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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 385 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 762 — § 18 Kitzbüh^ begegnet zuerst 1165. Neben diesem Orte begründete Herzog Ludwig von Bayern 1271 eine Marktsiedlung (oxxiänw) und bewidmete sie auf fünf Jahre mit Münchner Recht. Kaiser Ludwige Herzog von Oberbayern, bestätigte diese Beividmüng'IM8 ohne zeitliche Einschränkung. Ummauert wurde Kitzbühel jedenfalls noch vor Ende des 13'. Jahrh. und heißt im 14. Jahrh. sài, vereinzelt auch markt, In dem Stadtrecht war auch die Selbständigkeit in bezug auf das Gericht ausgesprochen

, aus- genommen die drei schweren Fälle (Diebstahl, Notnunft und Totschlag), die dem Landgerichte vorbehalten blieben. Beisitzer des Stadtgerichtes waren nur Bürger. Für die Besetzung des Richteramtes hatten die Bürger ein Borschlagsrecht. Doch gab es keinen eigenen Stadtrichter, sondern unter dem Richter von Kitzbühel ist immer nur der Landrichter zu verstehen, der seit 1479 den genaueren Titel „Stadt- und Landrichter' führt.*) Der Rat findet sich im Privileg Kaiser Ludwigs vom 1. Jänner 1338 zum -erstenmal

erwähnt; er bestand auS sechs Bürgern» welche die „Genannten' hießen. Em Bürgermeister erscheint zuerst 1441.**) Kitzbühel ist als Berg- bauort zu Bedeutung gekommen; 1506 wurde es Tirol angegliedert (s. oben (S. 629). KuMein begegnet schon seit dem Ende des 8. Jahrh., 1257 als forum. Kaiser' Ludwig, Herzog von Oberbayern, bewidmete es 1339 teil weise mit Münchner Recht. In den Urkunden bis 1392 wird Kufstein zwar regelmäßig als „markt' bezeichnet, doch fehlt es auch nicht an der Be- nennung ..swt

, von dm Deutschen Enn, '* später Neumarkt, genannt. Die Lage an der Hauptstraße von Italien nach *) Stolz, a. a. O., 147 f. Wer die in Rattenberg wie in ffiusstcin und Kitzbühel von Bürgermeister und Rat ausgeübte niedere Gerichtsbarkeit s. unten 'im Abschnitt über die Gerichtsverfassung. Vgl. ferner ABT. IV, 144, N. 623. **) ABT. II, 218. Stolz, Erläuterungen. 48, 68. ***) TW. II, 147. t) Hormayr, Beyträge, 1/2, 183. tt) Kogler im AÜG. XC, 702. ttt) Fischnaler, Die Wappen zc., Ausgabe von 1910

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 440 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 872 — § 18 wacht und stiure gibt.*) Da dies auch bei Gädemlern und Inwohnern zutraf, waren sie gleichfalls zum Ausschank des eigenen Wernes, be rechtigt, in Bozen aber nur von Georgi (24. April) bis zur Weinlese, während die Bürger ihren Wein im kleinen das ganze Jahr hindurch ungehindert ausschenken durfte.**) Anderswo sollten Gewerbetreibende, die einen Laden besaßen, keinen Wein schenken, taten sie dies, so sollten sie keinen Laden haben. ***) In Kitzbühel war der Weinausschank nur frei

im Stadtgerichtsbezirk kaufen oder ver- kaufen, den der geschworene Weinmesser oder sein Bote mit den von Stadt und Gericht gepsächten (geeichten) Ihren und Pazeiden (= l / 12 Ihre) nicht gemessen ljat.**f) Den Preis der verschiedenen Weinsorten hatten die zwei bis vier vom Rate bestellten geschworenen Weinschätzer nach Güte und Marktpreisen zu bestimmen. ***f) Das Mandat Maximilians von *) IDA. VI, 416. 2. SB.IV, 379, 387. Weber, Bozen 47. **) Weber 31. ***) So in Bruneck (T. W. IV, 480, 500) und in Kitzbühel (ZFTV

einzuleiten. Die Obrigknten haben ferner den Wirten zu befehlen, einen Auszug aus den General- Brixen 10 Pfd. B. Strafe an Stadt und Gericht, in Kitzbühel 1 fl. = 5 Psd. S3, an die städtische Kammer uud wurde überdies in den Turm gesperrt, doch konnte er sich beim Rat über die verordneten Weinschätzer beschweren. Vgl. T. W. IV, 308. *) In Kitzbühel sollte ein Weinschenk an einer Maß nicht mehr als vier Bierer verdienen (ZFTV. 111/52, S. 88). **) Mit schweren Geldstrafen wurden schon von den städtischen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 448 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 888 — § 18 allerlei Pfennwerte aufkaufen können, um es „einwärts' (an die Etsch) zu führen, doch nur außerhalb der Bannmeile und aus den gewöhnlichen Wochen-- und Jahrmärkten, außer der Zeit des Geleites sollten sie unter denselben Bedingungen bei Verbot jedes Fürkaufes nur soviel aufkaufen können, als sie zum Beladen ihrer Rosse brauchen. Hinsichtlich des Futter- kaufes sollten sie keiner Beschränkung unterliegen. Die Stadt Kitzbühel erhielt durch Mandat H. Ludwigs vom 15. Sept. 1474

($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck

Salz und Wein, zum Eigengebrauch, sondern auch aus. ihre eigenen Erzeugnisse, besonders Korn, die sie zum Verkaufe aussührten (Stolz, Verkehrsgeschichte des Jausen, 'in: Schlern-Schristen XII, 140). Vgl. auch Kogler, Rattenberg 76. libre die Maut- und Zollfreiheit der Bürger von Lienz, T. W. IV, 600, 604. ***) In Bozen beträgt die Pön 5 Pfd. B., in Kitzbühel 1 Pfd. Denare, halb den Bürgern und halb dem Richter. Hier hat jeder Bürger den Gast, der inner- halb oder außerhalb der Bannmeile ohne Besitz

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