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Innsbrucker Wochenblatt
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Pagina 8 di 10
Data: 19.08.1805
Descrizione fisica: 10
, auch ohne Hinficht auf die Hausherrschaft, als bloße Titel angesehener Männer und Frauen gebraucht, unter der allge meinen Bedeutung eines Herrschers oder Gebie- thers, und einer Herrscherin», oder Gedlethe- rinn. DieVölker, die nachher von denNömern ihre Sprache erhielten, übernahmen auch diese Titel, mit der thuen eignen Veränderung der altrömischen Wörter. Der Spanier formte aus der Domina — Donna , der Italiener Dama , der Franzose Dame. Das Wort Dame ist also nach seinem ursprünglichen Sinn mit Frau gleich

bedeutend, und heißt so viel als eine Herr- scherinn, oder Gebietherin. Anfangs war jedoch 0er letztere Name in Frankreich ein ausschließ licher Titel der Muttergottes, die daselbst auch jezt noch — oder eigentlich jejt wieder — notre Dame genannt wird. Nachher gab man auch der Königinn dieses Prädikat, uud in der Folge der Zett saak es auf die adelichen Frauen, demnächst aus die Bürgersrauen, und endlich sogar auf die Fischerweiber herab. Noch bUeb zugleich das Wort Madame in Frankreich

ein ausschließlicher Titel der Schwiegerinn des Kö< nigs — namentlich der Gemahlin» seines älte sten Bruders, so wie seiner unvermählten Schwe stern und Tanten, welche man durch die Bey- sügung ihrer Taufnamen, z. B. Madame Elisa beths, Madame Therese, zu unterscheiden pfleg te. Uebrigens war und ist die beziehende Anrede Madame, worin die Galanterie der Franzosen das Deywort ma hinzugefügt hat, in Frankreich eine allgemeine weibliche Benennung, die der Holländer durch sein Movrouwe nachzuahmrn sucht — ein Titel

Mädchenjahre hinaus sind. Luther läßt in seiner Deutschen Bibel-Uebersetzung die junge Eva als ein Fräu lein aus der schaffenden Hand der Natur her vorgehen, und gebraucht auf diese Weise das Wort in seiner ersten uatürlichen Bedeutung, die steytich in der Folge der Zeit ganz verloren gegangen ist. Das Wort Fräulein wurde zu einem blossen Titel, der jedoch bis ins sechszehn- te Jahrhundert nur den unvermähkten Königs und Fürstentöchtern gegeben wurde. Nachher, wurden die bisherigen Fräuleins, die Töchter

der Könige und Fürsten — in Prinzeßinen , und die unverheiratheten Gräfinnen, die mitunter auch schon Fräuleins genannt waren, — in Com testen umgetitelt; dagegen kam das Deutsche Wort Fräulein ausschließlich aus die Töchter des sonstigen, mehr oder minder vornehmen Adels, die sich vorher mit dem simplen Titel der Jungfrauen begnügt hatten. Bald, und beson ders seit der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts fanden auch die Töchter des Deutschen Bürger- staudes, das Wort Jungfer — nicht mehr nach ,hrem

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Pagina 2 di 14
Data: 01.09.1806
Descrizione fisica: 14
Ärt. des gedachkeu ReceffeS, welcher die Schiff« fahrts - Oetroi betrifft, als welche Verfügungen, Ihrer Form und ihrem Inhalte nach, fortdau ernd in Vollziehung gebracht werden sollen. III. Jeder der conföderirten Könige und f ürsten wird aus diejenigen Titel Verzicht lei» en, welche aus irgend eine Weise Zusamenhang (des rapports quelconques) mit dem Deutschen Reich haben, und am künft gea ersten August soll die Trennung vom Reiche dem Reichstage kund gekhan werden. IV. Sr. D. Churerzkanzler

wird den Titel: „Fürst Primas und Hochwürdigste Hoheit" al- tesse eminentissime ) annehmen. Der Titel, Fürst Primas, zieht keine Prärogative nach sich, welcher der vollen Svuverenität, welche jedem der Conföderirten zusiehen soll, entgegen wäre. V. II. DD. der Chursürst von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, und der Land« graf von Darmstadt , werden den Titel: „Großherzog", annehmen; ihnen stehen die Rechte, Ehrenbezeugungen und Vorrechte zu, welche mit der königl. Würde verbünde^ sind. Ihr Rang

und die Preennnen; unter ihnen sind, und bleiben der Ordnung gemäß festgesetzt, in welcher sie in gegenwärtigem Akt aufgesührt worden sind. Das Haupt des Hauses Nassau wird den Titel: „Herzog", und der Gras von der Leyen den Titel: „Fürst", annehmen. VI. Das gemeinschäftliche Interesse der con- föderirten Staaten soll aus einer Versammlung, deren Sitz Frankfurt seyn, und welche in zwey Collegien, nämlich das der Könige und das der Fürsten, gelheilt werden soll, verhandelt werden. VII. Die Fürsten sollen

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Pagina 1 di 8
Data: 27.08.1804
Descrizione fisica: 8
Meiches zu einer Würde gediehen sind, welche Uns für Unsere Person keinen Zuwachs an Titel und Anse» hen zuwünchen übrig läßt, so muß doch Unsere Smgfaltals Regent des Hauses und derMonarchie von Oesterreich dahin gerichtet seyn, daß jene vollkommene Gleichheit des Titels und der erblichen Würde mit den vorzüglichsten europäischen Regenten mrdT.ächter aufrecht erhalten und behauptet werde, welche den Souveränen Oesterreichs, sowohl in Hinsicht des uralten Glanzes Ihres Erzhauses, als vermöge

auf dessen unabhängige Staaten, den erblichen Kaiser-Titel gleichfalls beyzulegen. In Gemäßheit dessen haben Wir, nach gepstogencr reiflicher Ueberlegung, beschlössest, für Uns und für Unsere Nachfolger in dem unzertrennlichen Besitze Unserer unabhängigen Königreiche und Staaten, den Titel und die Würde eines erblichen Kaisers von Oesterreich (als den Nahmen Unseres Erzhauses) dergestalt feyerlichst anzunehmen und festzusetzen, daß Unsere sämmtlichen Königreiche, Fürstenthümer und Provinzen ihre bisherigen Titel

, Verfassungen, Vorrechte und Verhältnisse frrnershin unverändert heybehalten sollen. Zufolge dieser Unserer allerhöchsten Entschliessuttg und Erklärung verordnen Wir i) daß unmittelbar nach Unserem Titel eines erwählten Römisch-Deutschen Kaisers , jener eines erblichen Kaisers von Oesterreich eingeschaltet werde, sonach aber Unsere wetteren Titel als König von Germanien, Ungarn, Böhmen rc. dann die eines Erzherzogs von Oesterreich, Herzogs von Steyer» mark rc. und jene der übrigen Erblande folgen sollen

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Pagina 2 di 8
Data: 27.08.1804
Descrizione fisica: 8
Sollenden, sowohl UnserenVelcendenken keyderley Geschlechts, als lenen, Unserer Nach- sfolzer in der Regentschaft des Erzhauses, der Titel m K. K. Prinzen und Prinzeßinne«, nebstjenem von Erzherzogen und Erzherzoginnen von Oesterreich, dann von K. K. Hoheiten beygelegt und ertheilt werden. z) Gleichwie aber alle Unsere Königreiche und andere, vorbcsagter Massen in ihren bisherigen Be nennungen und Zustande ungeschmälert zu verbleiben haben, so ist solches insonderheit von Unserem Kö nigreiche

Stände und Unterthanen derselben diese gegenwärtige, auf die Befestigung des Ansehens des vereinigten österreichischen Staaten »Körpers zielende Vorkehrung, mit Dank und patriotischer Theilnehmung erkennen werden. Gegeben rc. Wien den u. August 1804. Grosser Titel. Wir Franz der Zweyke, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer der Reichs, erblicher Kaiser von Oesterreich; König in Germanien, zu Jerusalem, zu Hun- garn , zu Böheim, Dalmazien, Kroazien, Slavonien, Galizien

in Breisgau, in der Ortenau und zu Nellenburg; Graf zu Mont sort und Hohenems, zu Ober- und Niederhohenberg, Bregenz, Sonnenberg und Nothensels, zu Dlumeneck und Hofen; Herr auf der windisch Mark, zu Verona, Vizenza, Padua rc. rc. rc. Mittlerer Titel. Wir Franz der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, erblicher Kaiser von Oesterreich; Königin Germanien. zuHunqarn, Bö heim, Dalmazien, Kroazien, Slavonien , Galizien , Lodomerien und Jerusalem; Erzherzog

zu Oesterreich, Herzog zu Lothringen, Venedig und Salzburg; Großfürst zu Siebenbürgen; Herzog zu Steyer, Kärnthen und Krain, zu Würtemberg, Ober-und Nieder-Schlesien; gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Tyrol rc. rc. Kleiner Titel. Franz der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zetten Mehrer des Reichs, erblicher K'aiser von Oesterreich, König in Germanien, zu Ungarn un» Böheim rc. Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Lothringen, Venedig und Salzburg rc. rc. ( Lateinischer grosser Titel

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