Eiutritts- stativueu wieder gestattet. Tie Einfuhr in die genannten Oberämter ist nunmehr aus Tirol nördlich des Hochtammes der Alpen uud ans Vorarlberg vorbehaltlich der Er teilung der Ansfnhrerlanbnis iu Oesterreich >vje der zulässig. Durch diese Verfügung, welche die mit h. o. !>lilndmachuug vom 3. Jnni 1914, Zl. XIII-115/25 verlautbarte Verfügung des gedachten ANniste- rinmS anßer Wirksamkeit setzt, wird das mit der Miuisterialverordnnng vom Februar I9l5>, ?1i.-G.--Bl. Vir. 30, erlassene allgenieinc
Vieh- ansfnhrverbot nach dem Auslände nicht berührt. Kundmachung der k. k. Statthaltern für Tirol nnd Vorarlberg vom 1. Juni 1915, Zl. XIII— 121/13, betreffend Ausfuhr vou Nutz- uud Znchtrindern ans Oester reich nach dem Deutschen Reiche. Das königlich bayerische Staatsministerinm des Innern hat nnterm 2ti. Nc'ai 1915, ?^r. 403 u 57, iu teilweiser Abänderung der Bekannt machungen vom 23. Februar 1915 (Statthalterei- Kundmachnng vom 27. Februar 1915, Zl. XIII— 121/4) die Einsnhr von Nindvieh zu Äiny
, Zl. 23.212, findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzcgovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her- zegovina nachstehende «perrmaßnahinen zu erlassen: 1. Wegen Bestandes der Maul-- und Klanen-- seuche ist die Einsuhr von Klauentieren aus den Bezirken Bileü, Br6ko, Bugojno, Dervent, Fojnica, Ge.cko, Glamoö, Graüanica, Gradaeae, Mostur, 3ie- vesinje, Prozor, Sarajevo, Stolaö, TeZanj
, Travnik, Tuzla, Visoko, Vlafenica, Zvornik nnd ZepLe ver boten. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einsuhr von Schweinen aus den Bezirken BoS. Novi nnd Sarajevo verböte». Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzuseheu sind, welche ein Lebendgewicht nuter 120 besitze», aus Bosnien uud der Herzcgovina uach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboren, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweine
«, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht vou wenigstens 120 Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzcgovina nach Tirol uud Vorarlberg unter folgende» Be dingungen und Modalitäten gestattet: :t) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gefundheits-Aestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur iu plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige