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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 517 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
488 Das Grundbuch im allgemeinen. 187. Löschung aus Mir des VntànMcschwsses und Einverleibung des Ersatz anspruches nach § 222 EO. 'Sachverhalt: Karl Groller besitzt die Häuser Konskr.-Nr. 114 und 115 in Währing. Das Kaus Konskr.-Nr. 114 wurde bei der Feilbietung von Josef Fuchs um das Meistbot von 20.000 X erstanden. Die beiden Häuser waren auf folgende Art belastet: - Konskr.-Nr. 114: Konskr.-Nr. 115: Franz Albert 16.000 X Haupteinlage, 16.000 X Nebeneinlage, Heinrich Binder 8000 X. Karl

Deiber 4000 X,. Bei der Meistbotsverteilung begehrt Franz Albert aus dem Meistbot den Betrag von 14.000 X, so daß noch 2000 X in der Nebcneinlage zu verbleiben haben. Da das Haus Konskr.-Nr. 115, welches nicht versteigert wurde, ebenfalls einen Steuerwert von 20.000 X hat, hatte bei verhältnismäßiger Verteilung aus jede Einlage der Betrag von 8000 X zu entfallen, wodurch die Forderung des Heinrich Binder noch ganz zur Befriedigung gelangt wäre. Durch obige Verteilung des Meistbotes kam daher Binder

um den Betrag von 2000 X zu kurz. Das Bezirksgericht Währing als Exekutionsgericht sprach daher im Verteilungs beschluß aus, daß dem Heinrich Binder ein Ersatzanspruch von L000 X zukommt, welcher m der Einlage des Hauses Konskr.-Nr. 115 in der Rangordnung des zu löschenden Teil betrages der Forderung des Franz Albert einverleibt werden kann. Der Ersieher Josef Fuchs schreitet auf Grund des rechtskräftigen Vertàngsb?schlusses um Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes und Einverleibung

des Ersatzanspruches des Heinrich Binder ein. D. Gemäß H 237 EO. wird auf Grund des rechts kräftigen Verteilnngsbeschlusses ^ vom 3. März 1904 GZ. 1. die Einverleibung der Löschung des auf dem Hause Konskr.-Nr. 114 in Währing Grundbuch Währing Einlage Z. 200 in L Postz. 26 als Haupteinlage und auf dem Hanse Konskr.-Nr. 115 in Währing Grund buch Währing Einlage Z. 201 als Nebeneinlage für die Forderung des Franz Albert im Betrage von 16.000 X einverleibten Pfandrechtes, und zwar von der Einlage Z. 200 im ganzen

Betrage von 16.000 U und von der Einlage Z. 201 nur bezüglich des Be trages von 14.000 X unter gleichzeitiger Löschung der Simuliauhaftung in beiden Einlagen sowie die Löschung der Bezeichnung „Haupt-' und „Nebeneinlage'; 2. die Einverleibung der Löschung des iu der Einlage Z. 200 des Grundbuches Währing in O Postz. 27 für die Forderung des Heinrich Binder im Betrage von 8000 X einverleibten Pfandrechtes und 3. die Einverleibung des Pfandrechtes für die vollstreckbare Ersatzforderung des Heinrich

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 714 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Rekurserledigungen (Beispiele). Ä94, Z9A. 685 2. Herr vr. Wilhelm I. als Machthaber des Herrn Heinrich Krenn unter Anschluß der Gesuchs beilagen. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X, den ..... SS5. Abänderung der erstrichterlichen Bewilligung durch die zweite Instanz» Abweisung des Gesychsbegehreus. Sachverhalt wie bei Beisp. 293. Grundbuchsstand wie bei Beisp. 294. Das k. k. Oberlandesgericht in Wien als Rekurs- gcricht hat in der Grundbuchssache des Heinrich Krenn wegen

Psaudrechtseiuverleibuug infolge Rekurses desJosef Frank durch vr. Michael K. gegen den Beschluß des k. k. Lnudesgerichtes Wien vom 5. Jänner 1901 GZ.—, womit auf Grund des Schuldscheines dà Wien den 11. November 1900 die Einverleibung des Pfand rechtes auf das Haus in der Taborstraße Kouskr.-Nr. und Einlage Z. 206 des II. Bezirkes in Wien für die Forderung des Heinrich Krenn im Betrage von 10.000 X samt 6'/g Zinsen und 400 K Kaution bewilligt wurde, folgenden Beschluß gefaßt: Es wird dem Rekurse Folge gegeben

und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Gesuch des Heinrich Krenn abgewiesen. Begründung: K. k. Oberlaudesgericht Wieu, Abt. I, den .... Erledigung der ersten Instanz: L. Das Gruiidbnchsamt erhält den Auftrag, diese obergerichtliche Abweisung im Grnndbuche anzumerken. Hievon werden verständigt: 1. Herr Or. Michael K. als Machthaber des Herrn Josef Frank unter Anschluß der Rekursbeilagen, 2. Herr vr. Wilhelm I. als Machthaber des Herrn Heinrich Krenn uuter Anschluß der Gesuchs- beilagen

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 713 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
684 Das Grundbuch im allgemeinen. Herr Or. Wilhelm I. N0e Heinrich Krenn wird aufgefordert, die Beilagen des Gesuches GZ. — binnen drei Tagen vorzulegen. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X, den ..... Nach Einlegung der Beilagen ist der Rekurs mittels Berichtes (wie im Beisp. 237) vorzulegen. Bestätigung der erstrichterlichen Bewilligung durch die zweite Instanz. Sachverhalt wie bei Beisp. 293. Stand des Grundbuches: in L Postz. 17. Das Pfandrecht für die Forderung des Heinrich Krenn per 1Y.VW

samt 6^ Zinsen und 400 IL Kaution einverleibt, in L Postz. 18. Der Rekurs GZ. — angemerkt. Das k. k. Oberlandesgericht in Wien als Rekurs gericht hat in der Grundbuchssache des Heinrich Krenn wegen Pfandrechtseinverleibung infolge Rekurses des Josef Frank durch Or. Michael K. gegen den Beschluß des k. k. Landesgerichtes Wien vom 5. Jänner 1901 GZ. —, womit ans Grund des Schuldscheines ^ à. Wien den 11. November 1900 die Einverleibung des Pfand rechtes auf das Haus in der Taborstraße Konfkr

.-Nr. und Einlage Z. 206 des II. Bezirkes in Wien für die Forderung des Heinrich Krenn im Betrage von 10.000 X samt 6'/<> Zinsen und 400 ZI Kaution bewilligt wurde, solgenden Beschluß gesaßt: Es wird dem Rekurse keine Folge gegeben lind der angesochteue Beschluß bestätigt. Begründung: K. k. Oberlandesgericht Wien, Abt. I, den .... Erledigung der ersten Instanz: Das Grundbuchsamt erhält den Austrag, die Anmerkung des Rekurses GZ. — in (! Postz. 18 zu löschen. Hievon werden verständigt: 1. Herr Or. Michael

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 481 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
452 Das Grundbuch im allgemeinen. 166. Löschung des Simultanpsandrechtcs nur von der Haupteinlage, so daß die Neben- emlage als SingularhYPothek bestehen bleibt. Einlagen bei demselben Gerichte. Sachverhalt: Auf den dem Franz Wallisch gehörigen Häusern im I.und II. Bezirke in Wien haftet das Simultanpfandrecht, und zwar auf dem Hanfe im I. Bezirke als Haupt einlage für die Forderung des Heinrich Scholz per 12.000 X samt Anhang. Letzterer gibt die Bewilligung, daß das Pfandrecht

von der Haupteinlage gelöscht werde. L. Auf Grund der Löschungserklärung ^ dà Wien den 12. Dezember 1900 wird die Einverleibung der Löschung des auf dem Hause in der Teinfaltstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 12 des I. Bezirkes in Wien als Haupteinlage in 0 Postz. 14 und auf dem Hause in der Praterstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 100 des II. Bezirkes in Wien als Nebeneinlage für die Forderung des Heinrich Scholz im Betrage von 12.000 X samt Anhang einverleibten Simultan pfandrechtes, jedoch bloß

von der Haupteinlage bewilligt und der Vollzug dieser Löschung in der Haupteinlage ^), die Löschung der Bezeichnung „Neben einlage' in der Einlage Z. 100 des II. Bezirkes in Wien und die Löschung der Anmerkung der Simnlton- hastung in beiden Einlagen verordnet. Hievon werden verständigt: 1. Herr Heinrich Scholz, 2. Herr Franz Wallisch unter Anschluß der Ori ginalbeilage ä., K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . 5) Bestehen in der Haupteinlage weitere Eintragungen, wie Afterpfandrechte, Übertragungen usw

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 718 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Rekurs Erledigungen (Beispiele). Z98, 399» 689 einverleibnng infolge Revisionsrekurses des Heinrich Krenn durch Or. Wilhelm I. gegen den Beschluß des k. k. Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Februar 1901 GZ. —, mit welchem der Beschluß des k. k. Landes gerichtes Wien vom 5. Jänner 1901 GZ. —, womit auf Grund des Schuldscheines ^ àào. Wien den 11. November 1900 die Einverleibung des Pfand rechtes auf das Haus in der Taborstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 206 des II. Bezirkes Wien für die Forderung

des Heinrich Krenn im Betrage von 10.000 X samt Zinsen und 400 X Kaution bewilligt wurde, infolge Rekurses des Josef Frank abgeändert und die begehrte Pfandrechtseinverleibung abgewiesen worden ist, folgenden Beschluß gefaßt: Es wird dem Revisionsrekurse Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstrichterliche Beschluß wiederhergestellt. Begründung: Vom k. k. Obersten Gerichtshofe, Wien den . . . Erledigung der zweiten Instanz wie oben (Beisp. 297). Erledigung der ersten Instanz

: Das Grundbuchsamt erhält den Auftrag, die Anmerkung des Rekurses GZ. — in 0 Postz. 18 und die Anmerkung der obergerichtlichen abweislichen Erledigung GZ. — in 0 Postz. 19 zu löschen. Hievon werden verständigt: 1. Herr Or. Wilhelm I. als Machthaber des Herrn Heinrich Krenn unter Anschluß der Beilagen des Revisionsrekurses, 2. Herr Or. Michael K. als Machthaber des Herrn Josef Frank unter Anschluß der Rekursbeilagen, 3. das k. k. Zentraltaxamt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . ANN. Rekursgerichtliche

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 577 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
548 Das Grundbuch im allgemeinen. V. Auf Grund dieses legalisierten Gesuches wird die Anmerkung der Rangordnung für ein aufzu nehmendes Darlehen im Betrage von 20.000 X samt Zinsen auf das Haus am Mathildenplatze Konskr.-Nr. und Einlage Z. 46 des II. Bezirkes in Wien mit der Rechtswirksamkeit bis inklusive 4. Juni 1900 bewilligt. Hievon wird Herr Heinrich Langer verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den 5. April 1900. AZI. Anmerkung der Rangordnung für die Simultauverpsandmg

. Sachverhalt: Eigentümer der Häuser am Mathildenplatz und in der Srephanie- straße in Wien ist Heinrich Langer, welcher das Gesuch einbringt. L. Auf Grund dieses legalisierten Gesuches wird die Anmerkung der Rangordnung für ein aufzunehmendes und simultan sicherzustellendes Darlehen im Betrage von 20.000 IL samt 5'/y Zinsen und der Kaution per 800 X auf die Häuser am Mathildenplatz Konfkr.-Nr. und Einlage Z. 46 des II. Bezirkes in Wien und in der Stephaniestraße Konfkr.-Nr. und Einlage

Z. 27 des II. Bezirkes in Wien mit der Rechtswirksamkeit bis. einschließlich 4. Juni 1900 bewilligt. Hievon wird Herr Heinrich Langer verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den 5. April 1900. AZA. Anmerkung der Rangordnung für die Abtretung (Übertragung) einer Forderung. Sachverhalt: Die Forderung haftet für Franz Nemetz auf dem Hause des Theodor Griesinger. Elfterer begehrt die Anmerkung der Rangordnung für die Abtretung. L. Auf Grund dieses legalisierten Gesuches wird die Anmerkung der Rangordnung

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 717 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Htzg Das Grundbuch im allgemeinen. Landesgerichtes Wien vom 5. Jänner 1901 GZ. —, womit auf Grund des Schuldscheines ^ àà Wien den 11. November 1900 die Einverleibung des Pfand rechtes auf das Hans in der Taborstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 206 des II. Bezirkes in Wien für die Forderung des Heinrich Krenn im Betrage von 10.000 X famt 6'/g Zinsen und 400 X Kaution bewilligt wurde, infolge Rekurses des Josef Frank abgeändert und die begehrte Pfandrechtseinverleibnng abgewiesen worden

. 18 und die Rekursentscheidung vom 18. Februar 1901 GZ. — in (! Postz. 19 zu löschen. Hievon werden verständigt: 1. Herr Vi-. Wilhelm I. als Machthaber des Herrn Heinrich Krenn unter Anschluß des belegten Revisionsrekurses GZ. —, 2. Herr vr. Michael K. als Machthaber des Herrn Josef Frank unter Anschluß der Beilagen des Rekurses GZ. —, 3. das k. k. Zentraltaxamt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . ZS8. Wanderung der rekmsgerichMchen Abweisung und Wiederherstellung der erst- richterlichen BewMgmg durch die dritte

Instanz. Sachverhalt und Stand des Grundbuches wie im Beisp. 297. Der k. k. Oberste Gerichtshof hat in der Grund- bnchssache des Heinrich Krenn wegen Pfandrechts-

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