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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
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Page 59 of 432
Author: Voltellini, Hans v. / hrsg. von Hans v. Voltelini
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: CCXXXIX, 604 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Südtirol;s.Notariat;z.Geschichte 1200-1300;f.Quelle
Location mark: D III 8.645/2 ; III 8.645/2
Intern ID: 101851
Dos, die Ehefrau erhält die Dos lierausgezahlt und die Hälfte der Donatio 1 ) zu Eigentum, in Bozen, wo die Donatio schon von Haus aus meist, die Höhe der halben Dos beträgt, die ganze Donatio 2 ). Der Bruch des Verlöbnisses scheint nach n. 211 den Verlust der Dos nach sich zu ziehen. Heber die Eolgen der Trennung mit und ohne Verschulden der Eheleute enthält n. 780 interessante Bestimmungen. Ebendort wird eine Art Einkindschaft ausgemacht, die aber von der Zustimmung der Kinder erster Ehe

abhängen soll. Erfolgt sie nicht, so bleibt das Vermögen des Vaters den Kindern erster Ehe verfangen. . Während der Ehe ist der Ehemann nach dem Hechte des Trentino Eigen tümer der Dos, doch hat die Frau das Hecht, nicht nur genügende Sicherheit für dieselbe zu verlangen 8 ), sondern beim drohenden wirtschaftlichen Ruine des' Mannes die Dos zurückzufordern' 4 ). Durch letztwillige Verfügungen können sich die Eheleute im Trentino noch weitergehende Zuwendungen bestellen. . Besonders kann der Mann

<) N. 4L, 47, 60, 69, 210, 306, 327, 544. -’) lieber die Folgen bei bekindeter Ehe Festgaben für Büdinger 346, 358. In n. 891 erhält der Ehemann an der Hälfte der Dos, die Ehefrau an der Hälfte der ihrer Dos ent sprechenden Aussteuer ihres Ehemannes, der ein Haussohn ist, Leibzucht. In n. 759, wo die Widerlage nur in der Sicherstellung der Dos besteht, sowie in einer Leibzucht an dem zur Sicherstellung benützten Grundstücke, bleibt dieses den gemeinsamen Kindern. 3 ) Wie n. 327. 4 ) N. 249 u. 263. Heber den Verzicht

der Ehefrau auf die ihr • wegen der Dos; und Donatio zustehenden Privilegien vgl. den vorangehenden Paragraph. °) N. 448. Ein älterer Fall hei Bonelli 2, 526; vgl. § 29 n. Festgaben für Büdinger 346. °) N. 687 durch die Frau an den Mann zur Leibzucht mit Zustimmung ihres Sohnes. In n. 729 wird der Frau Leihzucht an der Dos bestellt bei bekindeter Ehe, indem sonst die Dos in solchem Falle nach deutschtiroler Recht den Kindern verfangen gewesen zu sein scheint. : ’) Vgl. über das ältere bairische Recht

3 ) und für die Aus- Zahlung der Dos Bürgen bestellt worden. Wenn die Braut in unserem Falle I hoch uxor (in n. 66) genannt wird, ist dies vielleicht ein Nachklang älterer ; kirchlicher und germanischer Anschauungen, wonach die Braut in Bezug auf die Treupflicht und deren Verletzung der Ehefrau gleichgestellt wird 4 ). Solche Verlöbnisse finden sich auch in den Bozner Instrumenten des Liber Jaeobi 5 ) und zwar entgegen den Bestimmungen des römischen, Hechtes durch Pönul- s iipulationen, Bürgen und Einlager gefestigt

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ActTir_02/ActTir_02_58_object_3811714.png
Page 58 of 432
Author: Voltellini, Hans v. / hrsg. von Hans v. Voltelini
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: CCXXXIX, 604 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Südtirol;s.Notariat;z.Geschichte 1200-1300;f.Quelle
Location mark: D III 8.645/2 ; III 8.645/2
Intern ID: 101851
geschäften 0 ). Ebenso ist fast regelmässig, das Schuldverspreehen auf den Gläu biger und seinen certus ntmeius gestellt 7 ), und damit dìe Uebertragbarkeit deli Forderungen gesichert. 27. Ehegedinge 8 ). Das eheliche Güterrecht, wie es die in den beiden Imbreviatnren enthaltenen Ehegedinge enthalten, beruht auf gemeinsamer unT zwar romanischer Wurzel. Bairisches Recht erscheint in Bozen nur insofern,: als Schenkungen unter Ehegatten gerade im Liber Jacobi erwähnt werden. Die bairische Dos und Justitia

n. 624. 7 ) N. 602, 616, 617, 629, 633, 634, 635 u. s. w. 8 ) Vgl. Zur Geschichte des ehelichen Güterrechtes in Tirol, in den Festgaben für Undinge! 333 f., auf welche Arbeit hier im allgemeinen verwiesen wird. . 9 ) Vgl. über diese Adler Eheliches Güterrecht und Abschiclrtungsrecht nach den älteste»' hairischen Rechtsquellen 65 f., 76 f. : Die Frau bringt nach unseren Urkunden dem Ehesnanne die Dos, welche in Fahrhabe oder liegenden Gütern bestehen kann, zu 1 ). Zu ihr wird auch die Redo, Gerade

, gerechnet, welche in einigen Urkunden auch hier erwähnt wird 2 ). Die Dos wird entweder nur versprochen, oder auch sofort entweder in Natura übergehen oder durch Pfänder sichergestellt. Indem die Frau von ihren Ver wandten dotirt wird, gilt sie nach dem Rechte des Trentino als abgefunden und entbehrt alles Erbrechtes auf die väterliche, mütterliche oder brüderliche Erb schaft zu Gunsten männlicher Erben. Nicht selten bat sie und der Ehemann auch noch ausdrücklich auf diese Erbschaft und zwar eidlich

verzichtet 3 ). Für die Dos bestellt der Mann seiner Ehefrau die Widerlage, contrados (donatio propter nuptias, contrafactuoi), welche im Trentino der Höhe der Dos entspricht 4 ), in Bozen aber gewöhnlich die Hälfte der Dos beträgt 5 ). Die Donatio wird der Frau nicht ansgezahlt, sondern lediglich versprochen, da sie erst nach dem Tode des Mannes wirksam wird. Die Donatio wird zum Theil erst später während des Bestandes der Ehe bestellt n ). Wenn die Dos nicht völlig eingezahlt

wird, wird auch die Donatio gemindert 7 ). Die Morgengabe ist dem Rechte des Trentino fremd geworden B ). Wohl aber wird sie in Bozen bestellt 9 ), wo sie sich als donatio ante lectum, que in Teotonica lingua dieitnr morgengab findet. Dass sie hier noch kein Pretium virginitatis ist, ergibt schon die Bezeichnung ante lectum, auch wird sie meist im Zusammenhänge mit den anderen Eheberedungen bestellt. An der Morgengabe gewinnt die Frau, wie auch nach späterem Tirolerrcclite Eigentum. Dos und Donatio werden der Frau

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