777 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/483096/483096_341_object_4952891.png
Page 341 of 463
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1915
Intern ID: 483096
7, Reinigung der Trottoirs und ©ebtvege vorn Schnee. Der Eemeinderak der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee »erlassen. 1. Die Eigentümer. Verwalter oder Besorger : der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben : bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen

überwacht und in jedem Falle der erhobenen Üebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den ist, auf Grund des § 56 des Gcmemdotdlutes mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft.' (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) ! 9. Klopfen u. HusTtauben von Betten, Teppichen, etc. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt

JInns- bei hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 auf Grund - des 8 56 des Gemeindestatutss nachstehende Vorschriften erlassen: Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pol stern, Möbeln. Matratzen, Teppichen, Futzvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas sen und Plätzen sowie auf Ballonen und an Fen stern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten. Das Ausklopsen dieser Gegenstände in den Haus- gängen, Höfen, Gärten

1914, Zl. 25965 ex 13). 10. Verbot des HusTtedtens von DacbwalTer-Regen- Kobrftut?en. Zufolge Eemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez- 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser-Regen rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) ii. Verbot des Lettelanklebens an fremden Hau fern

und fonftigen ftrakenfeitigen Objekten, Towie des Bekritzelns und Verschmierens der Häufer faffaden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 26. Juni d. I. aus Grund des § 56 des Innsbrucker Eemeiudestatutes beschlossen, das Zeltelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes

19
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/587526/587526_378_object_4953864.png
Page 378 of 512
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 511 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1917
Intern ID: 587526
7. Reinigung der Crottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund .des § 56 des Innsbrucker Gemeinde statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee «erlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen

und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den ist, auf Grund des § 56 des GernemSeLatutes mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft. (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) 9. Klopfen u. HusTtauben von Betten, Cepptchen, etc. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck

hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: Das Klopfen und Ausstauben von Betten. Pol stern, Möbeln. Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas sen und Plätzen sowie auf Ballonen und an Fen stern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus- gangen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Bal- konen

des Rustteckens von DacbwaTTer-Regen- Robrftutjen. Zufolge Eemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez- 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser-Regen- rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der §8 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) 11. Verbot des Zettelanklebens an Tremden F)äuTern und sonstigen ftraßenteitigen Objekten, sowie

des Behrit?elns und VerTdimterens der IjäuTer-faTfaden. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. I. auf Grund des 8 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld strafen bis zu 200 Kronen

20
Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/483095/483095_389_object_4954387.png
Page 389 of 515
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1918
Intern ID: 483095
7 . Reinigung der Urottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Jnns- vruch hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 <mf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde st atutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger Der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu renngen

hat. tMagistratskundmachung vom 28. Mai 1914, Zl. 25965 ex 13). jo . Verbot des Husfteckens von DachwaTTer-Regen- RobrTtutjen. Zufolge. Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez- 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser-Regen- rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der 88 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. tMagistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) jj. Verbot des Zettetanklebens an fremden

Häutern und sonstigen strakenteitigen Objekten, sowie des Bekritjetns und Verschmiereris der PjäuTer-f afTaden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. I. auf Grund des 8 56 des Innsbrucker Eemeindestatutes beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen stratzenseitigen Objekten, sowie das Bektitzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei fügen, daß Uebertretungen

überwacht und in jedem Falle der erhobenen Ilebettretung derselben der Eigentümer, Verwalter «der Besorger der Realität, vor welcher der Geh» Weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den 'st, auf Grund des § 56 des Gcmemdeikdtutes mnt emer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt. Eventuell rm Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Irrest von 6 bis. 24 Stunden bestraft. (Maglstratskundmachung vom 21. März 1904.) • 9 ' Klopfen u. Husftauben von Betten,Xeppicben, etc. V Der Gemeinderat

der Landeshauptstadt Inns bruck hat m seiner. Sitzung vom 8. April 1914 auf Grund des 8 56 des Eemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: Aus stauben von Betten. Pöl- en, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas sen und Plätzen sowie auf Ballonen und an Fen- stern. welche straßenwarts gelegen find, verboten. : _ Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus- , sangen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Bal- ronen

21