- lehrsgeietze aus die neuen Pro- vkzen. ..Gazzetta Ussiciale' Nr. 2S2 vom 2S. Oktober l. I. enthält das kgl, Dekret Nr. 1410 vom ZI. Juli 1921, das eine Reihe von Gesetzen über die Funktionen der Reich?» körperschast zur Förderung des Fremdenverkehres auf die neuen Provinzen ausdehnt. Ausgedehnt werden: 1. Das Gesetz vom 7. April 1S21, Nr. 610, das in der „Gazzetta Ussiciale' Nr. 120 vom 23. Mai ISA. erschie nen ist. Dieses Gesetz besagt nur, daß das kgl. Dekret vom 12. Oktober 191S. Nr. 2V9S. erschienen
in der ..Gaz zetta Ufsiciale' vom 22. Nov. ISIS. Nr. 276, in ein Gesetz umgewandelt wird. Materiell ist also nur das Dekret vom 12. Oktober ISIS, Nr. 2VSS, von Bedeutung. 2 Das kgl. Dekret vom 4. Mai 192V. Nr. S7S, erschie nen in der «Gazzette Usficiale' Nr. 131 vom 4. Juni ISA». L. Das tgl. Dekret vom St. November 1S20, Nr. 1737, erschienen in der „Gazzetta Ussiciale' Nr. 2S6 vom 16. Dezember 192g. Das Dekret Zlr. 2039 vom 12. okiober ISIS errichtet eine „Reichskörperschaft (ente nazionale) zur Förderung
Jahre vom Inkrafttreten vorliegenden Dekrete» von Eigentümern oder Geschäftsführern requirierter oder ehemals r-A-d^ riert gewesener Hotels (alberghi) aufgenommen wurden, um. den eigenen Betrieb wieder herzustellen.' Artikel 6 gilt nicht. (Siehe Artikel 1. S. d» kgl. Dekretes Nr. 1410 vom 31. Juli 1921.) Art. 7 wird unseren Verhältnissen entsprechend abge ändert und fleht im »«seatlich«» eine Assdehmmg d«? Befreiung von der Hauszinssteuer aus 10 Jahre sür Neubauten zu Hotelzwecken vor, wenn gewisse
, ist ein Statut der Reichskörperschaft für Fremdenverkehr an gefügt, das in seiner Gänze auf uns aus^ wurde Das kgl. Dekret vom 4. Mai lS20, Nr. S7S. ist als Durchführungsverordnung zum Art. 3. Absatz b) de» vorher besprochenen Dekretes anz'-schni. Es steht die Einhebung der bereit» genannton St-mpelgebühren zu Lasten des Gastes vor und beschäftigt sich w:iter mit der Anbringung und dem Ankauf der Doppelstempel, marken, mittels welcher die Gebühr entrichtet wer» den muß; e» setzt die Straf
des Generalkommissariates wird mitgeteilt: Mit Gesetzesdekret vom 23. Dez. IV2V wurde bestimmt, daß die Frist für die Einreichung der Gesuche betreffs Kriegsentschädigungen bis ZI. Oktober 1921 reiche. Auf vieiseitiges Verlangen wur de diese Frist nun mit kgl. Dekret vom 24. Oktober bis Zt. Dezember 1921 verlängert. Durch dieses De kret ist die Verordnung des Ministeriums für die befreiten Provinzen, daß die Finanzbehörden von Fall zu Fall eine Verlängerung der Frist gestatten kennen, außer Kraft gesetzt. Doch ist die Frist