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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 378 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Visele (S i.ef.ele)' führte- Unter den sinäivi ' von Borgo begegnen nicht wenige Deutsche. Auch im Tale Prim ör (Primiero) brachte der reiche Bergbau seit dem letzten. Viertel des,15. Jahrh. starke deutsche Zuwanderung. Folgaria (Filgereuth oder Folgereut) wurde in der.zweit en LÄ fte..de s 12 . und .der.. MDr-^r s^13'Kàb7''^rbcir'aMàM'Mr^'deutscke. Ansiedler, die aus- Pöfina im Gebiete' deutschen Gemeinden.berufen .wurden.^) Eben'daher stammten vielleicht auch die deutschen Kolonisten

, welches zum tirolischen Gericht Enn gehörte, vollends zu einem geschlos- senen deutschen Sprachgebiet. Selbst der südlichste Ort Lavis (Nevis) er- scheint im 15. J<chK als fast rein de utsch ,?*) Hier galt noch das deutsche Recht 'Ler'Tiroler Landesorduung. Reiseheschreibungen des 16. und 17. Jahrh- geben die Sprachgrenze zwischen Deutsch und Italienisch als bei Lavis gelegen an. Deutsche Bergknappen und GeWerke betrieben schon seit dem Ausgange'des LA^Fahrh^. den Silberbergbau - am Kalisbera e (Monte Galisio

und Bergknappen beste- hende Bolkselement lange nicht nur das herrschende, sondern auch das an Zahl weit überwiegende gewesen sein, was durch die vielen urkundlich beglaubigten deutschen Namen der Personen, Höfe, Fluren und Ortschaften J bewiesen toitd.ft) Die Bewohner der drei deutschen Gemeinden Frassi- I longofff), Floruz Vierhöf, (Fierozzo)*f) und Palai (Palù) und deren *) Hellberger, Die Bevölkerung Tirols im Wandel der Geschichte in: Tiroler Heimat IU/1Y, S- 39 f., zeigt daß in Tirol ebenso

. § 18 7-19 — Teilgemeinden, die ihre Sprache am längsten bewahrten, wurden von den Italienern Móclieni genannt-*) Deutsche gab es auch in Levico,...Calcerà-., me»**) und Caldonazzo. Zu letzterem Gerichte gehörten die Gemeinden Centa' und ' Lafräun (I^àvarons), wo .die. Herren von Caldonazzo im ! lì^hsrhI'dMsche'Kolonisten ansiedelten, die wohl aus den sieben deutschen MWlkntK''G'emeitiden''(3sttg Comuni) mit dem Hauptorte Schlägen (Asiago) stammten und von den Italienern vinà i (Zimmerleute, Holz- fäller) genannt wurden

, welche die hochgelegenen rauhen Waldtäler Terragnolo (Laimtal)-j-s-j-) und Valarsa (Brandtal) südöstlich und südlich von Rovereto urbàr gemacht' haben-*^) Auch die Gemeinde Ala berief zur Urbarmachung des ihr gehörigen un- wirtlichen südöstlichen Seitentales deutsche Ansiedler, die wohl aus den angrenzenden dreizehn deutschen Veroneser ^àWnden (tredici comuni) gekommen sind. NoH^Mì?'?àakèn Weiler- und Flurnamen die Herkunft *) Schneller, ct. a. O- I, 146 f., 167 f., wo Vermutungen über die Herkunft dieser Bezeichnung

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 496 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
als Generalober- Postmeister sein Sohn Franz, diesem kraft Bestallungsbriefes Karls V. 31. Dez. 1543 Leonhard, vierter Sohn des Johann Baptist. K. Philipp II. von Spanien bestätigte Leonhard 1556 als Generaloberpostmeister in den Niederlanden. Ks. Ferdinand I. bestätigte 1563 jenen Brief Karls V. und ermächtigte den niederländischen Generalpostmeister, im Deutschen Reiche und in den österreichischen Erblanden die von K. Philipp II. von Spanien unterhaltenen Posten zu versehen, doch den von Ferdinand

selbst unterhaltenen Posten unschädlich. Bald nach dem Ausbruch des Auf- standes der Niederlande stellte Spanien die Zahlungen für Unterhaltung der Post ein. Die zum niederländischen Postgeneralate gehörigen Posten im Deutschen Reiche gerieten in Verfall, dem auch die von Ks. Rudolf II- zur Reformierung der Post eingefetzte Kommission nicht abzuhelfen ver- mochte. 1595 erreichten die Taxis, daß derselbe Kaiser durch Dekret, datiert Prag, 16. Juni d. I., Leonhard von Taxis, zum ksl. General -Obrist-Post- meister

auch im Deutschen Reich ernannte, indem er den Bestallungsbrief als Generaloberpostmeister in den Niederlanden, soweit die Posten im h. Reich und den österreichischen Erblanden lagen und durch K. Philipp II. *) In einer Urkunde vom 5. August 1531 erneuerte Ks. Karl dem Baptista den Wappenbrief Ks. Maximilians vom 31. Mai 1512, Trier, und besserte ihm das Wappen. Der Wappenbries Maximilians bezog sich auf die Brüder Franz, Leonard, Roger und Johann, sowie die Söhne Rogers: Johann Baptista, David, Maffeo

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 470 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 932 — § 18 nach Venedig, das sich allmählich zur Handelsmetropole Europas ent- wickelte, ist bereits für das Jahr 1000 urkundlich bezeugt.^) Daneben wurden die Wege über Verona oder durch Valsugana häufig benützt. Die älteste Urkunde, in der das fonticum comunis Venetiarum, ubi Teuto nici hospitantur, erwähnt wird, ist vom 5. Dez. 1228. Dieses Fondaco, 1231 in Staatsverwaltung übernommen, diente den deutschen Kaufleuten, die den Hauptteil der abendländischen Händler in Venedig ausmachten

, zunächst als Herberge und Warenniederlage, dann zur polizeilichen Be- aufsichtigung und Zollerhebung, endlich auch als Verkaufslokale. Nach dem Brande von 1505 wurde es von einem Deutschen Hieronymus schöner und stattlicher wieder aufgebaut. Regensburg hatte am frühesten Handels- beziehungen mit Venedig angeknüpft. Um 1474 bildeten die deutschen Kaufleute im Fondaco zwei Tafeln (Gruppen), die eine wurde durch die Kaufleute aus Regensburg, aus den bayerischen, schwäbischen und öfter- reichischen Städten

erst seit 1637 daselbst nachweisbar. Von Einfuhrartikeln brachten die deutschen Kaufleute nach Venedig Leinwand, Wolle und Barchent, sowie daraus versertigte Tücher und Kleider, Schleier und Hute, Felle, Häute, Leder, Holz, Ge- kreide, Mehl, Pferde und andere Zugtiere, Roßhaare, Rohmetalle, und zwar Gold und Silber, Zinn, Messing, Eisen, Kupfer, Bernstein und verschiedene Metallwaren. Von Ausfuhrartikeln holten die Deutschen aus Venedig Rohseide und Baumwolle, Stoffe aus Seide, Samt, Tafset

auf ihren reichssürstlichen Protektor, den Bischof, zum Fondaco zugelassen, waren aber damit nicht zufrieden, sondern erstrebten überdies die den deutschen Kaufleuten zustehenden Zollermäßigungen, die ihnen von den Venezia- nischen Zollbeamten verweigert wurden, über diese Streitsrage referierten die Cinque Savi alla Mercanzia dem Senat, der sie 30. Dez. 1618 dahin entschied, daß die Trentiner im Fondaco Waren empfangen und absenden dürfen, aber aus den Genuß der den kaiserlich deutschen Untertanen zustehenden speziellen

Privi- legten keinen Anspruch haben. Daher gebührte ihnen auch kein Anteil an den Kammern, der Tafel und dem Kapitel der Deutschen. Jene Entscheidung wurde 1710 wiederholt (Segarissi, in: Arch. Trent. XXI, SM f.). Ü) Vgl. über den Safranhandel Weitnauer, Venezianischer Handel der Fugger (Studien zur Fugger-Geschichte, 9. Bd.), S. 48. § 18 — 933 — gen, Rosinen, Fastenmus (eingekochte Früchte), Olivenöl, getrocknete Fische, Weine (Malvasier und Krieche!),*) Edelholz, Edelsteine, Perlen, Metall

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 273 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Bedeutung- Vgl. Kogler, a. a. O., S. 52f. Herzog Ludwig der Reiche von Baiern-Landshut machte die für sein Herzogtum erlassene Ordnung des Kaushandels auf dem flachen Lande von 1459 Dezember 15 auch in Kitzbühel kund (a. a. O., S. 78—80, N, IX), und erließ 1473 Dezember 29 nochmals eine Ordnung zur Regelung des Handels in Stadt und Landgericht Kitzbühei (a. a. O., S. 30—84, N, X), welche er 1474 September 15 modifizierte (a. a. O., S. 84 s., N. XI). Eine autonome Satzung des Rates und der Bürger

II. von Oberbaiern bestätigte 1364 April 7 die Rechte und Freiheiten Kufsteins (a. a. O., S. 57, N.V), / ebenso Herzog Stefan III. von Baiern-Ingolstadt 1393 Januar 7, welcher der Stadt überdies das Niederlagsrecht verlieh (a. a. O., S. 60, *) Lg. von Rockinge-c tir. Abhandlungen der k> bayerischen Akademie d.W., vhil.-philol. u. hift. Klasse, 1308. Vl 204 ààu und Erörterungen zur Bayerischen und Deutschen Geschichte, § 18. ' 537 — N. VII). Des letzteren Sohn, Herzog Ludwig der Bärtige, bestätigte 1417 Januar

31 die Freiheitsbriefe Kufsteins mit Ausnahme der auf die Handelsfreiheiten bezüglichen Punkte (a. a. O., S. 63, N. VIII), 1435 August 6 aber auch letztere (a. a. O., S. 69, N. IX). Herzog Ludwig der Reiche von Baiern-Landshut regelte 1451 Oktober 13 den Handelsverkehr im Landgerichte Kufsteiu (a. a. D., S. 71, N. X) und nochmals aussührlich 1473 Dezember 29 (a. a. O., S. 73, N. XII). Letztere Ordnung wurde von dessen Sohne, Herzog Georg dem Reichen, 18. November 1485 in einigen Punkten modifiziert

Oktober 13 erließ Herzog Ludwig der Reiche eine Ordnung für den Handelsverkehr auch im Landgerichte Ratten- berg (a. a. £>., S- 148, N. 650). König Maximilian I. bestätigte 1504 November 30 die Freiheiten Rattenbergs (a. a. O., S. 151, N. 664) und 1510 November 20 den im Streite zwischen Stadt und Landgericht Rattenberg vom Regimente zu Innsbruck gefällten Spruch betreffs Ge werbe, Handel, Maß und Gewicht (N. 666). Erzherzog Ferdinands I. Bestätigung der Freiheiten Rattenbergs datiert von 1524 Januar

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 8 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
LolMisation-der -Ostmark^ (Öfter- reichs) durch Baiern (gegen Ende des 10. und im 11. Jahrhundert) wurde infolge der im ganzen deutschen Reiche eingetretenen rückläufigen Ent- Wicklung vom geschriebenen Rechte zum ungeschriebenen Gewohnheitsrechte die lex Baiuwariorum ebenso wie die übrigen Volksrechte wohl nicht mehr in den Gerichten gehandhabt, aber so manche Rechtsätze derselben ver- blieben in der Erinnerung des Volkes und begegnen uns wieder in den späteren geschriebenen Rechten Österreichs

, waren auch für die österreichischen Länder gültig. *) Die fränkischen Reichsgesehe (Kapitula- rien) find hg. von Boretius und Krause in Aon. Genn., Legnm Sectio II., torn. 1 und 2; die deutschen Reichsgesetze bis 1313 von Pertz in Hon. Gerin. Leg. 1 und 2; die Reichstagsakten von 1376—1431 von Weiz säcker, 9 Bände, 1868 f., die späteren in: Sammlung der Reichsabschiede von Schmauß und Senckenberg, 4Theile, 1747f. Allgemeine Geltung haben auch die Weistümer des Reichshofgerichtes, hg. von Franklin, Sea- tentiae curiae regiae

, 1870. Da im fränkischen Reiche jeder nach dem Rechte seines Stammes beurtheilt wurde, und die Bewohner der Ostmark (Österreich), soweit sie *) .Hier ein für allemal inigesührt. Deutsche waren, zumeist dein stamme der Baiem angehörte», so galt wohl auch für sie im 9. Jahrhundert das Volksrecht der Baiern, die lex Bain- wariorum (hg. v. Merkel in: Aon. Germ, legis III, 183 f.), obwohl es an ausdrücklichen Quellenzeugnissen für die Geltung derselben in der Ost- mark gebricht. Wie die übrigen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 483 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
auch ihnen Rückzahlung in Silber versprochen ward. 1496 streckten die drei genannten Gesellschaften abermals 12.000 fl. vor, wofür sie 9000 Mark Silber erhalten sollten. Maximilian brauchte damals viel Geld zur Heersahrt nach Italien gegen die Anhänger K. Lud- *) Ehrenberg, Das Zeitalter der Fugger I, 191. **) Zycha, 277, Ehrenbcrg, 192. Vgl. die Berichtigung Jansens, Jakob Fugger der Reiche, in: Studien zur Fugger-Geschichte, 3. Seit, 1910, S. 13 A. 3, S. 18, 22. ***) Ehrenberg, 194. f) Derselbe bekleidete am Hose

H. Siegmunds zu verschiedenen Zeiten die Stellen als oberster Schenk, Rat, oberster Amtmann und Bergrichter zu Schttrn (Zycha. 264). Vgl. über ihn Th. Mayer, in: FMGTB. XVI und XVII, 147. 118, 158, und in: FIGO. XIV, 36, 40. Von K. Maximilian wurde er neuer- dings zum obersten Amtmann ernannt, ebd. 43—45. it) Zycha, 271. Jansen, Die Anfänge der Fugger, in: Studien zur Fugger-Geschichte (1907), 1. Heft, S. 54 f. Derselbe, Jakob Fugger der Reiche, S. Iis. ttt) Jansen, Anfänge, 57. Derselbe, Jakob Fugger

der Reiche, 15—27, § 18 — 959 — wigs XII. von Frankreich. Dieselben Kaufleute nahmen ihm von den Schwazer Schmelzern erkaufte 24.000 Zentner Kupfer zu 121.600 fl. ab, wovon aber die auf die letzten Silberverträge gewährten 76.000 fl. ab- gezogen werden sollten, so daß dem König nur wenig übrig blieb. Noch im selben Jahre liehen die drei Gesellschaften samt den Baumgartner» von Augsburg 60.000 fl. um 120.000 Mark Silber, d.i. die durchschnittlich dreijährige Schwazer Ausbeute. 1497 liehen die Fugger

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 141 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. Da die vom König auf dem Boden der karantanischcn Marken mit Land beschenkten deutschen Bis- tümer (Salzburg, Freising, Bamberg, Briden***)), Markgrafen und Grafen dasselbe in kleineren Eigen und Lehen an ritterliche Freie, Ministerialen und zahlreiche Milites proprii deutscher, besonders bairischer Herkunft sowie an deutsche geistliche Stifte weiter gaben, so bildete sich ein herr schender Stand großer und kleiner, geistlicher und weltlicher Grundbesitzer in allen Theilen des nachmaligen Herzogtums Steier

, gehörten ihm im Lande Steier: Haus, Gröbming, Föhns- dors, Baierdorf, Leibnitz, Pcttau, Lichtenwald,Reichenburg, Rann u. a. (Muchar,- Gesch. d. H. Steiermark, Vili, 14, 181). Über den erzb. Besitz in Kärnten siehe weiter unten. **) ffluchar, VIII, 408. ***) Über die Besitzungen dieser Bistümer vgl. Mayer, Geschichte der Steier- mark 25 f. t) v. Krones, Verfassung :c. der Mark 14f., 28f. Kümmel, Zur Ent- Wicklungsgeschichte der weltlichen Grundherrfchaften in den deutschen Siidostmarken

a. a. O. ö7 f. ich Wohl setzten die deutschen Grundherren dieser Gegenden nicht wenige deutsche Bauern auf ihren Gütern an, doch haben sich deren Nachkommen nach einigen Generationen der der Zahl nach überwiegenden slovenischen Bevölkerung assimilirt sv. Krones, Die deutsche Besiedlung der östlichen Alpenländer a. a. 0.444). fff) So bestimmte H. Otakar von Steier meliorum nostrorum Consilio H. Leopold V. von Österreich zu seinem Nachfolger. — Der Standesunterschied zwischen freien Vaffalleii und Ministerialen

abermals ans solange zu Reichsministerialen, bis *) Vgl. Mayer, Deutsche und französische Berfassuugsgeschichte (1833), 1,422. **) Burg am linken Murufer bei Frohnleiten. ***) D. h. mit dem Lande Lehen des Herzogs vom Reiche sind, f) Wahrend diese landfässigen Klöster noch im 12. Jahrh. milites besitzen, ist dies später nicht mehr der Fall, nachdem sich der Rechtsatz von der Lehensunfähig- feit iiichtfürstlicher Kirchen ausgebildet hatte (v.Zallinger in: MIOG. IV,424). -ff) Auf dem St. Georgenberge

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 315 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Ulrich III. noch vor erfolgter päpstlicher Konfir mation nach Erneuerung der üblichen Verträge die weltliche Herrschaft des Bistums, die er wie gewöhnlich nach dem Tode des vorigen Bischofs an sich gezogen hatte. Die päpstliche Bestätigung erhielt Ulrich 11. Juli 1488.*) . : Seitdem Papst Paul II. bei Bestätigung des Bischofs Johann Hinderbach versucht hatte, das Bistum Trient dem Geltungskreise des Wiener Konkordates von 1448 zu entziehen, K h. in geistlicher Beziehung vom Deutschen Reiche

loszutrennen und zu Italien zu schlagen, suchten Kaiser Friedrich III. und Erzherzog ' Sigmund den habsbnrqischen (deutschen) Einfluß auch im Domkapitel von Trient auf jede Weise zu stärken, den päpstlichen (wälschen) dagegen zurückzudrängen. Der Papst pflegte nämlich die ihm reservierte erste Dignität, das Dekanat, und die kanonikalen Pfründen, soweit deren Besetzung ihm zustand,**) meist an italienische Kleriker zu verleihen, die oft nicht einmal Untertanen.des Reiches oder des Landesfürsten

des Landesfürsten betreffs , Zweidrittelmajorität der Deutschen im Kapitel nicht beachtet.***) . Bischof Johann IV. von Chur erneuerte zu Hall 4. September 1439 mit dem Vormunde Herzog Sigmunds! Herzog Friedrich V., die alten Bündnisvertrages) und starb 24. Jänner 1440. Jhm folgte durch Wahl des Kapitels Konrad von Rechberg, der aber noch vor erlangter, päpstlicher Bestätigung verzichtete, worauf Papst Eugen IV. 8. März 1441 auf Bitte des Kapitels den Bischof von Konstanz, Heinrich von Höwen, zum Administrator

10
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 282 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
della chiesa di Trento sul Benaco. Trento 1885. Nz.-Pnbl. — v. Voltelini, Beiträge zur Geschichte Tirols. I. Zur geistlichen Verwaltung der Diocese Trient im 12. und 13. Jahrh. in: ZFTB. III. F„ 33. H. Derselbe, Eine Aufzeichnung des Bischofs Johann Hinder- bach über den Palast der Bischöfe von Trient in Bozen, ebenda, 41. H. Staatsrechtliches Verhältnis des Fürstentums Trient zum deutschen Reiche und Tirol. Durig, Über die staatsrechtlichen Be- Ziehungen des italienischen Landestheils von Tirol

der tirolischen Landeseinheit und die wissenschaftliche Kritik. Innsbruck ' 1901. — Derselbe, Welschtirol in feiner geschichtlichen Eni- Wicklung, in: Zeitschrift des deutschen und österreichischen Alpenvercines, XXXVIII. Band. — Franeescatii, Germanismo e storia. Lettera al Signor Dr. Hans von Voltelini, iti: A. A. A. vol. XVI. — v. Vol telini, Zur Abwehr, in: ZFTV. III F., 53. H., S. 295—306. Zur Südtiroler Frage, ebenda 54. H., S. 427—430. — O> Stolz, Zur Frage nach der Zugehörigkeit des Fürstentums Trient

. — Redlich, Ein alter Bischofssitz im Gebirge, in: Zeitschrift des deutschen und österreichischen Alpenvereines, Jahrg. 1890. Zur Geschichte der Bischöfe von Brixen v°m 10. bis in das 12. Jahrh. (907—1126) in: ZFTB. III. F., 28. H. Haid, Die Besetzung des Bistums Brixen 1250—1376 in: Publi- fotionett des Österreichischen historischen Institutes in Rom, II. Bd., ■Wint 1912. — Jäger, Der Streit des Kardinals Nikolaus von Cusa Herzog Siegmund von Österreich als Grafen von Tirol, 2. Ausg., Bände, Innsbruck

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 30 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Ferdinand im Brüsseler Vertrage vom 7. Februar 1522 vornahmen, erhielt Ferdinand alle deutschösterreichischen Länder, welche nach der Einteilung des deutschen Reiches in zehn Kreise i. d. I. 1512 und 1521 den österreichischen Kreis bildeten. Die Erweiterung der Landeshoheit des Herzogs von Österreich auf allen Gebieten der Verfassung und Verwaltung bis zur fast vollen Unab hängigkeit vom Reiche ward besonders eifrig von Rudolf IV. erstrebt. Der- selbe hielt sich im stolzen Bewußtsein seiner die meisten

aller Länder zu führen berechtigt sein. Wie man sieht, hob die Realtheilung damals das auf der Gefammtbelehnung beruhende Ac- crescenzrecht der Gefammthänder (Miterben) nicht mehr auf, wie das in früherer Zeit in deutschen Territorien der Fall gewesen, wo durch eine Realtheilung des Lehens das Lehenrecht des einzelnen Gesammthanders auf seinen Antheil beschränkt worden war. Der Neuberger Theilungsvertrag ward von K. Wenzel 1380 bestätigt. Zu weiterer Realtheilung innerhalb der Linien kam

deutschen Fürsten überragenden Machtstellung durch die übermäßige Bevorzugung der Kur fürsten in den Nürnberger und Metzer Reichsgesetzen von 1356 ungerecht zurückgesetzt. Seine Berechtigung zum Besitz ähnlicher Borrechte, wie sie die Kurfürsten besaßen, leitete Rudolf her aus angeblichen Privilegien der Kaiser und Könige Julius Caesar, Nero, Heinrich IV., Friedrich I., Hein- rich VII., Friedrich II. und Rudolf, Fälschungen, die 1359, bald nach seinem Regierungsantritt, in seiner Kanzlei entstanden

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 429 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 850 — § 18 tungen, die durch Vermächtnisse vermehrt wurden.^) Im 1 6-. Jahrh. wurden den lateinischen Schulen als unterste Stufe àtMe^Klassen an- geschlossen, in denen Knaben und Mädchen im deutschen Lesen und Schreiben, Christenlehre und Kirchengesang unterrichtet wurden. **) Diese deutschen Schulen erstellten sich starken Besuches, weil sie dem praktischen Bedürfnis entsprachen. Innsbruck besaß im 16. Jahrh. drei deutsche Stadtschulen, eine derselben befand sich aus dem linken Jnnuser

bei S. Nikolaus. Einer der drei Lehrer erhielt sein Gehalt von der Stadt, die beiden anderen bekamen es aus der lf. Kammer. Auch in anderen, Städten bekam der Lehrer ein kleines Gehalt von der Kammer oder von der Gemeinde. Überdies pflegten die lateinischen wie deutschen Lehrer auch das Schuldgeld zu beziehen und im Nebenamt als Küster und Organisten zu wirken. Für Innsbruck behielt sich die Regierung die Bestätigung der Lehreranstellungen vor, sowie sie auch ein Oberauffichts- recht über die Lehrer überhaupt

geltend machte. 1576 erschien eine lf. Ver- ordnung gegen akatholische Lehrer, wonach jeder Lehrer zum Zeichen seiner Rechtgläubigkeit ein genau formuliertes Glaubensbekenntnis abzu- legen und jeder neu zu bestellende sich einem Religionsexamen zu unter- > ziehen hatte. Die Brix.ner. Synode von K 1570—forderte Beaufsichtigung der Schule durch die Geistlichkeit allein, wogegen Eh. Ferdinand eine '] lf. Schnlhoheit in Anspruch nahm. Der Klerus war den deutschen j Schulen nicht hold, weil sie als Feld

protestantischer Propaganda galten. [ Die Regierung suchte das Interesse der Kirche und die den deutschen Schulen günstige Stimmung der Bevölkerung dadurch zu vereinen, das; sie den Grundsatz aufstellte, es seien die bisherigen lateinischen Schulen zu erhalten und nicht deutsche an ihre Stelle zu setzen, man solle ab'er, überall bei den Pfarren solche lateinische Lehrer bestellen, die auch deutsch unterrichten können. Auf Befehl des Erzherzogs traten 1586 Vertreter seines Hofrates,***) der Regierung

und des Innsbrucks Magistrates zu sammen, um über eine Schulordnung sür die deutschen und lateinischen Schulen zu beraten, die noch im selben Jahre veröffentlicht ward. Sie be- zeichnete als obligate Lehrgegenstände Religion, Lesen, Schreiben nnd Gesang und setzte die tägliche Unterrichtsdauer auf mindestens siebe« Stunden fest, im April bis Oktober von 6 bis V2IO Uhr, im Winter von 7 bis 10 Uhr vormittags, nachmittags stets von 12 bis 4 Uhr. Kein Buch durste ohne Genehmigung der geistlichen oder weltlichen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 379 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
wurì>e'bièsè'Einìvan- ^ 'y derung durch die Unterwerfung der südlichen Gebiete des Fürstentums 'V-'* i~ , Trient unter die Herrschast vberitaiienischer Signore» und besonders der A- Republik Venedig sowie die damit verbundene Einführung italienischer : ,/■''\Ar v Verfassung und Verwaltung. Alles dies trug zur Verdrängung sowohl der I ìp , < v \ rätoromanischen Volkssprache, als auch der deutschen Sprache in Welsch- :■ tirai durch den lombardisch-italienischen, noch mehr aber den venezianisch

- italienischen Dialekt wesentlich) bei. Gar sehr wurde die allmähliche Ita- lienisierung gefördert durch die Glauben sspaltung des 16. Jahrb. in Deutschland und die ihr folgende GMmefommtixm; diese ließ die Deutschen überhaupt verdächtig erscheinen, die früher übliche Bestellung deutscher ! Priester aus süddeutschen Diözesen in deutschen Orten Welschtirols hörte seitdem auf, die an ihre Stelle tretenden welschen Geistlichen suchten ihre l ■* v deutschen Pfarrkinder schon im Interesse der Rechtgläubigkeit

-Krnndlage-nach bayrisch, somit müssen es mich die ursprünglichen Träger derselben gewesen sein. Aus sprachlichen Gründen unHalt- bar ist die Ansicht, daß das eimbrische Deutschtum v»n den letzten Ostgoten ans !■' italischer Erde sich herleite, welche zuletzt noch Schiber, Das Deutschtum int Süden ' der Alpen, in: ZDSAV. XXX, Jahrg. 1302, vertreten hat. - ! **) Reich, Toponomastica, storica di Kezocorona 22, 25, 37, 57 a., 58, 67. § 18 1 — 751 — die deutschen Berggemeinden südlich und südöstlich

von Rovereto) bis in ' die erste Hälfte des 19. Jahrh., die deutschen Gemeinden des Fersentales teilweise bis zu Anfang des 20. Jahrh.; am meisten deutsch hat sich die Sprachinsel Lusern erhalten. Durch die Einverleibung in Italien sind diese letzten deutschen Reste dem Untergange preisgegeben. Die Städte und Märkte Deutschtirols. Dieselben unterscheiden sich von den rein landwirtschaftlichen Siedlungen durch ihren infolge Handels- und Gewerbebetriebes gesteigerten wirtschaftlichen Berkehr, wes- halb

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 15 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Univer sitäten zu besuchen, nachdem Kaiser Maximilian I. 1494 durch den von Padua nach Wien berufenen Hieronymus Baibus Vorlesungen über römi- sches Recht hatte eröffnen lassen. In rechtsgelehrten Beamten erblickte eben Maximilian die geeignetsten Faktoren zur Bekämpfung dcr Macht sowohl der deutschen Reichöstände als auch der Landstande seiner österreichischen Erblande. Praktisch war die Rezeption der fremden Rechte in Österreich bereits seit dcr Mitte des 15. Jahrhunderts geworden

sein und schwören, zu richten nach des Reichs gemeinen Rechten und den redlichen Ordnungen und Gewohnheiten der Fürstentümer und Gerichte. Unter „deS Reichs gemeinen Rechten' wurden außer den deutschen Reichs- gesetze» das corpus iuris civilis sammt dem den justinianischen Novellen als Nachtrag beigefügten lombardischen Lehnrechtsbuch und der Glosse des .Accursins sowie das corpus iuris canonici, welches als neuere Gesetzgebung der altern des corpus iuris civilis derogirte, verstanden. Die deutschen Landrechte

, Die südöstlichen Marken des fränkischen Reiches in: Archiv X. Kämmet, Die Anfänge deutschen Lebens in Österreich bis zum Ausgange der Karolinger- zeit, 1879; die slavifchen Ortsnamen im nordöstlichen Niederösterreich in: Archiv f. slav. Philologie VII. Thaufiug, Die Neumark Österreich in: Forschungen zur deutschen Geschichte IV. Über dieLandesgrenzen: Newald, Grenzen zwischen Steiermark uud Österreich in: Blätter f.Lk. NÖ.N.F. III. Lampel, Die Einleitung zu Jans Enenkel's Fürstenbuch, 1883; Das Gemärke

des Landbuches in: Blätter ic. XX und XXI ; Über die Mark Putten, ebd. XXH; Die Landesgrenze von 1254 in: Archiv I/XXl. Heller, Über den Gau Grunzwiti in: Blätter VII. Zur Geschichte der Grundherrschaften: Wendrinsky, Besitz- Verhältnisse in Niederösterreich zur Babenbergerzeit in: Blätter f. Lk. XVI. Über geistliche Grundherrschasten insbesondere: Horawitz, Zur Ge- schichte der Klosterwirthschast in: Zeitschrift f. deutschen Kulturgeschichte, N. F. I. Edelbacher, Entwicklung des Besitzstandes der bisch

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 377 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und im Bereich der nördlichen Kalkalpen, ' '' - r begründet worden; dieselben zeigen lmufig die Form des Straßendorfes, ^ so z. B. die Dörfer des erst spät besiedelten rauhen Lechtales. F. ^ . Der Ausbau des Landes war das Werk der Deutschen. Der Groß- V ^rfeit des Kulturlandes ist durch deutsche Arbeit geschaffen worden. Nicht ?; *** bloß in Nordtirol, sondern auch in Deutsch-Südtirol treten den vielen t Deutschen Hofnamen gegenüber.die romanischen..sehr bedeutend zurück;') H .^auHhaben stU'HAüfig deutsche

S. 550 genannten Arbeiten von Tarneller und Mader. Ersteier veröffentlichte seitdem noch: Die Hofnamen der Kirchspiele Deutschuoseu i und Vels am Schlern in: AHE. 106, und: Die Hosnamen der alten Gerichte Kaftelrut und Gufidaun, ebenda, 109. Band. Die bäuerlichen Weistümer des deutschen Südtirol und der ladinischen Gebiete sind durchaus in deutscher Sprache verfaßt. Vgl. v. Voltelini, Hat Italien ein geschichtliches Anrecht anf die Brenner- . grenze? in: Tiroler Heimat, II, 20. § 18 — 747 — Enmberg

und Schwaben zur Besiedlung ihres Tiroler Grundbesitzes nach Ärol gezogen haben. Hieher gehören auch die aus dem ob eren Rh one- tal, dem Walli s, stammen den Mmanischen.Walser, die sich m der ersten Hälfte des 14. Jahrh. 'zu Galtür im obersten Paznaun und vielleicht > ' jp' auch in , anderen Gegenden Westtirols niederließen.^) Für die Einzel- ! Hofsiedlung auf den einsamen Hohen, Voralmen und Hochalmen, brachten 'ti ^ die Deutschen weit größere Eignung mit als die Romanen. Ihre Kraft< und Ausdauer zeigte

sich der harten Bodenarbeit auf den steilen Hängen 1 gewachsen, wo das Getreide nur zu oft durch Reif und Schnee verdirbt ^ oder nicht zur Reife gelangt und nur durch höchst mühsame künstliche Bewässerung ein Ertrag der Wiesen gesichert werden kann. Selbst den Kampf gegen die Schrecken der Wildnis und der Hochgchirgswelt, gegen Lawinen, Bergstürze und Hochwässer, welche die Einödhöfe nur zn häufig verschütteten oder vernichteten, nahmen die deutschen Bauern mutig auf, mitunter mußten sie ihren Wagemut

mit dem Leben bezahlen. Deutsche Siedlungen im welschen Südtirol.^) Niemals ist der Brenner vor 1918 Italiens Nordgrenze gewesen, und ebenso- ' *) Wenn auch im Gerichte Glnrus-Mals im 14. und 15. Zahrh. das Romanische i^vi j/< noch Amtssprache blieb, lassen doch die zunehmenden deutschen Nameusforme» ein allmähliches Vordringen ies Deutschtums erkenne». Etwa^seit.MM des noch mehr des lö. Jahrh. trat ein Rückschlag ein, indeni'nun romanische.Persönen- P»—,, w « liMHBrtStmsnsi mlch'i>NKWHk'TBè KAreiH ^ Dà'F

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 382 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
das Stadtrecht die Anordnung, daß an der Ge^miM?à?^WWà!ls) >A 5' - ' ' Arme und Reiche gleichberechtigt sein sollen, und den Satz: Stadtlust macht ' ' frei: wenn Jemands Mann, ein Freier oder ein Eigenmann, der in die civitas ' è ^ . gezogen ist und das Bürgerrecht (ins civile) erworben hat, von seinem Herrn j y-' binnen eines Jahres nicht zurückgefordert wird, so bleibt er unangefochten.*) Das Stadtrichteramt von Innsbruck wurde von den Landesfürsten ; v im 5. bis zum 8. Dezennium des 14. Jahrh. an Adelige

Gemere an Liegen schaften zusammenhänge, indem die Gewere an einem Eigenmann analog beurteilt werde. **) Möser, Stand dem Stadtgerichte Innsbruck auch die hohe Gerichtsbarkeit zu? in: FMGTV. XVI u. XVII, 193f.; Stolz im WG. LVII, 30kf. ^°*^) I. Hirn, Innsbrucks historischer Boden, in: Mitteilungen des Deutschen und Österreichischem Mpeuveràes, IMC, S. 237. t) Fischnaler in: ZFTV. XLYII, 179. § 18 —. 757 — Versorgung mit Lebensmitteln einen Wochenmarkt verleiht, er habe nun Innsbruck

ist wie alle Städte des deutschen Südtirol deutsche Gründung. Die Sprache seiner Urkunden ist seit ihrem Auftreten gegen Ende des 13. Jahrh. ausschKeß- lich die deutsche. Ein Zweig des Durchfuhrhandels zwischen Italien und Deutschland wählte die Straße durch den Binschgau und vox Erbauung des Kuntersweges'i'I'j-) auch den Saumweg dnrch Passeier über den Jansen. ■ Hiezu kam die landesf. Hofhaltung in nächster Nähe, auf den Schlössern *) Hirn, ct. ct. O,, 238. **) Kogler, a.a.O., 593f. ***) gtschnalet, «.a.D., 170s

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