ihres Vorgehens in Hernals nickt gerichtlich vorge- gaugen werden, so ergaben bie Erhebungen doch, dass sie während ihrer wiederholten zeitweiligen Rückkehr nach Innsbruck mit der Frau Antonie Witwe Hauptmann dahier Geldgeschäfte machte, welche Wuchergeschäfte genannt werden müssen. So erhielt die Hauptmann vor etwa 4 Jahren von der Christof ein Darlehen von 300 fl., wofür sie einen Wechsel in der Höhe dieses Betrages ausstellte. Im Jahre 1884 erhielt sie ein Darlehen von 60 fl., wofür sie aus Verlangen
der Christof einen Wechsel über 166 fl. aus stellen musste, welcher nach dem Tode des Gemals der Kreditnehmerin auf Grund eines mit den Gläubigern des Verstorbenen geschlos senen Ausgleichs mit 83 fl. eingelöst wurde. Bald ! nach diesem Ausgleich verlangte die Christof die Zah- j lung des Wechsels über 300 fl, und als Frau ? Hauptmann ihre Zahlungsunfähigkeit erklärte, drohte ; sie, die Sache dem Vater der Hauptmann mitzn- \ theilen, wenn diese nicht einen neuen Wechsel über 1000 fl ausstelle. Frau
Hanptmann gab dem j Drucke nach, der Wechsel auf 300 fl. wurde ver- ! nichtet, ein neuer Wechsel über 1000 fl. ausgestellt. ! Als die Hauptmann diesen Wechsel im Jnni 1884 i nicht einzulösen vermochte, ließ sich die Christof zu j einer weitern Verlängerung herbei, diktierte der Hauptmann einen Brief, in welchem diese erklärt, j der Christof aus Dankbarkeit und ohne jeden Druck j im Juni 1885 den Betrag von 4000 fl. bezahlen j zu wollen, wofür sie auch einen Wechsel ausstelle. Frau Hauptmann unterschrieb
ein Wechselblanqnett, aus welchem jedoch von anderer Hand die Wcchsel- schuld von 4000 fl. und der Fälligkeitstermin, 19. Juni 1885 eingeschrieben wurden. Da der Christof die Nothlage der Frau Hauptmann bekannt war und sie nach der eidlichen Aussage derselben wiederholt gedroht hatte, wenn die Wechsel nicht ausgestellt würden, werde sie sich an den Gcmal oder an den Vater der Frau Hauptmann wenden, so erscheint die Witwe Christof heute des Vergehens im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881 beschuldigt
. Die Angeklagte möchte glauben machen, Frau Hauptmann habe die Wechsel stets freiwillig und ohne Zwang ausgestellt ja selbst auf eine an sie gerichtete Warnung nicht gehört, wird vom Ge richtshof unter dem Vorsitz des Landesgerichtsralhs R. v. Ziern selb im Sinne der Anklage schuldig erkannt und zu einem Monate strengen Arrest, sowie zu einer Geldstrafe von 100 fl. verurtheilt. 2. Der schon wiederholt abgestrafte, 29 Jahre alte Maurer Johann Renzl aus Schwaz ist be schuldigt, am 10. Dezember