ri lasciato dalla Banca d'Italia o dalle Ranche autoriz zate. Chiunque esporla'merci in deposito o per la ven dita in commissione deve assumere impegna nei con fronti nell’Istituto Nazionale per i cambi, di effettua re nel giorno stesso della vendita, anche parziale, del la merce, la cessione della divisa. Le norme circa l’esportazione di merci non si applicano quando trattasi di Siali con i quali sono in vigore accordi di compensazione (clearing»), per chè in questi casi continuano ad essere in vigore
% al 4%. Diese Verzeichnisse sind statutenmäßig, zu untersertr- gen. Ein Exemplar dieses Verzeichnisses verbleibt bei der Banea d'Italia, während das andere, versehen Mit dem Visum, an den Interessenten zurück-gestellt wird. Es wird bemerkt, daß das Kgl. Gesetzdekret Nr. 1943 eine Strafe von Lire 200.— bis Lire 10.000.— für den Fall der Unterlassung oder unregelmäßigen Führung- der Register über die Operationen im Devisenhandel seitens jedweden der dazu verpflichtet ist, vorsieht. Veränderungen, welche in den angemeldeten
Werten Vorkommen, sind dem EMistionsinstitüte innerhalb 15 Tagen nach dem Eintritte der Veränderung anzuzeigen. Der Handel mit irgend einem Mittel, welches für Zahlungen außerhalb Italiens dienen kann, ist allein dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero Vorbe halten. Der Devifenwechsel kann nur mit Ermächtigung der Bauen d'Italia, nach den in jeder Ermächtigung spezifi zierten Modalitäten und Beschränkungen, ausgeübt wer den, wobei sich gut vor Augen zu halten ist-, daß die Füh rung
, Forderungen und überhaupt jedes Mittels, welches zu Zahlungen außerhalb Italiens dienen kann, entsprechend dem Preise der ausgeführten Waren, an das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero. Die Uebergabe geschieht durch Vermittlung der Banca d'Italia und der hiezu ermächtigten Banken. Die vorerwähnte Uebergabe muß von einer Kopie der Faktura, versehen mit dem Nachweis der Authenti zität und der Echtheit der Unterschrift des Exporteurs, begleitet sein. Diese Dokumente sind von demselben an das Zollamt
des Königreiches, belegt mit der Ausfuhr bewilligung, welche ihm von der Banca d'Italia oder der ermächtigten Bank ausgestellt wird, vorzulegen. Jeder, der Waren zur Deponierung oder zum Kom missionsverkauf ausführt, hat gegenüber dem Istituto Nazionale per i Cambi die Verpflichtung zu übernehmen, am Tage des, auch nur ieilweisen, Verkaufes der Waren, ihr die Devisen zu übergeben. Die Bestimmungen betressend die Ausfuhr der Waren sind nicht anwendbar, wenn es sich um Staaten handelt