[Verfassung <1948.01.01>] ¬Die¬ Verfassung der Italienischen Republik : in Kraft getreten am 1. 1. 1948.- (Unterlagensammlung ; 13)
Art. 62, Die Kammern treten von Rechts -wegen am ersten Werktage der Monate Pebruar und Oktober zusammen. Jede Kammer kann in ausserordentlichem Wege über Veranlas sung ihres Präsidenten, des Präsidenten der Republik oder eines Drittels ihrer Mitglieder einberufen werden. Wenn eine Kammer in ausserordentlichem Wege Zusammentritt, wird von Rechts wegen auch,die andere einberufen. Art. 6 3- Jede Kammer wählt unter ihren Mitgliedern ihren Präsidenten und ihr Präsidialamt (1). Wenn das Parlament
zu gemeinsamer Sitzung Zusammentritt, hat es denselben Präsidenten und dasselbe präsidialamt wie die Abgeordnetenkammer. Jede Kammer gibt sich ihre Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, Die Sitzungen sind öffentlich; jede Kammer und das Parla ment bei vereinigten Kammern können jedoch beschliessen, zu Geheimsitzungen zusammenzutreten. Die Beschlüsse jeder Kammer und des Pärlaments sind ungül tig, wenn nioht die- Mehrheit ihrer Mitglieder, anwesend ist und wenn die Beschlüsse
nicht von der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefasst werden, ausser wenn die Verfassung eine qualifizierte Mehrheit verschreibt, Die Regierungsmitglieder haben, auch Wenn Sie nicht den Kammern angehören, das Recht und, wenn sie dazu aufgefordert werden,die Pflicht, den Sitzungen beizuwohnen. Sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Art, 6 5. Das Gesetz bestimmt die Palle mangelnder Wählbarkeit und der Unvereinbarkeit einer Eigenschaft mit dem Amte eines Ab geordneten oder Senators. Niemand
kann gleichzeitig beiden Kammern angehören, Art. 66« Jede Kammer beurteilt die Zulassungstitèl ihrer'Mitglieder und in der Polge aufgetauchte Ursachen mangelnder Wählbarkeit oder gegebener Unvereinbarkeit, (1) Ufficio di presidenza.