u. ìVirtsàaktsblatt Wechsel und Tratten im Handelsverkehr Jeder Kaufmann weiß, was ein Wechsel und ine Tratte ist, es gibt jedoch heute Fälle, wo «ich solche Leute, die sich sonst nicht kausmän- ,jsch betätigen und daher in manche Geheim- Me der Wechselkunde nicht eingeweiht sind, in ie Lage kommen, einen Wechsel zu girieren der eine Tratte zu akzeptieren oder selbst aus- ,»stellen. Bei solchen Fällen kommt es natürlich „auchmal vor, daß die Leute Verpflichtungen Wehen, die sie nicht genau
kennen und deren folgen sie dann schwer abzubüßen haben. Sol ali Leuten sei diese kleine Arbeit gewidmet. Ms ist ein Wechsel? Im Paragraph 251 und Menden des „Codice di Commercio' finden >ii' folgende Definition: Der Wechsel ist eine Irkunde, in der sich ihr Aussteller verpflichtet, !e Wechselsumme zur Verfallzeit (Skadenz) ntweder selbst zu bezahlen oder durch eine on ere Person zahlen zu lassen. Im ersteren Me entsteht ein eigener, auch Sola-Wech- >l, lin letzteren Falle ein gezogener
oder mssierter Wechsel, häufig Tratte genannt. )ie wesentlichen Erfordernisse, die eins Ur- imde als Wechsel oder Tratte kennzeichnen, ind.' « 1. Das Datum: 2. das in den Text vom Aussteller aufzuneh mende Wort Wechsel („cambiale' oder „lettera vi càmbio'); 3. der Name des Remittenten, d. i. desjeni gen, an den gezahlt werden soll, zu dessen Juristen der Wechsel ausgestellt wiro: 4. die Geldsumme: 5. die Angabe der Zahlungszeit (Skadenz); 6. der Zahlungsort: 7. die Unterschrift des> Ausstellers oder Tras
die Eigen schaft und di? speziellen Wirkungen eines Wechsels aus. Die bestehenden Wechselgesetze sorgen nämlich dafür, daß sämtliche Personen, Sie eine Verpflichtung auf einem Wechsel über nehmen, auch wirklich dieser Haftung entspre chen und zahlen: im Weigerungsfalle ordnen die Gerichte, ohne langwierige Verhandlungen zuzulassen, nach sehr kurzen Fristen die Exeku tion des Vermögens der säumigen Wechselver- pflichieten an und verhelfen dadurch dem Be sitzer des Wechsels sehr rasch zu seinem Telde
. Außer den gesetzlichen Erfordernissen erschei nen auf den gewöhnlichen Wechseln noch andere kaufmännische Angaben, welche zur Gültigkeit derselben nicht notwendig sind, jedoch infolge bestehender Handelsgebräuche, aus Gründen der Deutlichkeit, zur Kennzeichnung der beste henden Rechnungsoerhältnisse ìienen, oder an deren gesetzlichen, jedoch nicht wechselrechtlichen Vorschriften entsprechen. Welche sind die Personen, die eine wechsel rechtliche Verpflichtung eingehen? Zuerst der Aussteller