Enthält die Kreise: Vorarlberg, Oberinnthal und Vinschgau, Unterinn- und Wipptal.- (Tirol und Vorarlberg ; 2,1)
zu ermitteln nicht möglich. Der Sitz deS Gerichtes erscheint an ver schiedenen Orten; in den frühesten ZeitE aus dem Schlosse. Son- nenbmg; dann auf Völlenberg, später in Hötting, noch Mer in Innsbruck; endlich in Wüten, wo er noch ist. Dieses l. f, Gericht genoß, ehmals großes Ansehen und besondere Auszeichnungen. ' So hat der'Landrichter von Sonnenburg selbst'über die Stadt Innsbruck ^ immer die peinliche Gerichtsbarkeit ausgeübt; so übertrug auch noch Kaiser Joseph im Patente vom 20. August
1787 die Untersuchung, und Abmtheikung gewisser Verbrechen, als': des Hvchverrathes, -der Verfälschung der öffentlichen CreditS-Papiere.und der Münzverfäl schung vom ganzen Lande Tirol dem Criminal-Gerichte der Haupt stadt, als welches'durch das Hof-Dekret vom 25.-Mai 1798 aus drücklich das Landgericht Sonnenburg bezeichnet wurde. Dieses Pri vilegium bestand bis zum Erscheinen der baierischen Verordnung vom 21 . Rvbr.. iSO'ß, welche alle Jurisdiktions-Ausnahmen, folglich auch diese als erloschen
erklärte. Vor dem Jahre 1806 zählte das Landgericht Sonnenburg als ihm ange hörig die Gemeinden: Hötting, Völs, Kematen , Mutters, Natters, Götzens, Patsch, JglS, Vill, Lans, Eistrans, Ampaß, Rinn und Tulfes. Durch die baierische Verordnung vom 21. November. 1800 erhielt es den Namen Landgericht Innsbruck, und folgende Bestandtheile: 1. das alte Landgericht Sonnenburg; 2. dasPrvh-, steigericht Ambras oder die Gemeinden Ambras, Altrans und Ell bogen; 3. das Gericht Ära ms oder die Gemeinden Birgitz