Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, zu beurkunden und zu besiegeln berechtigt waren. DaS grund- ' t ' herrliche Gericht hieß pautäding (Bauding), paust® oder kurz stift. Vor sitzender desselben war der Meier, später der Propst^) oder Amtmann, zum Erscheinen, verpflichtet waren die Bauleute, die vom Grundherrn Hofgüter in Pacht (Stift) hatten (s. oben S. 101). Im früheren Mittel- . alter war die Grundherrschaft meist mit leibherrlicher Gerichtsbarkeit ver- bunden, weil die Hvfgüter besitzenden Hintersassen zumeist Eigenleute ihres Grundherrn
waren. Kraft der leibherrlichen Gerichtsbarkeit besaß der Leibherr Strafgewalt (Zuchtgewalt, coercitio) über seine unfreien Leute, die nur dadurch beschränkt war, daß ihm schon durch die fränkische Kapitnlariengesetzgebung die'Auslieferung seiner verbrecherischen unfreien Leute an das Grasschaftsgericht, bezw. Landgericht, zur Bestrafung vor- . geschrieben war.**) Die^grund^ und leibherrliche Gerichtsbarkeit.der .seift?,, . lichen Herren ging in die Jmmnnitäts- und Bogteigerichtsbarkeit auf. Zm'l?''Fahrh
Freilassung der letzteren in weitgehendem Maße förderte, so daß dieselben keine Ausnahme- stellung in der Gerichtsorganisation mehr genossen. Nur die Herren von WgtsàWd_ihr^àbeiz, die Trapp , behielten mich später noch die niedere Gerichtsbarkeit über ihre Eigenleute, seÄst Meridie. in_ben^ Latidgradjten A MMns^W^.àchlanderZ„zMreut wohnenden. Aber auch die rein grund-- herrliche oder Urbargerichisbackit vermochten die adelige» Herren auf *) So übte der Propst des Trienter Bischofs in Bozen
^«d'B<m«Mn^dW'RichM^W'MzWs,'ur welchem der Baumann M,'übertrugen (f. oben S. 697 und 701). Erhalten hat sich die grund- herrliche Gerichtsbarkeit nur in Bezug auf einzelne enktavierte Höfe, die zu dem mit einem Landgericht verbundenen Urbaramt zinspflichtig und der Gerichtsbarkeit des ersteren unterworfen waren, obschon sie im Sfi!£Ji5_ .gel eines and ere» Gerichtes fa«««.*) Diese Höfe gehörten Adelsfamilien» die auch Landgerichtsbarkeit' besaßen, an welcher die grundherrliche Ge« -richtsbarkeit