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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 6
Data: 03.07.1862
Descrizione fisica: 6
aus dem Gebiet der Volksschule. 11. Streiflichter auf Randglossen. Wenn der gütige Leser nunmehr im Klaren ist, was es mit dem Verdammungs-Urtheile gegen den Verfasser der »Ansichten über das Verhältniß von Staat und Kirche zur Volksschule für eine Bewandtniß habe, so ist es ihm vielleicht nicht uninteressant zu hören, was für gegentheilige Ansichten in den »Rand glossen' der Tiroler-Stimmen niedergelegt sind. In Bezug auf Entwurf und Durchführung des Lehrplanes äußern sie sich (Nr. 137) in erfreulicher

, welcher den Ort, wo, die Zeit, wann er diese Absichten ausgesprochen hat, nicht nennt, er klären wir die den Bischöfen zugemuthete Prätension als eine tendenziöse Fiktion, um auf Grund derselben die Bischöfe vein Spotte und Gelächter und ihre zur Leitung der Volksschule bestellten Organe maßlosen Hieben preiszugeben.« ^ Antwort: In den »Ansichten' ist nirgends gesagt, daß jene verkehrten Behauptungen von einem Bischöfe ausgesprochen wurden; es müßten denn die Tiroler- Stimmen aus Adelung oder-Grimm

zwischen der Statthalterei und *1 Ansichlen zc. Seite s. Ansichten ic. Seite 0. ***) Ansichten ic. Seite l2—l8. dem Ministerium in die Mitte gestellt, die Erlässe dieser weltlichen Behörden den Ordinariaten und die Schulberichts «Erledigungen der Ordinariate diesen weltlichen Behörden übermittelt, etwa in Zwistigkeiten bei Schulbauten ein motivirtes Gutachten ausarbeitet u. dergl. — kurz einen Ccntral-Bureau-Beamten, der für äußere Schulangelegenheiten amtirt, ohne auf den innern Gang der Volksschule eine regere Aufmerk

samkeit hinzuwenden, der höchstens hie und da bei Prüfungen und andern feierlichen Anlässen als Ehren gast stch einfindet. Dos wäre beiläuflg das Ver, hältniß, in welchem weiland der geistliche Gubernial« Rath zur Volksschule gestanden ist, ehe die Regierung, die Lücke fühlend, Schulräthe angestellt hat. Auf diese Auffassung hin deutet die Bemerkung in den Randglossen (Nr. 137), daß Kirche und Staat, schon lange vor dem Erscheinen des Konkordates (also vor der Anstellung von Schulräthen

möglichst bald herbeiwünsche, wie er in an dern Kronländern ohne Hinderniß besteht, auch bei uns bestanden hat und dermalen nur zufällig nicht besteht, so geschieht dies keineswegs aus Unbedacht, sondern aus stichhaltigen praktischen Gründen, die ausführlich und deutlich in den „Ansichten' *) nieder gelegt sind, wofür aber die Tiroler-Stimmen in den Randglossen freilich keinen Platz finden. Soll ein Schulrath als Volksschul - Inspektor der Volksschule aufhelfen, so darf er nicht ein Schulrath außer

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Tiroler Stimmen
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Pagina 1 di 6
Data: 30.04.1862
Descrizione fisica: 6
. Unversiegelte Reklamationen wegen nichterhaltener Num mern werden von der Post por tofrei befördert. M 98. Mittwoch Die Volksschule. (Schluß.) Aber man will den geistlichen Einfluß aus der Schule entfernen; der Priester gehöre in die Kirche und der Lehrer in die Schule und der Lehrerstand solle von Standesgenos sen geleitet werden. — Nun ja, was ist denn der Priester? er ist ja auch wirklicher Lehrer in der Volksschule und zwar hat er den Hauptgegenstand — die Religion — zu lehren

nicht das Einzige, und nicht einmal die Hauptsache; die Volksschule ist auch Volkserziehung und sie ist vorzugs weise Erziehung; der Unterricht, sowohl als die Zucht und deren Mittel müssen erziehend auf die Kinder wirken. Die Erziehung beruht aber nothwendig auf der Religion; es muß daher dem Seelsorger, oder allgemein genommen, der Kirche ihr Einfluß auf die Schule gewahrt bleiben; es sei denn, man wolle nur Unterricht und keine Erziehung, oder man beweise, daß es eine wahre Menschenerziehung ohne Religion

geben kann. Jedoch beide letzteren Grundsätze sind längst, als an sich falsch und in ihrer Anwendung höchst verderb lich erkannt worden. — Man sagt: die Volksschule sei Staatsanstalt und ihre Leitung sei Sache des Staates. Dieser Satz kann in seiner Allgemeinheit einen wahren, aber ebenso auch einen ganz verkehrten Sinn haben. Es ist kein Zweifel, daß es der Staatsregierung durchaus nicht gleichgültig sein kann, wie ihre Bürger von Jugend auf unterrichtet und erzogen wer den, sie hat natürlich

das größte Interesse an der Volks schule. Aber ebenso könnte man sagen: die Volksschule ist Gemeindeanstalt und ihre Leitung ist Sache der Gemeinde. Denn die Familien eines Ortes oder die Gemeinde hat ent schiedene Rechte auf die Schule, weil die Familien die Pflicht der Erziehung schon vermög natürlichen Rechts haben. Die Gemeinde baut Schulhäuser, besoldet häufig die Lehrer und schaffe die Requisiten herbei. Einen Lehrer, den die Ge meinde nicht will, wird ihr keine Macht aufdringen

können. — Auch kann man behaupten: die Schule ist eine Anstalt der Kirche und ihre Leitung Sache der Kirche. Denn, wenn man die Dinge geschichtlich betrachtet, so hat die Kirche die ersten Schulen gegründet und erhalten, viele Lehrer sind aus ihren Fonden besoldet und sie hat das höchste Interesse an der Schule. Aus dem Gesagten kann man erst den wahren Sachverhalt erkennen; es haben nämlich an der Volksschule 30. April 186S. die Familien (Gemeinden), die Kirche und der Staat ihr ge meinsames Interesse

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Tiroler Stimmen
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Pagina 1 di 4
Data: 17.08.1864
Descrizione fisica: 4
Reklamationen wegen nicht erhaltener Nummern werden von der Post portostei befördert. M 18« Mittwoch, IV August 18«4 Die Volksschule in Baden. HI. Bluntschli sagt in seinem Staatsrecht (München 1857) S. 341 über unseren Gegenstand: „Staat und Kirche haben gemeinsam die Erziehung des Volkes zu pflegen. Das Ver langen der Emanzipation der Volksschule von der Kirche in der nunmehr angestrebten Ausdehnung ist durchaus verwerflich, weil irreligiös." Selbst Bluntschli verurtheilt unbedingt alles, was irreligiös

in der Volksschule nicht gleichgiltig sein kann; sie wird ein be stimmtes Maß von Kenntniffen für alle als nothwendige Grundlage zu weiterer Fortbildung verlangen und gewisse Tugenden durchaus wünschen müssen; sie wird daher eine Leitung der Schulen jedenfalls beanspruchen können, aber nicht ein Monopol daraus machen dürfen, denn der Staat ist doch seinem Wesen nach weder Lehrer der Völker, noch Produzent und Autorität der Wiffenschaft, der Bildung und Erziehung. Das kann er nach seinem Zwecke und seinen Mitteln

nicht sein und will es nicht sein. Sollte er es aber sein wollen, so übt er eine Geisteslhrannei, wie sie noch nie in der Welt vorgekommen ist. Zweck der Volksschule ist sittlich-religiöse Bildung und Unterweisung der Jugend in den Kenntniffen und Fertigkeiten, die für Alle nothwendig und Grundlage weiterer Entwicklung find. Diesen Zweck der Volksschule anerkennen alle deutschen Schulordnungen und die pädagogische Wiffenschaft. Es kann daher ganz unmöglich sein, daß der Staat die Volksschule ausschließlich leite, denn er kann doch die Grundlage der sittlich

-religiösen Erziehung nicht bestimmen; er ist weder Reltgionslehrer noch Seelsorger und Hirt der Kinder; er spendet keine Sakramente und leitet nicht die religiösen Uebungen. Das alles kann und thut die Kirche und deßhalb spricht der Erzbischof von Freibnrg nicht die alleinige Leitung der Volksschule, wohl aber das Recht der Mitwirkung an deren Leitung an. Die Volksschule ist wesentlich Erziehungsanstalt. Ohne Erziehung ist in der Volksschule selbst der Unterricht und jede Bildung unmöglich. Der Grund

hinterlage vermöge göttlicher Einsetzung ist. Daher muß sie nothwendig das Monopol der Volksschule aufgeben oder sie muß einen ganz anderen Zweck derselben aufstellen. Da sie aber obigen Zweck der Volksschule anerkennt, so ist es un- folgerichtig und ungerecht, wenn sie die Kirche von der Lei tung der Volksschule ausschließt. — Plan, Mittel, Methode und Ziel der Erziehung richtet sich nach der Auffassung von der Würde und Bestimmung des Menschen, von seinem Ziel und Code, von dem Wesen des sittlich Guten

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Der Bote für Tirol
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Pagina 10 di 12
Data: 14.11.1868
Descrizione fisica: 12
sein, wenn er die Ausgabe einer katholischen Volksschule fordern und er reichen will. Er soll sich deßwegen auch am Religions unterrichte betheiligen und zwar etwa nicht blosi der Nach hilfe willen, die er beim Religionsunterrichte zu leisten hat, sondern auch wegen seines Einflusses auf die Schule und wegen feines Ansehens. Meine Herren, ich will mich in dieser Beziehung anf kin Zeugniß berufen, das Sie gewiß nicht als ein par teiisches betrachten werden. Der OrganisationScntwnrs der Stadt Zürich vom Jahre 1361

schreibt Folgendes vor: „Der Unterricht in der christlichen Religion darf dem Klassenlehrer nicht vorenthalten werden (da dieser Unter richt, der nicht als besonderes Fach, sondern alS Weihe jedes Tages in der Schule erscheinen soll, die Weihe deS Gesammtuntcrrichtcö sein muß).' Daraus dürfte doch ersichtlich sein, das, daö Ziel der Volksschule nur auf Grundlage deS positiven Christenthums erreicht werden kann, und daß der Lehrer, wenn nicht auch er diesem Zwecke dieut, aufhört, ein wahrer Nolksbildner

, die auf der Basis eines bestimmten Glaubensbekenntnisses ruhen muß, zu überwachen? Der Staat kann nichts an deres thun, als entweder voraussetzen, eS werde von denen, die an der Erziehung und am Unterrichte der Jugend ar beiten, in dieser Beziehung kein Mißbrauch getrieben und somit sei eine Aufsicht nickt nothwendig — und daö dürste doch schwer zuzugeben sein — oder aber er muß diejenigen herbeiziehen, die natur- und sachgemäß dazn berufen sind, die Volksschule in dieser Beziehung zu über wachen und zu leiten

. Thut er dies nicht, so begeht er ein großes Unrecht an sich selbst. Endlich, wenn der Kirche dieses Doppclrecht, von dem ich früher gesprochen, daS der Pflege deS religiösen Bewußtseins in der Volksschule und daö der Aufsicht über dieselbe in dieser Beziehung vorenthalten wird, wird von Seite des Staates selbstver ständlich ein großes Unrecht geübt gegen die Kirche, denn eS wird ihr einer der schönsten Zweige der Seelsorge ent weder ganz entzogen, oder wenigstens sehr verkümmert

. Wenn dieses Unrecht in Tirol noch mehr gefühlt wird als anderöwo, so ist das wohl wesentlich dem Umstände zuzuschreiben, daß unleugbar gerade der KliruS von Tirol für die Volksschule sich große Anstrengungen hat kosten lassen. Der SeelsorgSkleruS von Tirol ist der reformirenden Gesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia vorausgeeilt; denn bekanntlich erschien die allgemeine Schulordnung der Kaiserin Maria Theresia am 6. Dezember 1774. Der Weltpriestcr Karl Agsthoser, ganz begeistert für die Volks schule und einzig

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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 6
Data: 01.05.1862
Descrizione fisica: 6
und Kirche zur Volksschule. I. Lehrplan. Der Lehrplan für die Volksschule begreift in sich: Die Bezeichnung der Gegenstände, auü denen Unter, richt, und des Umfanges, in welchem derselbe ertheilt werden soll, die Anweisung der geeigneten Lehr- und Hilfsbücher, die Begränzniig des Unterrichtes nach den verschiedenen Arten der Volksschule, die Festsetzung der Zahl der Schulstunden, die Stundenvertheilung für die verschiedenen Schulklassen, die Vorschriften über die Dauer des Schuljahres und über Anfang nnd

Ende der Schulpflichtigkeit, endlich die Vor schriften, wie die Schulpflichtigen in ihrem Fortgange klafsizirt und die Schulzcuguisse ausgestellt werden sollen. Soll nun der Entwurf des Lehrplaues einfach der Kirche überlassen werden? Ich antworte: Nein. Kann es dein Staate glcichgiltig sein, ob und wie lange die heranwachsende Jugend einen Schulunterricht gcnießt und ob junge Leute, die keine andere Schule besuchen, als die Volksschule, aus ihr so viele Vorbildung, als nach den vorgeschrittenen

und vielseitiger Uebung im Schulfache als die Tüch tigsten gelten, so thut sie nur, was sie «icht unter- lassen darf. Ei, heißt es, wenn die Kirche die Volksschule sammt Lehrplan und allein, was dazu gehört, unter ihre Ob sorge nimmt, so ist dieß alles iu besten Händen; was braucht es mehr? — Wie so? Soll etwa der Bischof für die Volksschule im Umfange seines Bisthumes ohne Rücksicht ans die übrigen Theile deS Kaiserreiches kraft seines bischöflichen Amtes einen Lehrplan entwerfen? Oder sollen die Bischöfe

des Reiches zn einem solchen Entwurf sich versainmelu und wie in einer Kirchen- versammlnng darüber gemeinschaftlich berathen und Beschlüsse fassen? ES wäre uustreitig eine ungewöhn liche Neuiakeit, wenn die versammelten hochwürdigen Herren Bischöfe, anstatt über Fragen der christlichen Glaubens- und Sittenlehrc sich auszuspreche», von Amtswegen entscheiden würden, ob man den Unter richt von Dezimalbrüchen in die Volksschule aufneh men, in welcher Schnlklasse man mit der Satzlehre beginnen

«icht auch im Schulfach? — Haben also, fragt man, die Bischöfe zum Entwurf eines Lehrplanes für die Volksschule nichts mitzureden? Antwort: So viel, als in ihrem Berns gehört, und das ist viel und sehr viel. Vermöge ihres Bernfes gehört unter ihre Obsorge:' 1. DcrReligkous-Untcrricht nnd die religiösen Uebun gen der Schuljugend; 2. die Beseitigung von Schulbüchern, deren In halt der christlichen Glaubens- uud Sittenlchre ent gegen ist. So lange sich in Oesterreich Staats- und Kirchen- gewalt

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Bozner Zeitung
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Pagina 1 di 4
Data: 03.02.1869
Descrizione fisica: 4
des Unterrichts aus gearbeiteten Entwurfes eines Reichsgesetzes, wodurch die.Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen festgestellt werden. Dieser Gesetzentwurf ist seit seiner Veröffentlichung im Dezember v. I- Gegenstand fortwährender Angriffe Seitens der cle- ricalen Tagespresse geworden, weil er die concordat« wäßigea Ansprüche der Geistlichkeit auf die Oberlei tung der Volksschule und die Anstellung der Lehrer beseitigt. Er geht nämlich von dem Grundsatze aus, daß die Volksschule

dei der Verhandlung im Reichsrathe zur Sprache und befriedigenden Lösung gelangen werden, so be schränken wir uns vorderhand darauf, denselben vollständig ohne Erläuterungen jedoch mit dem Be merken abzudrucken«, daß wir den Ansichten fort- schrittsfreundlicher Schulmänner über denselben gerne Aufnahme in den Spalten unseres Blattes gewähren werden. Der Gesetzentwurf lautet: Von den öffentlicher» Volksschulen. I. Zweck der Einrichtung der Schulen, tz. 1. Die Volksschule hat zur Aufgabe die reli

- giös-sittliche Erziehung der Kinder, die Entwicklung ihres Verstandes und die Beibringung desjenigen Wissens, dessen sie bedürfen, um zu tüchtigen Men schen und brauchbaren Mitgliedern des Gemeinwesens heranzuwachsen. ß. 2. Jede Volksschule, 'zu deren Gründung und Erhaltung der Staat, das Land oder die Ortsge- meinde die Kosten ganz oder theilweise beiträgt, ist eine öffentliche -Anstalt und als solche der Jugend ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich. Die in anderer Weise

gegründeten und erhaltenen Volksschulen siud Privätanstalten. 1. Allgemeine Volksschule. Z. 3. Au jeder Volksschule soll sich der Unterricht miadestenS aus folgende Lehrgegenstände erstrecken: Religion, Sprache, Rechnen, das Wissenswertheste ans der Naturkunde, Erdkunde und Geschichte mit beson derer Rücksichtnahme auf das Vaterland und dessen Verfassung. Schreiben, geometrische Formenlehre, Ge sang, Leibesübungen. Mädchen sind auch noch in weiblicheu Handarbeiten und in der HauShaltungS- künde

in Gemäßheit der durch die Schul- behörden erlassenen Anordnungen mitzuwirken. Z. 6. Ueber die Unterrichtssprache und über die Unterweisung in einer zweiten Landessprache entschei det nach Anhörung derjenigen, welche die Schule er halten, innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gren zen die LandeSschulbehörde. Z. 7. Der Lehrstoff der Volksschule ist auf die achl Jahre, wäkrend welcher jedes Kind die Schule zu besuchen hat. nach Möglichkeit so zu vertheilen, daß jedem dieser Jahre eine Unterrichtsstuse

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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 4
Data: 06.05.1862
Descrizione fisica: 4
„geäußerte Ansicht, als ob in Tirol und Vorarlberg noch die kgl. baier'schen Gesetze über die volle Freiheit der christlichen Religionsbekennt nisse zn gelten hätten,' sei irrig. (Fortsetzung folgt.) Ansichten über das Verhältniß von Staat und Kirche zur Volksschule. III. Die bisch öflich en Schulinspektoren und der Schulrath als Volksschulinspektor. Im lutherischen Sachsenlande in Siebenbürgen führt dem Vernehmen nach der Weg aus dem theologischen BernfSstudium zu einer Pfarrstelle durch die Volks

in einer Volksschule verbunden und blieben darum blos theoretisch und mangelhaft. Was es mit dem Unterricht aus den genannten Fächern gegenwärtig für eine Bewandtniß habe, davon kann ich aus eigener Erfahrung nicht reden. Vermöge der früher erwähnten Vorbildung während des theolo gischen Studiums bringt der Geistliche, wenn er sich nicht anderwärts unter glücklichen Umständen znm Schulfach mehr herangebildet hat, dafür an prak tischer Vorbildung nur soviel mit, daß er als An fänger in der Volksschule

aus der Neligionslehre Un terricht ertheilen kann. Er kaun sich für die Volks schule, wenn es ihm an stätem Fleiß und an Vor liebe zu den Kindern nnd znr Schule nicht fehlt, als Scelsorgsgeistlicher weiter fortbilden; doch braucht er dazu Geduld und Ausdauer, besonders wo es an guter Anleitung und an einem praktischen Vorbilde mangelt. Diese Hingabe an die Volksschule, wodurch eine gründ, liche Fortbildung bedingt wird, ist jedoch nicht Sache eines jede». Auch ist die Anforderung hierzu nicht so dringend

, weil der Geistliche, um eine selbständige Stelle als Seelsorger zu erreichen, sich nicht als Lehrer oder Katechet in der Volksschule hervorthun muß. Er kann Lokalkaplan, Kurat oder Pfarrer, mithin, was eine solche Stelle mit sich führt, Lokalschulinspektor werden, ohne daß er ein Schulmann geworden ist. ES kann ferners ein Seelsorger, als guter Kanzel« redner, wegen seines Eifers am Krankenbette oder wegen anderer Vorzüge ein geachteter und beliebter Seelsorger sein, ohne daß er ein geschickter nnd thätiger

zu höheren Rangstufen ein höherer Grad von Tüchtigkeit im Schulfach maßgebend wäre. So lange dieß nicht der Fall ist, sind die bischöflichen Inspektoren der Volksschule nicht immer gebildete Fachmänner, und deswegen thut die Ne« gierung siichts UeberflÜsssges, wenn sie sich im Schul, rath einen gebildeten Fachmann wählt, der richtig beurtheilen kann, »b und wie der vorge, schrieben? Lehrplan ausgeführt wird. Ein zweiter Grund für daS Bedürfniß eines Schulrathes liegt im seelsorglichen Berufe

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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 6
Data: 07.05.1862
Descrizione fisica: 6
immerhin getroffen haben mag, alterirte an der Toleranzgesetzgebung für andere Fälle nichts; für diese blieb die Behandlung der Jnklinanren Zillerthal'S ein netus inler nlios gvslus, eine blos casn cvnervlu getroffene Verfügung, welcher nie die Kraft eines Gesetzes beigemcssen werden darf. (Fortsetzung später.) Ansichten iibcr das Verhältniß von Staat und Kirche zur Volksschule. (Fortsetzung.) „Das ist ja,' höre ich unwillig rufen, „die Kirche aus der Schule hinauswerfen! Augenscheinlich

will man Trennung der Kirche von der Schule und nichts Anderes!' Nur ruhig! Wer beim Entwurf des Lehr- planes für die Volksschule der Kirche den ihr gebüh renden Einfluß zuerkennt, will folgerichtig ihr den selben auch in der Ausführung des Lehrplanes nicht streitig machen. Die Bischöfe haben vermöge ihres Amtes das Recht und die Pflicht, in der Volksschule die religiöse Erziehung der Jugend durch den Neli'-- gions-Unterricht nnd durch religiöse Uebungen zu beauf sichtigen und zu leiten, und zugleich zu wachen

und Anliegen dem Schul rathe vortragen dürfen, der mit dem Ansehen, das ihm Erfahrung und Rang verleihet, dieselben bei der bischöflichen Behörde, bei der Statthalter« und dem Staatsministerium vertritt, und zwar — als Schul-- mann und Schulrath mit der einzigen Rücksicht auf das Gedeihen der Volksschule. Nebst den Hauptschulen wird er manchmal die Nachbar schulen besuchen und insbesondere durch Lehrerconferen« zen ein einheitliches Zusammengehen mit den Haupt- fchulen einleiten z. B. bezüglich

deS Besuches der sonn täglichen Wiederholungsschule, die mitunter wegen der Ungunst der Verhältnisse weder leben noch sterben kann, bezüglich der Ferialtage, der Dauer des Schuljahres u. s. f. Auch läßt sich kaum zweifeln, daß er auf seinen Visitationsreisen nach und nach bald in diesem bald in jenem Schuldistrikt eine Schule besuchen werde, um sich aus eigener Anschauung, nicht blos auö den Berichten bischöflicher Schulinspektoren, vom Zustande der Volksschule zu überzeugen, waS namentlich dann Noth thnt

- berichte aufgeschlossen wird, kann er, wie von einem Mittelpunkte ans, unsere in drei Diöcesen zerstreute Volksschule übersehen und theils unmittelbar, theils mittelbar leiten. Seine Wirksamkeit wird nicht durch Nebenrückslchten, wobei ^die Volksschule in der Regel zu kurz kommt, verstrickt und gelähmt; das Gedeihen der Volksschule ist ihm «ach seinem innern Beruf als Schulmann, nach seinem äußern als Schulrath, das einzige Ziel seiner Wirksamkeit, dem er ungetheilt seine Zeit widmen

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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 6
Data: 26.11.1860
Descrizione fisica: 6
den in StaatSschuldschelneir huldvollst herabreichen zu lassen. GotteS Lohn über diese hochherzige, edelste, hohe Gön nerin und der heißeste Dank der armen Waisen! Innsbruck den 2K. November 1860. Literatur. System der österreichischen Volksschule. — Vollständige Sammlung und geordnete Zusammen stellung aller über daS österreichische VolkSschul- wesen in Kraft bestehenden gesetzlichen Bestimmun-- . gen mit den dazu gehörigen Formularien von Jos. Al-rander Freiherrn von Heifert. Großoktav, Lerikonformat. l. Heft, 160 S., Preis

1 st. 30 kr. Prag 1860 bei Friedrich Tempöky, Mit dem vorliegenden Hefte beginnt der Herr Ver fasser den gegenwärtigen OrganiSninS der Volksschule auf eine übersichtliche Weise nach autheniischeu Quellen dar zulegen. Soviel auS dein erste» Heste abgenommen wer den kann, setzt diese Darlegung, gestützt auf die genau allegirten Gesetze und Verordnungen, den Leser in den Stand, über jede Frage im Volksschulwest» schnelle und verläßliche Auskunft zu erhalten. Das Bedürfniß nach einen, solche» Werke

nicht mehr gelten kann. Dafür, daß dieses Werk daS, waS fein Titel verspricht, auch in den folgende» Hefte» biete, bürgt der Name deS Verfassers. Statt einer wortreichen Empfehlung zu seiner möglichst weilen Verbreitung dürste eS genügen, die Haupt abschnitte deS 1. HefteS mitzutheile». DaS 1. Hest enthält Erstes P n ch. Von den Volksschulen im Allgemeinen. Erster Titel. Idee nnd Bestimmung. L) Arten der Volksschule. L) Organismus. Zweiter Titel. Von dem Wesen der Volksschule. Die Volksschule

als Pflichtschule. da Konfessioneller Charakter der Volksschule. O) Die Volksschule als Ge meinde-Anstalt. O) Die Volksschule und die Landes, sprachen. Dritter Titel. Von der Heranbildung zum Lehramt? an Volksschulen. Lehrerbildungsanstalten für Trivial- und Hauptschnlen. Erster Abschnitt. Von dem ordent lichen Präparandenkurse. Zweiter Abschnitt. AnSnahmen von dem Besuche deS ordentlichen AräparandenkurseS. L) Von den pädagogischen Lehrkursen für Mädchenlehrerin nen. (?) Von den BildungSkursen für Lehrer

nnS der Herr Verfasser, welcher M durch diese praktische Schrift ein ausgezeichnetes und bkeibendeS Ber- dlenfl um die Volksschule, ihre Lehrer und Leiter erwirbt, recht bald mit der Fortsetzung erfreuen. Nerinlirertlicher Redakteur: «. Wassermann. — Verlag der Wagner 'schep Buchhandlung. - Druck ter Wagner fch-n Buchdrucker,,.

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Tiroler Stimmen
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Pagina 1 di 4
Data: 19.10.1868
Descrizione fisica: 4
ich gesprochen, in die Vorlage aufzunehmen. Ich brauche nicht weitläufiger auseinander zu setzen, wie wi dersinnig es wäre, in einem ganz katholischen Lande, die Volks schule zu säkularistcen. Fragen Sie, meine Herren, die Aeltern, fragen Sie die Pfairgemeinden, fragen Sie das Land, ob Aeltern, Pfarrgemeinden und das Land Tirol, die Schulen getrennt wissen wollen von der Kirche? Unter 100 Fälle werden Sie 90mal und ..uch »st«, »in ontfäiebtntB Retn! zur Antwort erhalten; denn die Volksschule ist und war seit

ist wegen der Kinder und wegen der Aeltern, für die Kinder und für die Aeltern da. Die Schule hat, wie Jemand es geistreich bezeichnete, die Kinder nur in Kommission, selbst der Staat ist in Bezug auf die Volksschule nur Kommissionär der Aeltern; in welchem Geiste die Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, darüber hat nicht der Staat, sondern darüber haben die Aeltern das entscheidende Wort zu sprechen. In dieser Auffassung des Wesens und der Bestimmung der Volksschule stimmen die gewiegtesten

Autoritäten mit dem Aus schüsse überein. Ich könnte mich berufen auf die G.setzgebung vieler selbst der liberalsten Staaten in und außer Deutschland, z. B. auf die Schulgesetzgebung Preußens, Würtembergs, BaiernS, selbst Badens, um zu zeigen, daß fie die Kirche von der Leitung der Volksschule nicht ausgeschlossen wissen wollen. Ich könnte mich be rufen auf wissenschaftliche Autoritäten hohen Ranges, welche die Trennung der Schule von der Kirche für verwerflich erklären; ich könnte mich auf die eben

, als die von dem Herrenhause vorgenommenen Aenderungen 8», ^Schulgesetze angenommen werden sollten, hierüber ausgesprochen. Es hudelte sich um die Frage, ob im §. 6, welcher allen Staatsbürgern den Zutritt zu den Lehrämtern an allen Schulen mit Ausnahme der Privat schulen öffnet, der Zusatz „ohne Unterschied des Glaubens- bekenntnisseS" beibehalten werden sollte oder nicht? Dies gab . - dem Unterrichtsminister Anlaß über die Nothwendigkeit deS konfessionellen Charakter- der Volksschule zu sprechen

. *«• „Ich kann nicht in Abrede stellen, — äußerte der Herr Minister, — daß gerade dieser Paragraph doS wichtigste Prinzip aufstellt, welches in diesem Gesetze enthalten ist. In Bezug auf alle liberalen Bestim mungen desselben ist am Ende in weiteren Kreisen eine viel ge ringere Differenz, als in Beziehung auf die Frage: ob nament lich der Volksschule jede Art von konfessionellem Charakter entzogen werden solle oder nicht. Ich muß in dieser Beziehung bemerken, daß, soweit mir die Thatsachen be kannt sind, in weiten Kreisen

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Tiroler Stimmen
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Pagina 2 di 8
Data: 24.07.1862
Descrizione fisica: 8
976 Kann sie ihre Lostrennung von der Schule zugeben? Daß sie ein Anrecht auf die Volksschule habe, wird wohl End, der es redlich meint, vernünftig denkt und sich nicht von purem Hasse gegen die Kirche lenken und leiten läßt, derselben absprechen. Sie ist ja ihrem Berufe und zwar ihreni göttlichen Berufe nach Lehrerin und Erzieherin der Völker. Und will sie ihrem Berufe nachkommen, so muß ; sie schon mit dem Kinde in der Schule ansangen es religiös zu bilden und zu erziehen; in der Schule

ist dazu der ge eignetste Boden; das Kind, das die Schule besucht, ist für das Religiöse am empfänglichsten. Ja wir können sagen, weil die Volksschule lehren und erziehen soll, und die Er ziehung auf religiöser Grundlage ruht, so muß und soll die Kirche einen Hauptantheil an der Schule und die Beauf sichtigung darüber haben. Kann aber nicht der Lehrer selbst • religiös bildend auf die Herzen der Kinder einwirken? Aller- ? dings ist das möglich und soll auch sein. Allein wir müssen | mit den historisch - polit. Blättern

wiederum sagen: „Will j der Lehrer die Gegenstände der Volksschule — das rein f Technische ausgenommen — derart behandeln, daß sie durch ! religiös-sittliche Momente an Geist und Herz wahrhaft bil- ! dend werden, so ist er aus eigener Machtvollkommenheit nicht - einmal dazu befugt. Er bedarf hiezu einer Mission > durch die Kirche und konsequent einer Beaus- : sichtigung durch Organe derselben, da nicht er, j sondern die Kirche darüber zu entscheiden hat, was christlich \ und kirchlich sei." Die Kirche

kann und darf daher es nie : zugeben, daß sie in der Volksschule bloß auf den Religions- i unterricht beschränkt werde, sondern sie kann und muß auch j eine durch ihre Organe zu vollziehende Beaufsichtigung der- j selben überhaupt beanspruchen. j Hat endlich auch der Staat ein Anrecht auf die Volks- \ schule? Kann der Staat die Trennung der Schule von der j Kirche wünschen oder zugeben? Allerdings hat auch der Staat j ein Anrecht auf die Volksschule, das wird und kann ihm ; Niemand abstreiten

Keim durch Unterricht und Erziehung in das Herz j des Kindes gelegt wird, dann kann und wird er feste Wur zeln fassen und wohl gedeihen. Die religiös-sittliche Bil dung und Erziehung aber steht vornämlich der Kirche und die Beaufsichtigung darüber eigentlich wohl einzig ihr zu. Und die Kirche ist es, die durch diesen ihren Einfluß auf die Volksschule religiös-sittliche Bürger und die besten Un terthanen heranzieht und dem Staate so am meisten nützt. Und da gilt es vorzugsweise

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Tiroler Stimmen
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Pagina 2 di 4
Data: 02.11.1867
Descrizione fisica: 4
: Sie war der Ansicht, „daß der Kirche die Aussicht nicht entzogen werden dürfe, weil die Aufgabe der Volksschule nicht blos den Unterricht, sondern auch die Erziehung umfasse und letz tere des religiösen Momentes nicht entbehren könne, das seine Hauptvertretung in der Kirche finde." Die Centralabtheilung der Nationalversammlung wür digte dieses Minoritätsgutachten und änderte den Artikel 24. Die Abänderung wurde damit motivirl, „daß die neuen Vorschläge ocr Versassungskommission viele mißbilligende Stimmen

war, und aus dieser Denkschrift erlaube ich mir wieder eine Stelle mitzutheilen. Er sagt nämlich: „Ich anerkenne, daß die Volksschule zunächst nur die Fortsetzung oder Ergänzung der Familienchärigkeit für Erziehung und Bildung des her anwachsenden Geschlechtes, und iusofernc zur Pflege und Ausbildung aller in der Familie berechtigten Elemente ver pflichtet und daher nicht als ausschließliches und einseitiges Eigenthum des Staates oder der Gemeinde oder der Kirche anzusehen sei. Es ist deßhalb eine nicht zutreffende

und nicht ausreichende Definition der Volksschule als L-taats- oder Gemeinde- oder Kirchenanftalt vermieden worden." „Da aber," fährt die Erläuterung fort, „die Familie im Allgemeinen zur Erfüllung dessen, was zum Bestände des Staates au Bildung und Sitte erforderlich ist, nicht ausreicht, so ist die Volksschule eine für jedes geordnete Staatsleben unentbehrliche und de:., Gefammtzweckc des Staates dienende H ilss a nst a lt." In der Verfassungskommission scheint die Ansicht vor gewaltet zu haben, als hätte

sind (was auch^bei uns der Fall ist), dann daß: Lehrerwohnun gen und Schullokalitäten vielfach uickergebracht find in Häu sern. die der Geistlichkeit gehören, oder daß sie gegründet worden sind durch Beisteuer der Geistlichkeit; schon aus diesen äußeren Gründen läßt sich dir Schule von der Kirche nicht wohl ablösen. Aber Minister Ladenberg legte mehr Bedeutung auf die inneren Gründe und hierüber erklärt er Folgendes: „Die jetzige Volksschule, ihr Unterricht und Erziehungs plan berühr aber auch innerlich aus religiöser

wollte,, das Be dürfniß der Eltern nirgends befriedigen würde." „Die nächste Folge davon würde die sein, daß der auch innerlich außer allem Zusammenhange mit der Kirche und der Religionsgemeinschaft gesetzten, gegen die Religion indif- v Fi Ai A Mi K Ca Mi D La 8 . Sa streuten Schule alle aus kirchlichen Fonds fließenden Mittel Ri Al Bi Bi Bl At W Kl Bi Fi Gi Fi St. G( Sc B: Gi 8t, M: Pa Ir H: Fi Sc Je Bi entzogen würden und dieser Ausfall würde unbedingt das gedeihliche Fortbestehen der öffentlichen Volksschule

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Tiroler Stimmen
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Pagina 1 di 8
Data: 01.07.1862
Descrizione fisica: 8
. Unversiegelte OMuinattüiun wegen uichrertiülltNkr Num mern werden von der Post psr- tüfrei befördert. M 14®. Dienstag 1. Juli S 86S. •• sc meae >m ,» l,s «,> , m im mwn i i Sur Volksschule. Es gibt Beurtheiler der tirolischen Volksschule, welche keinem Berichte, komme er von der weltlichen oder geistlichen Behörde oder unmittelbar von Lehrern, Glauben beimessen. Theils sind diese Beurtheiler und Besserer abstrakte Leute, d. h. verrannte Nebelmänner, welche in der Stube aus sich selbst Berichte

und Geschichte machen und für diese aus schließende Geltung beanspruchen. Andere aber glauben, die Volksschule stehe dann schon auf der erreichbarsten Höhe, und die Lehrergehalte seien dann schon aufgebessert, wenn nur die Geistlichen aus der Schule hinausgeworfen wären. Wir haben in diesem Blatte schon zu wiederholten Ma len die Volksschule besprochen, die leidigen Umstände hervor gehoben, aber auch die großen Bemühungen für dieselbe und deren schöne Erfolge anerkannt. — Weil uns gerade die * Erledigung

sie auch ihrerseits dem Ordinariate für die Sorgfalt und ersprieß liche Wirksamkeit in der Leitung der Volksschule, den Schul distriktsinspektoren und der übrigen Seelsorgsgeistlichkeit für die rege Thätigkeit und den Lehrern für den Eifer in ihrem mühevollen Beruf die vollste Anerkennung aus. -— Daraus kann man doch wenigstens schließen, daß alle diese, welche mit der Volksschule zu thun haben, ihre Pflicht er füllt haben. So lange aber jeder seine Pflicht thut, kann er auch ruhig das Geschimpfe Unwissender

leicht ertragen. Auch gedenkt die hohe Statthalterei sehr lobend „der großmüthigen Freigebigkeit, welche Schulfreunde und Wohl thäter der Bildung und Erziehung der Jugend angedeihen ließen." Es freut uns sehr, daß hier der vielen Gaben und Zuflüsse gedacht wird, welche edle Menschen der so wichtigen Volksschule widmen. Dadurch hilft man redlich mit, das schwere Geschäft der Erziehung und Bildung zu befördern, dadurch wird man wahrhaft gemeinnützig, indem man die Lehrer und Schulkinder unterstützt

. Das wäre ein schöner Weg zur Verbesserung der Volksschule, den wir von allen, die'bisher nur unredliches Geschwätz der Schule spendirten, betreten wissen wollten. Hier hätten wir nur noch den einen Wunsch, daß Züge „jener großmüthigen Freigebigkeit" ver öffentlicht würden. Es würde dieß die Nachahmung beför dern und manchen unwissenden Redner beschämen. — Das fürstbischöfliche Ordinariat theilt sodann diese hohe Aner kennung dem Klerus, dem eifrigen Lehrpersonale und den Wohlthätern der Schule

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Tiroler Stimmen
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Pagina 1 di 6
Data: 29.11.1862
Descrizione fisica: 6
. Unversiegelte Reklamationen wegen nichterhaltener Num mern werden von der Post por tofrei befördert. M Äffä. Samstag TÄ. November LG KT. Zur Reformfrage der Volksschule. I. Wie sich am Baue eines Domes nur allmählig Stein an Stein, Schichte zu Schichte fügt, bis er langsam empor steigend nach Generationen endlich zur Vollendung kommt, so hat die Volksschule aus einem kleinsten Anfange vor Hun derten von Jahren unter Zusammenwirken von Kirche und Staat, von Korporationen und Privaten nur allmählig

jene organische Gliederung und Entwicklung erreicht, in welcher sie gegenwärtig vor uns steht. Diese Entwicklung ist aber nicht eine fertige, eine abgeschlossene, vielmehr wird die stetige Fortentwicklung der Volksschule auf ihrem geschichtlichen Boden nach den Orts-, Zeit- und Kulturverhältnissen noth wendig bedingt. Dem Wesen der Volksschule entspricht da her nicht der bequeme Schlendrian, nicht der Stillstand, nicht die verrufene Reaktion, sondern der Fortschritt, aber ein Fortschritt

aus und nach dem Wesen und nicht gegen das Wesen der Volksschule; ein Fortschritt, der das Wesen der Schule evolvirt und nicht destruirt. Fortschrittsstrebungen der Volksschule machten sich zu verschiedenen Zeiten bemerkbar, besonders lebhaft aber traten sie bei jeder staatlichen Fortschrittsbewegung hervor, deßhalb erscheinen sie auch gegenwärtig in der Gestalt von „Reform fragen" und „Ansichten", von „Wünschen" und „Postulaten". Indem aber nur eine Fortentwicklung der katholischen Volks schule

auf ihrem geschichtlichen Boden zum wahren Fort schritte führt, so muß jedes Streben mit Verlassen dieses Bo dens als dem wahren Fortschritte entgegen abgewiesen werden. Unter den destruktiven Reformbestrebungen stellte sich am 11. Juni 1861 Dr. Mühlfelds Antrag im Reichsrathe auf Beseitigung jeden Einflusses der Kirche auf die Volks schule an die Spitze. Den flagranten Angriff dieses An trages auf das Wesen und historische Recht der katholischen Volksschule vermögen aber nur jene als Fortschritt zu be klatschen

es zu auszusprechen, welche Lehren religiöse ; und sittliche sind, und welche es nicht sind. Ihr kommt eS ! zu, die religiös-sittlichen Lehren durch ihre Organe zu ver- ! künden, die Jugend nach denselben zu erziehen und zu wachen, daß bei dem Unterrichte der glaube und die christliche Sitte in keinem Lehrgegenstande gefährdet, werde. Dieses Wachen ! ergibt für die Kirche mit Nothwendigkeit die Befugniß und das Recht zur unmittelbaren Aufsicht und Leitung der ka tholischen Volksschule. Es gibt

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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 8
Data: 09.11.1868
Descrizione fisica: 8
dieser Momente ist daö kon fessionelle, welches in der Volksschule nicht übersehen wer den darf; das zweite besteht darin, daß Erziehung und Untenicht vermöge ihrer Natur in diesen Schulen nicht zu trennen sind, daher aus beiden Gründen gerade dieje nigen Organe, welche die Erziehung und den Unterricht auf konfessioneller Grundlage zu leiten bernfen sind, — und daö sind die kirchlichen Organe — vorzugsweise bei der Leitung der Schule mitzuwirken bernfen werden sollen. Ich sage: in richtiger Erkenntniß

schen Boden befindet, die Verbindung der Kirche mit der Schule aufrecht erhalten will, und zwar nicht blos aus Opportunist wegen gewisser Vortheile, die für die Kirche daraus hervorgehen dürften, sondern auö Prinzip. Der Ausschuß kann nämlich die Schule, namentlich die Volksschule, unter keinem anderen Gesichtspunkte be trachten und ansfafscn, als unter dem Gesichtspunkte, daß sie in ihrem Ursprung wie in ihrer historischen Entwicklung ein kirchliches Institut sei, hervorgegangen auö der Mission

der Kirche, zu lehren und zu erziehen, und auö der Auf gabe und Verpflichtung der christlichen Eltern, ihre Kin der. nach den Lehren deö Christenthums zu erziehen und unterrichten zu lassen. Der AnSschuß glaubt, mit dieser Auffassung der Schule in vollem Rechte zu sein. Denn die Volksschule ist, seit dem sie besteht — und daS geht weit zurück — nicht eine Gründung und ein Eigenthum der politischen Gemeinde oder deö Staates, der sich ja Jahrhunderte hindurch um die Volksschule gar nicht bekümmert

hat; die Volksschule ist in ihrem Ursprünge, sobald sie im Leben sich offenbarte, als Institut der Kirche zum Vorschein gekommen, und zwar als Pfarrfckule und als Eigenthum der kirchlichen Pfarrgemeinde. Darum hat auch die Kirche in Verbin dung mit der Pfarrgemeinde Jahrhunderte hindurch recht lich und thatsächlich die Volksschule geleitet und verwaltet, ohne irgend einen Widerspruch zu erfahren. Der Staat kam erst im Lanfe der Zeit und ziemlich spät dazu, die Schule in feinen Bereich zu ziehen, und dieses Streben

: Wir wollen nicht, daß die Schule von der Kirche getrennt werde. (Lebhafter Beifall rechts.) Warum? Die Volksschule ist vermöge ihrer ganzen Natur und Bestimmung nichts anderes, alö eine HilfS- anstalt der Eltern für die Erziehung ihrer Kinder. Nun frage ich. wie kann eine verweltlichte Schule eine Hilfö- anstalt für katholische Eltern fein? Kalholische Eltern wollen, daß ihre Kinder katholisch erzogen werden und dazu kann nur eine katholische Hilfsanstalt die Hand bieten. Nachdem nun die Schule diese Bestimmung

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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 6
Data: 14.10.1869
Descrizione fisica: 6
und geht mit dem Plane um auch ein , Untergymnasinm zu gründen. Die Stadt Niva, welche i höchstens 4400 Einwohner zählt, steht im Begriffe, > ihre bisherige Schule in eine fünfklafsige Volksschule um- > zugestaltcn und damit ein zweillaffigeS Realgymnasium zu verbinden mit in Aussicht genommenen wahrhast glänzenden Lehrergehaltcn und zwar vollständig auS eigenen Mitteln. Das sind unzweideutige Zeichen einer bessern Zukunft für die Schule auch in Tirol; sie dürfen unS zur Hoffnung be geistern, daß bald

, nur in anderer Weife. Die Verbesserung Ihrer materiellen Lage, die menschenwürdige, vor Nahrungssorgen gesicherte ehrenvolle Stellung.in welcheSie gelangen werden, muh Ihren Mutb, Ihren Eifer. Ihre Kraft erhöhen, muß Sie anfeuern Alles aufzubieten, um auch den erhöhten Anforderungen an die Volksschule gerecht zu werden. Diese er höhten Anforderungen sind berechtigt vermöge der Pflicht, die jedem Menschen zur Verwerthung seines von Gott erhal tenen Talentes obliegt; sie sind begründet in den Verhältnissen der Zeit

in der Volksschule wird uachnatürlichen Verhältnissen immer ein beschränkter bleiben, sie wird in vielen Fällen nur einem besäeten Acker gleichen, dessen Samenkörner im Laufe deS Lebens erst in Halme sprießen. Frucht tragen und die Frucht reifen müssen; aber ein un sinniger Vorwurf wäre eS behaupten zu wollen. diese Bildung werde keine wahre Bildung sein. Nun ist wahre Bildung stets die Feindin der Heuchelei, der Genußsucht. deS schleichenden Lasters, des in den Schlamm deS Alltag- lcbenö versunkenen Unglaubens

und vertheidigen. Sie wer den den Schmuck und die Schätze seiner reichen Natur kennen und für das Leben verwerthen lernen, denn durch Sie wird ihnen der Einblick in die Welt der lebenden Thiere und Pflanzen, wie deS todten bunten Gesteines, der Einblick in die wichtigsten Gesetze der Natur selbst erö5fn?t Ich habe mir hier, verehrte Herren Lehrer, erlaubt die künftig in die Volksschule einzuführenden neuen Unter- richtSgegenstände der Geographie, der Geschichte der Hei- matS- und Naturkunde von einer wahrhaft

unS gewisser Maßen die beiden eigentlichsten Realien im neuen Unterrichtöplane der Volksschule alö zusammengehörig er kennen. Vielleicht ibre ich nicht, wenn ich glaube, eS könne Lehrer geben, welche die neue Aufgabe der Schule im Stillen mit Bangen betrachten, weil sie ihre eigene Kraft für unzureichend halten. Diese erlaube ich mir an den alten Spruch zu erinnern, daß wir nicht blos durch Irren, sondern auch durch daS Lehren selbst lernen. Einen Vor zug hat der Stand deS LehrerS vor andern Ständen

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Der Bote für Tirol
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Pagina 1 di 6
Data: 15.03.1870
Descrizione fisica: 6
. «0. Innsbruck, Dienstag bell IS. Mtirz K8?v 56. Jahrgang Amtlicher Theil. Die Finanz - Landes « Direktion hat eine bei dem ihr unterstehenden RechnungS-Departement erledigt- RechnungSossizialSstelle dritter Klasse dem bei ihr in Verwendung stehenden ehemaligen StaatSbuch- haltungsossizialen Sigmund Lergetporer verliehen. Innsbruck am II. März 1370. Gesetz (wirksam für das Land Vorarlberg), zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschule«. (Fortsetzung.) Zweiter

. Z. 22. Kinder, welche wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens die öffentliche Volksschule nicht besuchen können oder zu Hause oder in einer Privatanstalt unterrichtet werden, oder bereits an einer höheren Schule sich befinden, sind in einem eigenen Verzeichnisse zusammenzustellen, welches sofort der Bezirksschulbehörde vorzulegen ist. Z. 23. Das Gleiche gilt von Kindern, welche in Fabriken, Gewerben, Bergwerken, Torfstichen u. dgl. beschäftigt sind und den Unterricht einer Fabriksschule genießen

(ZZ. 22, 23, 25) nicht eintritt, nicht binnen der ersten vierzehn Tagen des Schuljahres rw, in eine öffentliche Volksschule aufgenommen, so hat kl»udie Ortsschulbehörde die Eltern oder deren Stell- Vertreter an ihre Pflicht zu erinnern. Wenn sie ^ nicht binnen weiteren drei Tagen die Aufnahme des Kindes in eine öffentliche Volksschule bewerkstelligen, so verfallen sie in eine Geldstrafe, welche zwischen 1 und 5 fl. zu bemessen, im Falle der Unvermö genheit aber in Einschließung von höchstens 24 Stunden umzuwandeln

. Z. 23. Die OrtSschulbehörde revidirt halbmonatlich die Zlbsentcn-Verzeichnisse der Schule, und schreitet nach Maßgabe derselben sofort gegen Nachlässigkeit der Eltern oder ihrer Stellvertreter ein. Der Vor gang ist derselbe, wie bei'gänzlich verabsäumter Auf nahme eines fchnlpflichtigen. nicht gesetzlich befreiten Kindes in die öffentliche Volksschule (§. 26). Nicht gehörig entschuldigte Schulversänmnisse sind den gänz lich unstatthaften gleich zn halten. Z. 29. Das Strafausmaß kann bis zu 10 fl. oder einer zweitägigen

, so ist ihnen dieselbe vonderbetresfenden Behörde zu entziehen. s. 31. Inhaber von Fabriken, Gewerben, Berg- baueu, Torfstichen, welche die bei ihnen beschäftigten Kinder vom regelmäßigen Schulbesuche abhalten, verfallen in die in den 8K. 26, 2L—30 bezeichneten Strafen. ' Z. 32. Die Löschung aus der Liste der schulpflich tigen Kinder erfolgt erst dann, wenn der Besitz der nothwendigsten Kenntnisse durch ein Zeugniß einer öffentlichen Volksschule nachgewiesen erscheint (s. 21 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869

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Der Bote für Tirol
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Pagina 4 di 12
Data: 03.07.1869
Descrizione fisica: 12
in der Volksschule Bürgerschule In der Klasse l. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. Religion .....22233 2 2 2 Deutsche Sprache (An schauung«-, Denk- u. Sprechübungen. Lesen mitSachunter- richt, Sprach- und Aussatzlehre) . .. IS 14 12 12 10 9 8 7 Geographie und Ge schichte, — 23 444 Naturgeschichte. ..— — — — 1 222 Naturlehre .... — - — — 1 222 Rechnen (Arithmetik) 334 44 3 3 3 Geometrie ....— — — — — 1 1 1 Buchhaltung ... — — — — — — — 2 Zeichnen (sür die Bür gerschule Freihand zeichnen) — 122 2 2 2 Geometrisch

Feststellung deS LehrplanS kommt nach 8. 4 deö angeführten Gesetzes dem Minister für Kultus und Unterricht zu. 2. Der Religionsunterricht, welcher nach der frü- Herrn Einrichtung der Volksschule in drei oder höchstens vier Kurse zusammengedrängt werden mußte, wird jetzt in fünf Kursen von einem eigenen Religionölehrer (nach 8. 19 Punkt 2) ertheilt. Daß ein geübter Katechet mit der die scm Gegenstand in obigem Lehrplan zugewiesenen Stun denzahl die früheren Leistungen der Volksschule nicht nur erreichen

.) in der für diese Stufe geeigneten Form und Auswahl beizubringen. 4. Geographie und Geschichte sollen als selbst ändige Gegenstände schon von der IV. Klasse an gelehrt werden, um auch solche Schüler, deren Ausbildung mit der Volksschule abgeschlossen wird, nicht ohne die unent behrlichste Kenntniß der größten Erscheinungen mensch licher Thatkraft und ihres Schauplatzes zu entlassen. Wer nichts von Geschichte weiß, dem ist auch die Gegenwart dunkel; daS Volk soll daher mit der Geschichte, zumal deS Vaterlandes

, die ihm seit lange abhanden gekommen ist, wieder bekannt gemacht werden. In der Bürgerschule muß Gelegenheit geboten werden, diesen Unterricht um- assender und gründlicher zu behandeln. 5. Naturg e schichte und St a tu rl eh re sind Zweige ener Wissenschaft, welche der Gegenwart ihr Gepräge aufdrückt und in der Zukunft wahrscheinlich ihre Herr schaft noch viel mehr ausdehnen wird. Auf diese Gegen stände muß daher schon die Volksschule Rücksicht nehmen, noch mehr aber hat die Bürgerschule

sich damit zu besas sen, da sie auf daS Geschästölebcn vorbereiten soll, daS heute sowohl in der Landwirthschaft als in Handel und Gewerben Anforderungen stellt, denen man ohne natur wissenschaftliche Kenntnisse nur schwer entsprechen kann. L. DaS Rechnen, ein vorzugsweise praktischer Ge genstand, soll in der Volksschule tüchtig geübt werden; in der Bürgerschule tritt dafür die Arithmetik ein. Um einen befriedigenden Erfolg zu erzielen, wurde eine entsprechende Zahl von Lehrstundcn hicfür angesetzt

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Tiroler Stimmen
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Pagina 2 di 4
Data: 09.11.1868
Descrizione fisica: 4
, es werde von denen, die an der Erziehung und am Unterrichte der Jugend arbeiten, in die ser Beziehung kein Mißbrauch getrieben und somit sei eine Aufsicht nicht nothwendig — und das dürfte doch schwer zuzugeben snn — oder aber er muß diejenigen herbeiziehen, die natur- und sachgemäß dazu berufen sind, die Volksschule in dieser Beziehung zu über wachen und zu leiten. Thut er dies nicht, so begeht er ein großes Unrecht an sich selbst. Endlich, wenn dersKirche dieses Doppelrecht, von dem ich früher gesprochen

, das der Pflege des religiösen Be wußtseins in der Volksschule und das der Aussicht über dieselbe in dieser Beziehung vorenthalten wird, wird von Seite des Staates selbstverständlich ein großes Unrecht geübt gegen die Kirche, denn es wird ihr einer der schönsten Zweige der Seelsorge entweder ganz entzogen, oder wenigstens sehr verkümmert. Wenn dieses Unrecht in Tirol noch mehr gefühlt wird, als anderöwo, so ist das wohl wesentlich dem Umstande zuzuschreiben, daß unleugbar gerade der Klerus von Tirol

für die Volksschule sich große Anstrengungen hat kosten lassen. Der Seelsorgsklerus von Tirol ist der reformirenden Gesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia vorausgeeilt; denn bekanntlich erschien die allgemeine Schulordnung der Kaiserin Maria Theresia am 6. Dezember 1774. Der Wellpriester Karl Agsthofer, ganz begeistert sür die Volksschule und einzig vom Gedanken erfüllt, die Volksschule zu heben, ging aber schon im Jahre 1768 nach Sagan in Schlesien, um bei dem dortigen berühmten Schulmanne Abt Felbinger

(der bekanntlich auch der Rathgeber der Kaiserin Maria Theresia bei Erlassung der all- gemeinm Schulordnung war), dessen verbesserte Unterrichtsmethode kennen zu lernen. Kaum heimgekehrt, sammelte er andere Priester um sich, insbesondere den riesenmäßig kräftigen Tangl. Mit drei dieser Priester ging er dann wieder nach Schlesien, und heimgekehrt waren sie es, welche die Volksschule im ganzen Lande verbreiten halfen, und bei dem Klerus eine wahre Begeisterung für dieselbe hervor riefen. Diejenigen

gibt es wenigstens kein Kind, dem es nicht ermöglicht wäre, die nothwendige Schulbildung zu er langen. Um dieses Ziel zu erreichen, brauchen wir allerdings manche Nothschulen. Diese Nothschulen sind natürlich keine Muster- schulen. Aber, meine Herren, ich rede da aus eigenster Erfahrung; denn das kann ich für mich doch in Anspruch nehmen, daß in die sem Saale Niemand die Volksschule btffer kennt als ich — ich habe in diesen Nothschulen gar manches Mal eine verborgene Perle ge funden

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Der Bote für Tirol
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Pagina 6 di 8
Data: 09.11.1868
Descrizione fisica: 8
ist noch weiter gegangen und hat gesagt: selbst der Staat ist in Bezug auf die Schule nur Kommissionär der Eltern, und hat gar nicht daS Necht, dieSchuleso ganz nach seinem Belieben zu behandeln, daß die Eltern mit ihren Wünschen und be rechtigten Forderungen nicht etwas mitzusprechen hätten. In dieser Auffassung deS Berufes und der Aufgabe der Volksschule findet sich der Ausschuß in llebereinstnn- mung mit den größten Autoritäten. Erlauben Sie, da» ich auf einige hinweise. Ich könnte mich beziehen

ist. In Bezug auf alle lieberalen Bestimmungen desselben ist am Ende in wettern Kreisen eine viel geringere Differenz, als in Bezug auf die Frage, ob namentlich der Volksschule jede Art von konfessionellem Charakter entzogen werden solle oder nicht. Ich muß in dieser Beziehung bemerken, daß, soweit mir die Thatsachen bekannt sind, in weiten Kreisen der liberalsten Schul männer die Ueberzeugung herrscht, daß jedes Absehen vom konfessionellen Momente bei der Volksschule ein didaktisch- pädagogisch unrichtiger

Standpunkt ist; ich muß die That sache konstatiren, daß fast in allen liberalsten Gesetzge bungen und zwar nicht bloß katholischer, sondern auch protestantischer Länder daS Prinzip der Konsessionalität der Volksschule aufrecht erhalten ist, und daß es sogar in den meisten weit über die Volksschule hinaus auch auf Mittelschulen übertragen wird.' Nun geht Ritter v. HaSner über auf die Besprechung, ob die Zulassung von Männern anderer Konfession, z.V. an einer katholischen Schule, einen Nachtheil erzeuge

, und antwortete auf diese Frage: „Man hat gesagt, dort, wo es sich lediglich um wissen schaftliche Qualifikation eines fachmännisch gebildeten Leh rers handelt, hat die Konfession in der That mit der Leh rerbefähigung nichts zu thun, allein in der Volksschule, wo man nicht behaupten kann, das Moment der Erziehung ließe sich überhaupt trennen vom Religionsunterrichte nnd der Religionsunterricht sei etwa nurSache deSReligionS- lehrerS, ja selbst daS Moment der religiösen Erziehung sei nur Sache

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Volksblatt
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Pagina 1 di 6
Data: 02.06.1869
Descrizione fisica: 6
.' PiuS IX. in seinem Schreiben vom 0. Dezember ILLS an den Redakteur des Tiroler VolkSblatteS. II. (VUl.) Jahrgang. Bozeu, Jmi. 1869. I. Welches Recht hat die katholische Kirche auf die Volksschule? . , Zirl, Mai.'. In Sachen des' Glaubens Wd der Sitten, sowie der damit' verbundenen religiösen Erziehung ein göttliches,' mnd zwar nur sie allein und fönst keine Ge^walt auf Erden. Nur die Kirche hat nämlich von Jesus Christus den 'Auftrag erhalten: „Gehet hm in die ganze- Welt und predigt das Evangelium

Pflicht und somit auch ein so bestimmtes Recht übertragen hat. ^ Die Volksschule Hat aber außer dem Unterrichte in der Religion und der darauf beruhenden Erziehung dem Kinde auch noch andere Dinge beizubringen, nemlich jenr Kenntnisse und Fertigkeiten, welche zunächst für's alltägliche Leben gefördert werden. Es frägt sich nun, ob auch in dieser Beziehung die Kirche ein Recht auf die Volksschule habe oder nicht. Die Frage muß entschieden mit Ja beantwortet werden. Die Gründe liegen nicht ferne

. ^ Einmal darf nicht geleugnet werden, daß im Lehrstoffe der Volks schule.auch die Geschichte soll vertreten sein, wenigstens die Landes- geschichte. Ob diese dann den Unterricht in der deutschen Sprache vegleite, oder öb sie als selbstständiges Fach behandelt werde, macht in unserer Frage keinen Unterschied. Nun- setzen wir den Fall, wir hätten es mit der Volksschule eines paritätischen, d^h.' eines solchen Landes zu thun, in welchem Katholiken und Protestanten beisammen Lohnen Wie ' wird das Lesebuch

den Kindern Luther, Zwingli, ^alvin schildern, wenn dasselbe im Geiste der Protestanten geschrieben A Was würden etwa die resormirten Geistlichen in Zürich, St. Gallen, Graubünden sagen, wenn das Geschichtsbuch ihrer Volksschule im Geiste der Katholiken von der Reformation erzählen und das. was Ae so sehr als neues Licht anpreisen, als eine bedauerungswürdlge Abirrung schildern möchte? ^ Dasselbe Bedenken würde ganz gewiß im ungekehrten Falle die katholischen Bischöfe der Schweiz und der. ganzen Welt

seines Geistes auch katholische Kinder zu unterrichten, kann sich da der katholische/ .. Bischof beruhigen? Wird er nicht Einflußnahme auf die übrigen ^ Lehrfächer der Volksschule in Folge des oben besprochenen göttlichen .Rechtes fordern müssen? Unbestritten ist die katholische Kirche die .Mutter der , Volksschule. Viele Jahrhunderte hindurch wirkte sie Mein 'Äüf.'^ergeNe Kosten in derselben. ' Deutschland hät m'e mehr so..große Männer gehabt wie damals. Otto I., Heinrich III., Friedrich mit dem ! rothen

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