Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
12Z. don ihm selbstständig «nd auf eigene.Verantwortung.zu treffenden Anordnun gen Wchorsam schuldig find. ^ / / /E^ ,S. 89, s 109, A - ^ ^ ' - 6. Er führt den Vorsitz m cken . Lehrer-Konferenzen, und hat das Wech^ Gegenstände, die das Wohl.d^ Schule .oder^^^^ Schüler- betreffen, in AnregMg und-zur àkussion zu bringen. - ' - V>M>/S<-91-^-111,^3.^ -.V/^ ^ -'Ni Die Kons Grenzen der Gymnasiallehrer sind .doppelter - Art : 1 ^ Ordentliche Konferenzen und ^ N) außerordentliche Äonferenzem
eine beschließende Stimme, was auch von den nur zu den Semestral-Schlußkonferenzen beizuzie- HNden Rebenlehrern gilt. IM Uebrigen kömmt den Hilfs- und Nebenlehrern eiM Herathende Stimme zu. Der Konferenz-Beschluß ist ein Ergebniß der StiMmenniehrheit. Bei'Stimmengleichheit hat die Meinung, der sich der Direktor angeschlossen hat, den Vorzug. — - O. E., S. 90. Z 110, n. S. 206. 5. ^ - In Fällen, wo die Meinung des Direktors in der Minorität ish und dieser das Wohl dev Schule gefährdet glaubt, 'hat er die Befugniß
, dm- Beschluß der Majorität zu sistiren , oder selbst gegen deren Ansicht eine das Wohl der Schule bezweckende Maßregel sofort aüszAführen; er muß aber unter Beilegung der motivirten Erklärung der Majorität des Lehrkörpers an. die Statthalterei referiren, der es dann zukömmt, dà interimistisch Verfügung des Direktors zu bestätigen oder àfzuhebeNà. -—- ^ ^ > O. E., S. 89, H 109. u. S. 206. 5. .! -'.Mur bei Fragen wegen schwerer Disciplinar-Vergehen eines Schüler» kann der Direktor unter der obigen Bedingung
den Schuldigen gegen die-Entscheidung der Majorität wohl zurückbehalten, nicht aber gegen dieselbe die Entlassung verfügen. O. E., S. 207, 6. UebrigenS hat wie der Direktor auch jeder Lehrer in. jeder Konferenz das Recht und die Pflicht, Gegenstände, die das Wohl einzelner Schüler oder der Schule überhaupt betreffen, in Anregung und zur Diskussion zu bringen^ ' ' ^ . O. E., S. 91. ß III. 3. ^ -, - - Die Thätigkeit des Lehrkörpers soll sich ja durch Einheit der lehrämt lichen Richtungen, durch Ueberemstimmung
in der Behandlung und Handha-^ Am g der DiSctplin, durch Ausgleichung der Anforderungen, die an die Schüler zu stellen sind, kennzeichnen. Diese für das Gedeihen einer Anstalt unerläßliche Wirkung kann nur durch solche Konferenzen.: erzielt werden/ in denen die fak tischen BerWtmffe und Zustände der Schule dargelegt, , auf alle den Unter richt und' die Zucht 'betreffenden?- Einrichtungen^ Anlässe und Wünsche, woran, es bei ^dem - regèn,- - vielftitigm' àkehr.-/ver-Lehrer---mit der Jugend niemals fehlen