¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
CXXX EIN1.KITUN«, 34. der Angehörige eines andern Gemeinwesens einen Bürger belangt, ist Voraus setzung der Repressalie. So lange eine starke Centralgewalt bestand, vermochte diese dem durch Rechtsverweigerung Gekränkten zu seinem Rechte zu verhelfen. Später musste dem Berechtigten gestattet werden, sieh selbst Recht zu verschaffen. Zuerst findet sieh die Repressalie im internationalen Verkehre mit den dem König reich Italien nicht einverleibten, einst griechischen Küstenstädten. Schon Karl
werden und der angerufene Richter, wenn deren Anwesenheit geläugnet wird, ihre Abwesenheit nicht mit zwölf Zeugen beschwört, der Kläger: per iussiouem iudicis sui liceat etiam pigno- rare hominem de ipso loco, ubi causa requiritur. Jedoch erst seitdem das König reich in zahlreiche, einander häufig feindlich entgegenstehende städtische Ge meinwesen zerfiel, die oft mit Absicht ihren Bürgern gegenseitig richterliche Hilfe verweigerten, gedieh das Repressalienwesen zu voller Entwicklung, eine Erscheinung
. 16, Fantuzzi, Mon. Rav. 6, n. 102. s ) Vgl. Wach 27, Brunner Rechtsg. 2, 448 n. 22. ! 0 Vgl. Stobbe Deutsches Privatrecht I, 676. 5 ) Das älteste Beispiel ist bekanntlich die Haftung der fränkischen Gentene für Dieb stahl eines Genossen Pactus Childeberti I. et Clotharii I. pro tenore pacis c. 8 und c. 18 MM. Li. sect. II 1, 5; vgl. Brunner Rechtsgesch. 2, 147, 227. «) Brunner 2, 446, Wach a.a. 0; ........ 7 ) Wach 49, Santini im Archiv, stör. itel. 4, 18 (1886), 165. EINLEITUNG,! 34. CXXXI ü.. 562