der Robertgasse zu vertäuen. Der Vorfall hat größeres Aufsehen hervorgerufen. Knltnrvleite im Iritlen Reich Berlin, 8. Juli. (-) Wie die „Deutsche Zeitung" be richtet, wird das durch Max Reinhardt weltberühmt gewor dene Deutsche Theater, das gegenwärtig geschlossen ist, auch in der nächsten Saison seine Pforten nicht öffnen, da die Direktion Achaz sich außerstande fühlt, das Theater wieder zu öffnen. In den fünf Monaten der Tätigkeit soll die Fa milie Achaz-Duisburg zirka eine Viertelmillion Mark ver- Aoren
Michael Viertler über die Anklage verhandelt worden, die der Privatankläger gegen Michael Viertler wegen Uebertretung gegen die Sicher heit der Ehre, begangen durch die Presse, im Sinne der 88 488, 497 StG. bezw. 8 30 Pressegesetz erhoben hatte. Ueber den vom Ankläger gestellten Antrag auf Bestra fung und Veröffentlichung des Urteiles in der Zeitung „Volks-Zeitung" hat das Gericht zu Recht erkannt: Der Angeklagte Michael Viertler am 24. 9. 1877 in Lanau, Bez. Mürzzuschlag, geb., nach Innsbruck zust
., konfeffionslos, verh., Oberschaffner i. R., gewesener Verantwortlicher Schriftleiter der „Volks-Zei tung", Innsbruck, Amraserstraße Nr. 20, wohnhaft, ist schuldig, er habe im Mai 1933 in Innsbruck als verantwortlicher Schriftleiter der ebenda erscheinenden Zeitung „Volks-Zei tung" bei der Aufnahme des Artikels „Nazidirektor verur sacht Zusammenbruch" in Nr. 109 der genannten Zeitung vom 11. Mai 1933, dessen Inhalt die Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne der 88 488 und 497 StG. hin sichtlich
, das ist ja einfach fabelhaft! Bitte, erzählen Sie weitet!" gemäß 8 389 StPO, zum Ersatz der Kosten des Strafver fahrens verurteilt Gemäß 88 1 und 2 des Ges. vom 23. Juli 1920, StGB!. Nr. 373, wird der Vollzug dieser Strafe vorläufig aufgescho ben und dem Angeklagten eine Probezeit in der Dauer von 1 (einem) Jahr bestimmt. Michael Viertler wird weiters verpflichtet, gemäß 8 43 Preßges. dieses Urteil samt Gründen in der 1. oder 2. Num- der der Zeitung „Volks-Zeitung", die nach Zustellung dieses Urteiles erscheinen
wird, in der in 8 23 Preßges. vorgeschrie benen Weise zu veröffentlichen, widrigenfalls diese Zeitung nicht mehr erscheinen dürfte. Gemäß 8 3 Preßges. hastet die „Innsbrucker Buchdruk- kerei und Verlagsanstalt", Innsbruck, Mentlgasie 12, als Herausgeber, Eigentümer und Verleger der genannten Zei tung für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten. Gründe: In Nr. 109 der „Volks-Zeitung" vom 11. Mai 1933, die in Innsbruck erschien, hat ein Artikel Ausnahme gefunden