Vorschriften zur Herstellung der Ordnung auf dem neu angelegten Gottesacker zu Botzen
, % J *. ^er Gottesacker als ein geweihter,. zur Aufbewahrung der irdischen Ueberrefte der Verstorbenen bestimmter Platz verdient eine besondere Ehrfurcht; jede in demselben verübte gesetzwidrige Handlang wird daher um so schärfer bestraft werden. -' Diesem zu. Folge wird . '- - §c 2. jedes unehrenbiethige Betragen überhaupt, insbesonders aber dessen Verwen dung zum Tummelplätze- von Kindern, .(-was schon aus sanitäts-polizeylichen Gründen nicht zuläßig ist) das Mitnehmen von Hunden, ras
Besudeln der Wände rc. bey strenger pvlizeylicher Ahndung untersagt. Beschädigungen bedeutenderer Art werden unnachsichtlich nach dem Gesetzbuche über Verbrechen und schwere Polizey-Ueberkretungen behandelt und .bestraft werden. \-§. 3. Der neuerrichtete Gottesacker ist der einzige und ausschließliche Begräbnis Platz der Stadtpfarre Bvtzen, und mit Ausnahme der ,in den §§. 143 und 450 des St. G. B. l. Thls, und der im §.-92 des St. G. B. H Thls genannten. Individuen haben mit Rücksicht
. ----- - - . i. 7. lim tie 9t'&f^nl69li#e ^aun1^^rl^'ar^ng zu erzielen, und die O.effnung' der Gräber ,so. lange, als /möglich zu vermeiden,.-, werden die -Gräber in einer, solchen OWrnüng -aufgeworfen, daß. der Zwischenraum,noch den vorschriftmäßigen Platz--zu MM zweyteN, Grabe gewährt. ^ v v Dieser Raum wird bis zum Eintritte des zwcyten Turnus als Zugangsweg zu den einzelnen Gräbern, benützt.■ ^. - §.' 8. Sobald alle vier Felder guf diese Weise mberlegt find, tritt aus-dem ersten Kegräbmß-Felde,'ünd so fort