. Amtliches. Scalen siir alle Grönländer, in welchen daS Allerhöchste Stämpel- und Tarpatent vom 27. Jänner 1840 Wirksamkeit hat, mit Ausschluß deS Lombardisch - Venetianschen Königreiches. Scale I. für Wechsel. bis 100 fl. fl- z kr. über 100 fl. D 200 — S Iss 200 „ 350 10 V V 350 » 500 ,, 15 V V 500 . 10i>0 30 1000 „ 1500 45 1500 . 2000 — 2000 „ 4000 2 // 4000 „ 6000 3 — „ 6000 „ 8000 4 — 8000 „ 10000 5 — l, 10000 „ 12000 6 — V 12000 „ 16000 » 8 — V V 16000 „ 20000 10 — V 20000 „ 24000 V 12 — 24000
„ 1 400 V 800 „ 2 V V 800 1200 «. 3 V 1200 V 1600 „ 4 ,/ V 1600 2000 » 5 2000 2400 . 6 2400 3200 „ 8 3200 4000 . 10 V 4000 4300 » 12 » 4800 5600 . 14 » über 5600 ,, » 6400 ,/ 16 „ — „ » 6400 „ „ 7200 „ 18 „ - „ „ 7200 „ .. 8000 „ 20 „ - über 8000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. zu entrichten, wobei ein Restbettag unter 400 fl. als voll anzunehmen ist. Bestimmungen. 1. Dem Gebührenausmaße nach der Scala I. unter liegen diejenigen Wechsel: »> welche im gebührenpflichtigen Jnlande
. Z. Im Auslande ausgestellte und im Auslande zahl bare Wechsel find gebührenfrei. 3. Wechsel auf Sicht, zu deren Präsentation keine Krist oder doch ein Zeitraum von nicht mehr als k Mona ten für die im Inland« und 12 Monaten für die im Aus lande ausgestellten Wechsel bedungen ist, unterliegen bei ihrer Ausstellung oder nach ihrer Ueberttagung in daS ge« bührenpflichtige Inland den sür Wechsel, die auf bestimmte Zeit ausgestellt find, geltenden Bestimmungen. Wird jedoch ein Wechsel auf Sicht
, wenn er im ge bührenpflichtigen oder gebührenfreien Jnlande ausgestellt ist, binnen 6 Monaten, und wenn er im Auslande ausgestellt ist, binnen 12 Monaten, vom Tage der Ausstellung ange rechnet, nicht zur Zahlung präsentirt, so ist mit Ablauf dieser Zeiträume derjenige Betrag, um welchen bei Anwen dung der Scale I I. die Gebühr für den Wechsel höher ent fallen wäre, zu entrichten. 4. Die Secuuda- nnd Tertia-Wechsel unterliegen der jenigen Gebühr, welcher daS erste Wechsel->Sremplar unter liegt. 5. Werden Wechsel prolongirt
, so ist für jede Pro longation, welche nach dem Unterschiede, ob der Wechsel im In- oder im Auslande ausgestellt wurde, 6 oder 12 Monate nicht überschreitet, immer wieder dieselbe Gebühr zu entrichten. Neberschreitet jedoch die Prolongation diese Fristen, so ist die Gebühr nach Scale II. zu entrichten. 6. Ist die durch den Wechsel begründete Wechsel- mäßige Verpflichtung erloschen, oder wird ein Wechsel zur Erlangung eine» HypothekarrechteS intabulirt oder prä- notirt, und wurde dafür die Gebühr bloß