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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1907)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1907
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Page 265 of 356
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 355 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1907
Intern ID: 587518
zu -Mtrichten. Hausinstallationen. 8 3 . Die Herstellung aller hinter der Hauptabschmelz- sicherung des Hausanschlusses liegenden elektrischen Ein richtungen ist Sache des Stromabnehmers und bleibt , dem freien Bewerbe der vom städtischen Elektrizitäts werke anerkannten Jnstallationssirmen überlassen, so weit es sich um Niederspannungsanlagen handelt. Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen ' erfolgt ausschließlich durch, das städtische Elektrizi tätswerk. Für sämtliche elektrische

Jnstallationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck ange- schlofsen werden sollen', bindend. In diesen Bedin gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes, angeschlossen werden sollen, genau vorgeschrieben. Das Werk behält- sich vor, die Entwürfe

von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswerkes aufge wendete Zeit mit K 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 K. § 4. Eigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlußkästen die Einrichtungen der Transfor matorräume, ferner die Meß. und Kontrollapparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximalschalter ic.) sind Eigentum des Werkes und übernimmt der Strom abnehmer hiefür folgende Haftung: Der Abnehmer

ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrachten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes ent stehen,. wenn der betreffende Schaden durch ein Ver schulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Be diensteten, oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim Abnehmer -ereignet. lieber Größe und Gattung der in einer Installation eventuell einznbauenden Meß- und Kontroll-Apparato rc. steht dem städtischen

Elektrizitätswerke die Ent scheidung .allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Verlangen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit ei nem verschließbaren Schulzkasten zu umgeben, welcher nur von den Angestellten des städtischen Elektrizitäts werkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Ein- ' griffe an diesen Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren

1
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Page 308 of 398
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 397 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1908
Intern ID: 587519
dem freien Bewerbe der vom städtischen Elektrizitäts werke anerkannten Jnstallationsfirmen überlassen, so weit es sich Um Niederspannungsanlagen handelt. Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen erfolgt ausschließlich durch das städtische Elektrizi- . tätswerk. Für sämtliche elektrische Jnstallationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen

, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck ange schlossen werden sollen', bindend. In diesen Bedin gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes angeschlosseu werden sollen, genau vorgeschrieben. Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiterun gen bestehender, icen das städtische Leitungsnetz ange- lchlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen, Aenderung der Zahl der Glühlampen

von Installationen (Neuein richtungen o.der Erweiterungen) sind die nachstehend angeführten Gebühren zu bezahlen: Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle K 1.—• lieber 40 Lampenstellen , „ 40.—; Für Krafteinrichtungen bis zu 1P. 8. nominell „ 2,— Ueber 1 P. S. „ 5 — Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführnngen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird oie vom Beamten des städtischen Elektrizitätswerkes aufge wendete Zeit mit K 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt

1 K. § 4- Eigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlußkästen die Einrichtungen der Transfor- matorräume, ferner die Meß- und Kontrollapparaty (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximalschalter tt.) sind Eigentum des Werkes und übernimmt der Strom abnehmer hiefür folgende Haftung: Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder: durch Schadhastwerden eines bei ihm untergebrachten Eigentumstückes des städtischen

Elektrizitätswerkes ent-' stehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Ver schulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Be diensteten, oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Ueber Größe und Gattung der in einer Installation' eventuell einzubauenden Meß- und Kontroll-Apparato rc. steht dem städtischen Elektrizitätswerke die Ent scheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten untexzubringen und wenn erforderlich, über Verlangen

2
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Page 351 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
ausschließlich durch das städtische Elektrizi tätswerk. Für sämtliche elektrische Jnstallationseinrichiungeu sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs netz des städtischen Elettrizitätswerles Innsbruck an- geschlosseu werden sollen', bindend. In diesen Bedin- , gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen

Lampenstelle L 1.-— Uv ber 40 Lampenftellen „ 40.— Für Krafteinrichtungen bis zu 1 P. S. nominell „ 2,- Üeber 1 P. 8. 5,- Für die Ueberprüfnng einfacher Leitungsführun gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswer kes aufgewendete Zeit mit Kr. 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 Kr. 8 4. / Gigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlüßkästen, die Einrichtungen der Trans formatorräume

, ferner die Meß- und Kontroll- apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Marimal schalter usw.) sind Eigentum des Wertes und über nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf tung: Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach- ten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes entstehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Verschulden des Abnehmers, feiner Angehörigen oder Bediensteten

, oder durch einen Zufall verur sacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Ueber Größe und Gattung der in einer Installa tion eventuell einzubauenden Meß- und Kontroll- Apparate usw. steht dem städtischen Elektrizitäts- die Entscheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Ver langen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutz kasten zu umgeben, welcher nur von den Ange stellten

des städtischen' Elektrizitätswerkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Eingriffe, an diesen Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren der genannten Apparate wird ausschließlich durch das Elektrizitäts werk besorgt. Der Empfang der Meß- und Kontroll- Apparate ist vom Abnehmer mittilst einer Quit tung schriftlich zu bestättigen. Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans- formatorräume dürfen unter keinen rimikänden eiaen- mächtig geöffnet werden und lehnt

3
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Page 316 of 388
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 389 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1909
Intern ID: 587520
matorräume, ferner die Meß- und Kontraklapp arate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximalschalter rc.) 'sind Eigentum des Werkes und übernimmt der Strom abnehmer hiefür folgende Haftung: Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das llnbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrachten Mgentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes ent- 'stehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Ver- t ovv...-'fi--—.«—.» f''*« rtv» CYlV

» /->&£nrtAOY» rtKoT ^Ró, sich beim Abnehmer ereignet. lieber Größe und Gattung der in einer Installation 'eventuell einzubauenden Meß- und. Kcmtroll-Apparatü rc. steht dem städtischen Elektrizitätswerke die Ent- r CV-m. kav Moeros fttih fvrpfp on ytjujuptcu, idU/4. guyuuyt^w.w ^- u . und wenn erforderlich, über Verlangen des städtischen -Elektrizitätswerkes aus Kosten des Abnehmers mit ei nem verschließbaren Schutzkasten zu umgeben, welcher 'nur von den Angestellten des städtischen Elektrizitäts- - Werkes

systeme find im Z 9. jene für die Bezahlung der fall weise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zähl«- - systeme im ß 10 enthalten. - Rabatte aus die in 8 9 angeführten Strom preise werden grundsätzlich nicht gewährt, dagegen ! behält sich der Verwaltungsrat des städtischen Egel- ! trizitäts-Werkes bezw. die Direktion vor, mit Groß- ! abnehmern für Licht und Kraft besondere Vereinba- ) rungen zu treffen. je An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis f zum Ausmaße von 50?. 8. abgegeben

über Hausinstallationrn H entspricht, so hat der Abnehmer die beanständetmZ Teile der Anlage auf seine Kosten über AufforderunM des städtischen Elektrizitätswerkes in ordnungsmäßigen^ Zustand setzen zu lassen. . ; i Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßigen Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nnchk^ weisvaren Mehrbezug, zum mindestens aber die bei der Kontrolle erhobene Üeberschreitung tarifmäßig für die Dauer von 6 Monaten nachzuzahlen

4
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Page 372 of 474
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 473 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1911
Intern ID: 587522
von Hochspaimungsinsiallalionen erfolgt ausschließlich durch das städtische Elektrizi tätswerk. Für sämtliche elektrische Jnstallationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs netz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck an- geschloffen werden sollen', bindend. In diesen Bedin gungen ist auch die Beschaffenheit der Motoren genau vorgeschrieben. Das Werk

KW. — 1 PS . 5 . 8ür die Ueberprüfung einfacher Leitungsführun gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird- bie vom Beamten des städtischen Elektrizitätswer kes aufgewendete Zeit mit Kr. 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch- beträgt 1 'Kr. ;§ 4. Eigentum des Merkes. . Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, dre Hausanschlußkästen, die, Einrichtungen der Trans- formrtvrräume, ferner die Meß- und Kontroll- apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Marimal- schalter nsw

.) sind Eigentum des Werkes und über nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf tung : Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das Anbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach ten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes, entstehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Verschulden des Abnehmers, feiner Angehörigen oder Bediensteten, oder durch einen Zufall verur sacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Aeber Größe und Gattung

der in einer Installa tion eventuell einzubauenden Meß- und Kontroll- Apparate usw. steht dem städtischen Elektrizitätswerk die Entscheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Ver langen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutz kasten zu umgeben, welcher nur von den Ange stellten des städtischen Elektrizitätswerkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Eingriffe

5
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Page 279 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
zu erstatten, welcher unverzüglich und unnachsichtlich die Entfernung des Berkaufastandes vom Platze verfügen und die fernere GefchäftsauÄbung an den öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt verbieten wird. Kundmachung. Mit Beschluß des Gemeinde-Ausschusses vom 10. April 1862 wurden zur Wahrnehmung des städtischen Gefälles folgende Verordnungen festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterlieaenden Geaen- 1 kg 40 h 1 Stück 8 h fi „ 2 h muß mit einer solchen — Die Sicherheitswache städtischen Gefälle

unterliegenden Gegen-- stände, als: Fleisch, Wild, Geflügel, Bier und Holz dürfen nur bei einer städtischen Gefällsstation, und zwar mitLösung einer Bollette in die StadtBozen ein- geführt werden Alle auf einem anderen Wege in die Stadt Bozen eingeführten Gegenstände dieser Art sind als geschmuggelt zu betrachten und versallen der Beschlagnahme. — 2. Die Gefällsorgane sind mit dem Bollzug obiger Anordnung beauftragt. Kundmachung. Häufige Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzisvorschriften

der Gemeindevertretung genehmiget, daß fortan alle Verkürzungen des städtischen Gefälles durch Fleisch, Wild und Geflügel nebst der Konfiskation des der vorgeschriebenen Akzisabgabe entzogenen Gegenstandes noch außer- dem mit Geldstrafen in '.erhalb der in der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 festgesetzten Grenzen zu belegen seien.

6
Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Page 350 of 463
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1915
Intern ID: 483096
in der Ausübung seines Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei-Assi stenz anzusuchen. 8 17. Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes, dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukvmmen Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb rigen städtischen Aufsichtsorganen seine, Werkstätte jederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig ent deckten Mängel allsogleich abzustellen. Unberufenen Personen

des Publikums wird vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 2 Rt. bis 100 Kr. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunde« bis zu 10 Tagen geahndet. Nur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist, darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere, wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen, zur Vertilgung von anderen Tieren, mutz derselbe vor erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein- Holen. In Seuchenfällen darf

hat die Partei nebst den Straf gebühren bei dem Magistrate die Abhäutungs- und Derfcharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese dem Wasenmeister auszufolgrn. 8 20 . Die nach den §§ 18 und 19 verhängten Geld strafen fliesten in den städtischen Armenfond und können im politischen Crekutionswege eingebracht werden. § 21 ; Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre tung der Wasenmeister-Ordnung sind binnen 14 Tagen nach der Jntimation an die politische Landes- stslle zur kompetenten Entscheidung im Wege

7
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1907)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
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Page 263 of 275
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/5(1907)
Intern ID: 483359
der Nichtbefolgung an den Stadtmagistrat die Anzeige zu erstatten, welcher unverzüglich und unnochstchtlich die Entfernung des Verkaufsstandes vom Platze verfügen und die fernere Geschäftsausübung an den öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt verbieten wird. Kundmachung. Mit Beschluß des Gemeinde-Ausschusses vom 10. April 1862 wurden zur Wahrnehmung des städtischen Gefälles folgende Verordnungen festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterliegenden Gegen- stände, als: Fleisch, Wild, Geflügel, Bier

und Holz dürfen nur bei einer städtischen Gefällsstation, und zwar mit Lösung einer Bollette in die StadtBozen ein- geführt werden. Alle auf einem anderen Wege in die Stadt Bozen eingeführten Gegenstände dieser Art sind als geschmuggelt zu betrachten und verfallen der Beschlagnahme. — 2. Die Gefällsorgane sind mit dem Vollzug obiger Anordnung beauftragt. Kundmachung. Häufige Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzisvorschriften, insbesondere in Betreff aller Gattungen von Fleisch, Geflügel

des städtischen Gefälles durch Fleisch, Wild und Geflügel nebst der Konfiskation des der vorgeschriebenen Akzisabgabe entzogenen Gegenstandes noch außer- dem mit Geldstrafen innerhalb der in der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 festgesetzten Grenzen zu belegen seien.

8
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Page 272 of 300
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 180 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/10(1912)
Intern ID: 483352
zu über- wachen und im Falle der Nichthefolgung an den Stadtmagistrat die Anzeige zu erstatten, welcher unverzüglich und unnnchsichtlich die Entfernung des Verk^ufsstandes vom Platze verfügen und die fernere Geschäftsausübung an den öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt verbieten wird. Kundmachung. Mit Beschluß des Gemeinde-Ausschusses vom 10. April 1862 wurden zur Wahrnehmung des städtischen Gefälles folgende Verordnungen festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterliegenden Gegen- stände

, als: Fleisch, Wild, Geflügel, Bier und Holz dürfen n nr bei einer städtischen Gefällsstation, und zwar mit Lösung einer Bollette in die StadtBozen ein- geführt werden. Alle auf einem anderen Wege in die StadtBozen eingeführten Gegenstände dieser Art sind als geschmuggelt zu betrachten und verfallen 'der Beschlagnahme. — 2. Die Gesällsorgane sind mit dem Vollzug obiger Anordnung beauftragt. Kundmachung. Häufige Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzisvorschriften, insbesondere in Betreff

genehmiget, daß fortan alle Verkürzungen des städtischen Gefälles durch Fleisch, Wild und Geflügel. nebst der Konfiskation des der vorgeschriebenen Akzisabgabe ewzogenen Gegenstandes noch außer- d e m mit Gt ldstrafen in lerhalb der in der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 festgesetzten Grenzen . zu belegen seien.

9
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Page 352 of 473
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 472 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1916
Intern ID: 587525
oder verschenken. Das Halten von Schweinen, sowie der Handel mit Hunden oder anderen Tieren ist ihm untersagt. 8 14. Nur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist. darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere, wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen, zur Vertilgung von anderen Tieren mutz derselbe vor erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein holen. In Seuchenfälken darf er die Vertilgung erst über Anordnung des Herrn Bürgermeisters

die Abhäutungs- und Verscharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese dem Wasenmeister auszufolgen. 8 16. Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei-Assi- stenz anzusuchen. 8 17. Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren - Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes, dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen hat. Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb rigen städtischen

Kr. und im Falle wiederholter Aebertretungen mit der Dienstes- entlaffung geahndet. 8 19. . Die Uebertretung dieser Wasenmeister-Ordnung seitens des Publikums wird vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. öder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden bis zu 10 Tagen geahndet. 8 20 . Die nach den 88 13 und 19 verhängten Geld strafen fließen in den städtischen Armenfond und können im politischen Erekutionswege eingebracht werden. ' § 21 . Berufungen gegen Erkenntnisse wegen

10
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Page 331 of 465
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 464 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1912
Intern ID: 587523
., eigenmächtig vornehmen, zur Vertilgung von anderen Tieren mutz derselbe vor erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein holen. 2n Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu chenkommission vornehmen. • § 15. Wurde die Ablederung oder Verscharrung von verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus nahme der im § 5 erwähnten Fälle eigenmächtig vorgenommen, so hat der Wasenmeister im ersteren Falle (Ablederung) das Aas zwar auf den Aasplatz

. 8 17. Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes, dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen hat. Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb rigen städtischen Aufsichtsorganen seine Werkstätte jederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig ent deckten Mängel allsogleich abzustellen. Unberufenen Personen ist der Eintritt in die Wasenmeisterei und auf die Aasplätze zu ver weigern. Die Aasplätze selbst sind, um das Betreten der selben seitens

bis zu 10 Tagen geahndet. §■ 20 . Die nach den 88 18 und 19 verhängten Geld strafen fliehen in den städtischen Armenfond und können im politischen Erekutionswege eingebracht werden. 8 21 . Berufungen gegen Erlenntnisse wegen Uebertre tung der Wasenmeister-Ordnung sind binnen 14 Tagen nach der Intimatimi an die politische Landes stelle zur kompetenten Entscheidung im Wege des Stadtmagistrates vorzulegen. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse ist eine weitere Berufung unzulässig. Stadtmagistrat Innsbruck

11
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Page 320 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
vorhanden ist, darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere, wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen, zur Vertilgung von anderen Tieren muh derselbe vor erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein holen. 2n Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu chenkommission vornehmen. § 15. Wurde die Ablederung oder Verscharrung von verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus nahme

seines Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei-Assi stenz anzusuchen. 8 ID Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes, dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen hat. Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb rigen städtischen Aufsichtsorganen seine Werkstätte jederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig.ent deckten Mängel allsogleich abzustellen. Unberufenen Personen

des Publikums wird vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden bis zu 10 Tagen geahndet. 8 20 . Die nach den 88 18 und 19 verhängten Geld strafen fliehen in den städtischen Armenfond und können im politischen Erekutionswege eingebracht werden. § 21 . Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre tung der Wasenmeister-Ordnung sind binnen 14 Tagen nach der Jntimation an die politische Landes stelle zur kompetenten Entscheidung

12
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Page 387 of 512
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 511 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1917
Intern ID: 587526
ist ihm untersagt. - 8 16. . Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei-Assi stenz anzusuchen. 8 17. Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes, dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen hat. Der Wasmmeister hat demselben, sowie den üb rigen städtischen Aufsichtsorganen feine Werkstätte jederzeit zu öffnen und die in derselben allfälkig ent deckten

. ' ' 8 19. Die Uebertretung dieser Wasenmeister-Ordnung seitens des Publikums wird vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden bis zu 10 Tagen geahndet. 8 14- Nur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist. darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere, wie Hunde, Katzen ufw.. eigenmächtig vornehmen, zur Vertilgung von anderen Tieren mutz derselbe vor erst die Bewilligung des städtischen

bereits schon beseitigt sein sollte. In diesem Falle hat die Partei nebst den Straf- f ebühren bei dem Magistrate die Abhäutungs- und lerscharrungsgebühren zu entrichten, und find diese Dem Wasenmeister auszufolgen. 8 20 . Die nach den 88 18 und 19 verhängten. Geld strafen fließen in den städtischen Armenfond und können im politischen Erekutionswege eingebracht werden. 8 21 . Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre- tnng der Wasenmeister-Ordnung sind binnen 14 Tagen nach der Jntimation

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Page 398 of 515
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1918
Intern ID: 483095
ist ihm untersagt. ' § 14/ Nur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist, darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere. . wie Kunde. Katzen usw., eigenmächtig vornehmen, zur Vertilgung von anderen Tieren muh derselbe vor erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein holen. ‘ 3n Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu- chenkommission vornehmen. s i5. Wurde die Ablederung oder Verscharrung

auszufölgen. | . § 16. Wenn der Wasenmeister in der Ausübung feines- Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei-Assi- stenz anzusuchen. 8 17. Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren- Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes» dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommeu hat. Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb rigen städtischen Äufsichtsorganen seine Werkstätte jederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig ent

. § 19. Die Uebertretung dieser Wasenmeister-Ordnuns seitens des Publikums wird vom Stadtmagistrate- mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden bis zu 10 Tagen geahndet. § 20 . . Die nach den 88 18 und 19 verhängten Geld strafen fliehen in den städtischen Armenfond und können im politischen Erekutionswege eingebracht werden. 8 21 . Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre- tung der Wasenmeister-Ordnung sind binnen 14 Tagen nach der Jntimation

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Page 318 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
Masen m eister-Ordn ung. § i. Der Wasenmeister ist ein Organ der städtischen Sanitäts-Polizei und untersteht sohin unmittelbar dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge- ineinde bestellt und entlohnt und hat allen vom Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge Zu leisten. 8 2 . Allgemeine pflichten des SWafenmeiTters. Zu den Obliegenheiten desselben gehört: 1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich vorfindenden Äeser und Aasteile und deren vor schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu

oorgeschrieben wird. , 5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren und insbesondere den Fall der Erkrankung eines Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An zeige zu bringen. 6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere ' und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des städtischen Tierarztes

auf den städtischen Tierarzt über, dessen Weisungen der Wasenmeister nachzukommen hat. 8 4. Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an steckender Krankheiten ober aus anderen veterinär- polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch die veterinärpolizeilichen Vorschriften angeordnet ist, durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen. Die Tiere sind in diesem Falle mit Haut und Haar und ohne Benützung irgend eines Teiles der selben zu verscharren

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Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Page 280 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
ist verboten. Frische tore Fische dürfen erst nach vorausgegan- gener Beschau durch einen der städtischen Tierärzte zum Verkaufe feilgeboten werden. — ZudiesemZwecke ist das bezeichnete Amtsorgan von dem Eintreffen einer jeden Sendung solcher Fische zu verständigen. — Der Verkäufer hat Sorge zu tragen, daß dieselben auf einem Tische oder aus einer Bank ausgebreitet zur Beschau vorgelegt werden. Die unverkauft gebliebenen Fische sind entweder derart in Eis zu verwahren, daß sie nicht direkt auf das Eis

und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 la auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhangen. ß 4. Die ohne die vorgeschriebene Marke be- Ire enen Hunde sind vom Wasenmeister einzusaugen. — Wer die bereits früher erfolgte

desselben Besitzers im Laufe des Jahres eingestellt wird, unterli-gt für dieses Jahr keiner neuen Be- steuerung, insofern der früher besteuerte Hund des Eigentümers aus dem Stadtgebiete entfernt oder vertilgt worden ist. § 6. Gelegentlich der jährlichen Steuerzahlung innerhalb der in § 3 bestimmten Fristen, erfolgt auch die Veterinär -polizeiliche Besichtigung der Hunde durch den städtischen Tierarzt, zu welcher jeder Eigentümer seinen Hund vorzuführen verpflichtet ist. — Die Unterlassung dieser Vorführung

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Category:
General, Reference works
Year:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Page 348 of 463
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1915
Intern ID: 483096
der städtischen Sanitäts-Polizei und untersteht sohin unmittelbar dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge meinde bestellt und entlohnt und hat allen vom Stadimagisträte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. 8 . 2 , RUgemeine Pflichten des Wafenmeifters. Zu den Obliegenheiten desselben gehört: 1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich vorfindenden Äeser und Aasteile und deren vor schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm ten Platze. 2. Die Vertilgung der aus sanitäts- oder an deren

über den Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren und insbesondere den Fall der Erkrankung eines Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An zeige zu bringen. 6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des städtischen Tierarztes. 8 3. Obliegenheiten des Wafenmeifters hinfuhttich der Ueber

der Verständigung von dem Eigen tümer unter Vorweis des polizeiämtlichen Er laubnisscheines und gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren (8 10) ausgelöst, so sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen meister hierüber die Bestätigung des städt. Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen. d) Wutbehastete oder wutverdächtige Hunde find in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu bestimmten Käfigen wohl zu verwahren. Die Pflicht der Beobachtung geht in diesen Fällen auf den städtischen Tierarzt

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