¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
bücherlich angeschriebenen Erben aus Grund eines gegen den Erblasser erwirkten Exe- kutivnstiiels nicht bewilligt werden.-) Wohl aber ist die Eintragung gegen Kugehen, dies in der Erwägung, dasz aus dein Grundbuchsstande vom Tage der Überreichung des Einverleibungsgesuches zu entnehmen war, daß ein das Eigentumsrecht an demselben Hause betreffendes Gesuch von demselben Tage, bezüglich dessen aber die Gleichzeitigkeit mit dem Einverleibungsgesuche nicht angemerkt war, vorausging
vom 13. Jänner 1398 Z- 571, Not. Z. 1898 Nr. Ii, Gl. U. N. F. 6. ') Z.) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Jänner 1882 Z. 131 (Not. Z. 1882 Nr. 36, Gl. U. 8842): Zur Hereinbringung einer gegen M, ersiegten Forderung von 120 fl. begehrte A. nach dem Tode des M. im Exekutionswege die Einver leibung des Pfandrechtes an der von dem lehteren feinen Erben Unterlassenen und denselben auf Grund der Erbschaftseinantwortung bereits bücherlich zugeschriebenen Liegenschaft X. Von beiden Untergerichten wurde
das Gesuch des A. abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof verwarf den a. o. Rekms des A,, weil M., gegen welchen dein A. die Forderung zuerkannt wurde, nicht mehr als Eigentümer der Liegenschaft A. im Grundbuche erscheint, dieselbe seinen Erben eingeantwortet und bücherlich zugeschrieben worden ist, daher die angefochtenen Ent scheidungen der Untergerichte durch den H 21 GG. und A 132 a. b. GB. gerechtfertigt sind. b) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. August 18W Z. 9650 (Not. Z. 1890
Nr. 41, Gl. U. 13,375): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das in die Verlaffenschaft des M. gehörig gewesene, jetzt dem B. als Erben nach M. gehörige Haus X. wurde vom OLG. abgewiesen, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsauftrag, auf Grund dessen um die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes angesucht wurde, ist gegen M. begehrt und auch erlassen worden, für diesen war aber zur Zeit, als das Exekutionsgesuch eingebracht worden ist, das Eigentum
auf das Haus X. nicht mehr einverleibt, sondern für V. Wenn nun auch der Zahlungs auftrag dem B. als erbserklärtem Erben des M- zugestellt worden ist, geschah dieses nach erfolgter Einantwortung des Nachlasses und nach Übertragung des Eigentums an den: Haufe X. und spricht der Zahlungsauftrag keine Zahlungsverpflichtung des B. als bedingt erbserklärten Erben des M., noch auch das Maß derselben aus, daher nach H 21 GG. auf