Bericht über die erste ordentliche Tiroler Landes-Lehrerconferenz zu Innsbruck am 24.-26. October 1899 = Relazione sulla prima conferenza provinciale ordinaria dei maestri del Tirolo tenuta a Innsbruck il 24, 25, 26 ottobre 1899
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Author:
Tiroler Landes-Lehrerconferenz <1, 1899, Innsbruck> ; Hausotter, Hans / erstattet von dem Vorsitzenden Hans Hausotter ...
Place:
Innsbruck
Publisher:
Selbstverl. des Landesschulrathes
Physical description:
XVI, 356 S.
Language:
Deutsch; Italienisch
Notations:
Text dt. u. ital.
Subject heading:
g.Tirol ; s.Schule ; z.Geschichte 1899<br>g.Tirol ; s.Lehrer ; z.Geschichte 1899
Location mark:
II 108.400
Intern ID:
598805
245 Perlicheu Ziichtiguug sind, behauptet und zugegeben wird; in Anbetracht des weiteren Umstandes, dass die Schule als Stellvertreterin des Elternhauses das Ziichtigungsrecht aus dein Grunde beanspruchen darf, weil es den Eltern von keiner Seite bestritten wird, unb weil anderenfalls die Schule in directen Gegensatz zur Familie gestellt wird; in Anbetracht, dass der Unterrichtserfolg beeinträchtiget, die Autorität des Lehrers untergraben, dessen Gesundheit ge fährdet wird, wenn die Schule
nicht in der Lage ist, absichtliche Verletzungen der Schulordnung mit Strenge zu ahnden; in Anbetracht des weiteren Um standes, dass die Jugend in so manchen Fällen von Seite des Elternhauses gegen die Anordnungen der Schule geradezu aufgereizt wird, und dass die Schule infolge des Schulzwanges sich dieser verwahrlosten Elemente nicht entledigen kann und darf; in Anbetracht des ferneren Umstandes, dass sich zahlreiche Stimmen über die Roheit und Frechheit eines gar nicht geringen Thciles der Schuljugend
vernehinen lassen und zmu Schutze für die wohlerzo genen Schüler eine Verschärfung der Discipliuarmittel fordern; in Anbetracht des weiteren Umstandes, dass iit Deutschland, in dem Lande mit dein bestvrga- nisierten Schulwesen der Welt, die körperliche Züchtigung gestattet ist; in Anbetracht, dass die hl. Schrift sich auf das bestimmteste für die Nothweu- digkeit derselben ausspricht; in Anbetracht aller dieser Umstände erklärt die heutige Confereuz deö Bezirkes Reutte: 1. Die Schule kann des Rechtes
der körperlichen Züchtigung nicht gänz lich entbehren; 2. Dieses Recht, dessen Ausübung unter gesetzlich genau bestiiumten Formen zu erfolgen hat, wird für Fälle boshaften Muthwillcns, hartnäckigen Trotzes, fortgesetzter Faulheit, der Widerspenstigkeit, Roheit, Frechheit, Lü genhaftigkeit, Unredlichkeit und Schamlosigkeit gefordert. " „ Ich halte diese Resolution für gerecht, billig und zeitgemäß. Mir liegt ganz fern, den Stock in der Schule wieder ztir Herrschaft bringen zu wollen, und ich bin gerne bereit
von der körperlichen Züchtigung abzuseheu, wenn den Lehr personen ein anderes wirksames Mittel an die Hand gegeben wird, sich vor Renitenzsällen zu schütze«!. Dass solche Fülle von der Schule möglichst fern gehalten, und wenn sie Vorkommen, wirksam bestraft werden müssen, wird wohl allgemein zugegeben, denn ein einziger renitenter Schüler ist imstande, die ganze Disciplin der Classe zu untergraben und den Unterrichtserfolg zu ge fährden. Weil mir aber ein solches Mittel nicht bekannt ist, erübrigt