Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
— 932 — § 18 nach Venedig, das sich allmählich zur Handelsmetropole Europas ent- wickelte, ist bereits für das Jahr 1000 urkundlich bezeugt.^) Daneben wurden die Wege über Verona oder durch Valsugana häufig benützt. Die älteste Urkunde, in der das fonticum comunis Venetiarum, ubi Teuto nici hospitantur, erwähnt wird, ist vom 5. Dez. 1228. Dieses Fondaco, 1231 in Staatsverwaltung übernommen, diente den deutschen Kaufleuten, die den Hauptteil der abendländischen Händler in Venedig ausmachten
, zunächst als Herberge und Warenniederlage, dann zur polizeilichen Be- aufsichtigung und Zollerhebung, endlich auch als Verkaufslokale. Nach dem Brande von 1505 wurde es von einem Deutschen Hieronymus schöner und stattlicher wieder aufgebaut. Regensburg hatte am frühesten Handels- beziehungen mit Venedig angeknüpft. Um 1474 bildeten die deutschen Kaufleute im Fondaco zwei Tafeln (Gruppen), die eine wurde durch die Kaufleute aus Regensburg, aus den bayerischen, schwäbischen und öfter- reichischen Städten
erst seit 1637 daselbst nachweisbar. Von Einfuhrartikeln brachten die deutschen Kaufleute nach Venedig Leinwand, Wolle und Barchent, sowie daraus versertigte Tücher und Kleider, Schleier und Hute, Felle, Häute, Leder, Holz, Ge- kreide, Mehl, Pferde und andere Zugtiere, Roßhaare, Rohmetalle, und zwar Gold und Silber, Zinn, Messing, Eisen, Kupfer, Bernstein und verschiedene Metallwaren. Von Ausfuhrartikeln holten die Deutschen aus Venedig Rohseide und Baumwolle, Stoffe aus Seide, Samt, Tafset
auf ihren reichssürstlichen Protektor, den Bischof, zum Fondaco zugelassen, waren aber damit nicht zufrieden, sondern erstrebten überdies die den deutschen Kaufleuten zustehenden Zollermäßigungen, die ihnen von den Venezia- nischen Zollbeamten verweigert wurden, über diese Streitsrage referierten die Cinque Savi alla Mercanzia dem Senat, der sie 30. Dez. 1618 dahin entschied, daß die Trentiner im Fondaco Waren empfangen und absenden dürfen, aber aus den Genuß der den kaiserlich deutschen Untertanen zustehenden speziellen
Privi- legten keinen Anspruch haben. Daher gebührte ihnen auch kein Anteil an den Kammern, der Tafel und dem Kapitel der Deutschen. Jene Entscheidung wurde 1710 wiederholt (Segarissi, in: Arch. Trent. XXI, SM f.). Ü) Vgl. über den Safranhandel Weitnauer, Venezianischer Handel der Fugger (Studien zur Fugger-Geschichte, 9. Bd.), S. 48. § 18 — 933 — gen, Rosinen, Fastenmus (eingekochte Früchte), Olivenöl, getrocknete Fische, Weine (Malvasier und Krieche!),*) Edelholz, Edelsteine, Perlen, Metall