Scilo 100 i M: P : t: # Industrie- nml Hamlelszeilung X. Jahrgang — Nr. 22 In der Praxis trifft es sehr häufig zu. daß Wechsel bürgschaften gegeben werden und sind sich, wie der An walt aus der Erfahrung weiß, zu verschiedenen Malen die Wcchselbiirgcn nicht der Tragweite bewußt, die eine Wech selbürgschaft beinhaltet. In der österr. W.-O. Art. 81 ist auch auf die Fertigung des Wechsels als Bürge (per aval) Bezug genommen, doch kommt dieser Form keine besondere Bedeutung zu. Wer nach österr
. Rechte den Wechsel, wenn auch als BüTge, un terzeichnet, haftet wie ein Mitakzeptant und hat seine,» Rechte gegen denjenigen, für welchen er Bürgschaft ge leistet hat, im ordentlichen Rechtswege auszutragen. Um sicli zu decken, wird daher häufig nach österr. Rechte die Form des Giros gewählt. Nach ital. Rechte jedoch kommt dem ausdrücklichen Wechselbiirgen eine andere, gesichertere Stellung zu und ist ausdrücklich zu erwähnen, daß die Wechselbürgschaft nicht mit einer gewöhnlichen Bürgschaft
gleichzuhalten ist, sondern wurde dadurch eine besondere wechselmäßige Ga rantieform geschaffen. Wer Wechselbürgschaft leistet, muß diese Bürgschaft auf dem Wechsel durch die Worte per avnllo ausdrücken und ist es erforderlich beizufügen, für wen diese Bürgschaft geleistet wird, da sonst die Vermutungen des Gesetzes, wie vorausgefülirt, eintreten. Die Bürgschaft muß auf dem Wechsel selbst geschrieben sein, da sonst keine Wechsel bürgschaft, sondern eine gewöhnliche vorhanden ist. Fehlen die Worte per avallo
ihm kein Recht der Vorausldage gegen den Hauptschuldner, wie es Art. 1907 Cod. Civ. vorsieht, zu. Hat ein Wechselbürge nach ital. Rechte, insoferne er per avallo gezeichnet hat. den Wechsel eingelüst, so steht ihm ebenfalls Wcehselrecht gegen den Akzeptanten bzw. gegen alle Vormänner dessen, für den er sich verbürgt hat, zu und braucht er also nicht erst im ordentlichen Zivil rechtswege Regreß zu suchen. Verbürgt sich also jemand für den Hauptwechsfdsclmldncr und löst er den Wechsel
für denselben ein, so hat er nicht, wie nach österr. Rechte, erst den Wechselsehuklner im Zivilrechtswege auf Regreß zu belangen, sondern kann gegen denselben mit Wechsel- klage Vorgehen, was bisher nicht möglich war. Diese Ein richtung des ital. Wechselrechtes erscheint daher als sehr vorteilhaft. Von den Duplikaten und Kopien. Der Wechselnehmer hat das Recht, vom Aussteller des Wechsels ein oder mehrere Duplikate zu fordern. Gleiches Recht steht jedem anderen Wechselinhaber gegen seinen Giranten und vermittels der Vormänner