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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1948
[Verfassung <1948.01.01>] ¬Die¬ Verfassung der Italienischen Republik : in Kraft getreten am 1. 1. 1948.- (Unterlagensammlung ; 13)
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Page 27 of 46
Author: Italia
Place: Innsbruck
Physical description: III, 41 Bl.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Italien / Verfassung <1948> ; f.Quelle
Location mark: D III A-3.683/13 ; III A-3.683/13
Intern ID: 142600
Ar t. 8 7. Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt und ver körpert die Einheit der Kation, Er kann Botschaften an die Kammern richten« Er beraumt die Wahlen zu den neuen Kammern an und setzt ihr erstes Zusammentreten fest, .Er ermächtigt zur Einbringung der Regierungsvorlagen in den Kammern, Er verkündet die Gesetze und erlässt die Dekrete mit Ge setzeskraft und die Verordnungen. Er beraumt in den von der Verfassung vorgesehenen Pallen Volksabstimmungen an. Er ernennt

die Staatsbeamten in den vom Gesetz bezeichne- ten Fällen, Er akkreditiert und empfängt die diplomatischen Vertreter, ratifiziert«die zwischenstaatlichen Verträge, wenn erforder lich nach Ermächtigung durch die Kammern, Er ist Oberbefehlshaber der bewaffneten Macht, Vorsitzen der des obersten, dem Gesetz gemäss errichteten Verteidi gungsrates (1) und erklärt den von den Kammern beschlossenen Kriegszustand, Er führt den Vorsitz in der Obersten Kichtoramtskanuner (2). Er hat das Begnadigungsrecht und kann Strafen

umwandeln. Er verleiht die Ehrenzeichen der Republik, Art , 88, Der Präsident der Republik kann beide Kammern oder auch eine von 'ihnon nach Anhörung ihrer Präsidenten auflosen. Diese Befugnis steht ihm in den letzten sechs Monaten sei nes Mandates nicht zu. A rt, 8 9 „ Keine Verfügung des Präsidenten der Republik ist gültig, wenn sie nicht von den Ministern gegengezeichnet ist, die sie vorgeschlagen haben und dafür die Verantwortung übernehmen. Massnahmen mit rechtsetzender Wirkung und die sonstigen

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Category:
Law, Politics
Year:
1948
[Verfassung <1948.01.01>] ¬Die¬ Verfassung der Italienischen Republik : in Kraft getreten am 1. 1. 1948.- (Unterlagensammlung ; 13)
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Page 21 of 46
Author: Italia
Place: Innsbruck
Physical description: III, 41 Bl.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Italien / Verfassung <1948> ; f.Quelle
Location mark: D III A-3.683/13 ; III A-3.683/13
Intern ID: 142600
Art. 62, Die Kammern treten von Rechts -wegen am ersten Werktage der Monate Pebruar und Oktober zusammen. Jede Kammer kann in ausserordentlichem Wege über Veranlas sung ihres Präsidenten, des Präsidenten der Republik oder eines Drittels ihrer Mitglieder einberufen werden. Wenn eine Kammer in ausserordentlichem Wege Zusammentritt, wird von Rechts wegen auch,die andere einberufen. Art. 6 3- Jede Kammer wählt unter ihren Mitgliedern ihren Präsidenten und ihr Präsidialamt (1). Wenn das Parlament

zu gemeinsamer Sitzung Zusammentritt, hat es denselben Präsidenten und dasselbe präsidialamt wie die Abgeordnetenkammer. Jede Kammer gibt sich ihre Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, Die Sitzungen sind öffentlich; jede Kammer und das Parla ment bei vereinigten Kammern können jedoch beschliessen, zu Geheimsitzungen zusammenzutreten. Die Beschlüsse jeder Kammer und des Pärlaments sind ungül tig, wenn nioht die- Mehrheit ihrer Mitglieder, anwesend ist und wenn die Beschlüsse

nicht von der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefasst werden, ausser wenn die Verfassung eine qualifizierte Mehrheit verschreibt, Die Regierungsmitglieder haben, auch Wenn Sie nicht den Kammern angehören, das Recht und, wenn sie dazu aufgefordert werden,die Pflicht, den Sitzungen beizuwohnen. Sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Art, 6 5. Das Gesetz bestimmt die Palle mangelnder Wählbarkeit und der Unvereinbarkeit einer Eigenschaft mit dem Amte eines Ab geordneten oder Senators. Niemand

kann gleichzeitig beiden Kammern angehören, Art. 66« Jede Kammer beurteilt die Zulassungstitèl ihrer'Mitglieder und in der Polge aufgetauchte Ursachen mangelnder Wählbarkeit oder gegebener Unvereinbarkeit, (1) Ufficio di presidenza.

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Category:
Law, Politics
Year:
1948
[Verfassung <1948.01.01>] ¬Die¬ Verfassung der Italienischen Republik : in Kraft getreten am 1. 1. 1948.- (Unterlagensammlung ; 13)
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Page 23 of 46
Author: Italia
Place: Innsbruck
Physical description: III, 41 Bl.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Italien / Verfassung <1948> ; f.Quelle
Location mark: D III A-3.683/13 ; III A-3.683/13
Intern ID: 142600
- für die. Tätigkeit deh Ausschüsse, Das normale Verfahren der Beratung und direkten Annahme durch die Kammer wird immer angewendet für Gesetzesvorlagen, die das Verfassungs- und Wahlrecht, dio Übertragung der Ge setzgebungsgewalt, die Ermächtigung zur Ratifizierung von zwischenstaatlichen Verträgen und die Annahme von Haushalts plänen und Rechnungslegungen betreffen. Art. 73 » Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik binnen einem Monat nach Annahme verkündet (1), 'Wenn ein Gesetz von beiden Kammern

mit absoluter Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder für dringlich erklärt wird, ■wird es innerhalb der von ihm selbst bestimmten Frist ver kündet, Die Gesetze werden unmittelbar nach der Verkündung kund- gemacht (2) und. treten am fünfzehnten Täge nach ihrer Kund machung in Kraft, ausser wenn sie selbst einen anderen Zeit punkt bestimmen. A rb. 71» Der Präsident der Republik kann vor Verkündung eines Ge setzes durch eine mit Gründen versehene Botschaft an die Kammern eine neue Beschlussfassung verlangen

. Wenn die Kammern das Gesetz neuerdings: annehmen, muss es verkündet werden. ■ (1) promulgate (2) pubblicate

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