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Data: 31.12.1920
Descrizione fisica: 12
ausdruecklich - und im Vorhinein vom Geueralkomum- t sariate fuer Approvvisionierung und Konsum e-rmaechtisrt worden wäre. Die Waren, welche einer der festge setzten verschiedene Bestimmung gehabt haben, werden bei den Besitzern be schlagnahmt und dem Generalkommis sariate für Approsioneruug und Konsum zur Verfuegung gestellt werden. Die aus irgendwelchem Titel abge schlossenen. Abtretungen, Verkaeufe und Lieferungen, die entgegen diesem Verbo te von dem im vorliegenden Artikel die Bede ist, durchgeführt

provin ciale auftragen, die Anweisung direkt an Anstalten, Private und Kaufleute vorzunehmen, und nötigenfalls im Ge biete der Provinz Verkaufsstellen zu Ì errichten. Art. 17. - Die Wirtsichaftsmagazibe der Gemeinde, die autonomen Konsum-: an stalten, die Genossenschaften und) die Kaufleute dürfen, ans welchem Titel immer, keine Verkäufe oder Lieferun gen der ihnen zugewiesenen Waren ausser zum direkten. Verbrauche vor. nehmen und. in solchen: Mengen, da ss jede Möglichkeit von Spekulation

muss überdies im Vorhinein die anderen IjebensmiittftV und verschiedenen Waren finanzieren. Die Emissioinsanstalten sind, ermäch tigt, dem Konsortium Kreditoperatiio- nen zu Vorzugsbedingungen zu ge währen, un dasselbe in die Lage zu setzen, pünklich die erwähnten Zahlun gen durchzuführen. Jedwede Gratis- oder Kreditlieferung ans irgendwelchem Titel ist absolut■ ver boten. Art- 20. - Unabhängig von deu statu? tenmässig zugelassenen Operationen, lind trotz jeder gegenteiligen; Bestim mung

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