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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 123 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
94 Das Grundbuch im allgemeinen. dm Erben dann zulässig, wenn die Exekution gegen ihn als den Universal sukzessor des Schuldners bewilligt worden ist,^) wobei es nicht von Belang ist, ob die Liegenschast noch dem Erblasser zugeschrieben ist oder bereits auf die Erben übertragen wurde. Die Bestimmung des Z 21 GG. hat aber dann keine Bedeutung, wenn auf der von dem neuen Besitzer erworbenen Liegenschaft eine Klage- oder Streitanmerkung eingetragen ist und nun der Kläger die Eintragung

. ch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. Februar 1891 Z. 2099 (Gerh. 1391 Nr. 26. Gl. U. 13.629)-. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die ober- gerichtliche Abweisung des Begehrens des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf Grund des gegen M- erwirkten Urteiles auf die den Erben zugefallene Realität des M. in der Erwägung, daß nach den U 21 und 94 Z. 4 Abs. 2 GG. Eintragungen nur wider denjenigen zulässig sind, welcher zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft, in Ansehung

deren die Eintragung erfolgen soll, im , Grundbuche erscheint, im gegebenen Falle aber auf Grund eines gegen M. ersiegten Urteiles die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das dessen Erben B. und C. bücherlich zugeschriebene Haus angestrebt werde für eine Forderung, welche dem Exekutionsführer nicht gegen die gegenwärtigen Besitzer des namhaft gemachten ExekutionsobMes, sondern gegen deren bücherlichen Vormann zusteht. Siehe auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. Oktober

1877 Z. 12.073 (Not. Z. 1878 Nr. 15, Gl. U. 6565): Die Einverleibung des exekutiven Pfand rechtes bei einer zu Lasten des Erblassers einverleibten Hypothek auf Grund eines gegen de« noch nicht eingetragenen Erben erwirkten Urteiles ist unzulässig. 5) a) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Mai 1332 Z. SZtzg. (Ger. Z. 1884 Nr. 16, Gl. U. 97S2): Der Oberste Gerichtshof bewilligte die im Exekutions^ Wege sür die Forderung des A- gegen die Erben auf Grund der Zahlungsauslage per 1200

fl. begehrte Pfandrechtseinverleibung auf die von M. hinterlafsene Liegenschaft, weil der Zahlungsaustrag an B., C. und D. nicht als unmittelbare Schuldner, sondern als Erben und Repräsentanten des eigentlichen Schuldners M. erlassen wurde und der letztere als Eigentümer der Liegenschaft X. einverleibt ist, mithin die Vorschrift des Z LI GG. der Bewilligung der Exekution in diese Liegenschast nicht nur nicht im Wege steht, sondern viel mehr für dieselbe spricht. li) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 333 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
304 Das Grundbuch im allgemeinen. daß die Urkunde L. dortamts am 16. September 1W3 zur Gebührenbemessung angezeigt wurde. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . s 33. Pfandrecht mit der Beschränkung des § 822 a. b. GB. Umfang des« Sicherstellung. Nach Z 822 a. b. GB. können die Gläubiger des Erben auf das diesem angefallene Erbgut auch noch vor der an dm Erben erfolgten Einautwortnug Pfandrechte erwirken. Dieses Recht steht auch dem Gläubiger des Legatars ^), nicht aber dem Gläubiger

den Gläubigern des Erben einen größeren Schutz angedeihen lassen sollte, als jenen des Legatars, da doch auch der Legatar vermöge K 684 a. b. GB. in der Regel sogleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis erwirkt, da die Rechte sowohl des Erben als des Legatars dem Berlin nicht entzogen sind und der § 822 bezüglich beider nur des halb notwendig ist, weil bei unbeweglichen Sachen nach den Vorschriften der W 432 und 451 a. b. GB- der Vormann im öffentlichen

die Entscheidung vom 4. November 1879 Z. 12.158, Gl. U. 8691.) 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. April 1869 Z. 3874 (Gl. U. 3376): Der Nacherbe hat vor Eintritt des Substitutionssalles noch kein Recht im Sinne des Z 703 a. b- GB. auf einen Anteil des Verlassenschastshauses, und Z 822 a. b. GB. gestattet die Vormerkung nur aus ein dem Erben bereits angesallenes Erbgut, es darf daher keineswegs eiu erwartetes Erbrecht als solches in Pfändung gezogen werden. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

vom 28. April 1875 Z. 4408 (Gl. U. 5703): Nach Z 822 a. b. GB. ist die Sicherstellung des Gläubigers des hmter- lassenen Gatten auf das ihm nach § 757 a. b. GB. zustehende Fruchtgenußrecht unzulässig, da H 822 nur die dem Gläubiger des Erben auf das diesem angefallene Erbgut zustehenden Sicherstellungsmittel zum Gegenstande hat, dem überlebenden Gatten aber ein Erbgut oder ein Anteil an demselben nicht zugefallen ist. 5) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. August 1880 Z. 901S (Not. Z. 1880

Nr. 44, Gl. U. 8058): Die Anwendung des > 822 a. b. GB. ist im vor liegenden Falle ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine eigene Schuld des Erben, sondern um eine Schuld der Erblasserin handelt, während Z 8H2 persönliche Schulden des Erben im Sinne hat. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1888 Z. 12.141 (Ger. Z. 1339 Nr. 13, Gl. R. 12.407): Die Vorschrift Des Z 822 a. b. GB.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 337 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Das Grundbuch im allgemeinen. solcher Ausweis des Erbanfalles ist dann ganz entbehrlich, wenn das bewilligende Gericht das Grundbuchsgericht ist, oder wenn bereits wiederholte Eintragungen auf das dem Erben angefallene Erbgut bewilligt wurden und daher der Erb au all bereits aus dem Grundbuche ersichtlich ist. Eine Genehmigung der Abhandlungsbehörde zur Eintragung des Pfandrechtes gemäß § 822 a. b. GB. ist nicht erforderliche) Bewilligung. Die gerichtliche Erledigung mutz ausdrücklich ent

halten, daß die Bewilligung mit dem Vorbehalte oder der Beschränkung des § 822 a. b. GB. erfolgt. Die Verpfändung eines Teiles der dem Erb lasser gehörigen Liegenschaft wird durch die Bestimmung des § 13 GG. nicht ausgeschlossen (siehe oben S. 246). Von der Erledigung sind sämtliche Erben zu verständigen, weil die Liegenschaft noch dem Erblasser zugeschrieben ist, dessen Rechtsnachfolger die Gesamtheit der Erben ist. Rechtswirkung. Die mit dem Vorbehalte des Z 822 a. b. GB. bewil ligte Eintragung

des Pfandrechtes hat die Wirkung, daß sie den bei der Ab handlung der Verlassenschast vorkommenden Ansprüchen unnachteilig und erst von der Zà ì>er erlangten Einantwortung wirksam sein solle. Es gehen somit alle Erbschaftsgläubiger, für die das Pfandrecht im Laufe der Abhandlung bis zur Einantwortung eingetragen wurde, dem bereits früher eingetragenen Pfand rechte des Erbengläubigers voraus.'-) Das Pfandrecht des Erbengläubigers erlangt aber erst dann Wirksamkeit, wenn dem Erben auf Grund der Einant wortung

auch wirklich die Liegenschaft zugewiesen wurde. Ist auf Grund der Einantwortungsnrkunde auch das Eigentumsrecht für den Erben einverleibt, so kann auch ohne irgendwelche Urkunde über Einschreiten des Gläubigers die Beschränkung des Z 822 a. b. GB. bei der Pfandrechtseintragung gelöscht werden, da diese Beschränkung durch die Eintragung des Eigentumsrechtes für den Erben von selbst hinwegfällt. Dasselbe ist der Fall, wenn die dem Erben eingeantwortete Forderung bereits auf Grund der Einantwortungs- urkunde

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 122 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
bücherlich angeschriebenen Erben aus Grund eines gegen den Erblasser erwirkten Exe- kutivnstiiels nicht bewilligt werden.-) Wohl aber ist die Eintragung gegen Kugehen, dies in der Erwägung, dasz aus dein Grundbuchsstande vom Tage der Überreichung des Einverleibungsgesuches zu entnehmen war, daß ein das Eigentumsrecht an demselben Hause betreffendes Gesuch von demselben Tage, bezüglich dessen aber die Gleichzeitigkeit mit dem Einverleibungsgesuche nicht angemerkt war, vorausging

vom 13. Jänner 1398 Z- 571, Not. Z. 1898 Nr. Ii, Gl. U. N. F. 6. ') Z.) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Jänner 1882 Z. 131 (Not. Z. 1882 Nr. 36, Gl. U. 8842): Zur Hereinbringung einer gegen M, ersiegten Forderung von 120 fl. begehrte A. nach dem Tode des M. im Exekutionswege die Einver leibung des Pfandrechtes an der von dem lehteren feinen Erben Unterlassenen und denselben auf Grund der Erbschaftseinantwortung bereits bücherlich zugeschriebenen Liegenschaft X. Von beiden Untergerichten wurde

das Gesuch des A. abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof verwarf den a. o. Rekms des A,, weil M., gegen welchen dein A. die Forderung zuerkannt wurde, nicht mehr als Eigentümer der Liegenschaft A. im Grundbuche erscheint, dieselbe seinen Erben eingeantwortet und bücherlich zugeschrieben worden ist, daher die angefochtenen Ent scheidungen der Untergerichte durch den H 21 GG. und A 132 a. b. GB. gerechtfertigt sind. b) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. August 18W Z. 9650 (Not. Z. 1890

Nr. 41, Gl. U. 13,375): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das in die Verlaffenschaft des M. gehörig gewesene, jetzt dem B. als Erben nach M. gehörige Haus X. wurde vom OLG. abgewiesen, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsauftrag, auf Grund dessen um die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes angesucht wurde, ist gegen M. begehrt und auch erlassen worden, für diesen war aber zur Zeit, als das Exekutionsgesuch eingebracht worden ist, das Eigentum

auf das Haus X. nicht mehr einverleibt, sondern für V. Wenn nun auch der Zahlungs auftrag dem B. als erbserklärtem Erben des M- zugestellt worden ist, geschah dieses nach erfolgter Einantwortung des Nachlasses und nach Übertragung des Eigentums an den: Haufe X. und spricht der Zahlungsauftrag keine Zahlungsverpflichtung des B. als bedingt erbserklärten Erben des M., noch auch das Maß derselben aus, daher nach H 21 GG. auf

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 120 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
bücherlich angeschriebenen Erben aus Grund eines gegen den Erblasser erwirkten Exe kutionstitels nicht bewilligt werden.'-) Wohl aber ist die Eintragung gegen zugehen, dies in der Erwägung, daß aus dem Gruudbuchsstande vom Tage der Überreichung des Einverleibungsgesuches zu entnehmen war, daß ein das Eigentumsrecht an demselben Hause betreffendes Gesuch von demselben Tage, bezüglich dessen aber die Gleichzeitigkeit mit dem Einverleibungsgesuche nicht angemerkt war, vorausging

vom 18. Aànner 1398 Z- 571, Not. Z. 1898 Nr. 11, Gl. U. N. F. 6. ') ch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1s. Jänner 1882 Z. 434 (Not. Z. 1882 Nr. 36, Gl. U. 3842): Zur Hereinbringung einer gegen M. ersiegten Forderung von 120 fl. begehrte A. nach dem Tode des M. im Exekutionswege die Einver leibung des Pfandrechtes an der von dem letzteren seinen Erben hinterlassenen und denselben auf Grund der Erbschaftseinantwortung bereits bücherlich zugeschriebenen Liegenschaft X. Von beiden Untergerichten

wurde das Gesuch des A. abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof verwarf den a. o. Rekurs des A., weil M., gegen welchen dem A, die Forderung zuerkannt wurde, nicht mehr als Eigentümer der Liegenschaft L. im Grundbuche erscheint, dieselbe seinen Erben eingeantwortet und bücherlich zugeschrieben worden ist, daher die angefochtenen Ent scheidungen der llntergerichte durch den 8 21 GG. und § 432 a. b. GB. gerechtfertigt sind. b) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. August 1890 Z. 3650 lNot

. Z. 1890 Nr. 41, Gl. U. 13.375): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das in die Verlassenschaft des M. gehörig gewesene', jetzt dem B. als Erben nach M. gehörige Haus X. wurde vom OLG. abgewiesen, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsauftrag, auf Grund dessen um die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes angesucht wurde, ist gegen M. begehrt nud auch erlassen worden, für diese» war aber zur Zeit, als das Exekutionsgesnch eingebracht worden

ist, das Eigentum auf das Haus X. nicht mehr einverleibt, sondern für V. Wenn nun auch der Zahlungs auftrag dem B. als erbserklärtem Erben des M. zugestellt worden ist, geschah dieses nach erfolgter Einantwortung des Nachlasfes und nach Übertragung des Eigentums an dem Hause X- und spricht der Zahlungsauftrag keine Zahlungsverpflichtung des B. als bedingt erbserklärten Erben des M., noch auch das Maß derselben ans, daher nach H 21 GG. aus

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 336 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
auch vor -Annahme er r erklärung die Sicherstellung auf das dem Erben angefallene Erbgut bewiesen, es ist also die Vorlage der Erbserklärung und der Nachweis ihrer MMUchen Annahme zur Erwirkung der Sicherstellung nicht unbedingt erforderlich. ) genügt daher, wenn der Gläubiger die Todfallsaufnahme und bei testamen tarischer Erbfolge außerdem noch eine beglaubigte Testamentsabschrift oder eme diesbezügliche amtliche Bestätigung der Abhandlungsbehörde beibringt.) >-m 5) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

vom 3. Oktà ^388 Z. 1V.743 (Links 1888 Nr. 477): Das Gesuch der A- 'M Emverleàng de sie war abzuweisen, weil sie nicht urkundlich nachgewiesen hat, daß die ' . . . ^ ihre Forderung sicherstellen will, in der Tat ihrem Schuldner B-im r Kiaenickait Mutter als Eigentum angefallen isi, sondern bloß seine Verwand)chaft und lem g als gesetzlichen Erben bescheinigt hat- . m ^ im? Entscheidung des Obersten Gerichtshofes '°m M No em^ Z, 14.272 (Not. Z. 1898 Nr. 12): Die Gesuchstellerm hatte im Gauche

Nr. 49, Gl. U. 10.073): Nach der Regel des Z -?4o a. b- GB. ,s des Erblassers als der Zeitpunkt des wirtlichen Erbansalles anzusehen und das ^r g Sinne des ì- 822 a. b. GB- schon in diesem Zeitpunkte und nicht erst vom Zel P angenommenen Erbserklärung als dem Erben angefallen zu betrachten, . ^ben Gläubigern des Erben im Sinne des H 832 a- b. GB- eingeräumte ech, angefallene Erbgut unter dem daselbst ausgedrückten Vorbehalte nnt Pfan ^3 . , nicht von dem Nachweise der bei Gericht angenommenen Erbserkldruug abhanglg

gemacht °) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. ^ (Not. Z. 1874 Nr. 23, Gl. U. 5345.: Aus dem Zusammenhange und d stttnmungcn der M 811 und 322 a. b. GB. geht hervor, daß dre dem à ^ 1 vorbchàne Sicherstellung ans das dem Erben angefallene ^gut erwir t , ohne daß das Gesetz hiebet die bereits eingetretene Überreichung er ^ ^ 'w-è der Annahme der Abhandlungsakte durch das Abhandlungsgericht als Erfordern anss , Erbanfall ist mit dem Tode des Erblassers im Sinne der ein 536 und o4S

b. GB getreten, und dieses Ereignis muß durch die von dem Notar m femer ^geuscha ^ a Gerichtskommissär errichtete Todfallsaufnahme und durch das ernehmung pro o großjährigen Erben als nachgewiesen angesehen werden.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 65 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
36 Das Grundbuch im allgemeinen. mit dein Beifügen, daß gegen die angesuchte Eintragung von feiten der Ab^ haudluugsbehorde kein Anstand obwaltet, zur Erledigung abzutreten hat. Die Fälle, die hier eintreten können, sind folgende: a) Die auf einer dein Erben gehörigen Realität für den Erblasser haftende Forderung wurde mit dein ganzen Nachlasse dein Erben eingeant wortet, so daß durch die grundbücherliche Übertragung der Forderung auf Grund der Eiuautwortungsurkuude Gläubiger und Schulduer

iu einer Persvii. vereinigt find und somit diese Forderung gemäß tz 1445 a. b. GB. durch Konfusion erloschen ist. Zur grundbücherlichen Durchführung ist einerseits- die Einverleibung der Übertragung, welche vom Abhandlungsgericht zu be willigen ist, an den Erben, uud hieruach die Einverleibung der Löschung des. fohiu für den Erben haftenden Pfandrechtes, welche von dem Grundbuchs- gerichte gemäß Z 75 GG. zu bewilligen ist, erforderlich. Nach § 22 GG. kauu nun ohue die Übertragung der Forderung an den Erben

Eigentümer der Hypothek; es treffen daher Gläubige? und Schuldner in einer Person zusammen. Derselbe ist somit gemäß L2 GG. die Löschung ohne vorhergegangene Eintragung der außerbücherlicheu Übertragung zu begehre», berechtigt, und es kommt hiebei weder der § 1?L Pat., der auf Erben überhaupt keine- Anwendung findet, noch der F 177 Pat., der für die bücherliche Übertragung maßgebend ist^ in Betracht.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 223 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Das Grundbuch im allgemeinen. Einantwortung geschah, sind diese Urkunden (Testament oder Erbteilungs ausweis und bei großjährigen Erben, wenn keine gerichtliche Erbteilung statt fand, ihre diesbezüglichen legalisierten Erklärnngen) dem Einverleibungsgesuche anzuschließen. Wenn ein Erbteiluugsausweis nach den geschlichen Bestimmungen er forderlich ist, kann vor Erstattung und Genehmigung desselben die Einver leibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Eiuantwortungsurkunde weder angesucht

, noch von der Abhandlungsbehörde bewilligt werdend) Auch dann, wenn im Lause der Abhandlung einein Erben einzelne Nachlaßrealitäten zur Begleichung seiner Erbansprüche zugewiesen werden, kann er deren grundbücherliche Zuschreibung nur im Grunde des §177 und nicht des H 178 des Abhaudlungspatentes von, 9. August 1854 RGB. Nr. 208 erwirken.-) Bewilligung. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einantwortungsurkunde kann nnr dann erfolgen, wenn der Erlasser selbst an dem Besitze der Liegenschaft steht (S. 174

), oder doch die Voraus setzungen des § 22 GG., unter welchen bei anßerbücherlichem Übergang die Eintragung zulässig ist, für die Erben gegebeil sind.') ') Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Jänner 1889 Z. 569: Das Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einant wortungsurkunde wurde abgewiesen in der Erwägung, daß aus der Anordnung des Z 177 des Pat. vom 9. August 1854 RGB. Nr. 203 hervorgeht, daß die Einantwortungsurkunde an und für sich allein für die entsprechenden

Verlassenschaftsteile dem einen oder dem anderen Erben und zu welchen Anteilen zuzufallen haben' daß die Erbteilung, wenn sie vor der Einantwortung stattgefunden hätte, nach Z 174 Nr. 2 des obigen Patentes sogar in der Einantwortungsurkunde zu beziehen gewesen wäre, also keineswegs außer Bedacht bleiben kann; und daß demzufolge die Verweisung des Eigentums-Einverleibungsgesuches auf den Erfolg der angeordneten Erbteilung gesetz- entsprechend war. 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 133S Z. 2120 (Not. Z. 1885

Nr. 21, Gl. U. 10.440): ß 178 Abhandlungspatent hat nicht auf Erben, sondern auf solche Personen Anwendung, welchen als Legataren oder infolge einer im Laufe der Abhandlung stattgehabten Veräußerung Nachlaßrealitäten zufallen. Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. April 1884 Z. 5664 (Not. Z. 1884 Nr. 26): M- erwarb eine Realität, ließ aber nicht sich, sonder» seinen Sohn A. als Eigentümer im Grundbuchs eintragen. Im Testamente verfügte er über diese Liegenschaft, welche auch mit Zustimmung

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 254 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
nur dann einzutreten, wenn durch die Eintragung des Fruchtgenußrechtes auf die ganze Verlassenschaftsrealität der Pflichtteil der Kinder des Erblassers verletzt würde. Damit aber dieses Fruchtgenußrecht auf Grund der Einantwortungsurkunde einverleibt werden kann, muß die Einantwortung an die Erben unter dieser Bedingung erfolgt sein.^) Die Eintragung des Fruchtgenußrechtes als Be schränkung des Eigentumsrechtes, was manchmal vorkommt, da die Einant wortung mit der Beschränkung durch das Fruchtgenußrecht erfolgt

. Für die Eintragung einer persönlichen Servitili im Exekutionswege ist Z 350 EO. maßgebend. 2) des a. b. GB. die persönliche Servitut der Fruchtnießung (§ 473 a. b GB.) auch an einem Teile einer unbeweglichen Sache eingeräumt werden kann, steht der Bewilligung nichts im Wege. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Mai 1895 Z. 6246 (Not. Z. 1895 Nr. LS): In der Einantwortungsurkunde wurde der Rachlaß den Erben zu gewiesen und dem erblasserischen Gatten der lebenslängliche Nutzgenuß an einem gleichen

Kindesteile eingeräumt und darin bestimmt, daß nach Eintritt der Rechtskrast dieser Ein antwortungsurkunde auf Grund derselben die Einverleibung der Dienstbarkeit der Frucht nießung auf die Nachlaßrealitäten für den erblasserischen Gatten erfolgen kann. Der Oberste Gerichtshof verwarf den dagegen eingebrachten Revisionsrekurs der Erben, weil den Erben die Sicherstellung des Erbteiles des erblosserischen Gatten in der Einantwortungsurkunde nicht aufgetragen, sondern nur die verlaßbehördliche Bewilligung

erteilt wurde, daß dieser Fruchtgenuß auf die Nachsaßrealitäten einverleibt werden könne, wodurch die Verfügung der Erben über diese Realitäten, sobald sie sich mit dem Fruchtnießer geeinigt haben, in keiner Weise beschränkt sein wird. ^) Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. März 1879 Z. 2943 (Not. Z. 1879 Nr. 49, Gl. U. 7380) wurde das Pfandrecht sür das zuerkannte unentgeltliche Wohnungs recht bis zur Berichtigung des Darlehenskapitals per 1M0 fl- einverleibt, da das Wohnungs recht

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 338 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
H 33. Das Pfandrecht mit ber Beschränkung des H 823 a. b. GB. 309 Unterlassung der Eigentumseinverleibung seitens des Erben nicht verhindert werden. Wenn aber die betreffende Liegenschaft dem Schuldner nicht eingeant wortet wird, kann das mit der Beschränkung des ß 822 a. b.GB. eingetragene Pfandrecht gelöscht werden. Es entsteht hiebei nur die Frage, aus Grund welcher Urkunde die Löschung zu bewilligen ist. Die gerichtliche Judikatur erkennt in der Einantwortungsurkunde keine solche Urkunde

erscheint, zu diesem Zwecke das Fehlende durch Bedachtnahme auf andere außer der Urkunde gelegene Momente zu ergänzen. Ebenso lautet die Entscheidung vom 31. Dezember 1879 Z. 14.305, Gl. U- 8718 und vom 21. September 1897 Z. 11.653, Not. Z. 1898 Nr. 2, G. U. 16.111- In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 5. Mai 1888 Z. 5352 erkannt, indem er das Begehren der Erben um Ersvlglassung eines Depositums, aus welchem gegen den Erben A. sür einen Gläubiger das Pfandrecht

unter der Beschränkung des A 822 a. h. GB. vorgemerkt war, wovon aber bei der Erbteilung aus diesen Erben nichts entfallen ist, abgewiesen hat, weil der Gläubiger die sicherstellungsweise exekutive Pfändung gegen den Erben A. erwirkt hat, dieser Bescheid in Rechtskrast erwachsen ist, und weil bei dieser Sachlage über die Frage, welchen Einfluß die von den Erbsinteressenten vorgenommene Erbteilung auf das von dem Gläubiger erwirkte Pfandrecht zu nehmen ge eignet ist, nicht im offiziösen Wege aberkannt werden kann.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 335 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
ZOß Das Grundbuch im allgemeinen. Der dem K 822 a. b. GB. zugrunde liegende Zweck, eine Eintragung gegen den Erben, ungeachtet dieser auf die Nachlaßliegenschaften noch nicht grundbücherlich eingetragen ist, zu ermöglichen hat zur Folge, daß die bücher liche Sicherstellung des Gläubigers des Erben auf das diesem angefallene Erbgut nicht bloß vor, sondern auch nach der Einantwortung des Nachlasses angesucht werden kann.-) Kompetenz, Da es sich bei der Eintragung des Pfandrechtes in Gemäßheit

des H 822 a. b. GB. nur darum handelt, das seinerzeit dem Erben zukommende Vermögen zu belasten, das Verlassenschastsvermogen dadurch aber in keiner Weise berührt wird, ist bloß das Grundbuchsgericht und nicht die Abhandlungsbehörde zur Bewilligung einer solchen Eintragung ' berufend) Wenn aber die zwangsweise Pfandrechtseintragung begehrt wird, ist Zur Be willigung das nach der EO. kompetente Gericht anzurufen. Erfordernisse zum Einschreiten. Der Gläubiger, welcher bei der Tabularinstanz einzuschreiten

des Eigentums der Ber- lassenschaftsliegenschafteu oder auf unbeweglichen Gütern Hafteuder Forderungen a» den Erben zusteht (H 177 kais. Pat. vom 9. August 1854 RGB. Nr. 208). k) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 1886 Z. 13.072 (Gl. U. 11.342): Da nicht einmal die Zeit des Todes deS Erblassers festgestellt ist und nicht bewiesen ist, daß sein Nachlaß und somit auch die in Frage stehende Hypothekarforderung der B. angefallen ist, somit dem Vormerkunasgesuche die aeseklicke Grundlage

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 339 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
ZK) Das Grundbuch im allgemeinen. werden, welcher die Liegenschaft zufolge gerichtlicher freiwilliger Veräußerung vor der Einantwortung erworben Hai.') Pfandrecht auf den dem Erben angefallenen Hansanteil mit der Beschränkung des Z 822 a. b. GB. Sachverhalt: Am Besitze des Hauses in der Josefstädterstraße in Wien Konskr.-Nr. 712 steht der Erblasser Josef Deim. Die testamentarischen Erben sind Theodor, Johann und Emilie Deim zu gleichen Teilen, welche sich bereits erbserklärt haben. Abraham

.-Nr. und Einlage Z. 712 des VIII. Bezirkes in Wien für die Forderung des Abraham Sachs im Betrage von 16.000 X samt 6'/g Zinsen und der Kaution im Betrage von 400 mit der Beschränkung des Z 822 a. b. GB. bewilligt. Hiev on werden 1. Herr Abraham Sachs unter Anschluß der Originalbeìlage 2. Herr Johann Deim unter Anschluß der Ori ginalbeilage B, 3. Herr Theodor Deim, 4. Frl. Emilie Deim, die drei letztgenannten als Erben nach Josef Deim, 5. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß

einer Schuldscheinsabschrift verständigt. K- k. Landesgericht Wien, Abt. X 'den .... 5) Entscheidung vom 5. November 1889 Z. 12.708 (Not. Z. 1890 Nr. 22, Geller 1390 Nr. 184): Das mit der Beschränkung des H 822 a. b. GB- dem Gläubiger des Erben auf das letzterem angefallene Erbgut erteilte Pfandrecht kann erst dann, wenn der Erbe das mit diesem Pfandrechte belastete Erbgut erlangt, wirksam werden, was im vorliegenden Falle infolge der gerichtlich vollzogenen freiwilligen Feilbietung des Erbgutes unmöglich geworden ist, und es kam

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 126 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
. Nr. 208 zulässig war. Aber auch die Gläubiger eines Erben können zur Sicherstelluug ihrer Forderung gemäß Z 822 a. b. GB. auf die dem Erben angefallenen Liegen schaften und Forderungen des Erblassers das Pfandrecht erwirken (Z 24 GG.). Der Zweck dieser Bestimmung ist ebenfalls, eine Ausnahme von der Regel des K 21 GG. zu schaffen, indem die Eintragung erfolgen kann, ungeachtet nicht der Erbe, sondern noch der Erblasser am Besitze der Liegenschaft oder des Rechtes steht. Über die Voraussetzungen

oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das Exekutiousgesnch muß daher in diesem Falle die gemäß H 22 GG. notwendige Nachweisung der Vormänner enthalten.-) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 18dä Z. 10.733 (Not. Z. 1385 Nr. 3, Gl. U. 10.174): Die C. hat ihre aus der Liegenschaft des B. pfandrechtlich sichergestellte Forderung dem M. zediert und nach dessen Tode die Zessions urkunde seinen Erben mit der darin enthaltenen Berufung auf die Einantwortungsurkunde ausgestellt

. Die lchteren begehrten auf Grund dieser Urkunde die bücherliche Übertragung dieser Forderung auf sie, welche in I. Instanz bewilligt und in II. Instanz verweigert wurde. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die oberg. Erledigung in der Erwägung, daß nach Inhalt der Zessionsurkunde die Forderung außerbücherlich dem M- zediert worden War, dessen Erben sich daher gemäß § 22 GG. auszuweisen hatten, daß ihnen die Forderung eingeantwortet wurde, und daß die bloße Berufung in der Zession auf die Einantwortungs

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 180 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Urkunden ist die Legalisierung er schrift des Erben oder des Erbenmachthabers nicht erfordern), re die Urkunde im Namen des Erblassers fertigen, dessen Rechte, Mange r Einantwortung noch nicht erfolgt ist, das Gericht wahrzunehmen )a. Wenn aber eine Urkunde von dem geschlichen Vertreter eme^ P! 3 ' befohlenen und vou einem Großjährigen ausgestellt ^^e, dann mu ^ der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung derselben die ^ jahrigen Ausstellers legalisiert sein. Zweifelhafter ist der Ha , wenn e die Urkunde

sowohl als Rechtsnachfolger des Erblassers, als auch rm Namen ausstellt; aber auch dann bedarf es der Legalisierung der neri )' - Ein solcher Fall wäre vorhanden, wenn eine Realität zur Hälfte m ie e lassenschaft, zur Hälfte dein Erben Übst gehört und der Erbe behup Auf nahme eiues Darlehens auf die ganze Realität den Schuldschein a^> nachsvlger des Erblassers, sowie im eigenen Namen ausstellt. Da das MrM nicht die Rechte des Erben, sondern nur die der Verlassenschaft zu wahren hat, so genügt

die in Ansehung der in die Ä^erlassenschast gehörigen Ha e erteilte abhandlungsbehördliche Geuehmiguug nicht, und es muH a)er die Unterschrift des Erben legalisiert sein. - Das Gesetz verlangt in Z 3 ausdrücklich, daß die r un e un ^ nehmigenden Erklärung der Behörde zu versehen ist. araus so ger , daß die Genehmigungsklausel auf die Urkunde selbst gesetzt fem mn diese Genehmigung nicht durch einen gerichtlichen Bescheid erseZ wer en an Diese Auslegung dürfte aber zu strenge fein, da kein Gruu vor reg

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 285 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
256 Das Grundbuch im allgemeinen. schaft erlangt werden kann. Gegen den Gebrauch des Beisatzes „unbeschadet der Substitution'') werden zwar vielfache, aber nicht gegründete Bedenken erhoben,^ indem dieser Ausdruck als mehrdeutig und unbestimmt bezeichnet wird. Den diesfälligeu Zweifeln glaubt man dadurch abzuhelfen, daß man diesen Beisatz durch die Worte „unbeschadet der im Testamente vom .... als Nach erben berufenen' oder „unbeschadet der Rechte der Snbstiintionserben' ersetzt

Substitutionsrechte deshalb als verpfändbar nicht anerkannt werden können, weil sie nicht im Verkehr stehen (Z 443 a. b. GB.) und nach Z1278 a. b. GB. nur eine von dem Verkäufer angetretene oder ihm wenigstens angefallene Erbschaft der Veräußerung unter liegt, bei den in Rede stehenden Rechten aber, welche nur einen das Überleben der Fiduziar- erben voraussetzenden Anspruch darstellen, weder der Fall des Anfalles noch der des Antrittes des ftdeikommissarischen Nachlasses bisnnn eingetreten ist. die Entscheidung

a. b. GB. nur die Vormerkung aus ein den» Erben angefallenes be stimmtes Erbgut, nicht aber auf ein erwartetes Erbrecht als solches gestaltet, nicht in Exekution gezogen werden können. Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichem Revisionsrekurs zurück. de Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Febrnar 1394 Z. 1839 (JMBB. Entscheidung Nr. 1002): Jnsolange der Substitutionsfall nicht eingetreten ist, steht dem substituierten Erben oder Vermächtnisnehmer ein rechtlicher Anspruch auf das Substitutions

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 289 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
sie in der Pfandbestellungsurkunde enthalte« ist, gänzlich fehlt, daß die Angabe des Pfandrechts der Höhe nach gänzlich mangelt und doch nach ZZ 35 und 93 GG. im Gesuche angeführt sein müßte, und daß daher das vorliegende Gesuch mit Recht abgewiesen worden ist. '-) Entscheidung des OLG. Wien vom 16. Oktober 1889 Z. 14.143: Die testa mentarischen Erben nach Rosalia S., Wilhelm, Adolf und Maximilian S. haben mit Ge nehmigung der Abhandiungsbehdrde, dein Handelsgerichte Wien, das in die Verlassenschast gehörige Haus an Markus und Agnes

A. verlaust; die Käufer schreiten ans Grund des mit der Genehmigungsklausel der Abhandlungsbehörde versehenen Kaufvertrages mn die Ein verleibung ihres Eigentumsrechtes ans das gekaufte Haus und um Einverleibung des Pfand rechtes zur Sicherstellung der Kaufschillingsrestforderung der drei Erbm per 10.000 sl. samt Anhang bei dem Landesgerichie Wien ein; aus- dem Vertrage ist aber nicht ersichtlich, zu welchem Anteile die Verkäufer als Erben einschreiten, und welche Anteile der Kausschillmgs- restforderung

den einzelnen Erben gebühren. Dieses Gesuch wurde abgewiesen, weil die Ein verleibung des gleichteiligen Eigentumsrechtes für die Käufer von der gleichzeitigen Einver leibung des Pfandrechtes wegen der Kaufschillingsrestforderung zu gunsten der Verkäufer ab-

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