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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 559 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
der ordentlichen Steuer auf die einzelnen Steuersubjekte. Die Richter, Pröpste oder Pfleger verrechneten die Steuern entweder dem Landes- Herrn selbst oder, was die Regel war, einer von diesem bestellten Kom- mission. Die ordentliche Steuer hatte schon gegen Ende des 13. Jahrh. den Charakter als Personallast vollständig abgestreift und war zu einer reinen Realsteuer geworden, welche den jeweiligen Besitzer des steuer- Pflichtigen Grundstückes nach Art einer Reallast tras. Sie war zugleich Grund

steuerpflichtig, deren Dienste und Abgaben als Freiendienst, Freisteuer (severtdum vel sterna liberorum) bezeichnet und von denen der Eigenleute geschieden wurden. Der Steuer unterlagen serner die Hintersassen des Landesherrn und anderer Grundherren, soweit nicht ausdrückliche Exemtionen vorlagen. Die Steuerfreiheit des Klerus war grundsätzlich anerkannt, von den Hintersassen desselben war ein Teil steuerpslichtig, ein anderer steuerfrei, letzterer offenbar auf Grund be- fonderen lh. Privilegs.*) Der Adel

war auf Grund seiner Heerfahrts- Pflicht von der ordentlichen Steuer Befreit, seine Hintersassen wurden je- doch zur Steuer herangezogen. Wenn Bauern und Bürger ihre steuer pflichtigen Güter an Geistliche oder Adelige veräußerten, so weigerten sich diese auf Grund ihrer persönlichen Exemtion, die bisher davon ge- leisteten Steuern zu entrichten, wodurch sich infolge des Systemes der Gesamtbesteuerung die Quoten der übrigen Kontribuenten erhöhte. Für einzelne Bezirke des Hochstiftes Trient (das Rons

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 208 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, was jedoch Kaiser Karl IV. für ungültig erklärte. Laas blieb im Lehnsbesitze der Grafen von Ortenberg, kam nach deren Aussterben an die Grafen von Cilli und erst nach dem Erlöschen derselben an K. Friedrich Ill.f) Gewiß wird mit der Mark Krain ursprünglich reichslehenbarer Grund- besitz verbunden gewesen sein, doch ist darüber nichts Näheres bekannt. Im Laufe der Zeit verwischte sich der Unterschied zwischen Reichslehen und Allod der landesherrlichen Häuser Krams; so konnte es geschehen

der Bannforste bei Strafe des Königsbannes von 60 Schillingen verboten, nur der Privilegierte durfte Jagd- und Fischereiberechtigungen erteilen. Inwieweit der Wald letzterem zu eigen gehörte, bewirkten die Wildbannprivilegien nur einen höheren Schutz gegen Jagd- und Fischereifrevel, inwieweit dagegen auch fremder Grund- besitz und fremde Fischwasser in die Bannforste einbezogen waren, er- langten die Wildbanninhaber überdies das ausschließliche Jagd- uud Fischereirecht auf jenen ihnen nicht eigentümlich

vor- behielten. Den krainer Forsten der Bischöfe von Freising und Brixen gegenüber vermochten sie diesen Regalanspruch allerdings nicht praktisch durchzusetzen. Der Adel behauptete sich nur im Besitze der niederen Jagd (des sog. reissgejeid). Den Bürgern und besonders den Bauern wurden die Jagd- und Fischereirechte seit dem Ende des 15. Jahrh. ganz entzogen.'*) Was die Waldnutzungsrechte der Bürger und Bauern, besonders das Beholzigungs- und Weiderecht (Mastrecht) betrifft, so hatten ihnen ihre Grund

- und Gerichtsherren entweder bestimmte Marken (gmain genannt) überwiesen***) oder die Benutzung der benachbarten Herr- schaftlichen Wälder gegen Reichung eines jährlichen forstfutter's (forstrecht, ins foreste) gestattet. Als solches wurden zumeist Hafer (forsthaber), aber auch Weizen, Hühner, Flachs (haar) und Hanf sowie Geld an den Grund- und Gerichtsherrn, bei landesf. Wäldern an den Vicedom, ent- richtet.-j-) Obgleich das Beholzigungsrecht, d. i. der Bezug von Brenn- holz und Bauholz, grundsätzlich

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 363 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
werden; das Jagdrecht mit Aus- nähme des aus Rot- und Schwarzwild, Fasan und Federspiel würde allen- angesessenen un5 steuerzahlenden Bewohnern von .Stadt'und Land-sowie den Bergwerksverwandten.eingeräumt, das Fischereirecht eben derselben in -Wildseen und großen fließenden Gewässern mit Einschränkung aus den <' Hausbedarf anerkannt. Doch ' sollte alle Jagdbeute zuerst dem Grund-- A Herrn, auf dessen Grund sie gemacht worden, um den ortsüblichen Preis ' zum Kause angeboten werden. Auch ward , den Bauern erlaubt

und deshalb auch nicht gedruckt wurde; bereits 1627 wurde die Landes» ordnung, soweit '{té den geistlichen Stand betras, .aus Grund des Speirer. Reichs- tagsabschiedes von 152(1 außer Kraft gesetzt. > Sticht gedruckt wurden endlich noch Z 18 ' — ■ 719 Dieser Errungenschaften, erfreuten sich die.Bauern aber nicht lange, schon auf dem Jännerlandwge, 1529. .wurde eine aus Vertretern aller Stände und einigen Räten gebildete Kommission zur Revision der „Bauern- landeSordnung' eingesetzt

aus Grund 'der Bauernlandesordnung abgeschlossene Vergleiche sollten ihre Gültigkeit behalten.*) Die Landgemeinden Deutschtirols. Wie in den anderen dèutschvsterreichischen Ländern, wird auch in Tirol mit dem Worte ftp ^fnefi bèic ^ciuciti* sWm^utzMg^^v0A..Wei6e,^'WWI'.und, ..Waffe?. (anderwärts , , bezeichnet, ferner die Nutzung selbst, und überdies ^ ;, • . . Nr Verband der Nutznießer, der Allmende- oder Markgenossen. In den : . . ' sog.- PWne^^Meln. ' der ^ ältesten Urkunden seit dem. 10. Jahrh

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 396 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, zu beurkunden und zu besiegeln berechtigt waren. DaS grund- ' t ' herrliche Gericht hieß pautäding (Bauding), paust® oder kurz stift. Vor sitzender desselben war der Meier, später der Propst^) oder Amtmann, zum Erscheinen, verpflichtet waren die Bauleute, die vom Grundherrn Hofgüter in Pacht (Stift) hatten (s. oben S. 101). Im früheren Mittel- . alter war die Grundherrschaft meist mit leibherrlicher Gerichtsbarkeit ver- bunden, weil die Hvfgüter besitzenden Hintersassen zumeist Eigenleute ihres Grundherrn

waren. Kraft der leibherrlichen Gerichtsbarkeit besaß der Leibherr Strafgewalt (Zuchtgewalt, coercitio) über seine unfreien Leute, die nur dadurch beschränkt war, daß ihm schon durch die fränkische Kapitnlariengesetzgebung die'Auslieferung seiner verbrecherischen unfreien Leute an das Grasschaftsgericht, bezw. Landgericht, zur Bestrafung vor- . geschrieben war.**) Die^grund^ und leibherrliche Gerichtsbarkeit.der .seift?,, . lichen Herren ging in die Jmmnnitäts- und Bogteigerichtsbarkeit auf. Zm'l?''Fahrh

Freilassung der letzteren in weitgehendem Maße förderte, so daß dieselben keine Ausnahme- stellung in der Gerichtsorganisation mehr genossen. Nur die Herren von WgtsàWd_ihr^àbeiz, die Trapp , behielten mich später noch die niedere Gerichtsbarkeit über ihre Eigenleute, seÄst Meridie. in_ben^ Latidgradjten A MMns^W^.àchlanderZ„zMreut wohnenden. Aber auch die rein grund-- herrliche oder Urbargerichisbackit vermochten die adelige» Herren auf *) So übte der Propst des Trienter Bischofs in Bozen

^«d'B<m«Mn^dW'RichM^W'MzWs,'ur welchem der Baumann M,'übertrugen (f. oben S. 697 und 701). Erhalten hat sich die grund- herrliche Gerichtsbarkeit nur in Bezug auf einzelne enktavierte Höfe, die zu dem mit einem Landgericht verbundenen Urbaramt zinspflichtig und der Gerichtsbarkeit des ersteren unterworfen waren, obschon sie im Sfi!£Ji5_ .gel eines and ere» Gerichtes fa«««.*) Diese Höfe gehörten Adelsfamilien» die auch Landgerichtsbarkeit' besaßen, an welcher die grundherrliche Ge« -richtsbarkeit

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 357 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
... stützte sich auf den Bürger- und Bauernstand. Während im deutschen Osten der Gutsherr die ihrer- Herkunft nach öffentlich-rechtliche Nieder-- gerichtsbarkeit an sich gebracht hatte, ist in Tirol der Grund herr nur in ' der Wnderzahl. der^Fälle und auch hier nur für einen Teil seiner Be-> sihungen zugleich Gerichtsherr. Bei Streitigkeiten zwischen Grundherrn- und Baumann ist das Landgericht kompetent, nur unter dessen Mitwirkung. darf der Herr das Baugut einziehen. Während viele Bauern im Osten

Eigen war. relativ am stärksten vertreten im Jnntal, während im mittleren und südlichen Tirol dasselbe - viel mehr zurückgedrängt erscheint. A Was das bäuerliche Besitzrecht betrifft, so läßt sich ersehen, daß die Erbleihe oder das Erbbaurecht die vor- herrschende Besitzform ist. Der ganze, im Kataster verzeichnete grund- herrliche Besitz ist zu diesem Besitzrecht ausgetan. Formen der Zeitpacht kommen nicht erheblich in. Betracht, da grundherrlicher Besitz, der auf . Zeit verpachtet wurde

- für das kommende Jahr anerkannt worden. Schriftliche Fixierung des - . Leiheverhältnisses war bei der kurzen Dauer desselben nicht nötig und , nicht üblich. Die Eintragung ins Urbar, wofür die erwähnte Gebühr eritrichtet wurde, genügte. Das Fehlen einer Verleihungsurkunde wurde als Kennzeichen der Freistiftleihe aufgefaßt, (zum Unterschied vom Erbbau- .. rechts Erfüllte der Freistifter die Zinspflicht nicht, so konnte er im , 1 ' *) Wopfner in FMGTV. IV, 330 f. hat, um einen Einblick in ,S>ie Grund

nicht.hinsichtlich ihres Umfanges bestimmt erscheinen, so wurde nur' eine Zusammenstellung auf Grund der Aiizahl der im Verbände eines geschlossenen - Bauerngutes ! vereinigten Liegenschaften einerseits und der Parzellen anderseits, die v > : als-.„walzende' Grundstücke in' keinem festen Gutsverbande sich befanden, versucht... Von allen in den Gemeinden Ampatz, Trens,- Jnnerpens und Theis erwähnten . - LiegenfchnDkvNiplexen waren 85 Prozent, von den Parzellen 71 Prozent im Durch- - ... -schnitt grundherrlich

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 375 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des 17. Jahrh. auf Grund des Eigentums- ' 3, ' achtes an der ganzen Waldmark, das sie sich nunmehr zuschrieben, das althergebrachte ' l , und von Bischof Heinrich III. 1314 verbriefte Recht der Fleiinser aus freie Jagd c' fr? und Fischerei zu beseitigen und Anordnungen über die Vertretung des Fleimstaler Holzes zu treffen, stieße» aber dabei auf zähen Widerstand der Fleiinser Talgemeinde - ^ (Sartori, 49s. 79 j.). **} Inama, Storia delle Valli d. N. e. d. S., 150 Bestätigungen durch Rego- lani maggiori

waren. Bereits um die Wende des 5. und 6. Jahrh. müssen sich Germanen in der Gegend um Bozen und Meran niedergelassen habend) Vom unteren und mittleren Jnntal aus haben sich später**) die Bayern den alten Römerstraßen entlang zunächst über die Hüupttäler Rordtirols verbreitet. Wahrscheinlich haben die romanischen Grundherren einen Teil ihres Grund besitzes samt den denselben bebauenden abhängigen Lenten den Bayern abtreten ^ müssen. So und durch Einziehung herrenlosen Besitzes, sowie durch Kon- ^ , fiskation

^ i 4 ***) Das Suffix „ing' kann eine Sippensiedlung oder das Gut eines Grund-d^è'^> l Herrn bedeuten, vgl. Redlich, über Ortsnamen der östlichen Alpeuländcr und ihre p^U^'Y' Bedeutung in: ZDLAB. XXVIII, 80 und Wopfner, Tirols Eroberung, 27. Nach Ernst Mayer, Der germanische Uradel in: ZSStRG., gerin. Abt. XXXII, 103 f. 177 f. würde sich der Streit, ob die ing-Orte Sippen- oder grnndherliche Siedlungen waren, insofern? ausgleichen, als nach ihm die grundherrliche Gewalt der weltlichen Herren aus der privaten Gewalt

8
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 167 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
vererbten kärntnischen Grafschaften Ortenburg (gegenüber von Spital a. d. D.) und Sternberg (zwischen Ossiacher- und Wörthersee) waren von 1436—1456 ein Bestandteil des reichsunmittelbaren Fürstentums Cilli (vgl. oben S. 270). Die Grafen von Görz erhoben auf Grund von Erbverträgen mit den Grafen von Cilli Anspruch auf deren Hinter- lassenschast, unterlagen jedoch in dem darob ausgebrochenen Kampfe mit K. Friedrich III., der ihren Anspruch nicht anerkannte, weil jene Verträge von ihm nicht bestätigt

worden waren. Zur Strafe für die gewaltsame Besetzung der Cillier Erbschaft mußten die Grafen 1460 auf die Grasschaft Ortenburg und auf alle erblichen Schlösser, Städte, Märkte, Vogteien, Gerichte nnd Lehenschaften diesseits der Lienzer Klause mit Einschluß von Stenz und Bruck verzichten, doch gelangten sie bald wieder in den Besitz der beiden letzten Objekte.'**) Von K. Maximilian I., der nach dem Aussterben der Grafen von Görz 1500 die Gebiete derselben aus Grund von Erbverträgen in Besitz nahm

Dörfer mit regelmäßigen Ge- wannen, der frühere (slawische) Zustand der Besiedlung ist bei ihrer Anlage von Grund ans umgewandelt worden.f) *) A. a- O. S. 183 s. Das dem Erzbistum Salzburg gehörige Gmünd hatte 1480 K. Mathias von Ungar», der Verbündete des Erzbilchofs Bernhard II-, besetzen lassen, 1487 wurde es von den Trappen °K. Friedrich III. erobert und von demselben als Pfand für ausgelaufene Kriegslasten behalten; auch K. Maximilian stellte es beim Friedensschluß mit Erzb. Friedrich V. 1494

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 576 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
kam es zum Abschluß von Verträgen, kraft welcher sich dieselben zur Lei- stung von herabgesetzten Landsteuerkontingenten verpachteten. Andere welsche Steuerrenitenten verharrten in ihrer Widersetzlichkeit. Im Jahre 1740 erließ K. Karl VI. eine neue Steuerbereitungsordnung, derzufolge die Katastrierung auf Grund von schriftlichen Fassionen erfolgen follie. Die Einschätzung sollte durch beeidete Taxatoren vorgenommen werden, sie hat sich nach dem Ertrage zu richten, indem derselbe bei Grundstücken

nach dem Fuße eines 5°/ 0 , bei Häusern nach dem Fuße eines 7°/« Inter- esse zu Kapital berechnet wird. Häuser, die von den Straßen weit entfernt stehen, müssen auf ',/« des Wertes der Häuser an den Straßen, in Märkten und Städten geschätzt werden. Aus Grund der Schätzung sind die Objekte in drei Klassen einzuteilen. Ein Gulden an ordentlichem Ertrag ist bei der 1. Klasse zu 3» fl., bei der 2. Klasse zu 25 fl. und bei der 3. Klasse zu 22 fl. Kapital zu veranschlagen

waren, bedrohte sie mit scharfer Exekution, woraufsie sich endlich zur Steuerzahlung herbeiließen. Die im Rektifikationspatent von 1746 geplante Reform kam jedoch nicht zur Ausführung, ebenfo die durch die Patente von 1771 und 1772 angestrebte Schaffung eines Ertragskatasiers. Dagegen kam die Neukatastrieruna auf Grund der Patente vom 6. Aua. 1774 un d 26. Mto 1777 z u stande. Die Trennung in einen Dominika!- und Rustikalkata ster bestand fort. Letzterer patte aber alle Lie genschaf ten oh ne Unterschied

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 23 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
waren. Die unterste Stufe nahmen ein die nicht mit Grund und Boden ausgestatteten, auf den Höfen und Fronfeldern der Grundherren ungemcfsene Dienste leistenden Eigenleute (' mancipia infra enrtem morantia), welche einem Herrn mit ihrer Per- fon zu Eigen gehörten, eigenen Vermögens nicht fähig waren, zu jeder Art niederer Dienstleistung gebraucht wurden, und ihren Unterhalt am Hofe des Leibherrn erhielten. Beendigt wurde die Leibeigenschaft durch Schenkung an ein geistliches Stift mit der Verpflichtung zur Zahlung

deutschen Bevölkerung auf. Die freien Coloni und die behausten Eigenleute näherten sich einander in der Folgezeit mehr und mehr und verschmolzen bis zu einem gewissen Grade zu einer Gruppe a bbanàcr Hofbauern, sog. „Holden ' („Grund- holden, Erbholden'), wodurch zwar die Lage der Eigenleute wesentlich gebessert, aber auch manche Merkmale der Unfreiheit auf die ihrer Her- kunft nach freien Leute übertragen wurden. Die Holden besaßen seit etwa dem Ende des 12. Jahrhunderts erbliche Nutzung an ihren Gütern

und Frondienste seit dem 13. Jahrhundert in Geld abgelöst; solche Geldzinse heißen „Pfenningdienst, Pfenninggnlt' und sind zu unterscheiden von den grund- herrlichen Geldsteuern, welche ursprünglich nur bei außerordentlichen An- lässen erhoben wurden, später aber mitunter die Natur einer ständigen, jährlichen Abgabe annahmen. Die Rechtsfähigkeit der Holden war ans den Bereich der Grundherr- schaft oder gar des grundherrlichen Hofes, zu dem sie gehörten, beschränkt. Deshalb bedurften Veräußerung, Verpfändung

12
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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 170 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Die Bezeichnung der Edlinger als liberti oder libertini scheint sie mit Rücksicht auf die private Abhängigkeit, in welche viele von ihnen geraten waren, als Minderfreie zu kennzeichnen. Zu dieser zwischen den Bollfreien und den Unfreien in der Mitte stehenden Klasse der Minder-- freien gehörten besonders die Freigelassenen, die eigentlichen coloni liberti oder libertini. Üblich war zumeist die Privatrechtliche Freilassung in^der Kirche vor dem Altare, wodurch der Freigelassene, oft auf Grund

Gesamtnachlasses trat das Recht des Herrn auf einen bestimmten, z. B. den dritten, Teil.des Mobilar- Nachlasses oder auf Auswahl eines Stiickes Bich (sterbvieh, sterbochs, sterbrecht). Gelockert wurde die persönliche Gebundenheit der angesiedelten Eigenleute ferner durch die im Charakter der Zeit liegende Verding- lichung der persönlichen Verpflichtungen und deren Umwandlung in Grund- lasten. Dem Herrn konnte seitdem nicht mehr daran gelegen sein, den biß- her an die Scholle gebundenen Eigenmann

, scheint bereits zu Beginn des 5. Jahrh.'s den Stürmen der Völkerwanderung erlegen zu sein; dagegen wurde Tiburnia (wie das alte Tenrnia später hieß) erst gegen Ende des 6. Jahrh.'s von den eindringenden Slovenen durch Brand zerstört.**) Seit Ende des 10. Jahrh.'s entstanden auch in Kärnten neben geistlichen Stiften, herzoglichen ober gräflichen Burgen und grund- herrlichen Dörfern Niederlassungen (fora) von Kaufleuten und Handwerkern, die den Namen der nachbarlichen älteren Ansiedlunge» teilten. 975

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 38 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, welche sich die Grundherrfchast als erweiterte Hausgenossen- schaft und die grundherrliche GerichWbarà . als > private Hausfriedens- gerichtSbackit dachte, obgleich die grmdherrlichen Befugnisse damals bereits öffeiUlichrechtliche Bedeutung gewonnen hatte») galt ja doch foie Grund- Herrlichkeit als „Obrigkeit', welche in ihre» Bereiche auch die MM- gewalt handhabte. Bon K. Maximilian I. wurde im Augsburg« Libell von 1310 das Gericht deS Grundherrn als erste Instanz in allen biirger- Wm #ä*M# -fein« llntevtha«« anànut

gestattet.. Die Bàfunz. ('„Mngüng') von d» Urtheil eines grnsdherrltchen Gerichtes behufs ErlàngLng eines besseren Tlrtheils Pflegte dagegen bis ins IS. Jahrhundert meist nur an den Grund- «'*' •' 'f£** ■■$ t ' ! 8$enr in-dec. späteren, àgieruugszeit K. Friedrichs III. jedoch, MtdeNt man: àfieug, das /landesfürstliche Obemuffichtsrecht den einzelnen fiù èrìchtsherren gegenüber zu betonen, ging die Berufung auch behus» üa WesoMirnng eines schon gefüllten Urtherls « das landesfürstliche HofgerichL

zum^ KwWMmemschastlicher Nutzung der nngetheilteu (gemeinen) Mmff.'fojtkaiit' anchàlf'ach behufs Bewirtschaftung der unter die Gemeinde- ASUoUWzMsgOMlten:àerflur!nach gemeinsamem Wirtfchastsplau, dem AHMdMKKWl'àDK«-rnt«H/.<s»K'FMMang)..:'Nur die « Grund und - , .Kà»»Asess«en «nd.I>esM«Mhige« Bmier» (Ganz-, gaffi- und Brertel- Fchner), mochten sie Holden oder-Burgrechtsleute'.'welcher Herren immer' seiiUp-ffegà vollberechtigte Genossen-der Land« oder Dorfgemetà W set«,- «ihreud-die übrigen Kemeindebewohner („Häusler

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 499 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
( § 18 • -, 991 - Finanzverwaltung Tirols. Der landesherrliche Grund- besitz. Alle, die als Landesherren über größere oder kleinere Gebiete des nachmaligen Landes Tirol herrschten, die Bischöfe von Trient und Brixen, die Grasen von Andechs, ihre Rechtsnachfolger, die Grafen von Tirol und . die von Görz, der Herzog von Bayern als Herr der Gerichte Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg, und der Erzbischof von Salzburg als Herr des Pfleggerichtes Itters) verfügten über sehr bedeutenden, aber ungleich

- mäßig verteilten Grund- oder Urbarbesitz. In rechtlicher Hinsicht hatte der Grundbesitz der Bischöfe den Charakter des Eigens, seit der Wende des 12. und 13. Jahrh. ebenso wie die Regalien den des Reichslehens,**) der Grundbesitz der weltlichen Herren war teils Eigen, teils Kirchenlehen, besonders von den Hochstiften Trient und Brijeit,***) in geringerem Maße vom Hochstiste Churf) und vom Erzstiste Salzburg.ff) Zur Verwaltung des Urbarbesitzes dieser Landesherren wurden seit dem 13. Jahrh. Sprengel

waren jedoch ziemlich häufig. In jedem Gerichtssprengel lag landesherr- licher Urbarbesitz in Streulage mit Gütern anderer Grundherren und frei- eigenen Bauerngütern, aber in manchen Gerichten betrug derselbe nur ein Viertel oder weniger, in anderen bis zu einem Drittel oder zur Hälfte aller Güter, auch „Hofmarken' mit überwiegender landesherrlicher Grund- *) 1514 verkaufte K. Maximilian die hohe Gerichtsbarkeit, die der' Tiroler Landesfürst von wegen des Landgerichtes Kufstein über das Gericht Itter

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