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1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Page 130 of 588
Author: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Place: Prag
Publisher: Bellmann
Physical description: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 300.236
Intern ID: 394956
12Z. don ihm selbstständig «nd auf eigene.Verantwortung.zu treffenden Anordnun gen Wchorsam schuldig find. ^ / / /E^ ,S. 89, s 109, A - ^ ^ ' - 6. Er führt den Vorsitz m cken . Lehrer-Konferenzen, und hat das Wech^ Gegenstände, die das Wohl.d^ Schule .oder^^^^ Schüler- betreffen, in AnregMg und-zur àkussion zu bringen. - ' - V>M>/S<-91-^-111,^3.^ -.V/^ ^ -'Ni Die Kons Grenzen der Gymnasiallehrer sind .doppelter - Art : 1 ^ Ordentliche Konferenzen und ^ N) außerordentliche Äonferenzem

eine beschließende Stimme, was auch von den nur zu den Semestral-Schlußkonferenzen beizuzie- HNden Rebenlehrern gilt. IM Uebrigen kömmt den Hilfs- und Nebenlehrern eiM Herathende Stimme zu. Der Konferenz-Beschluß ist ein Ergebniß der StiMmenniehrheit. Bei'Stimmengleichheit hat die Meinung, der sich der Direktor angeschlossen hat, den Vorzug. — - O. E., S. 90. Z 110, n. S. 206. 5. ^ - In Fällen, wo die Meinung des Direktors in der Minorität ish und dieser das Wohl dev Schule gefährdet glaubt, 'hat er die Befugniß

, dm- Beschluß der Majorität zu sistiren , oder selbst gegen deren Ansicht eine das Wohl der Schule bezweckende Maßregel sofort aüszAführen; er muß aber unter Beilegung der motivirten Erklärung der Majorität des Lehrkörpers an. die Statthalterei referiren, der es dann zukömmt, dà interimistisch Verfügung des Direktors zu bestätigen oder àfzuhebeNà. -—- ^ ^ > O. E., S. 89, H 109. u. S. 206. 5. .! -'.Mur bei Fragen wegen schwerer Disciplinar-Vergehen eines Schüler» kann der Direktor unter der obigen Bedingung

den Schuldigen gegen die-Entscheidung der Majorität wohl zurückbehalten, nicht aber gegen dieselbe die Entlassung verfügen. O. E., S. 207, 6. UebrigenS hat wie der Direktor auch jeder Lehrer in. jeder Konferenz das Recht und die Pflicht, Gegenstände, die das Wohl einzelner Schüler oder der Schule überhaupt betreffen, in Anregung und zur Diskussion zu bringen^ ' ' ^ . O. E., S. 91. ß III. 3. ^ -, - - Die Thätigkeit des Lehrkörpers soll sich ja durch Einheit der lehrämt lichen Richtungen, durch Ueberemstimmung

in der Behandlung und Handha-^ Am g der DiSctplin, durch Ausgleichung der Anforderungen, die an die Schüler zu stellen sind, kennzeichnen. Diese für das Gedeihen einer Anstalt unerläßliche Wirkung kann nur durch solche Konferenzen.: erzielt werden/ in denen die fak tischen BerWtmffe und Zustände der Schule dargelegt, , auf alle den Unter richt und' die Zucht 'betreffenden?- Einrichtungen^ Anlässe und Wünsche, woran, es bei ^dem - regèn,- - vielftitigm' àkehr.-/ver-Lehrer---mit der Jugend niemals fehlen

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Books
Year:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Page 38 of 588
Author: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Place: Prag
Publisher: Bellmann
Physical description: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 300.236
Intern ID: 394956
disciplinaren Rücksichten erheischen, daß die an einer Schule eingeführten religiösen Hebungen für ihre sämmtlichen katholischen Schüler bestimmt, und daher Fälle der Nichttheilnahme an denselben, soweit eine solche im Sinne des Artikels 14 des Staatsgrund gesetzes Wer die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (vom 21. Decbr. 1867.— R. G. B., Rro 14Z. — Siehe Anhang) in Anspruch genommen werde» darf, als Ausnahme zu betrachten sind, demzufolge auch jede Schule darauf zu bestehen

haben wird, daß ihr die berechtigten Erklärungen wegen Nicht theilnahme an den gedachten religiösen Uebungen ausdrücklich und im Vorhinein, d. i. in der Regel am Beginne jedes Semesters angemeldet werden. Dieser Vorgang ist eben durch die Disciplinargewalt der Schule, welcher sich jeder Schüler unterwirst, unbedingt geboten. U. M., M. Oktober 1870, Z. 3264. ' V. V. 1870, Uro MI,, Seite 633. Falle der im Gesetze begründeten Mchttheilnahme an den an einer Schule bestehenden religiösen Uebungen find (eben nur) als Ausnahmen

(nach ß 10 des Landesgesetzes für Riederösterreich vom 3. März 1870, — V. B. 1870, Rro 63, Seite 247) eine weiter gehende Beschränkung in der Verpflichtung der Schüler derselben zur Theilnahme an den in der Schule veranstalteten religiösen Uebungen nicht hergeleitet werden kann. U. M., 28. Oktober 1670, Z. 3264. V. B. 1870, Nro 151, Seite 633. !) Wo es ohne besondere Auslagen geschehen kann, sind zur Abhaltung der ExHorten und Lesung der h. Messe eigene Kirchen, Kapellen oder Ora torien für die Gymnafial-Schüler

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Books
Year:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Page 180 of 588
Author: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Place: Prag
Publisher: Bellmann
Physical description: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 300.236
Intern ID: 394956
der Lehranstalt berufenen Direktors, die wir oben Seite 123 bis zu Punkt 6 verfolgt haben, zurück, und wollen den Detailen die kurze Uebersichd der einen, wie der andern vorausschicken. - Also à. Die weitern Rechte des Gymnasial-Direktors sind: 7. Dem Direktor steht es zu, einzelnen Lehrern einen höchstens achttä gigen Urlaub zu gewähren oder zu verweigern. —» O. E., S. 205, 3. 3. Schüler in die Schule aufzunehmen, aus derselben in ordnungsmä ßigem Wege zu entlassen, und ihnen länger als einen Tag dauernden

Ur laub zu ertheilen, ist sein Recht. — O. E., S. 90, 5. 9. Wegen hinreichenden Gründen an vier Tagen des Schuljahrs vom Schulbesuche zu dispensiren, steht ihm zu. (Oben S. 43, d.) 10. Ueber die Lehrmittel-Sammlungen der Schule hat er die Ober aufsicht. — O. E., S. 90, 6. 11. Dem Publikum, namentlich den Eltern der Schüler gegenüber, ist er der natürliche Vertreter der gesammten Schule. O. E., S. 90, 8. L. Pflichten des Gtzmnasialdirektors sind: 1. Weil dem Direktor die unmittelbare Leitung

des Gymnasiums zu steht, und er der nächste Vorgesetzte der ganzen Schule ist; so ist er auch für die Oesammtw ohlfahrt der Lehranstalt in wissenschaftlicher und dis ciplinare? Hinsicht verantwortlich. O. E., S. 89, Z 109.

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Books
Year:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Page 163 of 588
Author: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Place: Prag
Publisher: Bellmann
Physical description: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 300.236
Intern ID: 394956
MK masial-Unterrichts genommen sei; es darf jedoch weder selbst noch ein ihm W mähe verwandtes in der Schule früher schon bearbeitet worden sein. 1s) In den lebenden Sprachen, insbesondere der Matter- oder Unter- Nichts-Sprache, und in Geschichte nebst Geographie hat sich die Prüfung für diesmal (1852/53) ihrem Stoffe noch Mächst an das zu halten, was in den letzten drei Jahren in der Schule behandelt worden ist, in der Religion und Physik an den Lehrstoff des letzten Jahres. In der Mathematik

sein. ' , Derselbe Maßstab gilt für die zur Ergänzung der schriftlichen Prüfung dienende mündliche Prüfung. — U. M., 1. Februar 1852, Z. 1373, 6. Welche Anforderungen bei der Matnritäts-Prüfuug ans der philosophi schen Propädeutik zu stellen, und in welcher Form diese Prüfung vorzunehmen sei, darüber werden die Bestimmungen später bekannt gemacht werden. — U. M., 10. September 1855, Z. 10312 wie oben 14,,, vergl. 15. v) Rücksichtlich der alten Sprachen ist auf das bisher in diesem Ge genstände im Ganzen an der Schule

, so sind zwar aus Auktoren, von denen in der Schule bedeu tendere Abschnitte gelesen wurden, aber nicht schon gelesene Stellen zu wählen. Auch ist darauf zu sehen, daß beim Uebersetzen aus den alten Sprachen in einer der beiden Prüfungen, der schriftlichen oder der mündli chen, Dichterstellen vorkommen. U. M., 1. Februar 1852, Z. 1373, 6. Diese Bestimmungen für die Maturitäts-Prüfungen verbleiben übrigens insofern allgemeine Norm, als bei der Schätzung der Pmfungsresultate ein strengerer Maßstab in dem Grade anzulegen

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Books
Year:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Page 43 of 588
Author: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Place: Prag
Publisher: Bellmann
Physical description: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 300.236
Intern ID: 394956
ist es Schülern nicht erlaubt, mit Erzeugnissen ihres Geistes in die Oeffentlichkeit zu treten; indem fie fich ebe» erst in der Schule für eine künftige öffentliche Wirksamkeit heran zubilden habe». — U. M.. 27. NuMst 18S4, Z. 11331. St., 7. September 1854, Z. 26255. Im Nachhange zu diesem U. M. Erlasse fand sich Se. Exe. der Herr Minister für Kultus und Unterricht veranlaßt, die Direktionen anzuweisen, dàber zu wach««, daß die stMreà Jugend mchì etwa durch eine aus dieser ZMeKe fließmde bunte aphoristische

Privatlektüre vom ernsten- aus dauernden Gwdm« abgelenkt und in der soliden planmäßigen Schulbildung gefährdet werde. Es sei daher diese gesetzliche Maßnahme, sowie das Verbot so» Beràev lobe» Seite 33. Punkt 25) neuerdings einzuschärfen und cms in neren Gründe» belehrend- zu motiviren. à der Ueberzengung, sagt er. daß jedes Mitglied des Lehrkörpers der 'Schule »iL innigster Verpflichtung angehört, versehe er sich von jede«.-einzelnen - Lehr«, daß er die Gefahren, denen die Jugend durch äußere Einflüsse

sRÄgesetzt sei, Wshl»Uemd, das Verhüten der Ausschreitungen als einen wichtigen Theil sàer PàagvzAchm Avfgsbe erkennen werde. — Gelegenheiten zur Belehrung Wer die Rachtheile, ^die de« Geschmack und der Geisteskraft aus ungeordneter v«d wahlloser Lektüre erwachsen , ergeben sich ungesucht; der- Hang zm Schwärwerei wird durch ernstliche Forderungen in der Schule ernüchtert; loyale »vd patriotische Gesinnung wird gelegentlich durch das Wort und jederzeit durch die Haltung des Lehrers gefördert

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Books
Year:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Page 265 of 588
Author: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Place: Prag
Publisher: Bellmann
Physical description: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 300.236
Intern ID: 394956
MC Alle 14 Tage eine schriftliche Hausarbeit, wie in der vierten Klaffe. ^Versuche von Aussätzen, wie: Erzählungen, Beschreibungen, die vom Lehrer in der Schule vorerzählt, und von den Schülern mündlich nacherzählt wor den sind.) Sechste Klasse. Wöchentlich zwei Stunden. — Fortsetzung der Tempus- und Modus-Lehre. — Wortbildung. — Prosodie und das Nöthigste aus der böh mischen Verslehre. Lektüre mit Erklärung gewählter Musterstücke aus der neueren Literatur- Periode. Vortrag memorirter

Musterstücke. Alle 14 Tage eine schriftliche Hausarbeit. (Erzählungen und Beschrei bungen, die vom Lehrer vorher in der Schule besprochen sind. Uebersetzung schwierigerer Erzählungen und Beschreibungen; außerdem die nöthigsten Ge- ßchäfts-AuMtze.) Siebente Klasse. Wöchentlich zwei Stunden. — Lektüre, Fortsetzung wie in der sechsten Klasse. — Die übrigen Einrichtungen des Unterrichts wie in der sechsten Klasse. Achte Klasse. Wöchentlich Zwei Stunden. — Lektüre, Fortsetzung wie in der siebenten Klasse

die fünfte Klasse die deut sche, in der sechsten nach Thunlichkeit die böhmische, in der siebenten und achten Klasse durchgeh ends die böhmische. 2. Bon allem Ansänge an hat der Lehrer auf die Aneignung einer rich tigen Aussprache, Getonung und Wortstellung zu dringen, Germanismen durch Angabe der richtigen böhmischen Ausdrucksweise zu korrigireu. 3. Der Vorgang beim Unterrichte sei unbeschadet der Gründlichkeit möglichst praktisch; mündliche Hebungen müssen so häufig als möglich in der Schule

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Books
Year:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Page 45 of 588
Author: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Place: Prag
Publisher: Bellmann
Physical description: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 300.236
Intern ID: 394956
HM,, und wie sehr es um seiner selbst willen noth Hm, umzukehren. - ,,Z»AW hat also: ' ^ 1. Ermahnung unter vier Augen von Seite des 'Lehrers einzu treten, ve«n dieser ein gesetzwidriges Verhalten an seinem Schüler wahrge nommen hat. Äst diese unwirksam, ss wird sie zur Rüge dadurch gesteigert, daß sie Verselbe Lehrer in der Schule vor den Mitschülern ausspricht. Die Rüge selbst ist wieder einer Steigerung dadurch fähig, daß sie im Untergymnasium im Klassenbuche notirt, ferner daß sie aus Grund der Mittheilung unter BNigMA

ohne, und in Gegenwart der andern Lehrer einer Masse vom Klassenlehrer, mdlich daß sie in Folge eines Konferen z b es chlusses vsr sàmMch«« Lehrer» einer Klasse vom Direktor in der Schule aus gesprochen wird. , ^ Z. Habe» Ermahnung und Rüge nicht gefruchtet, so Verden empfindlichere Straf« am Platze sein. - 3. NM diejenigen Verbesserungen der Schüler, welche Untersuch un ge o der Theilachmer, Zeugen u. s. w. voraussetzen, siad auf eine Zeit a uh er Ben SHulstuaden zu verlegen und dazu Im Nothfalle auch alle Schüler

Mg«»àtig z» Halten. Insbesondere sind Untersuchungen dieser Art, wenn sie vso einer Erheblichkeit sind, dem GtzmnasiabBorstmde zu überlassen, der hei seine» Gtzmnssm« ohnedies zu jeder Stunde gegenwärtig zu sein und die «»NeNare Aufsicht über die vorgeschriebene Schul- und Lehrordnung und Aber Ne Zucht zu führen hat. — G. C.. 4. Aufl. Wien 18M, Seite 21, 36- Ne ftasenveisev Strafen selbst sind: ») àtz AwruckbeHalten, eines Sch.ülerS in der Schule nach de» Evde der Lehrstunden. Diese Strafe

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Year:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Page 226 of 588
Author: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Place: Prag
Publisher: Bellmann
Physical description: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 300.236
Intern ID: 394956
Textes: Artikel I. Das Recht zur Bestimmung der Unterrichtssprache in den Volksschulen steht denjenigen zu, welche die Schule erhalten. Artik. II. Wenn eine Volksschule einen Beitrag aus öffentlichen Fonden bezieht, dann wird das Recht zur Bestimmung, welche Sprache, ob polnische oder ruthenische, die Unterrichtssprache sein soll, von der Gemeinde gemein schaftlich mit der Landesschul-Behörde in der Art ausgeübt, daß die Beschlüsse der Gemeinde der Genehmigung der Laudesschulbehörde unterliegen

. Artik. III. In jeder Volksschule, in welcher ein Theil der besuchenden Jugend der polnischen, ein Theil dagegen der ruthenischen Sprache sich be dient, .wird diejenige Sprache, welche nicht die Unterrichtssprache ist, innerhalb der der Schule angemessenen Grenzen einen obligaten Lehrgegenstand bilden. Bon der dritten Klasse an allen höheren Volksschulen angefangen ist die deutsche Sprache ein obligater Lehrgegenstand. Artik. IV. In Mittelschulen, welche ausschließlich aus Privatfonden, fei

es einzelner physischer oder moralischer Personen, erhalten werden, wird jene Sprache die Unterrichtssprache sein, für welche sich diejenigen erklären, welche für die Schule die Fondsmittel beschaffen. ^ Artik. V. In Mittelschulen, welche zum Theil oder ganz aus öffentlichen Fonden erhalten werden, ist die polnische Sprache unter nachstehenden Modi fikationen die Unterrichtssprache: a) Die ruthemsche Sprache bleibt Unterrichtssprache für den ruthenischen Sprachunterricht, so wie in den vier untern Klaffen

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