Gesetz vom 15. October 1900 womit eine Bauordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol mit Ausnahme jener Orte, die Bauordnungen auf Grund von Landesgesetzen besitzen, erlassen wird
— 47 sitzen, und Licht und Luft unmittelbar von außen erhalten. Flure, Treppen, Keller und Boden räume , sowie Werkstätten , wo vorwiegend nicht in der betreffenden Wohnung wohnende Personen arbeiten, werden nicht in Rechnung gebracht. Jeder zum Aufenthalt von Menschen chestnMtte Raum muss mindestens 14 m 2 , jede Küche min destens 10 m 2 Bodenflüche, sowie unmittelbar ins, ■ Freie gehende Fenster haben, deren lichtaebende unb zunt Oeffnen eingerichtete Gesammtflüche mindestens
1 m* auf 30 m 3 Rauminhalt betrügt. Küchen-, Speis-,, und Ahortfenfter müssen Men-, f alls unmitte lbar ilts^Ireie gehen.- - Corridore und Vorplätze mMen, wenn sie nach ^ Lällge^?er^"Weite mehr als 8 m messen, durch - unmittelbar uns, Freie gehende Fenster , zu lüften^ -) sein - bei geringeren Abmessungen genügen Lüftungs rohre von mindestens 500 ein 2 Querschnitt. Jnl Kellergeschoss dürfen...keine „.Mach lixiutuu^ angelegt werden, int Dachgeschosse nur ausnahms weise , Itiemt die bezüglichen Räume durch Ver schalung