eingeschrieben ist, so ist »r von der Universität wegzurveis.n; Hirt »r In d»r Fakul tät, in welcher »r immalrikuiirt ist, kein Kollegium, oder ergibt sich aus der Richtung seiner Stutien, daß er »in»r ankeren Fakultät angehört, so ist er dieser anderen Fakul- lät zuzuweisen. §. 15. Amtlich wird den Studir»nd»n a>n Schluss» eines jeden Semesters b»zeugt, od sie in dem abgelaufen»» Seme ster sich so verwendet had»n, daß deiselde ihnen in die gesetz liche liniveesiiäts oder FakultätSzeit (§. L) eingerechnet
, daß einzelne Studirende nachlässig frcquenliren, so ist es die Pflicht des Dekanes, diese vorzurufen, sie darüber zu hö ren und Ermahnungen oder Rügen auszusprechen, oder die Sache vor das Professcrenkollegium zu bringen. Wegen be harrlichen UnfleisseS kann ein Studirender zu jeder Zeit von der Universität weggeiviefen werden. §. lö. Kurz vor dem Schlüsse des Semesters versammelt der Dekan abermals die Professoren und Privatdocenten sei ner Fakultät zur Berathung, ob einem Immatrikulirten Hö rer
auf einem und reinseiden Zeugnisse bezeugt werden. L. 2V. Meidet sich ein Studirender bis zu,» Schlüsse des Semesters um kein Besuchszeuzniß, so ist es so anzusehen, als halte er die Universität im Laufe des Semesters verlas' sen.und dieser wird ihm in sein FaluilätSstudium nicht ein gerechnet. Meic.t er sich nur um das Besuchszeugnlß für ein e!n>i> geS Kollegium, so ist so zu verfahren, wie mit Studirenden, welchen überhaupt nur rin einziges Be>uchSzeugn!ß ausgestellt werden kann (z. lö). z. 21. Die -Ueiuchs
ncch di. Prumngen der Privatstudieenden der juridisch- ^atSw^iienscha^tliche» Stud!,»ablh«iiung in d»r bi-yerig'n §. LZ. Verläßt ein Studirender die Univelsität, enl^cdtr weil seine Stucien beeiidel sind , oder um sich an eine andere Universität zu begeben, so ist er berechtiget, »in UniverlilätS- zeugniß zu »»rlangen. D«» g»»ß«tß h«t »» ««ch«tte«, 1) »in, Aufzählung di A»«»ft»> »»ich« »«r Owdir»»»» a» r« U»t»»rfi«ät und »»«r s« j»>g«»r«he, d,ß st» ih« In s»in» Uni«rfität»jahre »t«»jur»ch»>N find
oder zu Staatsprüfungen oder, nachdem er von einer Universität abgegangen ist, an ei ner ander«n österreichischen Universität zur Immatrikulation zugelassen werden. Provisorische D »sc »pl«nar - Ordnung für tie^ U n i v e rel täte n. Z. 1. Die akademischen Behörden haben die Pflicht, die Freiheit deS akademischen Unterrichte« und Lebrns im Ein klang mit dem Zwecke der Universitäten, welcher zu oberst in der Pflege echter Wisscnschafilichkeit und wahrer Eha- raklerbilduna besteht, kräftig zu schützen, zugleich