an diese Quo tierung angepaßt haben, mit einer höchsten Kraftanstrengnng und mit Opfern, die von sämtlichen Klassen der Bevölkerung mit größter Disziplin getragen wurden. Der Ministercat ist Art. 1. Von dem der Veröffentlichung dieses Dekretes folgenden Tage an, hat die Banca d'Italia die Pflicht, die bei ihrer Zentrale in Roma vorgewiesenen eigenen Banknoten in Gold, oder nach Wahl der Bank in solche aus ländische Devisen umzutauschen, die ebenfalls in ihren Emmissionslnndern in Gold umgewan delt
werden können. Die Goldparität ist mit 7.919 Gramm Feingold für je IVO Lire festge setzt. Art. 2. Die Banknoten der Banca d'Italia, die Staatsnoten sowie die auf Grund der Erlässe vom 7. September 1926 und 23. Juni 1927 geprägten Silbennünzen behalten bis zu ihrem gesetzlich vorgeschriebenen Einziehuugslcr- inin ihre legale Gültigkeit im Königreiche bei. Ungeändert bleiben die Bestimmungen bezüglich des Annahmezwanges der genannten Valuten, so bezüglich der öffentlichen Kassen, wie je- des einzelnen Privaten
, sie im Königreiche als legale Münzen in Zahlung zu nehmen, unge achtet aler gegenteiligen Konventionen. Art. 3. Die Banca d'Italia ist berechtigt ihr Aktivum in italienischen Liren auf der im Art. 1 festgesetzten Goldbasis umzurechnen, wie auch alle ihre Goldreserven, oder die Devisen jener ausläudischen Staaten, in denen die Umwandel- barkeit der Kanknoten in Gold geletilich besteht. Die Mehrwerte, die sich aus der Aufwertuug der Reserven der Banca d'Italia ergeben, werben dem Staate akkreditiert
werden. Diese Mehrwerte sind bestimmt: 1. Zur Lö- schuug der Schuld in Banknoten der Banca d'Italia, die für Rechnung des Staates heraus- gegeben wurden. 2. Zur Regulierung der Preis differenzen der Papierlira gegenüber der im Ar tikel 1 festgesetzten Goldparität, die zu den Goldreserven geschlagen und bereits von dem Banco di Napoli und Banco di Sicilia, die beim Me der Unifizierung des Emmissionsinstitutes an die Banca d'Italia transferiert wurden, ausgeglichen worden, waren. 3. Zur Regelung der Preisdifferenzen
der Papierlire im Verhält nis zur oben, angegebenen Goldparität für die Sninine von 90 Millionen Dollar, die vom Staate an die Banca d'Italia gegen die Re- duzierung von 2300 Millionen Schulden des kgl. Schatzamtes gegen die Banca d'Italia selbst ab gegeben worden war. 4. Zur Regelung der Preisdifferenz der Papierlira gegenüber der im Art. 1 angeführten Goldparität im Verhältnis zu deu Allkaufspreisen von ausländischen Valu ten solcher Staaten, in denen die Umwandelbar» keit der Banknoten in Goldwährung