden“. Im Besonderen war festgeschrieben: • Fremdes Vieh darf nicht auf die Gemeindeweiden getrieben werden. • Gemeindeholz darf nicht verkauft, noch für Auswärtige Getreide gemahlen werden. • Das Getreide der Berger soll vor dem der Landleute auf die Mühle gebracht und gemah len werden. • Entschieden wurde über Grenzstreitigkeiten, Wasser- und Weiderechte. • Streng bestraft

werden das Versetzen oder gänzliche Entfernen des Marksteins, desglei chen das Ausstechen eines Holzmarchs in den Wäldern. • Der Mühlbach, der vom „Katrauntal“ (Zieltal) herabfließt, soll mit seiner vollen Schüt tung zuerst Mühlen und Stampfen antreiben und dann erst zur Bewässerung herangezo gen werden. • Das Bewässern oberhalb des Dorfes ist nur bei Tag erlaubt, damit das Wasser nicht in die Häuser gelangen kann. • Die Berger dürfen bei Futtermangel drei Tage mit dem Vieh auf das Land herab, die Landbauern

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