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Raffeisen-Bote
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Pagina 6 di 6
Data: 01.11.1923
Descrizione fisica: 6
Aufklärungen über I. Was ist der Wechsel? Der Wechsel ist eine ausdrückliche als Wechsel bezeichnete und in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abgesaßte Ur kunde, durch welche sich eine oder mehrere Personen ver pflichten, an eine bestimmte Person, zu einem festgesetzten Termin, einen bestimmten Betrag entweder selbst zu zahlen oder durch eine dritte Person zahlen zu lassen. II. Die Vorteile des Wechsels gegenüber der Schuldurkunde. 1. Die Stempelung und Registrierung der Schuldurkunden

und Kreditverträge ist sehr umständlich und kostspielig, da gegen ist eine Registrierung der Wechsel nicht erforderlich und der Wechselstempel ist ganz erheblich billiger als die Registergebühr für Schuldscheine und Kreditverträge. 2. Bei dem heutigen schleppenden Gerichtsverfahren kann die Prozeßsührung aus Grund eines Schuldscheines, bezw. die Erwirkung eines exekutionsfähigen Urteiles Monate lang, wenn nicht gar Jahre lang dauern und mittlerweile könnten der Schuldner und seine Bürgen gänzlich zahlungs

unfähig werden/ Demgegenüber bietet der Wechsel einen sicheren Schutz gegen den säumigen Schuldner, weil auf einen Wechsel ein viel rascheres Gerichtsverfahren zur An wendung kommt. Durch eine Wechselklage kann man in kürzester Frist zu einem Urteil und zu einem Pfand kom men und dies ist von ausschlaggebender Bedeutung für unsere Raiffeisenkassen, welche ja die Pflicht haben, die ihnen anvertvauten Gelder nur gegen gute Sicherstellungen wei ter zu vergeben- dabei aber auch das Interesse der Bürgen

gegenüber dem Schuldner zu wahren. Dies kann durch einen rasch /einklagbaren Wechsel' viel wirksamer geschehen, als durch die einem umständlichen Verfahren unterliegenden Schuldurkunden. III. Die vorgeschlagene Wechseltype. Es gibt mehrere Arten von Wechseln und bestehen für die selben verschiedene Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung und hinsichtlich des Vorganges bei Eintritt der Fälligkeit. Der Revisionsverband war bestrebt, den Kassen jene Art des Wechsels porzuschlagen, welche sich vorwiegend

für lang fristige Kredite eignet und andererseits im Falle der Ein treibung am wenigsten. Schwierigkeiten bereitet. Cs wird deshalb der sogenannte „eigene Wechsel" oder „Sola- Wechsel" als Depotwechsel vorgeschlagen. Dieser Wechsel soll von den Bürgen als Mitschuldner gefertigt werden und die Fälligkeitsrubrik soll bei der Ausstellung des Wechsels zunächst unausgefüllt bleiben. Auf Grund dieses Wechsels, welcher der Kassa als Pfand dient, erfolgt die Kredit- oder Darlehensgewährung in der gewohnten

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Raffeisen-Bote
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Pagina 2 di 6
Data: 01.11.1923
Descrizione fisica: 6
. Die folgenden Aufklärungen über das Wechselge- schäst sind auch "separat gedruckt worden und können durch den Revisionsverband bezogen werden. I. Das ist der Wechsel? 'Der Wechsel ist eine ausdrücklich als Wechsel bezeichnete und in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abgefaßte Ur kunde, durch welche sich eine oder mehrere Personen ver-' pflichten, an eine bestimmte Person, zu einem festgesetzten Termin, einen bestimmten Betrag entweder selbst zu zahlen oder durch eine dritte Person zahlen zu lassen

. .II. Die Vorteile des Wechsels gegenüber der Schuldurkunde. 1. Die Stempelung und Registrierung der Schuldurkunden und Kreditverträge ist sehr umständlich und kostspielig, da gegen ist eine Registrierung der Wechsel nicht erforderlich und der Wechselstempöl ist ganz erheblich billiger als die Registergebühr für Schuldscheine und Kreditverträge. 2. Bei dem heutigen schleppenden Gerichtsverfahren kann die Prozehführung auf Grund eines Schuldscheines, bezw. dis Erwirkung eines exekutionsfähigen Urteiles Monate

lang, wenn nicht gar Jahre lang dauern und mittlerweile könnten der Schuldner und seine Bürgen gänzlich zahlungs unfähig werden. Demgegenüber bietet der Wechsel einen sicheren Schutz gegen den säumigen Schuldner, weil auf einen Wechsel ein viel rascheres Gerichtsverfahren zur An wendung kommt. Durch eine Wechselklage kann man in kürzester Frist zu einem Urteil und zu einem Pfand kom men und dies ist von ausschlaggebender Bedeutung für unsere Raifseisenkassen, welche ja die Pflicht

haben, die ihnen anvertrauten Gelder nur gegen gute Sicherstellungen wei ter zu vergeben, dabei aber auch das Interesse der Bürgen gegenüber dem Schuldner zu wahren. Dies kann durch einen rasch einklagbaren Wechsel viel wirksamer geschehen, als durch dis einem umständlichen Verfahren unterliegenden Schuldurkunden. III. Die vorgefchlagene Wechseltype. Es gibt mehrere Arten von Wechseln und bestehen für die selben verschiedene Vorschriften 'hinsichtlich der Ausstellung und' Hinsichtlich des Vorganges bei Eintritt

der Fälligkeit. Der Reoisionsverband war bestrebt, den Kasten jene Art des Wechsels vorzuschlagen, welche sich vorwiegend für lang fristige Kredite eignet und andererseits im Falle der Ein treibung am wenigsten Schwierigkeiten bereitet. Cs wird deshalb der sogenannte „eigene Wechsel" oder „Sola- Wechsel" als Depotwechsel vorgeschlagen. Dieser Wechsel soll von den Bürgen als Mitschuldner gefertigt werden und bie. Fälligkeitsrübrik soll bei der Ausstellung des Wechsels zunächst unausgefüllt bleiben. Auf Grund

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 1 di 10
Data: 25.11.1923
Descrizione fisica: 10
- • Terpfllchttmgr. mit dom Datum des folgenden Sonntage, Nr. 47 IV. Jahrgang. 25. November 1923. Bezugspreise: Vijnhrig L 5*—, V&jährig L 10’—, ganzjährig 0 20*—. Für Dentscb-Oesterrelch vierteljährig,L 5 - 80< Für Deutschland L 6*80 Anzeigen-Preise: Die 40 mm breite MiHrmaterzoile 18 oont. Einzelnummer 40 cent. Postsobeckfc. 11(1053. Telephon*. Verwaltung Nr. 1 BO, Redaktion Nr.70 Wechsel-Stempel. #Mil dem letzten Siempelgcbiihrendekret hat die Regie-' ruug. auch der Tatsache Rechnung getragen, daß ein vier

- monatlicher Wechsel nicht gleichhoch vergebiihrt werden sollte, wie ein seehsmonatlicher Wechsel, und hat in der Stempelgebühr eine entsprechende Differenz geschaffen. Die Sichtwechsel sind gleich zu behandeln wie die Viennonatwechsel. Wird jedoch ein Sichtwechsel nicht in nerhalb 4 Monaten vom Tage der Akzeptierung an prä sentiert, so hat der Besitzer des Wechsels binnen 15 Tagen (nach Ablauf der vier Monatei solche Wechsel beim Re- gisteramt zwecks Nachzahlung der Stempelgebühr für Scchsmonntwechsel

vorzulegen. Der 1 »tägige Termin für diese Naehstempelung beginnt mit dein zweiten Tage (Festtage ausgenommen! nach Ablauf der vier Monate. Für solche Wechsel, die eine mehr als viermonatliche Laufzeit oder Datum und Yerfalltermin in Bianco haben, lx-zw. bei denen das eine oder andere fehlt, bleiben die derzeitigen Stempeltarife in Gültigkeit, mit Ausnahme der Anrechnung des Zuschlages. Nachfolgend der Tarif fiir die im Königreich zahlbaren Wechsel. ■ ] Kür • Wechsel im Beträge Laufzeit bis zu 4 Monat

-— „ fl 2500— H . „ 3.70 fl 6T0 ■ w fl 2500— „ fl 3000"— fl . 3'70 fl 7-30 » « 3000— „ n 3500" — fl „ 4-90 ' 8-50 » yf 3500— „ 4000"— • „ 4-90 9-70 » » 4000'— „ 4500— fl » 6-10 » 10-90 » » 4500— „ M 5000— » „ 6-10 i; 12-10 » » ’ 5000— „ n 6000-— » V 7-30 » 14-60 Für Wechsel im Betrage Ueber L 6000'— bis L 7000 — (inkl.) „ „ 7000'— „ „ 8000' „ , , 8000-- , „ 9000'— „ 9000— .. „10000— ., Von L 10.000.— aufwärts ist fiir je angefangene 1000 Lire die Stempelgebühr L 1.20 für viermonatliche, L 2.40 für Wechsel

von 4—6 Monaten Lauffrist. Bei diesen angegebenen Stempelgebü’hren ist der bis herige 20%ige Zuschlag bereits einbcrcehnet, • ebenso auch die fixe Q u i l l un gs geh ü li r von 10 Gent für je den Wechsel. Im Inland zahlbare Wechsel mit mehr als (»monat licher Laufzeit oder mit Dalum und Verfalltermin in Bianco oder Nichtangabe des einen oder anderen sind mit dem doppelten Ausmaß der in der Tabelle für Omonatliche Wechsel angegebenen Gebühr zu stempeln.' Bei Wechseln, die im Ausland zahlbar

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Raffeisen-Bote
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Pagina 4 di 16
Data: 15.10.1928
Descrizione fisica: 16
strazzetto, registrandovi cadauna cambiale che viene riscontata e facendovi opportuna nota, a quelle che la banca ritorna ed addebita in scadenza. tens großer (Mbm(tüute wesentlich vereinfacht und über dies z'u einem günstigeren Zinssätze ermöglicht. Es handelt sich um den Eskcnnpte und Reeskompte von Wechseln. Durch die. Eskomptierung der Wechsel i erhält die Partei von der Raisseisenkassa sofort den Nominalbetrag der Wechsel abzüglich der Zinsen (es wird der bet der Raisseisenkassa übliche

Dariehenszins- sutz berechnet) bis zum Verfallstage des Wechsels. Die gleiche Durchführung wird seitens der Bank gegenüber Raiffeisenkassen gemacht, welche Parteien-Wechsel zum Eskompte einreichen, jedoch, wie bereits gesagt, zu einem günstigeren Zinssätze. Die Banken ziehen die Eskomptierung bet Eröff nung des Kredites vor, denn aus diese Weise gelangen sie in den Besitz eines Wechsels, welchen - sie bei der Banca d'Italia zum Reeskompte einreichen können, um sich dadurch wiederum das der Raisseisenkassa

geliehene. Geld zu verschaffen. Für die erwähnte Art der Dartehensgewährung kön nen die Raiffeisenkassen nur Wechsel mit viermonatlicher Lauszeit verwenden (Wechsel mit längerer Laufzeit wer den von den Banken nicht eskomptiert), welche unge fähr den vierten Teil eines Wechsels mit einer Laufzeit über 6 Monate kosten. Bei Fälligkeit müssen diese Wechsel mit viermonat licher Laufzeit erneuert und können dann wiederum einer Bank zum Eskompte etngeretcht werden. Die Schwierigkeit

, wenn man von einer solchen überhaupt reden kann, .besteht darin, das; alle vier Mo nate Schuldner und Bürgen veranlaßt werden müssen, einen neuen Wechsel auszustellen und die Kassa den Eskompte durchzuführen hat. Tieferstehend geben wir den Kassen die Buchungsart für solche Operationen bekannt. Wechsel-Konto an 2 Kreditoren Kassa-Konto für den bezahlten Betrag Zinsen-Konto für die in Abzug gebrach ten Eskomptezinsen. 2 Debitoren an Wechsel-Konto Bank-Konto für Reinerlös aus der Reeskomptierung , Zinsen-Konto für den von der Bank

zurück behaltenen Reeskompte-Zms. für Wechsel Eskompte für Wechsel- ^ Reeskompte^ Reeskomptierte Wechsel an Kreditoren für reeskomp- tierte Wechsel für den Nominalbetrag der reeskompiierten Wechsel. _ Kreditoren für reeskomptierte Wechsel an reeskomp- ... tierte Wechsel ^ür fällig werdende Wechsel, welche der Raisseisenkassa von der Bank behufs Erneuerung bzw. Einziehung zu- rückges.endei werden. Die zwei letzteren Konti werden nur zu Evtdenz- zwecken geführt. Der Caldo dieser Konti gibt uns die Höhe

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Raffeisen-Bote
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Pagina 6 di 12
Data: 01.05.1930
Descrizione fisica: 12
in segnilo ad analogo intervento dalla Confederazione Generale Bancaria Fascista ha emanate disposizioni, con le quali sarà acconsentita la regolazione delle cambiali in bianeo emesse a tutto il 30 giugno p. v. secondo la tariffa di bollo ora vigente, mediante il pagamento del complemento di tassa in (base alto nuova tariffa stabilita eoi R. Decreto-Legge 17 marzo 1930, n. 142, che andrà In vigore eoi 1" luglio p. v. GebSHrenerHöHung für unbefristete Wechsel. Die Erhöhung

der Wechselstempelgebühren, die mit 1. Juli 1930 in Kraft treten, hat zu mancherlei Zweifel hinsichtlich der unbefristeten Wechsel („in bianeo") An laß gegeben. Nach den Bestimmungen des Art. 48 des Stempel gesetzes müssen die Wechsel von vornherein regelmäßig gestempelt sein. Demgemäß müssen die Wechsel mit Da tum und Verfallszeit in bianea oder des einen oder an dern dieser Angaben entbehren, von allem Anfang-mit dem vierfachen Stempel versehen sein. Die Gerichtspslege ist der Ansicht, der Ausdruck „von Anfang" beziehe sich nachdem

Gesetze aus den Augen blick, in welchem der Wechsel ausgefertigt, als vom Aus steller dem Empfänger eingehändigt wird. Das Datum der Ausstellung des Wechsels ist-jenes,. welches am Wechsel ersichtlich (vorausgesetzt natürlich, daß der Wechsel als vollständig erscheint, wann Zweifel über die regelmäßige Stempelung entstehen). Der Stempel muh demnach jenem Stempeltaris ent sprechen, der zur Zeit des Wechseldatums in Gültigkeit stand. Nach der Bestimmung des Art. 65 des Handelsgesetzes, gilt das Datum

der Wechsel so lang als der Wahrheit entsprechend, bis ein gegenteiliger Beweis erbracht wird. Wenn der Beweis ergibt, daß das Datum der Aus stellung nicht jenes am Wechsel ersichtliche ist, sondern ein früheres, in welchem ein höherer Stempeltaris in Geltung stand, so ist der Wechsel nicht mehr als gesetz lich gestempelt zu erachten. Der Rechtsbrauch nimmt auch; an, daß. der Wechsel schon ordnungsmäßig gestem pelt sein muh, wenn er ausgesertigt.wird. Wenn also ein in bianeo ausgestellter Wechsel regel

mäßig gestempelt ist, aber zu einer Zeit datiert wird, in welcher höhere Ste.mpelgebühren in. Geltung stehen, so . ist der Wechsel als nicht hinreichend gestempelt zu erach ten. Es ist für jedermann leicht ersichtlich, wie schwer es für den Aussteller sein muß, den Beweis über das Aus fertigungsdatum eines Wechsels zu. erbringen, der in Händen des Gläubigers liegt und von diesem später aus gestellt wurde. Wenn auch der Beweis über den Zeit punkt der Ausstellung des Wechsels gelänge

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Raffeisen-Bote
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Pagina 3 di 6
Data: 01.11.1923
Descrizione fisica: 6
VI. Die Zinsemeserve. Da nur jene Summe einklagbar ist, auf welche der Wech sel ausgestellt ist, und da darüber hinaus keine Zinsen ansprüche gestellt werden können, müssen sich die Kassen für allfällige rückständige Zinsen eine Kaution geben lassen, in dem sie den Wechsel auf eine höhere Summe ausstellcn, als der Darlehenswerber wirklich bekommt. Es wird empfoh len, auf die Darlehenssumme einen Zuschlag von mindestens 10% als Zinsenreserve zu machen. Wer also ein Darlehen von L 2000

.— ausnehmen will, soll der Kassa einen auf L 2200.— lautenden Wechsel als Sicherstellung geben. Die Darlehenssumme ist L 2000.—, die Zinsenreserve ist 1- 200.— und die Wechselsumme ist L 2200.—. VII. Der Vorgang bei Erteilung von Wechseldarlehen. 1. Aufklärung des Darlehenswerbers über die Darlehens gewährung gegen Wechsel. 2. Ausfüllung des Gesuchsformulares für Wechfeldarlehen durch den Zahlmeister und Unterfertigung des Ansuchens durch den Darlehenswerber. (Womöglich sollen auch die Bürgen

haben (wenn dies nicht schon geschehen.ist), um dadurch ihr Ein verständnis mit den Bedingungen, unter welchen das Dar lehen gewährt wurde (insbesonders mit der Dauer des Dar lehens), zum Ausdruck zu bringen. Sodann ist der Wechsel von dem Schuldner und seinen Bürgen an der bezeichneten Stelle zu unterschreiben und vom Zahlmeister das Ausstel lungsdatum, d. i. der Tag, an welchem der Schuldner den Wechsel unterschreib!, einzusetzen. Es sind die italienischen Monatsnamen anzuführen: gonnnio, febbraio, mnrzo, aprile, maggio

, giugno, luglio, agoslo, scltembre, oltobre, novembre, dicembrc. Die Unterschrift soll bei gleichzeiti ger Anwesenheit des Schuldners und seiner Bürgen, jeden falls aber in Gegenwart des Zahlmeisters erfolgen. Es darf nur mit Tinte (nicht mit Tintenstift!) unterschrieben werden, die Vornamen 'dürfen n i ch t abgekürzt werden, Ortsnamen dürfen zu den Unterschriften nicht hinzugeselzt worden. Ueberhaupt darf außer dem Datum und den Unterschriften absolut n ! ch t z. auf den. Wechsel geschrieben

werden. Also hin Zusatz „als Bürge und Zahler" oder „als Zeuge" darf auf dem Wechsel nicht ausscheinen. Zum Zeichen, daß der Wechselt in Gegenwart des Zahlmeisters unterschrieben wurde, soll der Zahlmeister aus dem Gesuchsformulare (ja nicht auf dem Wechsel) vermerken: „Der Wechsel zu dem vorstehenden Ansuchen wurde in meiner Gegenwart von den Herren ...... heute unterfertigt. Datum. Unter schrift, des Zahlmeisters." 6. Auszahlung und Verbuchung, Rach Unterfertigung des Wechsels durch den Kreditnehmer und die Bürgen

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Pagina 3 di 8
Data: 01.09.1926
Descrizione fisica: 8
Verlängerung: Gesuch: Der Gefertigte ersucht im Einverständnis mit den Wechsel bürgen um Verlängerung feines restlichen Darlehens (Kre dites) im Ausmaße von Lire . . . .dis zum . . . . ...... am Unterschrift der Bürgen, bezw. Mitaussteller des Wechsels: Unterschrift des Wechselschuldners: Beschluß: Das o-bige Verlängerungs-Gesuch wurde mit VorstandZ- (Aufsichtsrats)-Beschluß vom .... bewilligt. Der Obmann: Beigefügt wird, daß falls ein Bürge innerhalb des Zeit raumes der Darlehensgewährung

stirbt, seine Erben, auch wenn sie den Wechsel nicht unterfertigen, an Stelle des Ver storbenen als Bürgen und Zahler für die Rückzahlung der Wechselschuld haften. Wenn aber nach Ablauf des obgenannten Zeitraumes die Kassa die Rückzahlung des Darlehens nicht fordert, sondern dem Schuldner eine Darlehensverlängerung gewährt, so hasten für die Rückzahlung des Darlehens nur mehr die neuen Wechselbürgen, welche das Darlehensverlängerungs ansuchen unterfertigen, nicht aber die Erben des verstorbenen

ursprünglichen Bürgen. VI. Die Zinsenreserve. Da nur jene Summe einklagbar ist, aus welche der Wech sel ausgestellt ist, und da darüber hinaus keine Zinsen ansprüche gestellt werden können, müssen sich die Kassen für allfälltge rückständige Zinsen eine Kaution geben lassen, in dem sie den Wechsel auf eine höhere Summ« ausstellen, als der Darlehenswerber wirklich bekommt. Es wird empfohlen, auf die Darlehenssumme einen Zuschlag von mindestens 10% als Zinsenreserve zu machen. Wer also ein Darlehen von 2000

Lire aufnehmen will, soll der Kassa einen aus 2200 Lire lautenden Wechsel als Sicherstellung geben. -Die Darlehenssumme ist 2000 Lire, die Zinsenreserve ist 200 Lire und die Wechselsumm« ist 2200 Lire. VH. ©et Vorgang bei Erteilung von Dechseldarleheu. 1. Aufklärung des Darlehenswerbers über die Darlehens gewährung gegen Wechsel. . 2. Ausfüllung -des Gefuchsformulares für Wechseldarlehen durch den-Zahlmeister und Unterfertigüng des Ansuchens durch , den Darlehenswerber. (Womöglich sollen

zu unterschreiben haben (wenn dies nicht schon geschehen ist), um dadurch ihr Ein verständnis mit den Bedingungen, unter welchen das Dar lehen gewährt wurde (insbesonders mit der Dauer des Dar lehens), zum Ausdruck zu bringen. Scdann ist der Wechsel von dem Schuldner und seinen Bürgen an der bezeichneten Stelle zu unterschreiben und vom Zahlmeister das Ausstel lungsdatum, ü. i. der Tag, an welchem der Schuldner den Wechsel unterschreibt, einzusetzen. Es find die italienischen Monatsnamen anzuführen: gennaio

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Raffeisen-Bote
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Pagina 5 di 6
Data: 01.11.1923
Descrizione fisica: 6
(insbesonders mit der Dauer des Dar lehens), zum Ausdruck zu bringen.. Sodann ist der Wechsel von dem Schuldner und seinen Bürgen an der bezeichneten Stelle zu unterschreiben und vom Zahlmeister das Ausstel lungsdatum, d. i. der Tag, an welchem der Schuldner den Wechsel unterschreibt, einzusetzen. Es sind die italienischen Monatsnamen anzuführen: gennaio, lebdrolo, marzo, aprile, maggio, giugno, luglio, agoslo, setlcmbre, ottobre, novembre, dicembre. Die Unterschrift soll bei gleichzeiti ger Anwesenheit

des Schuldners und seiner Bürgen, jeden-, falls aber in Gegenwart des Zahlmeisters erfolgen. Es darf nur mit Tinte (nicht mit Tintenstift!) unterschrieben werden, die Vornamen dürfen nicht abgekürzt werden, Ortsnamen dürfen zu den Unterschriften nicht hinzugesetzt werden. Ueberhaupt darf außer dem Datum und den Unterschriften absolut nichts auf den Wechsel geschrieben werden. Also ein Zusatz „als Bürge und Zahler" oder „als Zeuge" darf auf dem Wechsel nicht aufscheinen. Zum Zeichen, daß der Wechsel

in Gegenwart des, Zahlmeisters unterschrieben wurde, soll der Zahlmeister auf dem Gesuchsformulare (ja nicht auf dem Wechsel) vermerken: „Der Wechsel zu dem vorstehenden Ansuchen wurde in meiner Gegenwart von den Herren heute unterfertigt. > Datum. Unter schrift des. Zahlmeisters." ' 6. Auszahlung und Verbuchung. Nach Unterfertigung des Wechsels durch den Kreditnehmer und die Bürgen kann die Auszahlung erfolgen. Es wird selbstperständlich nicht die Wechselsumme, sondern die'Darlehenssumme (siehe oben

dann in der üblichen Weise die Zinsenvorschreibung und die Ver buchung der vom Schuldner bezahlten Zinsen statt. Der Schuldner hat die Zinsen pünktlich zu bezahlen und ist na türlich darauf zu achten, daß der Zinsrückstand nie eine höhere Ziffer erreicht als die Zinfcnreserve beträgt. 7. Vormerk und Aufbewahrung. Bevor nun der Wechsel aufbewahrt wird, soll, sich der Zahlmeister die Fäl ligkeit des Darlehens (Kredites) vormerken. Die Wechsel müssen saMt den Gesuchsformularen im feuersicheren Kassa schrank

wird der Wechsel nach Abzahlung der Schuld samt Zinsen dem Schuldner zurückgeben. Vorerst hat aber der Zahlmeister in die Fülligkeitsrubrik des Wechsels das Datum der Darlehensrückzahlung einzusetzen und auf der Rückseite des Wechsels zu vermerken: „Betrag erhal ten. Datum. Vereinsstampiglie. Unterschriften." Zum Schutze des Schuldners und der Bürgen empfiehlt es sich noch, aus deren Unterschriften ein Stück herauszuschneiden, ehe man den Wechsel dem Schuldner in die Hand gibt. Im zweiten Falle müssen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 1 di 12
Data: 19.05.1929
Descrizione fisica: 12
mit der Aufführung der notwen digen Bestandteile des Wechsels abgeschlossen. Wenn der Wechsel eines der notwendigen.. Bestandteile ermangelt, so besitzt er keine wochselmäßige Krall lind ■ ’ wirkt mir mehr als Rapier nach Maßgabe der Vorausset zungen des Zivil- oder .Handelsrechtes. (Art. 251 0. Com.). Wird demnach ein Wechsel geltend gemacht, so muß er mit den vorschriftsmäßigen Eigenschaften versehen sein. Ehevor die Geltendmachung eintritl. können dem Wechsel notwen dige Eigenschaften mangeln und spricht

man in diesem Falle von B i a n o o w e e h s e 1. welcher zur Geltend machung komplettiert zu werden hat. .Auch das ilal. Recht kennl sog. J3 o m i ■/. i 1 w e r h s e 1. indem es im Art. 255 C. Com. bestimmt, daß ein Wechsel auf eine Person gezogen und bei einer andern zahlbar sein kann. — Näheres folg! später. (Hiezu Art. 21 österr. W.-U.). Auch die Form des Wechsels an e i g o ai c Order ist dem ital. Handelsrechte bekannt. (Art. 25ö Coiinu.. hiezu Art. G österr. W.-O.): ebenso der sog. trassiert — eigene

Wechsel. Uber das Giro. Art. 250 Cod. Com. besagt, daß das Giro (Indossament) des Wechsels das Eigentum suiiH allen damit verbundenen Rechten überträgt und die Giranten (Indossanten) .solida risch für die Annahme und Zahlung des Wechsels bei Ver fall haften. Diesbezüglich verweise ich auf die analogen Bestimmungen des Art. 10 und 1-f österr. W.-O. Im Art. 257 God. Com. wird verfügt, daß dev Ausstel ler öder Indossant eines Wechsels die lieber!Tagung des Wechsels mittels Giro durch die Klausel

oder wie ein Cod ent: nur zivilrechtlich haftet. Wiewohl zur Sache später noch näher eingegangen wird, so muß hierorts zum Verständnis sofort, eingefügt werden, daß man bei weehselrechtliehcr Haftung dem Wechsel inhaber- nur jene Einreden entgegensetzen kann, welche entweder aus dem Wechsel selbst; hervorgehen oder die man direkt: gegen den Wechselinhaber besitzt. Einreden von Vor gängern können also nicht entgegengebalten werden. Hat also z. B. A dem B einen Wechsel ausgestellt

und denselben an B ohne Einziehung des Wechsels bezahlt und B gibt den Wechsel an den gutgläubigen C weiter, so hat C gegen den A volles Wcchsclrecht und kann nochmalige Zahlung for dern. A kann also dem C nicht einwoiulen. daß er die Wech-, selsummc schon an B bezahlt habe, sondern könnte nur jene Einreden machen, die ihm direkt gegen den C zustehen (■/.. B. eine Gegenforderung) oder die aus dem Wechsel seihst hervorgehon B. Verjährung des Wcchselrechtes). Wurde aber von A z. B. als Aussteller des Wechsels die Klausel

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Raffeisen-Bote
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Pagina 2 di 8
Data: 01.09.1926
Descrizione fisica: 8
2 — Wechselordnung vorgeschriebene Bestandteile haben, sonst ist er ungültig. Diese Bestandteile sind: 1. Die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausstellung. 2. Die Bersallzeit des Wechsels. (Bei unserer Wechssltype wird die Versallzeit nicht bei Ausstellung des Wech sels, sondern erst bei Bezahlung oder Eintreibung des selben eingesetzt.) 3. Die in den Text selbst aufzunehmende Bezeichnung als „Wechsel". 4. Der Name jener Person, an welche die Zahlung zu leisten, ist („Remittent

" genannt, in unserem Falle die gläubigerische Raiffeisenkasse). 5. Die Wechselsumme. 6. Die Unterschrift des Ausstellers (Vor- und Zuname des Schuldners und des Bürgen, jedoch ohne Beisetzung der Bezeichnung „als Schuldner" oder „als Bürgen"). Während diese Daten bei einem gültigen Wechsel unbe dingt vorhanden sein müssen, dürfen ^wieder manche andere, im Schuldschein enthaltene Wereinbarungen, wie z. B. ein Zinsenversprechen, in den Wechseltext nicht ausgenommen werden. Für diese Depot-Wechsel

ist eine Stempelgebühr von 4.8 Promille, berechnet von der Wechselsumme, zu entrichten, d. h. es ist ein Wechselblankett mit entsprechendem Stempel aufdruck zu kaufen. Für Wechsel dürfen nur die vom Staat herausgegebenen Wechfelblankette verwendet werden, welche übrigens nur in italienischer Sprache vorgedruckt sind. Aus anderen Formularen verfaßte oder unrichtig gestempelte Wechsel sind ungültig, ü. h. sie können nicht eingeklagt werden. . Zweifellos würde die Beschaffung der richtig gestempelten Wechselsormulare

und die ordnungsmäßige Ausstellung der selben in italienischer Sprache für unsere Kassen große Schwierigkeiten mit sich bringen. Deshalb hat der Rovisions- verband im „Raiffeisen-Boten" Nr. 1 vom 1. Jänner 1325 eine Stempelgsbührenskala veröffentlicht, aus welcher für jeden Wechsel mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten, welche Laufzeit für Davlehensgewährungen der Raiffeisen- kasson ausschließlich in Betracht kommt, die aus den betref fenden Wechselbetrag entfallende Stempelgebühr sofort er sichtlich ist, bezw

. leicht berechnet wenden kann. Weil manche Raiffeisenkasse mittlerweile auch den „Raiffeisen-Boten" vom 1. Jänner 1823 verloren oder verlegt haben könnte, veröffentlichen wir neuerdings die obgenannte Stempel- gebührenskala: Lkempelgebühr für Wechsel mit Laufzeit von mehr als ö Monakm. Nr« Proporz. Gebühr Gebühr bis einschließlich Lire 100 0.10 0.40 über Lire 100 „ „ „ 200 0.10 0.80 „ „ 200 „ „ n 300 0.10 1.40 „ , 300 „ „ „ 400 0.10 1.80 „ 400 „ „ „ 500 0.10 2.40 „ „ 500 „ „ . „ 600 0.10 2.80 „ „ 600

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Raffeisen-Bote
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Pagina 1 di 8
Data: 01.09.1926
Descrizione fisica: 8
nun nochmals veröffentlichen und teilweise ergänzen. L Wae ist der Wechsel? Der Wechsel ist eine ausdrücklich als Wechsel bezeichnete und in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abgefaßte Urkunde, durch welche sich eine oder mehrere Personen ver pflichten, an eine bestimmte Person, zu einem festgesetzten Termin, einen bestimmten Betrag entweder selbst zu zahlen oder durch eine dritte Person zahlen zu lassen. II. Die Vorteile des Wechsels gegenüber der Schuldurkünde. 1. Die Stempelung und Registrierung

der Schuldurkunden und Kreditverträge ist sehr umständlich und kostspielig, da gegen ist eine Registrierung der Wechsel nicht erforderlich und der Wechsekstempel ist ganz erheblich billiger als die Registergsbühr für Schuldscheine und Kreditverträge. 2. Bei dem heutigen schleppenden Gerichtsverfahren kann die Prozeßführung auf Grund eines Schuldscheines, bezw. die Evwirkung eines exekuiionsfähigen Urteiles Monate lang, wenn nicht gar Jahre lang dauern und mittleriweile könnten der Schuldner und seine Würgen

gänzlich zahlungs unfähig werden. Demgegenüber bietet der Wechsel einen sicheren Schutz gegen den säumigen Schuldner, weil auf einen Wechsel ein viel rascheres Gerichtsverfahren zur An wendung kommt. Durch «ine Wechfslklage kann man in dem Ersuchen übersendet, s o s o r t e i n e Bollversamm- lung einzuberufen, in welcher der Beitritt zur „Asso- ciazione Nazionale fra Casse Rurali e>d Enti Austliari" zu beschließen ist, und sodann die Beitrittserklärung firmamäßig unterzeichnet (siehe 8 20 der Statu

beschlußfähig. das Wechselgeschäft. kürzester Frist zu einem Urteil und zu einem Pfand kom men und dies ist von auschlaggebender Bedeutung für unsere Raiffeisenkassen, welche ja die Pflicht haben, die ihnen anvertrauten Gelder nur gegen gute i&idjevfteUungm wei ter zu vergeben, dabei aber auch das Interesse der Würgen gegenüber dem Schuldner zu wahren. Dies kann durch einen rasch einklagbaren Wechsel viel wirksamer geschehen, als durch die einem umständlichen Verfahren unterliegenden Schukdurkunben. III

. Die vorgeschlagene Wechfelkype. Es gibt mehrere Arten von Wechseln und bestehen fiir die selben verschiedene Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung und hinsichtlich des Vorganges bei Eintritt der Fälligkeit. Der Revisionsvevband war bestrebt, den Kassen jene Art des Wechsels vorzuschlagstt, welche sich vorwiegend für lang fristige Kredite eignet und andererseits im Falle der Ein treibung am wenigsten Schwierigkeiten bereitet. Es wird deshalb der sogenannte „eigene Wechsel" ober „Sola- Wechsel

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 02.06.1929
Descrizione fisica: 8
Scilo 100 i M: P : t: # Industrie- nml Hamlelszeilung X. Jahrgang — Nr. 22 In der Praxis trifft es sehr häufig zu. daß Wechsel bürgschaften gegeben werden und sind sich, wie der An walt aus der Erfahrung weiß, zu verschiedenen Malen die Wcchselbiirgcn nicht der Tragweite bewußt, die eine Wech selbürgschaft beinhaltet. In der österr. W.-O. Art. 81 ist auch auf die Fertigung des Wechsels als Bürge (per aval) Bezug genommen, doch kommt dieser Form keine besondere Bedeutung zu. Wer nach österr

. Rechte den Wechsel, wenn auch als BüTge, un terzeichnet, haftet wie ein Mitakzeptant und hat seine,» Rechte gegen denjenigen, für welchen er Bürgschaft ge leistet hat, im ordentlichen Rechtswege auszutragen. Um sicli zu decken, wird daher häufig nach österr. Rechte die Form des Giros gewählt. Nach ital. Rechte jedoch kommt dem ausdrücklichen Wechselbiirgen eine andere, gesichertere Stellung zu und ist ausdrücklich zu erwähnen, daß die Wechselbürgschaft nicht mit einer gewöhnlichen Bürgschaft

gleichzuhalten ist, sondern wurde dadurch eine besondere wechselmäßige Ga rantieform geschaffen. Wer Wechselbürgschaft leistet, muß diese Bürgschaft auf dem Wechsel durch die Worte per avnllo ausdrücken und ist es erforderlich beizufügen, für wen diese Bürgschaft geleistet wird, da sonst die Vermutungen des Gesetzes, wie vorausgefülirt, eintreten. Die Bürgschaft muß auf dem Wechsel selbst geschrieben sein, da sonst keine Wechsel bürgschaft, sondern eine gewöhnliche vorhanden ist. Fehlen die Worte per avallo

ihm kein Recht der Vorausldage gegen den Hauptschuldner, wie es Art. 1907 Cod. Civ. vorsieht, zu. Hat ein Wechselbürge nach ital. Rechte, insoferne er per avallo gezeichnet hat. den Wechsel eingelüst, so steht ihm ebenfalls Wcehselrecht gegen den Akzeptanten bzw. gegen alle Vormänner dessen, für den er sich verbürgt hat, zu und braucht er also nicht erst im ordentlichen Zivil rechtswege Regreß zu suchen. Verbürgt sich also jemand für den Hauptwechsfdsclmldncr und löst er den Wechsel

für denselben ein, so hat er nicht, wie nach österr. Rechte, erst den Wechselsehuklner im Zivilrechtswege auf Regreß zu belangen, sondern kann gegen denselben mit Wechsel- klage Vorgehen, was bisher nicht möglich war. Diese Ein richtung des ital. Wechselrechtes erscheint daher als sehr vorteilhaft. Von den Duplikaten und Kopien. Der Wechselnehmer hat das Recht, vom Aussteller des Wechsels ein oder mehrere Duplikate zu fordern. Gleiches Recht steht jedem anderen Wechselinhaber gegen seinen Giranten und vermittels der Vormänner

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Pagina 2 di 12
Data: 19.05.1929
Descrizione fisica: 12
und Zunamen oder der Firma des Giranten bestellen. Jeder Wechselinhaber hat das Recht, die vorgenannten sog. ßiancogiros auszufüllen. Analog sind die üsterr. Bestim mungen Art. 11. 12. 13 üsterr. W.-O. Ein Wechsel kann auch nur mit der Klausel „per pro cura , „per incasso“, „per mandato“ und „Valuta in garan- zia übertragen werden und überträgt- eine derartige Klau sel nicht das Eigentum am Wechsel, sondern ermächtigt den Inhaber nur als Bevollmächtigten des Wechseleigen- tümers zur Einhebung

wird, da ein eigener Wechsel überhaupt erst, dann entsteht, wenn ihn der Aus steller unterschrieben hat. (Was ein „eigener und „gezoge ner“ Wechsel ist, siebe den vorhergehenden Artikel.) Wohl aber kann ein gezogener Wechsel präsentiert wer den, falls nicht: die allseitige Fertigung bereits bei der Aus stellung erfolgt, damit der Wechsel auch Kraft gegen den Bezogenen erhält. Art. 261 verfügt nun insbesondere. daß eine Tratte (gezogener Wechsel) mif bestimmter Zeit nach Sicht inner halb eines Jahres zur Annahme

Bestimmung, wohl aber das üsterr. Recht, indem es nur von „berechtigt" spricht. (Art. 18 (ist. W.-O.). Art,. 262 normiert, daß die Annahme auf den Wechsel geschrieben und vom Akzeptanten unterschrieben sein muß. jedoch genügt zur Annahme schon die Fertigung des Akzep tanten mit seiner vollen Unterschrift oder mit seiner Firma auf der Vorderseite des Wechsels. Man kann also zur Unterschrift beisetzen „Ich nehme an" — „accetto". kann dies aber auch unterlassen. Siehe Art. 21 üsterr. W.-O. Bei Wechseln

erhoben werden. Wenn das ital. Recht besagt, daß nach Rii ckste'l- 1 u n g des Wechsels die Annahme nicht mehr zurück gezogen werden kann und das üsterr. Recht, daß die er folg t c An n a h m e nicht wieder zurückgeuommen wer den kann, so kommen wir in beiden Fällen praktisch auf das Gleiche. Solange man einen Wechsel zur Annahme iu Händen hat. so kann der Akzeptant bzw. 'Bezogene seine Annahme immer wieder ausstreichen. Die Annahme kann auf eine niederere Summe be schränkt

sein als jene, welche im Wechsel angeführt ist. Jede andere Einschränkung oder Bedingung beinhaltet Mangel von Annahme und'berechtigt zum Regreß, jedoch bleibt der Akzeptant innerhalb der Grenzen seiner .Be schränkung verpflichtet (Art. 260 Cod. Com.) Siebe Art. 21 und 22 üsterr. W.-O. Wenn also ein Akzeptant den Wechsel nicht bedin gungslos annimmt, so erwachsen dadurch dem Wechsel- inhaber die Wcchselrcchte gegen die Vornehmer. Wird also z. B. ein Wechsel von L. 1000.— nur zu L. 500.— akzeptiert, so kann der Inhaber wegen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 07.07.1929
Descrizione fisica: 8
eine Verfalls zeit von mindestens drei Monaten vor.) Die Haftung des Giranten ist also sehr gefährlich, denn wenn er nicht inner halb 15 Tagen (bei den häufigsten Fällen) zahlt, so muß er zur Erhaltung des Weeliselrechtes geklagt werden. Für Zahlbarkeit eines Wechsels im Auslände sind besondere' Fristen zur Rcgrcßerhaltung vorgeschrieben. (Art. 321 Cod. Com.). "Wenn ein Girant den Wechsel innerhalb der Klage frist eingelöst hat. so läuft für ihn die Itegreßfrist gegen seine Vormänner vom Zeitpunkt

der Zahlung, falls er nicht auf Klage hin zahlte, oder aber, falls er auf Klage zahlte, ab dem Dalum des Precetto oder Citazione. (Art. 322 Cod. Com.) Wenn ein Girant den Wechsel einlöst. nachdem gegen ihn die Klagefrist verfallen ist. so verliert er sein Regreßrecht gegen die Tormänner. (Siche Entscheidungen.) Die Wechselklage bezieht sieh auf die Wechselsumme samt Zinsen und Spesen (Protest. Retourrcchnung usw.). Die Weehselklage gegen den Hauptsehuldner verjährt: in fünf Jahren (Art. 910 Cod. Com

.), und zwar ab dem Zeit punkte des Verfalles der Forderung. (Xach österr. Rechte in drei Jahren.) Nicht übersehen bann man den Art. 31 fi Cod. Com. Es handelt sieh, diesbezüglich um den sog. domizilierten Wech sel. Das Gesetz verfügt folgendes: Wenn der Wechsel in einem anderen Orte zahlbar ist als am Wohnorte des Haupt schuldners und bei einer verschiedenen Person, so -muß zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Hauptschuldner Protest; erhoben werden. Wir haben gehört, daß zur Erhal tung des Wcchselrechte

? gegen den Haupschuldner Protest nicht erforderlich ist. Der vorstehende Fall beinhaltet daher zur allgemeinen Regel eine Ausnahme. Nach österr. Rechte ist zur Entscheidung in Wechsel sachen nur das Tribunal zuständig. Nach ita 1. Rechte ist in IV echselsaclieii entweder die Prälnr oder das Tribunal nach Maßgabe der eingehlaglen Summe (ob über oder unter L. 5000.-.—) zuständig. (Siche Art, 71, 81, 00. 31 C. Proc. Civ.). Was vorhin zu Art. 317 Cod. Com. wegen Verständi- gungspfliclit, des Giranten erwähnt wurde

Bestimmung kennt auch das österr. Recht. ,aber keine identische, weil dasselbe auch den Akzeptanten der Bereicherungsklage unterwirft. Gegen die Giranten ist die Bereicherungsklage nicht mög lich. Voraussetzung ist natürlich die Bereicherung des Aus stellers der Tratte und muß dieselbe vom Wechselinhaber bewiesen werden. Diese Klage verjährt nach der Majorität der Entscheidungen in fünf Jahren. Wenn ein Wechsel teilweise Unterschriften verpflich- tungsunfähiger Personen trägt, so ist der Wechsel

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Raffeisen-Bote
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Pagina 1 di 12
Data: 15.11.1929
Descrizione fisica: 12
, in bianco, per cui non si può che richiamarsi alla giu risprudenza ed alla bibliografìa. Una sentenza della Corte di Cassazione di Roma dei 14 aprile 1915 dice: „La cambiale in bianco non è clic una cambiale „ in formazione, la oliale sino a che non sia riempita „ o-completala con lutti i reo ni sili voluti dalla legge. „ non può servire come titolo cambiario: essa però ,, rappresenta un obbligazione valida ed incondizio- D« Wechsel «ach ttalienilcher und «ach öfter- reichilcher Gesetzgebung

. Das Wechselrecht beruht nach österreichischem Gesetz auf der Wechselordnung vom Jahre 1852, nach italieni schem Gesetz auf den Artikeln 251 und folgende des Han- delskodex, der in den alten Provinzen in Kraft steht. Was die ivesentlichen Bestandteile des Wechsels anbe- langl, so hallen die beiden Gesetzgebungen unverändert fest an der Unterscheidung von Eigenwechsel (oder Wechsel „zahle ich", trockener Wechsel) und Tratte (Auftrags wechsel, gezogener Wechsel, Wechsel im engeren Sinne). Die eigentlichen

Wesensbestandteile des Wechsels sind in beiden Gesehen gleich; nur die Bezeichnungen Trassant (Aussteller), Trassat (Bezogener), sowie Remitent (An nehmer) sind verschieden; sie werden beziehentlich und einzig Trassant, Trassat und Remitent bezeichnet. Wir beachten, daß die wesentlichen Bestandteile des Wechsels folgende sind: a) das Datum; b) die Bezeichnung als Wechsel oder Wechselbrief, im Wechseltexte oder außer dem vom Aussteller (Tras sant) handschriftlich eingetragen; c) die Nennung des Remitenten

(Inhabers); d) die Summe, die bezahlt werden soll; e) die Fälligkeit; f) der Zahlort (Domizil oder Zuständigkeit); g) die vollständige Unterschrift des Ausstellers oder sei ner Firma oder seines besonderen Stellvertreters oder Bevollmächtigten. Der TrätteNwechsel, der einen Zah lungsauftrag enthält, muß außerdem noch h) den Namen des Trassaten aufweisen. Der Wechsel, der einen Zahlungsauftrag enthält, kann auch als Eigenwechsel oder als Wechselanweisung bezeich net werden.. (Wechsel auf-eigene Order

). Sehr wichtig-ist. die Bestimmung des Abs. 2 des Art. 251 des vaterländischen-Kodex,-der verfügt, daß keine andere Bezeichnungen des Wechsels - gebracht-werden dürfen als jene, die in,den Ms. 2 und,8 des Art. 261 vor gesehen sind. , Das österreichische Gesetz ist in der Bezeichnung der nach der Fälligkeit unterschiedenen Wechsel etwas aus führlicher. Das Gesetz enthält keinen Hinweis auf Biancowechsel,! weshalb man auf gerichtliche Aussprüche und auf Buch erfahrungen angewiesen ist. Eine Entscheidung

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 6 di 12
Data: 14.11.1926
Descrizione fisica: 12
hat das Oberlandes- gericlit in Trento gelallt. Es stand in Frage, ob ein in bianco gestempelter Wechsel, der einer höheren Stempel- gebühr unterliegt, aber nicht genügend gestempelt war. wenn er nachträglich mit einer kleineren Skadenz ausge- fidlt wurde, dem gutgläubigen dritten wechselm.ässigen Erwerber gegenüber ungültig sei. Art. 48 des italienischen Slcmpelgeselzes bestimmt nämlich, dass Wechsel, die ursprünglich nicht richtig ge stempelt wurden, keine der von den Zivil- und Handels gesetzen vorgesehenen

weeliselreeht 1 iclien Wirkungen her- verrufen und dass diese Unwirksamkeit von Amts wegen von den Richtern erhoben und ausgesprochen werden muss. Das Appellationsgericht hat nun, wie bereits in einer früheren Entscheidung, ausgesprochen, dass dem gutgläubi gen dritten Erwerber des Wechsels gegenüber nicht eingo- vendet werden kann, dass der Wechsel bei Ausstellung ein ungenügend gestempelter Bianco - Wechsel war, wenn die Stempelung der aus dem Wechsel hervorgehenden Skadenz. entspricht

. Diese Rechtsanschaunng entspricht auch der Auffns- ' sung des Kassationshofes und ist dieselbe zum Schutze des ; Handelsverkehres angesichts der rigorosen Bestimmung des Stempelgesetz.es zu begrüssen. Im praktischen Falle hat aber das Appellationsgericht ' eine zweite sehr wichtige Frage gelöst. — Nach der last konstanten i’raxis des Wiener Obersten Gerichtshofes war ein Wechsel, bei dem die JaliTzahl beim Zah lung s t a g e fehlt e. nicht ungültig. Es galt dagegen, sofern der angegebene Tag

noch im Aüsstellungsjahre lie gen konnte, dieses, sonst das folgende Jahr verstanden. Dieser Fall ereignet sich alle Tage, nämlich die Ausstellung eines Wechsels mit. den Worten, zum Beispiel: „am vierten Jänner (kein Jahr) zahle ich “. Das Appellalions- gerieht Trento hat nun einen in Frage stehenden Wechsel, der den Zahlungstag am vierten Oktober (ohne Jahr) ent hielt. als ungültig erklärt, und zwar nur vom Stand punkte des .Stcmpelgeselzes, weil ein solcher, keine Jahres zahl enthaltender Wechsel als Bianco

- Wechsel im Sinne, des Stempelge.setz.es anzuselien ist (du die Jahreszahl im mer noch nach Belieben eingesetzt werden kann) und daher der höheren Gebühr unterliegt. Als N u t z a n w e n d u n g aus diesär Entscheidung ergibt sich, dass man bei Ausstel lung eines Wechsels unbedingt sowohl beim Ausstellungs datum als auch bei der Skadenz auch die Jahreszahl schrei ben muss, damit nicht der Wechsel als Bianco - Wechsel mit der höheren Gebühr versehen werden muss oder so wohl für den ursprünglichen

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Raffeisen-Bote
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Pagina 7 di 16
Data: 15.11.1928
Descrizione fisica: 16
durchführt, einige Tage vor Verfall der Wechsel dieselben der Raiffeisenkasse unter Belastungsanzeige zurückstellt. Es ist daher notwendig, daß bei der Bank genügend Deckung vorhanden ist und die Raiffeisenkasse schon vorher sich Üiesbezügl. mit der Bank in Verbindung setze. Die Raiffeisenkasse hat folgende Konformbuchung durchzusühren: Kassa-Konio an Bank-Konto für den Nominalbetrag des verfallenen Wechsels. Diese neue Kassaoperalion findet ihre Regelung ent weder durch Bezahlung des Wechsels seitens

des Schuld ners (Bezogener) oder Belastung desselben auf Konto oder durch Erneuerung des Wechsels. Im letzteren Falle hat der Schuldner die Differenz zwischen dem Erlös des neuen und dem Betrag des alten Wechsels bar zu be zahlen. Alle von der Raiffeisenkasse eskomptierten Wechsel sind in ein Wechselverfallsbuch einzutragen, wobei für jene Wechsel, welche einer Bank zum Reeskompte ein gereicht werden, am Rande des Buches eine Anmerkung gemacht, wird. Auf diese Weise hat man jederzeit eine genaue

Uebersicht der fällig werdenden Wechsel. Es bleibt noch ein sehr wichtiges Buch zu erwähnen: „Das Obligobuch". Dasselbe wird geführt, um jederzeit über die Höhe der gegen Wechsel gewährten Kredite un terrichtet zu sein. Jedem Einreicher (gedent) von Wech seln wird darin ein Personal-Konto errichtet. Dasselbe enthält folgende Kolonnen: Datum, Nummer des Wech sels, Wechselpflichtige, Bezogener, Zahlungsort, Verfall, Wechselsumme. Anmerkung. Falls der. Einreicher eines Wechsels (Zedent) auf dem Wechsel

eines anderen Zedenten als Wechselpflichtiger aufscheint, so wird dies auf seinem Konto durch Einträ gen des bezügl. Wechsels in rot ersichtlich gemacht, denn derselbe stellt-für ihn ein indirektes Risiko dar und ist es geraten, dies evident zu halten. Die bezahlten öder erneuerten Wechsel werden im Obligobuch durch einen Strich mit Blaustift über die Wechselsumme ersichtlich gemacht, die nicht bezahlten durch einen Strich mit Rotstift. Der Wechsel, welcher einem Advokaten zur Einbrin gung der Wechselklage übergeben

wird, ist aus „Konto uneingelöste und protestierte Wechsel" zu belasten. Bei Aufstellung der Bilanz am Jahresende ist auf dem „Gewinn- und Verlust-Konto" die Rückbuchung für die von der Raiffeisenkasse über den 31. Dezember bis zum Verfallstage der Wechsel einkassierten Eskompte- zinsen vorzunehmen. Es ist klar, datz dieser ginsgewinn das neue Geschäftsjahr betrifft. Die Buchung für diese Richtigstellung ist folgende:

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 07.07.1929
Descrizione fisica: 8
Jtciniseli, Advokat in B o 1 z a n o. • teher <lie Wechsclklagc. J'alls der Wechsel nicht zur Verfallszeit bezahlt -wird, Bo kann der Wechselinhaber mit Wcchselklage Vorgehen, und /.war gegen den direkten Verpflichteten (Akzeptanten l)/w. Aussteller hei eigenem Wechsel oder gegen den Bür gen) mittels sog. direkter Weoh.sclklagc und gegen den Aus steller der Tratte bzw. die Giranten oder die dieshezügl. Bür gen mit der Sog. Rcgreßklagc. Es ist besonders bezeich nend für die Wechsel klage

, so wird vor allem auf Art. 318 Cod. Com. verwiesen, welcher dem Wechsel inhaber die Möglichkeit gibt, entweder alle Verpflichteten oder nur einen oder einige zu belangen, ohne dadurch das Wechselrecht gegen die Nichtbelangten zu verlieren; auch ist der Inhaber nicht an eine bestimmte Reihenfolge ge bunden. Wer dann den Wechsel einlöst, hat wieder seinen Anspruch gegen die Vormiinner. Nur der oder die Hnupt- schuldner können kein Wechselrcchl ausüben und steht ein solches nur dem Bürgen -des Hauptschuldners

gegen den selben zu. Wie bereits früher bemerkt, hat der Wechsel (siehe. Art. 323 C. Com.) zur Durchführung der Wechselklagc die Wirkung eines Erekutivlitels. und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 554 C. Br. C. Dies will besagen, daß es zur Erwirkung der Exekution nicht der Abführung eines prozessualen Verfahrens bedarf, sondern der Wechsel als solcher schon Exelnitionskraft besitzt. Zur Durchsetzung dieser Exekution auf Grand des Wechsels gibt es nunmehr drei Wege, nämlich die sog. Citazione, ferner

die Notifizie rung eines Weehsel-ZahhmgsauHrages (preeetto) und .schließlich das Verfuhren im Sinne des Gesetzes vom 9. .Tuli 1922, Nr. 1035 (procedimento 'di ingiunziono). lieber diese VcrfahrcJisarten wird in einem besonderen Aufsätze näher gesprochen worden. Schließlich ist, wie ebenfalls bereits gesagt, die Vertei digung gegen den Weehselansprueh begrenzt. Um das Ver fahren in Wechselsachen nbzukilrzen, so sind nur Einwen dungen gestattet, welche entweder selbst aus dem Wechsel hervorgehen

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Raffeisen-Bote
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Pagina 2 di 12
Data: 15.11.1929
Descrizione fisica: 12
presentata per l’aecejtlazione entro due anni dalla da ta secondo là legge italiana invece entro un anno. ständig! ist, kann er nicht in der Eigenschaft als Wechsel 'benützt werden. Er stellt jedoch einen gültigen und un bedingten Schuldschein dar, welcher der bürgerlichen und handelsrechtlichen Verfallszeit vorn Datum der Ausstel lung an unterliegt. Eine andere Entscheidung (C. Pa lermo o. 24. Juli 1920) lautet: Ein Bianeowechsel unter liegt der zehnjährigen Verfallszeit, gerechnet vom Tage

der tatsächlichen Ausstellung. Narini ist allerdings der .Meinung, datz die fünfjährige Verfallszeit des Bianeo- wechfels mit dem Tage der- Ausstellung beginnt. In An betracht dieser Unsicherheit geben wir unseren Raiffeisen kassen den Rat, die Bianeowechsel innerhalb der für die Ungültigkeit der Wechsel vorgesehene Frist von fünf Iah-, ren (ö. h. statutengemäß alle vier Jahre) erneuern zu lassen, sofern deren Fälligkeit nicht auf ein früheres Da tum gefetzt wird. ' ' Eine grundsätzliche Wirkung, die das ital

. Gesetz dem Wechsel zueignet, ist jene der Stempelung. Während däs österr. Gesetz zuläßt, daß der mangelnde Stempel ergänzt werden und der Wechsel seine volle Gültigkeit bewahren könne, ist nach dem ital. Gesetz der ungenügend gestem pelte Wechsel von vornherein ungültig, das heißt, das Dokument hat nie Wechselkraft erlangt und gilt als ge-, wöhnliche Privatschrift. Die logische Folgerung daraus ist, daß der Richter die Vorladung zurückweist und den Antragsteller zur Bezah lung der vom Gesetze

vorgesehenen Strafe verurteilt.. Zur Ergänzung der Stempelgebühr (des noch nicht, äusgefer-. tigten Wechsels) dürfen nicht mehr als vier Ergänzüngs- marken angebracht werden. Sowohl das österreichische wie das italienische Gesetz gestattei, daß der Wechsel zu Gunsten des Ausstellers ge zogen werde; so lassen sie auch ausdrücklich die Gültigkeit der domizilierten Wechsel zu, das heißt solcher Wechsel, die an einem andern als dem Ausstellungsort zahlbar sind. Man nennt ihn vollkommen domiziliert

, wenn die Zahlung außer an einem anderen Ort auch durch eine dritte Person — dem.Domieiliatario (Zuständigen)— erfolgen soll; unvollkommen domiziliert, wenn zwar die Zahlung an einem anderen Ort, aber durch den Ausstel ler selbst erfolgen soll. Es ist notwendig, diese Unter scheidung hervorzuheben, weil sich daraus eine sehr wich tige heimische Folge ergibt, nämlich: wenn der Wechsel vollkommen domiziliert (beheimatet) ist, ist es notwen dig, die unterbliebene Zahlung durch den Protest feststel len zu lassen

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Pagina 4 di 15
Data: 15.03.1929
Descrizione fisica: 15
: Darunter versteht man Wechsel, roelche vom Darlehenswerber mit zwei oder mehr Unterschriften ausgestellt werden, um damit einen Vorschuß für sich zu erhalten. Agrarwechsel: Dieselben werden auf Grund von Be triebs- oder Meliorationskrediten, welche Landwirten eingeräumt werden, ausgestellt. Der Agrarkredit stellt in Wirklichkeit nicht einen dem Landwirt als solchen, so weit sich derselbe als solid und garantiesähig erweist, ge. gebenen Kredit dar, sondern ist ein Kredit für solche, die dartun

,, daß sie denselben für ihren landwirtschaftlichen Betrieb benötigen und für dessen rationelle Verwendung Gewähr leisten. Die Wechselformulare für unser Gebiet sind beim Jstituto Föderale delle Lasse di Risparmio helfe Venezie Bolzano erhältlich. Handelswechsel: Diese sind die wirklichen Wechsel, welche von den Banken wegen ihrer leichten Realisier barkeit gesucht werden. Der Kaufmann, welcher Klient der Raiffeisenkassa ist,, erhält dieselben in Zahlung für von ihm gelieferte Waren. Ist der Bezogene. zahlungs fähig, so werden die Wechsel

bei Verfall honoriert. Deshalb ist der Eskomptezinssatz für diese Wechsel im mer sehr vorteilhaft. Es liegt in einer gewissen Geschicklichkeit, auch einem Privatwechsel die Form eines Handelswechsels zu geben, um dadurch die günstigen Eskomptezinssätze für Handels wechsel zu erzielen. . Die Handelswechsel sind zufolge ihrer Form leicht zu erkennen, da dieselben niemals auf einen runden Betrag lauten, sondern auf den der bezügl. Faktura. ' Der Wechsel ist vom Warenkäufer als Bezogener auf die Order

des Warenlieferanten ausgestellt. Nicht akzeptierte Handelswechsel: Wir berühren die selben nur flüchtig, weil sie für unsere Kassen nicht in Betracht kommen. Die Laufzeit obiger Wechsel ist gewöhnlich t Monat. Deshalb werden sie nach einem ermäßigten Tarife ge stempelt, nur müssen sie bestimmten gesetzlichen. Vor schriften entsprechen. Obige, kurze Auseinandersetzung hat den Zweck, bei den Raifseisenkassen das Interesse für den Wechsel- eskompte zu wecken und ist der Revisionsverband immer gerne geneigt, weitere

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Pagina 1 di 8
Data: 02.06.1929
Descrizione fisica: 8
des lützton. Artikels, in welchem über die Annahme des Wechsels gesprochen wurde, wird noeli ausgeführt, daß nach Art. 268 Cod. Oorn. der Wechselakzep tant direkt zur Zahlung dos Wechsels verpflichtet ist; auch ist er zur Zahlung gehalten, falls er den Wechsel annahm, •wenn auch schon vorher der Aussteller in Konkurs ging, vorausgesetzt seine Unkenntnis vom Falliment des Ausstel lers. Gleichermaßen ist der Akzeptant dem Aussteller ge genüber wcchselinäßig verpflichtet, aber dem Akzeptanten sieht

sich die Lösung dieser Frage danach, ob eventuell das Akzept Vermögensschiebungen verschleiern soll oder nicht. Daß der Akzeptant kein Wechselrecht gegen den Aus steller hat. ist allgemeiner Wechsel-Lehrsatz; seine Rechte muß er eventuell im ordentlichen Verfahren zur Geltung bringen. Die Bestimmungen über die sog. Ehreiiannahme werden -hier nicht einer Erörterung unterzogen, da sie in der Praxis selten Verwendung finden und diese Artikel nur das Wich tigste bringen sollen. Über die Wechselbürgschaft

’. Wir treten in einen Abschnitt des ital. Gesetzes ein, der .einerseits Neuerungen zum geltenden Gesetze bringt und welcher andererseits zur Kenntnis für die Allgemeinheit, als sehr notwendig erscheint. Wir stellen den Text des Gesetzes voraus; ' Art. 2 7 4. Die Zahlung des Wechsels kann durch einen 'Bürgen (avallo) garantiert sein. Die Wechselbürgschaft muß auf dem Wechsel ge schrieben sein und wird unterschrieben von demjenigen, der sie leistet. Die Wechselbürgschaft wird durch die Worte; »Per avallo

; wenn der Wechsel noch nicht angenommen ist, für den Aussteller; bei eigenen Wechseln wird die Bürgschaft als für den Aussteller des Wechsels gegeben betrachtet. Der Wechselinhaber hat gegen den Wechselbiirgen alle jene notwendigen Akte zu erfüllen, welche zur Erhal tung des Wechselrechi.es gegen denjenigen notwendig sind, für welchen- die Bürgschaft gegeben wurde. Art. 2 7 6. Der Wechselbürge, welcher den verfallenen Wechsel bezahlt, tritt in die Rechte dos Wechselinhabers gegen die jenige Person

ein, für welche die Bürgschaft gegeben wurde sowie auch gegen die Vormiinncr. * 'Vorstehende Bestimmungen sind wohl genügend klar ge- faß1, so daß eine Aufklärung als solche nicht erforderlich erscheint, wohl aber muß über das Institut der Wechsel bürgschaft im allgemeinen- einiges bemerkt werden.

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