Summe hat der Bäcker noch einen Bericht des Müllers abzuwarten. — Erklärt sich der Bäcker mit diesem Vorgänge einverstanden, dann schreibt er quer über den Wechsel die Worte: Angenommen, Bäcker N. N. und übergibt den so akzeptierten Wechsel dem Müller. Dieser sen det ihn nunmehr an den Bauer, der nunmehr am 1. Jänner 1909 von dem Bäcker die Zahlung der 900.— K verlangen kann. Dies ist der ein fachste Fall der Ausstellung eines Wechsels. Das Gesetz selbst definiert den Wechsel
zahle i ch an Herrn B die Summe von 100 K. Den Wert erhalten. Unterschrift des A. (Eigener Wechsel.) Es könnte aber in unserem Falle auch B einen Wechsel ausstellen: Sechs Monate a dato zahlen Sie (nämlich A) an mich (— meine eigene Ordre) die Summe von 100 K. Unterschrift des B. Der A muß, wenn ihm der B das Geld geliehen hat, diesen Wechsel akzeptieren. Das Wechselrecht ist, wie kaum eine andere Rechtsmaterie, reich- an Fremdwörtern; Girant, Remittent, Indossant, Trassat, Avalist, Tras sant
, Akzeptant, Domiziliant rc., lauter Aus drücke, die man in der Praxis nicht braucht, die nur Phantasiegebilde von Theoretikern sind die sich der rein wirtschaftlichen Funktion des Wechsels nicht bewußt sind. Der Hauptpunkt bei einem Wechsel ist eigentlich das Indossament, das ihm erst die Qualität eines zirkulationsfähigen Kreditpa- pieres verleiht. Das Indossament (vom ital. in dorso — auf der Rückseite) ist eigentlich nichts anderes, als die Ausstellung eines neuen Wech sels, die mit Rücksicht
auf den Umstand, daß der Bezogene, die Summe, der Verfallstag, gleich bleiben, auf der Rückseite geschrieben sein muß. Dabei wird nachfolgender Vorgang beobachtet: Der Gläubiger B, der Schuldner A 100 K ge liehen hat, stellt einen Wechsel aus, in dem er den Schuldner anweist, innerhalb einer bestimm ten Frist an einen dritten C diese 100 K zu be zahlen. Der Schuldner akzeptiert und gibt den Wechsel dem Gläubiger B, welcher seinerzeit denselben an den C ausliefert, dem er selbst aus irgend einem Geschäfte 100
K schuldet. Nun hat der C, an dem der Schuldner A zu einer be stimmten Zeit 100 K zu zahlen hat, den Wechsel in Händen. Das Wesen des Indossamentes be steht nunmehr darin, daß der C durch den einen Schriftakt den Willen ausdrückt, alle seine Rechte aus dem Wechsel auf einen anderen und in der Regel auch auf dessen Nachmänner zu übertragen. Auf diese Weise kommt der Wechsel nacheinander in die Hände mehrerer Personen, er „zirkuliert", er wird wie Geld, sein Wert beträgt 100 K. Wechsel kann jedermann