für diese Be zeichnungen voraussetzen, notwendig ist. - Wir erachten es als Aufgabe der ,/Bauernzeitung", nicht nur zu er zählen, was auf der Welt vorgeht oder zu bestimmten Vorkommnissen Stellung zu nehmen, sondern auch ein Aufklärungsorgan zu sein, das seinen Lesern das Ver ständnis auch für solche Dinge vermittelt, welche nicht gerade unmittelbar mit der Landwirtschaft zusammen- hängen, aber trotzdem das Wirtschaftsleben beherrschen. Und so wollen wir denn heute einmal vorerst die Worte Wechsel, Warrant, Effekten
und Eskompte erklären, weil dies unerläßlich ist zum Verständnis der von der Nationalbank getroffenen Maß nahme. Was ist nun ein Wechsel? Ein Wechsel ist entweder ein Z a h l u n g s v e r - sprechen, das ich einem andern in einer ganz bestimm- ten, vom Gesetze vorgeschriebenen schriftlichen Form gebe oder es ist ein Zahlungsauftrag, den ich einem Zweiten zugunsten eines Dritten oder meiner selbst erteile. Zum leichteren Verständnis seien zwei Beispiele dieser Wechsel angeführt. Nehmen
wir an, ich verspreche einem andern, der mir eine Ware geliefert hat, diese Ware in drei Monaten zu bezahlen. Er ist damit ein verstanden, sagt aber zu mir: „Ich würde jetzt dringend Geld brauchen, stellen Sie mir daher einen Wechsel aus." Wozu will er einen Wechsel? Die Sache ist so: Es gibt Finanzinstitute (Banken), welche solche Wechsel v o r dem Verfallstage einlösen, also den Betrag, auf den der Wechsel lautet, dem Ueberreicher des Wechsels ausbe zahlen und dafür aber außer einer kleinen Manipula tionsgebühr
die Zinsen gleich in Abzug bringen, welche vom Tage der Auszahlung des Wechsels bis zum dritten Tage nach dem Fälligkeitstage auflaufen. Dies e Annahme und Auszahlungvon Wechseln gegen Zinsen vor dem Fällig- k e i t st a g e bezeichnet man entweder mit dem franzö sischen Ausdrucke Eskompte (fpr. Escongt) oder mit dem italienischen Ausdrucke Disconto. Wer also einen Wechsel eskomptiert oder diskontiert, übernimmt ihn und zahlt den Betrag, der auf dem Wechselformular steht, bei gleichzeitigem
Z i n s e n a b z u g aus. Ich willfahre nun dem Wunsche meines Waren lieferanten oder meines Geldgläubigers und stelle ihm folgenden Wechsel aus: Innsbruck, am 27. Juli 1931. Am H, Oktober 1631 Kahle ich gegen dielen Wechsel an die Order des Herrn Josef Kral in Wels di« Summe von 1060 Schilling. _ Eigenhändige Unterschrift. Wie man sieht, ist das ein Zahlungsv ° r f p rechen, das ich abnebe, das aber dadurch einen besonderen Weit bekommt, weil es gesetzlich ein« Bekräftigung dadurch erfährt, daß Wechselklagen viel rascher erledigt