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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 28.01.1934
Descrizione fisica: 8
ist der Arbeitgeber nicht mehr nur berechtigt (wie es bisher der Fall war), sondern unbedingt verpflichtet dem Angestellten bzw. Arbeiter die Einkommensteuer vom Lohn in Abzug zu bringen und einzuzahlen. Geschieht dies nicht, so wird die Steuer strafweise nochmals dem Angestellten selbst auferlegt und der Dienstgeber muß eine Strafe im Ausmaß von 30% der Steuer entrichten. Hinsiditlich der Steuer für Arbeiterlöhne werden die Steuerämter für das Jahr 1955 allerdings von Strafmafinahmen noch Abstand nehmen

, wenn der Steuerabzug nicht erfolgte, weil ja die Verhältnisse wenig klar lagen. Um den Angestellten durch die Ueberbürdung der Steuer nicht allzuschwer zu belasten, wurde mit der Steuer reform verfügt, daß der Dienstgeber einen Veil der Steuer dem Angestellten durch eine Lohnerh öh ung zu ersetzen habe. Dieselbe ist je nach der Höhe des Arbeits einkommens abgestuft, und zwar hat der Dienstgeber dem Angestellten für den Teil des jährlichen Einkommens bis zu 6000 L. 80% der abgezogenen Steuer zu ersetzen

die Steuer (8%) L. 480, hievon hat der Arbeitgeber dem Angestellten 80% zu er setzen, also L. 384. Die restlichen 96 L. hat der Angestellte aus eigenem zu tragen. Für den zweiten Staffel beträgt die Steuer (8%) 120 L., hievon trägt der Arbeitgeber 50%, also 60 L. und ebensoviel der Angestellte. Zusammengerechnet beträgt also für das Einkommen von 7500 L. die Steuer (8%) insgesamt 600 L.,Diese Steuer hat der Dienstgeber per 1955 dem Angestellten vom Lohn in Abzug zu bringen. Angenommen, der Dienstgeber

hätte laut dem bisheri gen Konkordat für diesen Angestellten nur 500 Lire Steuer bezahlt, so wird auf Grund der jetzt im Jänner fälligen Fatierung die Differenz von 100 Lire noch nachträglich vom Steueramt in Anrechnung gebracht und wird mit einer eigenen Nachtragssteuerliste zur Einzahlung vorgeschrie ben. Von den 600 L. Steuer hat der Dienstgeber nur 444 L. zu ersetzen, während der Angestellte die restlichen 156 L. aus eigenem zu zahlen gehabt hätte. Der Dienstgeber hat 1933 tatsächlich 500

L. Steuer bezahlt und bekommt nun noch nachträglich 100 L. vörgeschrieben, somit hat ihm der Angestellte 156 L. zu ersetzen, und zwar muß der Dienst geber sie ihm vom Lohn in Abzug bringen. Die oben dnrehgeführte Beispielsrechnung ist insoweit ungenau, als die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse, Alters- und Invaliditäts-, Tuberkulose-, Ar beitslosenversicherung und evenl. Unfallversicherung) vom Gesamteinkommen nicht in Abzug gestellt wurden, denn diese Beträge sind von der Steuer

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 30.12.1932
Descrizione fisica: 8
, aber diese Mitteilung scheint uns nur eine kleine Aufschnei derei des Herrn Bürgermeisters zu sein. Sie Steckschildftenrr Zu den Steuern, die so in aller Geschwindigkeit be schlossen werden sollten, gehört auch die Steckschildersteuer, iwelche Tatsache GR. Großgasteiger zum Anlaß nahm, gum wiederholten Male eine Berücksichtigung der Klein gewerbetreibenden zu fordern. Tatsächlich wurde auch diese Steuer aus dem Budgetprodisorium herausgenommen, so h>aß im Monat Jänner keine Steckschildersteuer erngehoben

,und über das weitere Schicksal dieser Steuer erst im Fi- .'nanzausschuß beraten werden wird. Sodann mußte der Ge- -meinderat nolens volens dem Provisorium die Zustim mung geben. ' Für die Instandsetzung des städtischen Objektes in der Etzelstraße wurde der notwendige Kredit bewilligt und auf das Kündigungsrecht der auf Grund deS SyndikatßÜberein- kommens gebundenen Tiwag-Aktien verzichtet. Abgabe von Baugründen Stadtrat E r t l referierte über neue Richtlinien für die Abgabe von Baugründen zur Förderung

ist von der Cinkommen- steuer befreit, wenn er im abgelaufenen Kalenderjahr nicht mehr als 1400 8 verdient hat. Nach dem Einkommensteuerschlüffel beträgt die jähr liche Steuer bei einem Gesamteinkommen von mehr als 1.400 bis 3.400 8 1.1 Prozent 3.400 bis 5.300 8 2.2 Prozent 5.300 biS 7.200 8 8.3 Prozent 7.200 bis 10.200 8 4.0 Prozent 10.200 bis 14.400 8 4.4 Prozent Die Steuer ist jedoch so zu bemeffen. baß von dem Ein kommen einer hö-heren Stufe nach Abzug der Steuer nie mals weniger übrigbleiben darf

, als von 'dem höchsten Ein kommen der nächstniedrigen Stufe nach Abzug der auf die ses Einkommen entfallenden Steuer erübrigt. Ein neunprozentiger Pauschalabzug kann bis zu einem Jahresverdienst von 14.000 8 gemacht werden. Die Steuer ist an der Hand deS Einkommensteuerschlüsiels zu ermitteln, der in den Steuerämtern um den Preis von 50 g erhält lich ist. Da aber die Einkommensteuer wöchentlich oder Monat lich vom Dienstgeber abgezogen wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresverdienstes, so sieht der Artikel

nicht erreicht oder im Laufe dieses Jahres durch eine länger andauernde Akkordarbeit in der Woche, in der der Akkordüberschuß ver rechnet wird, eine höhere Steuer bezahlen mußte, kann er die zuviel bezahlte Steuer beim JahreSausgleich, den er selbst verlangen muß, zurückerhalten. Für die Arbeitslosigkeit ist ein Nachweis über den Be zug der Arbeitslosenunterstützung (den das betreffende Ar- beitSlosenamt auf rechtzeitiges Verlangen ausstellt) dem Dienstgeber zu überbringen. Beim Austritt aus dem Betrieb

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 11.02.1934
Descrizione fisica: 8
. Steuer für Angestellten-Einkommen. Die Industrie-Union (Verband der Gewerbetreibenden und Industriellen) teilt mit: A. Arbeiterlöhne. 1. Steuerpfliehtfür 1933: Nach den bekann ten Verordnungen des Finanzministers kann die Be steuerung jener Arbeiter für 1933 verlangt werden, die im Läufe des Jähfes 1933 insgesamt mehr als 7200 L. an Be zügen hatten (wenn es sich um Dauerposten handelte). Doch nur die Hälfte solcher Bezüge werden besteuert, d. i. die Steuer beträgt

nicht 8’/", sondern nur 4%. Der Arbeit geber v.äre ; verpflichtet gewesen, auch 1933 diese Steuer dem Arbeiter "abzuziehen, jedoch wird keine Strafe ver hängt,wenn' es'riicht geschehen ist. ' .2. S t e u e r P f I i r p h 1 1,9 3 4 • u n ,d Tc ü li f t i'g j Hin sichtlich der Feststellung des steuerbaren Mindestbelrages (L. 7.200 jährlich) sind stets nur die normal laufenden Bezüge (wie der fixe Lohn; bei Nachtarbeitern die betref fende Zulage und dgl.) in Betracht zu ziehen. Wechselnde und außerordentliche Bezüge

können nur dann von der Steuer ergriffen werden, wenn mit Hinzurechnung zu den fixen Bezügen (nach Abzug der Sozialversicherungs- und Syndikatsbeiträge) hinzugerechnet der Betrag von 7.200 L. überstiegen wird. 3. Wenn das fixe Einkommen L. 600 im Monat oder 150 L. in der Woche unterschritten wird,’ z. B. infolge Lohnsenkung u. ä., so hört für den Arbeiter die Steuer pflicht auf; andererseits muß die Steuer wieder vom Lohn abgezogen werden, wenn die regelmäßigen Bezüge das steuerfreie Minimum überschreiten. 4. In Anbetracht

der Unbeständigkeit der Arbeiter löhne, ist es klar, daß die perzentuale Erhöhung nicht den Charakter einer Lohnerhöhung, sondern jenen einer teil weisen Beihilfe zur Tragung der Steuerlast ist, die dann zu gewähren ist, sobald die Steuerpflicht eintritt. In dieser Frage unterhandelt derzeit der Industrieverband mit den Behörden. Diese Beihilfe zur Steuer ist auch jenen Arbeitern zu gewähren, die nach dem 1. Jänner 1933 angestellt wurden, wenn ihre Bezüge ohne diese Beihilfe kleiner wären

als die von den Kollektivverträgen festgesetzten Löhne nach Ab zug der Steuer. 5. Was die Frage des Dauerpostencharakters einer Arbeitsstelle anlangt, wird der Verband noch Mitteilungen machen, sobald die dermalen bestehenden Zweifel aufge klärt sind. Beamtengehälter. 1. Während im Jahre 1933 die Steuer nur die effek tiv ausbezahlten Gehaltsbeträge trifft, unterliegt abl. Jän ner 1934 der Steuer auch die Erhöhungsquote. Nach Art. 5 des Gesetzes vom 19. Jänner 1933 scheint e» nicht klar, ob die Lohnerhöhung nur auf den ursprüng

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 8 di 16
Data: 25.12.1931
Descrizione fisica: 16
. Den Mitgliedern der Transportgewerbege- nofsenfchast zur Kenntnis. Die KraftwagenoerR«br$$feuer. Die Krastwagenverkehrsfteuer trat am 1 . November 1931 in Kraft. Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Der Kraftwagenverkehrssteurr unterliegt je de entgeltliche Beförderung von Personen oder Sachen, w!ozu auch lebende Tiere zählen, mit tels Kraftfahrzeugen, soferne die Beförderung über das Gebiet einer Ortsgemeinde hinaus reicht. Es ist die Steuer vom ganzen Be förderungspreis ohne Rücksicht aus das Ver

hältnis, in dem die Teilstrecke außerhalb der Ortsgemeinde zur gesamten Fahrtstrecke steht, zu entrichten. Lediglich, Rundfahrten sind nicht steuerpflichtig, wenn die Fahrtstrecke außer halb der Ortsgemeinde des Ausgangspunktes nicht mehr als ein Zehntel der ganzen Rund fahrtsstrecke beträgt. Entfällt auf die Fahrt strecke außerhalb der Ortsgemeinde zwar mehr als ein Zehntel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der ganzen Rundfahrtstrscke, so ist die Steuer nur von' einem Drittel des gesamten

, das Ge- bühreNbemessUngSamt in Innsbruck, zuständig. Mit der Einhebung der Steuer ist das Steuer amt Innsbruck betraut. Die Höhe der Kraft- wagenverkehrssteuer beträgt 3 Prozent vom BesörderuNgspreis, soferne die Beförderung der Warenumsatzsteuer unterliegt und 5 o/o vom Beförderungspreis, soferne dies nicht der Fall ist. Für die SteuerbrrechnuNg gelten folgende Bestimmungen: Die SteuerermittlungSgrund lage (also der Beförderungspreis) ist in der SchillingwähruNg auszudrücken. Beförderungs preise, die in schätzbaren

) ein gehobenen Beförderungspreise zugrunde Au le gen. Hiebei sind Groschenbeträge von 50 g und darüber auf 8 1 .— aufzurunden, geringere Groschenbeträge unberücksichtigt zu lassen. Von der so festgesetzten Steuerermittlungsgrundlage ist die Steuer mit dem in Betracht kommenden Hundertsatz zu berechnen. Groschenbeträge der berechneten Steuer sind derart zu runden, daß sie durch> 10 ohne Rest teilbar sind. Beträge v 0 !n 5 § !Und darüber sind, auf 10 § aufzurun- Geld Finanzierungen Kostenlose Das Konz. Reali

täten und Hypothe ken - Vermittlungs- Finanzierungs- und 70 Treuhandbüro des v 2lmb. Rohracher » «n Lien, £ empfiehlt sich zur 2 Durchführung aller einschlägigen Ge schäfte auf billigste, solideste und diskre teste Art. Tel. 117. Auskünfte. den, geringere Beträge aber zu vernachlässigen. Ist die Steuer im Beförderungspreise enthal ten, so ist sie je nach dem zur Anwendung ge langenden Hundertsatz — mit drei Einhundert dritteln oder mit fünf Einhundert fünfte ln des Beförderungspreises zu berechnen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 08.09.1935
Descrizione fisica: 8
ist, erwächst oder, wenn es Ricchezza-Mobile-Steuer zahlt, diese noch nicht fest gestellt worden ist. Anznmeldcn ist die Inbetriebnahme, das Aufhören oder eine Aenderung im Betriebe oder im Gewerbe. 6. Aufschriftensteuer. Dieser Steuer können alle Inschriften, Anzeigen, Reklamen, Adressen, Wappen, Embleme, Eiguren n. dgl., die sich auf das Gewerbe, auf einen Betrieb oder 'Kunstzweig beziehen, im allgemeinen jegliche Reklame, die permanen ten und öffentlichen Charakter hat, unterworfen werden, soweit

sie sich im Weichbild des Ortes befinden. Die Steuer wird auf Grund der Zahl der Buchstaben oder der Größe der Aufschrift usw. bestimmt, und zwar nach einer von der Gemeinde getroffenen Verfügung, die bestimmte Kate gorien an Besteuerungen vorsieht. Anzumelden sind neue Inschriften, Aenderungen und Auflassung der Inschriften. Die in Fremdsprachen verfaßten Aufschriften zahlen die fünffache Steuer und ist üe Einhebung dersel ben jeder Gemeinde vorgeschriuben. (In der Gemeinde Bolzano wird die Aufschriften steuer

nur fiir solche eingehoben, die in fremder Sprache abgefaßt sind.) . 7. Viehsteuer, Dieser , sind unterworfen: Pferde, Maultiere, Esel, Rin der, Ziegen. Schafe und Schweine, die an der Gemeinde ge halten werden. (Die Gemeinde Bolzano hebt nur eine Spe zialsteuer für Ziegen ein, die übrigens in jeder Gemeinde obligatorisch ist.) Die Jungtiere sind von der Steuer befreit. Die Schlach tung oder sonstige Verendung eines Tieres während des Jahres, nachweisbar festgestellt, hat die Befreiung von der Steuer

zur Folge, und zwar mit Beginn des der Anmeldung folgenden Vierteljahres. 8. Hundesteuer. Diese ist für alle Gemeinden obligatorisch, trifft jeg liche Hundeart und Gattung und muß von dem entrich tet werden, welcher einen oder mehrere Hunde besitzt oder hält. Die Steuer wird nach folgénden Kategorien vorge- sebrieben: a) Luxus- oder Liebbaberhunde: Jahressteuer Lire 150; b) Jagd- oder Wachthunde: jährliche Steuer Lire 50.—•; ■ c) Hunde, die ausschließlich zur Bewachung von Bauern höfen, Herden gehalten

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 5 di 16
Data: 03.12.1931
Descrizione fisica: 16
Achtung! Ausschneiden! Bnsdewahren! Die Krisensteuer. Ledigensteuer und die Krisensteuer vom Vermögen. Ungeachtet der krisenhaften Lage -der wirtschaftlichen Verhältnisse und der fortwährend zunehmenden Geld- M eit wurden zur Sicherung des Gleichgewichtes in entlichen Haushalten, abgesehen von der Kürzung der Bezüge der Bundes., öffentlichen Verkehrs-, Landes- und Gemeindeanaeftellten, der Erhöhung der Benzin steuer und einer Kraftwagenverkehrssteuer mit dem Ge- setze vom 3. Oktober 1931, BGBl

? Derjenige, welcher einkommensteuerpflichtig ist, bei einem Einkommen Uber 8 2.400 jährlich. 2. Was bildet die Grundlage der Steuer? Die Grundlage bildet das der Einkommensteuer unterzogene Einkommen. 3. Wie hoch ist die Krisensteuer? Sie beträgt bei einem Einkommen von mehr als bis Prozent des Gesamteinkommens 2.400 — 8.000 0.65 % 8.000 — 24.000 1.1 % 24.000 — 40.000 2 % 40.000 — 60.000 3 % 60.000 —100.000 4 % 100.000 5 % 4. Findet auch bei der Krisensteuer eine Steuer- Ermäßigung statt? Ja, wegen

des Familienstandes und Unglücksfällen finden die a l e i ch e n Steuerermähigun- aen statt, wie bei der Einkommensteuer. (Siehe die aus dem Steuermandat bezw. Einkommensteuerzahlungsauf- trag ersichtlichen Steuermäßigungen). n. Die Ledigensteuer. 1. Wer unterliegt der Ledigensteuer? Dieser Steuer unterliegen, wie die Bezeichnung lautet, ledige Personen, welche eine Krisensteuer nach Punkt I. zu entrichten haben. Den Ledigen sind verwitwete oder geschiedene bezw. getrennte Personen gleich zu halten. 2. Gibt

es sonst keine Befreiungen von der Ledigen- steuer? Ja, von der Ledigensteuer sind befreit: Personen, welche Eltern (Stiefeltern, Schwiegereltern, Pflege- eitern oder Kinder (Stiefkinder, Schwiegerkinder oder Pflegekinder) in ihrem Haushalte versorgen oder für n i ch t in ihrem Haushalte versorgte solche Per- sonen oder für die geschiedene (getrennte) Ehegattin min- Tabelle I Taglohn krisensteuerpflichliger Nettobezug Steuerab- von 8 8 bis 8 8 zugsprozent 7 23 24 08 0'5 24 09 39 45 1 39 46 65 75 1'1 65 76 109 59 2 109

Ein kommensteuer gebührt, diese Ermäßigung auch bei der Krisensteuer zu berücksichtigen. Beträgt die Einkommen- steuer 1.2 oder 3% und somit die Krisensteuer nach obiger Tabelle die Hälfte des Einkommensteuerabzuges, so beträgt bei einem Einkommensteuerabzug von 1% die Krisensteuer einfach die Hälfte, bei einer Einkommen- steuer von 2% ein Viertel, bei einer solchen von 3% ein Sechstel der Einkommensteuer. bestens ein Zwanzigstel 5 Prozent) ihres Einkommens verwenden. Die Versorgung oder Unterstützung

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 08.09.1935
Descrizione fisica: 8
ein Wohnhaus oder eine Wohnung inne hat, : sei es, daß sie sein oder anderer Eigentum sind, gleichgültig, ob-mit eige nen oder Möbeln anderer ausgestattet. Der Mietwert wird vom bekannten oder angenommenen Mietzinse dargestellt. Frei von dieser Steuer sind jene Mieten, die durch einen rechtsgültigen. Gemeindeheschluß unter ein bestimmtes Minimum herabgesetzt und festgesetzt sind. Ein Recht auf eine niedrigere, proportionelle Steuer haben jene, die Kinder unter 20 Jahren zu ihren Lasten haben. Die Steuer

ist für..das. ganze, Jahr, zu .entrichten, wenn.aber. die.Woh nung mindestens-6jMonate f-reistand, dann ist nur für. ein halbes Jahr die Steuer einzuheben. Es sei aber ausdrücklich betont, daß. der Haus eigentümer. mit der Anmeldung neuer Miet- v e r tr äg e, wodurch neue Parteien in das Haus kommen, nicht Ms zum 20. September jedes . Jahres zuwarten darf, sondern er muß sie obligatorisch innerhalb 30 Tagen, vom Parteienwechsel an, durchführen. Anmerk.: Hauptsächlich zu melden ist also eine Neue rung infolge

Wohnungswechsel, Untermietenwechsel, Aen- derungen des Mietszinses, Auflassung der Wohnung. 2. Dienstbotensteuer. Diese trifft denjenigen, der in seinen Diensten, in- den Diensten der eigenen Familie . (auch. von. Unterhaltungs zirkeln) Dienstboten, Türhüter oder Diener, des. einen oder anderen-Geschlechtes, - mit oder ohne -Kost-und Wohnung, hält; ■ - - , - . 3. Klavier- und Billardsteuer: Diese Steuer zu zahlen sind alle diejenigen verpflich tet, die Klaviere oder Billards'besitzen öder halten, sei

es unter welchem-Titel immer, und auch,-wenn sie nicht in Ge brauch sind;’ es gelten jedoch folgende' Ausnahmen: ■Keine Steuerzählungs- oder Anmeldungspflicht besteht für die Fabrikanten; ebenso befreit von der Steuer — in Bezug auf -ein Klavier -—sind Musikschulen,-.Musiklehrer, Sänger; diese jedoch- müssen der Gemeinde'diese ihre Eigenschaft mit einem. Notorietätsakt' beweisen. Nur. die Hälfte der Klaviersteuer entrichten Privatfamilien, wenn sie . beweisen,, daß -das (Klavier Unterrichtszwecken

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 15.07.1934
Descrizione fisica: 8
können auch Sfeiierbctrüge auf genommen werden, über deren Höhe Gemeinde und Steuer träger sich noch nicht endgiltig geeinigt haben, jedoch nur bis zu dem Betrage, welchen der Steuerträger selbst in seiner I'atierung oder im Rekurse, angegeben hat, vorbehaltlich der cndgilligcii Abrechnung nach Erledigung des Streitver fahrens. Mit dem Augenblicke, wo eine Steuerlisle veröffentlicht wird, ist der Steuerträger zur termingerechten Bezahlung der angeführten Steuern gesetzlich verpflichtet und kann daher nicht mehr

gegen die Höhe der Steuer, sondern nur mehr gegen irrtümliche Eintragungen. offensichtliche Schreibfehler, doppelte Eintragung u. dgl. Rekurs ergreifen. Falls der Steuerträger sich mit eher Gemeinde vor der Abfassung der Liste über die Höbe einer Steuer nicht ge einigt, also noch Verhandlungen schwebend hatte*, dann durf die betreffende Steuer nur bis zu der Höhe eingesetzt wer den, die er selbst seinerzeit bei der Kotierung oder iin Re kurs als zutreffend angegeben hat. Gegen eine höhere Ein tragung

könnte mau Rekurs ergreifen. Ebenso ist ein Rekurs möglich, wenn man seinerzeit nicht die gemeindeoriitlidie Verständigung (notifica) erhal ten hat, datl man der Steuer unterworfen wird oder dal! der Befrag derselben nhgeändert wird: ebenso wenn nicht die forgeschriebcncn Verständigungen, seitens der Stcucrkom- missioneti ergangen sind, falls ein Rekurs anhängig war. I» all diesen Fällen kann der Rekurs auf Grund des Art. des Gemeindefinanzgesctzes ergriffen werden, und zwar binnen sechs Monaten

nach der Veröffentlichung der Liste. J>er Rekurs ist an den Präfekten zu richten, der in diesem Falle die Eitihcbuug der Steuer cinstellen und die Berichtigung des Fehlers oder des Streitverfahrens anordneii kann. Die Entscheidung des Präfekten ist stets endgültig und kann nicht mehr angcfochten werden. ln Bolzano liegen vom II. Juli durch acht läge lang im Gemeindeamt (2. Stock) folgende Nachtrngslisten pro lööi auf: Mietwertsteuer. Dienstboten-, Klavier- und Billardsleucr; Patentsteuer: Lizeuzsteuer: Expreläkaffeo

- maschineiisfeuer: Hundesteuer: Auslagen.st euer: Industrie-. Handels-, Gewerbe- und Professionssteuer. Die: Steuerträger, die in den Listen eingetragen sind, werden nochmals aufmerksam gemacht, daß sie in den vor- geschriebenen Terminen bei der Gemoinclee.sattoria die Steuer zu entrichten haben, widrigenfalls sie den vom Ge setze vorgesehenen Strafen verfallen. bebensmittelpreise ob 9. Suli. Am 7. Juli hielt das Inlersyndikalc Komitee unter Vor sitz des Verbancl.ssekrelürs E. Santi eine Sitzung

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Neueste Zeitung
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Pagina 4 di 12
Data: 14.11.1936
Descrizione fisica: 12
: Die Landeshauptmannschaft von Tirol beabsichtigt dem Ver nehmen nach, dem kommenden Landtag die Einführung einer Fahrrad st euer zur Gesetzeserhebung vorzulegen. Diese Nachricht hat natürlich in heimischen Radfahrerkreisen berech tigtes Aufsehen erregt, es sind uns in den letzten Tagen Zahl reiche Zuschriften zugekommen, die in begründeten Ausfüh rungen gegen eine solche Steuer Stellung nehmen. Der Rad fahrerverband für Tirol und Vorarlberg fühlt sich als Ver treter der organisierten Radfahrerschaft Tirols

, aber auch im allgemeinen Interesse der nach Tausenden zählenden Nicht organisierten Fahrradbesitzer Tirols — in Innsbruck allein laufen derzeit etwa 15.000 Fahrräder — verpflichtet, die Oeffentlichkeit, nicht zuletzt die maßgebenden Stellen, auf die wirtschaftlich unerträglichen Nachteile einer solchen Steuer, der verhältnismäßig nur geringe budgetäre Vorteile gegenüber stehen, hinzuweisen, und hofft, daß es doch noch nicht zu spät sein wird, diese Belastung der zum Großteil wirtschaftlich ohne hin schwer

um ihre Existenz ringenden Bevölkerungskreise, denen das Fahrrad zum unentbehrlichen Verkehrsmittel ge worden ist, abzuwenden. Wenn wir auch nicht daran glauben können, daß gerade in einer Zeit, der allgemein der Stempel der sozialen Fürsorge aufgedrückt ist, ein Gesetz geschaffen werden soll, das jedem sozialen Empfinden zuwiderläuft, so fühlen wir uns doch ver pflichtet, auch an dieser Stelle dem Plane der Einführung dieser Steuer entgegenzutreten. Es ist nur eine Wiederholung, wenn man feststellt

allein angewiesen; es ermöglicht ihnen eine schnelle und billige Verbindung mit der Stadt, es trägt die Kinder zur Schule, den Familienvater zur Arbeit und die Mutter zum Einkauf von Lebensmittelin Ja, man kann füglich sagen, daß ohne Fahrrad die Besiedlung der städtischen Randsiedlungen in diesem Ausmaße problematisch wäre. Dabei darf nicht übersehen werden, daß viele Fahrräder durch den jahrelangen Gebrauch so wertlos sind, daß der Wert eines solchen Zweirades oft geringer als die geringste Steuer

ist. Wie sollen die Tausende von Arbeitslosen, die aus ihren Fahr rädern aus der Umgebung zur Stadt fahren, um ihre karge Unterstützung zu holen, die geplante Steuer bezahlen können? Auch die Landbevölkerung würde die Einführung dieser Steuer auf das schwerste treffen. So wickelt sich heute der Verkehr von Doch zu Dorf vielfach zu Rade ab, auch bei Bestellung der Felder oder der Einbringung der Ernte be nützen die Landarbeiter, Knechte und Bauern, selbst in ge birgigeren Gegenden, heute ausschließlich

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