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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 4 di 10
Data: 17.06.1923
Descrizione fisica: 10
genannter Lizenzen wurden ab 1923 in eine jährliche Steuer zugunsten der Gemeinden umge wandelt, die bemessen wird nach der Höhe des effektiven oder mutmaßlichen Mietwertes der Betriebslokale, auch wenn letztere zugleich noch anderen Zwecken als dem Schankgewerbe dienen. Das Gesetz unterscheidet zwei Ka tegorien: 1. Betriebe, in denen neben weinhaltigen auch alkoholische Getränke verabreicht werden. Hier kann der Steuersatz bis zu 30 Prozent des effektiven, bezw. mutmaß lichen Mietwertes der Lokalitäten

berechnet werden. In Hotels, Gasthäusern, Pensionen usw. wird hiebei nur der Mietwert jener Räume in Betracht gezogen, in denen nor maler Weise der Konsum stattfindet (also Gaststuben, Speisesäle). Das Jahresminimum der Steuer beträgt 50 L. 2. Betriebe, in denen zwar vveinhältige oder andere, aber keine alkoholischen Getränke verabreicht werden, kann der Steuersatz bis zu 10 Prozent des Mietwertes der Betriebs räume berechnet werden. Der Steuerbetrag darf im allge meinen nicht unter 50 Lire betragen

, jedoch kann er er niedrigt werden bis zu 20 Lire, wenn der jährl. Mietwert der in Betracht kommenden Lokale 200 Lire nicht über steigt. 9. Baugrundsteuer. Zur Anwendung dieser Steuer können jene Gemeinden ermächtigt werden, in denen die Förderung des Baues neuer Häuser notwendig erscheint, also z. B. wo Wohnungsnot herrscht. Diese Steuer darf nicht mehr als 1 Prozent vom Werte des Bauerundes be fragen; vom Werte, der der Steuerbemessung zugrunde gelegt werden soll, ist vorher die (bereits

von der Boden steuer erfaßte) landwirtschaftl. Grundrente in Abzug zu bringen. Ausgenommen sind Gründe, die im Besitze der Gemeinde, des Staates, der Provinz und ölfentl. Wohl tätigkeitsinstitute sind. Vor Einführung dieser Steuer ist eine Einteilung der Bauplätze durch die Gemeinde vorzu nehmen, die erst vom Finanzministerium gutgeheißen werden muß. 10. Photographien- und Aufschriftensteuer. Alle Pho tographien, die in Auslagefenstern, in Geschäften und an deren frei zugänglichen Räumen, sowie in phot

. Ateliers in verkaufsfähigem Zustande vorhanden sind, un terliegen, falls diese Steuer eingeführt wird, einer beson deren Steuer je nach der Flächengröße und zwar derzeit: bis zu 60 cm 2 20 Cent., bis zu 180 cm 2 40 Cent., bis zu 300 cm 2 60 Cent., bis 600 cm* 80 Cent., bis 1000 cm 2 120 Cent., bis 1500 cm 2 160 Cent., über 1500 cm 2 2 Lire. (Jedenfalls sind aber die in Auslagen der Photogra phen befindlichen Porträts doch wohl ausgenommen, da sie ja nicht verkauft werden, sondern nur Reklamezwecken

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Raffeisen-Bote
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Pagina 7 di 8
Data: 01.03.1925
Descrizione fisica: 8
2Hft> in dem von uns angegebenen Beispiele müßten die Gemeinden die Ricchezza Mobile-Steuer für die in Abzug gebrachten Zinsen von (Lire 11.917.90-st Lire 61.395.21) - -Lire 63.513.11, die Genossenschaften die Steuer für die in Abzug .gebrachten Zinsen von Lire 10.725.38 und die Banken die Steuer für die in Abzug gebrachten Zinsen per Lire 153.415.04 tatsächlich entrichten und keine Steuerbesreiungs- titel geltend machen! Wr diese Zinsen müßten nun die Gemeinden, die Ge nossenschaften

und die Geldanflalten (Banken) die Steuer nach Kategorie A ,im Ausmaße von 25% zahlen, während die R a i ff ei f« n k a f se, falls sie diese Zinsen zur Selbst zahlung der entfallenden Steuer übernimmt, (was dadurch geschieht, daß sie diese Zinsen nicht in Abzug bringt), die Begünstigung hat, hiefür die Steuer nach Kategorie 8 im Ausmaße von 18i/ s % zu ent richten. Wenn daher die Raiffeisenkasse von dieser Be günstigung Gebrauch macht, bekommt der Staat von dem ganzen Zinsenbetrage 6i%% weniger als für den Fall

, daß die Raiffeisenkasse das Recht auf Abzug dieser Zinsen geltend macht und infolgedessen den genannten juridischen Personen (Gemeinden, Genossenschaften, Banken) die Steuer für die .gegenständlichen Zinsen vorgeschrieben wird. Bringt aber die Raiffeisenkasse ihre Aktivzinsen, welche sie von Gemeinden für Darlehen erhält, in Abzug und macht die Gemeinde für sich einen Sj e ue rbef re i un g s t i t e l geltend, weil sie das betreffende Darlehen bei der Raiffeisenkasse zum Zwecke der Ablösung höher verzinslicher

an vorgefchrieben, weil die Roiffenfentasse nur das Recht auf Abzug dieser .Zinsen für den .Fall hat, daß hiefür die juridische Person (Ente morale), welche die Zinsen an die Kasse zu entrichten hat, hiefür die Ricchezza-Mobile-Steuer auch tatsächlich bezahlt. Nach den obigen, wie wir glauben, den Gegenstand er schöpfenden Ausführungen ist es klar, daß es sowohl im Interesse der R a i ff e i s en k a s se n als auch in jenem der Gemein den, d er Gen o ffensch a ften und der Geldanstalten gelegen

ist, daß die Raiff- eifenkasfen von dem ihnen zustehenden bedingten Rechte auf Abzug der Zinsen, welche sie aus Darlehen und Kre diten an Gemeinden, Genossenschaften und Banken erhalten, keinen Gebrauch machen und hiedurch die Zahlung der Steuer für diese Zinsen der Steuerbehörde gegenüber selbst übernehmen. Selbstverständlich ist es dann Aufgabe der Raiffeisenkaffe, mit den.betreffenden Gernein- den, Genossenschaften und Banken, welche Schuldner der Kasse sind, hinsichtlich der Steuer

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 16
Data: 26.01.1924
Descrizione fisica: 16
I durch die Post 1200 K Monats-Bezugspreise: Durch die Austräger in Innsbruck: 19.000 K Zum Abholer? in Inns bruck: 17.000 iv.. Ausw. durch die Kolporteure und ourch vie Post für Deul> ai-Oester reich: 19.000 K, für Deutsch land 25.000 K Uebr. Ausland 38.900 K Nr. ZL ZNWbimk. ZKmstag Sen LS. Fünser ldrs 32 . Fahrg. Gegen die Steuer auf Licht? und Kraft. Bekanntlich will die Tiroler Landesregierung die Krastenergie stark besteuern. Auf eine Kilo wattstunde Motorische Kraft, einerlei, ob diese aus Kohle

oder in Wasserwerken gewonnen wird, soll eine Steuer von 60 Kronen gelegt werden. 'Die chemische wie die metallurgische Industrie soll. 20 Kronen für das verbrauchte Kilowatt bezahlen. - Diese Steuer wird dre Industrie,- die wir im . Lande haben, schwer belasten, die Jndustrieentwick- lung unterbinden und damit die Arbeitslosigkeit vermehren. Es ist selbstverständlich, daß unsere Genossen dieser Steuer einen entschiedenen Wider stand entgegensetzen. Die ablehnende Haltung unserer Fraktion ver- ^ traten unsere Gen

wird aoer mehr oder minder noch im ganzen Lande gerechnet, meines Wissens , hat ja nur die Stadt Innsbruck das Zählersystem ein- • geführt, während alle anderen Orte noch immer das ' Pauschalsystem haben. Nun mochte ich wißen, wie Sie i eS unter diesen Umständen anstellen würden, die ver- ' brauchten Kilowattstunden im Lande zu erfaßen, um ibie Steuer vorzuschreiben. Auf eine derart schwankende Grundlage läßt sich keine Steuer aufbauen. eine solche ' Steuer muß ja zu Ungerechtigkeiten führen! Die Steuer

wird nur jene Orte treffen, die eine genaue Berechnung vornehmen und das Licht oder die Kraft nach einem j 'festgesetzten Maße verkaufen, dagegen bekommen die an- j deren Gemeinden, die noch die alte Schlampereiwirt- j schaft haben, dafür vom Lande insoferne noch eine Prä mie, als sie da nur eine sehr geringe Steuer werden be- , zahlen müssen. Darum sage ich: Wenn Sie. Herr Fi nanzreferent. eine Steuer nach einer bestimmten _ Be- meßungsgrundlage, in diesem Falle nach Kilowattstun den, einführen

wollen, dann mäßen Sie zuerst ein Ge- 'setz beschließen, nach welchem in Hinkunft im ganzen > Lande die Elektrizität nur nach Zählermessung verkauft . werden darf. Solange das aber nicht der Fall ist. fehlt dem von Ihnen vorgelegten Steuergefetze jede ordent liche Grundlage. Die uns vorgelegte Steuer hat aber nicht nur kein ordentliches Fundament, sondern würde auch katastrophal wirken. Der Herr Finanzreferent hat zwar gesagt: „Deshalb, weil wir jetzt auf jede Kilowattstunde Stromverbrauch ein paar Kronen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 3 di 10
Data: 07.12.1924
Descrizione fisica: 10
zu entrichten, wenn er sie vom Hausherrn nichtmöbliert übernommen tmd'selbst möbliert hat. In allen übrigen Fällen ist der Hausherr zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet, kann sich aber vom Mieter einer Wohnung, deren Möbel der Haus herr beigestellt hat, die Steuer rückvergüten lassen. Wenn ein Mieter ein oder mehrere Zimmer weiterver mietet, hat der Mieter die Steuer selbst zu entrichten, kann aber dem.Aftermieter die Steuer aufrechnen. Besteht im Hause eine unvermietete möblierte Woh- rruiig

, so ist der Hausherr steuerpflichtig, ebenso auch für möblierte Wohnungen, die nur einen Teil des Jahres ver mietet werden (Sommerwohnungen und ähnliche). Die Erklärungen, welche nicht in diesen vorgeschrie benen Formen gemacht werden, sind als nicht erfolgt zu betrachten. Der Steuer unterliegt jeder Einheimische oder Fremde, der in der Gemeinde Bozen ein möbliertes Haus oder eine möblierte Wohnung genießt oder zu seiner Verfügung hat, seien die Möbel sein Eigentum oder nicht und zwar auch, wenn er die Wohnung

Lagers Boznerboden neben Gasthof Gruber. für Industrie und Hausbrand. Auch das unmittelbare Wohnnngszubehör wird in die Steuer einbezogen, wie zum Beispiel Garten, Ställe, Remi sen, Scheunen. Auch Vereins- und Geschäftslokale sind der Mielwert Steuer unterworfen. Der Präfekturkommissär veröffentlicht nun bezüglich der Abgabe der Erklärungen folgende Kundmachung : . Alle von der Steuer Betroffenen werden aufgefordert, innerhalb 30 Tagen, das ist vom 1 . Dezember bis 31. Dezember 1924

Un terstützungsgesellschaften und Wohltätigkeitsnnstalten wie Spitäler, Waisenhäuser und Kinderhewahranstal- ten. Von obiger Befreiung’ ■■ausgenommen sind die Zimmer und Räumlichkeiten der Besitzer, Direktoren, Ver walter, Beamten, Lehrer sowie der sonstigen Angestellten der Aemter, Industrieunternehmungen, Erziehungsanstal ten, Kultusvcrcinigungen, Gasthäuser etc., auch wenn sie für die Wohnung keinen Zins entrichten. Hohe der Steuer. Laut Art. 10 des städt. Mielwertsteuer-Reglemenls wird diese Steuer progressiv angesetzt, d. h. mit steigendei Höhe

des Mietwertes steigen auch die Steuer-Prozentsätze. Für Bozen sind 5 Kategorien festgesetzt und zwar: „ 1 . Mietwert von L. 500 bis L. 800 Steuer 2V 2 , tf von L. 801 bis L. 1000 ,, 4% 3 ,, von L. 1001 bis L. 2000 ,, 6 % 4 ! ” . von L. 2001 bis L. 3000 „ 8 % 5 . ,, über L. 3000 ,, 10 V»

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 08.02.1925
Descrizione fisica: 8
7. Steuer auf Zug-, Reit- und Lasttiere. Diese Steuer trifft die Arbeitsverwendung der betr. Tiere, so daß also Kälber oder Füllen nicht besteuert wer den können. Diese Steuer ist auch dann zu bezahlen, wenn die Tiere vorübergehend in einer Gemeinde sich befinden, falls dieser Aufenthall länger als ein Vierteljahr dauert. 8. Hundesteuer. Diese Steuer ist obligat und muß also von allen Ge meinden angewendet werden. Die Steuerverordnung unter scheidet 3 Kategorien mit den Steuersätzen

Kategorien: 1. Solche, die eine bestimmte Zeit hindurch zu einem bestimmten Dienst ver wendet -werden, 2. solche, die wohl einem bestimmten Zweck verwendet werden, aber deren Verwendungszeit un bestimmt ist. 3. Alle übrigen Wagen, die auf Plätzen oder in Remisen stehen. Steuerpflichtig ist der Besitzer oder Konzessionär. — 2. Private Wagen — für Personentrans port bestimmt — können ebenfalls der Steuer unterworfen werden und zwar in Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern bis zu L. 20.—, in Gemeinden

bis zu 20.000 Einwohnern bis zu I. 30.—in Gemeinden bis zu 40.000 Einw. bis zu Lire 40.—. Mit Genehmigung können diese Höchstsätze auch bis zum Vierfachen erhöht werden. bl Dienstbotensteuer. Betrifft Personen, die Dienstboten — ohne Rücksicht darauf, ob in Verpflegung oder Wohnung — halten. Die Steuer beträgt im Höchslaus- maß bis zu L. 5 für 1 weibl. Dienstboten, L. 10.— für je einen weibl. Dienstboten mehr, L. 15 für 1 männl. Dienst boten. L. 25 für jeden zweiten männl. Dienstboten

. Die Gebühr für die Erteilung der Sehanklizenz geht seit 1923 zu Gunsten der Gemein den. Bei Erneuerung der Lizenz ist dem Ansuchen an die Sicherheitsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Zah lung der Schanklizenzsteuer beizuschließen. Die Steuersätze sind folgende : 1. Betriebe, in denen alkoholische Getränke, jedoch nur. w e i n h ä 11 i ge, ausgeschenkt werden, beträgt die Steuer bis zu 20 Prozent des wirklichen oder nngenonv J | menen Mietwerles jener Lokale, in denen gewöhnlich i diese Getränke

konsumiert werden. Mindessteuer Lire | 50.— (nur wenn der jährl. Mietzins 200 Lire nicht) übersteigt, kann sie auf L. 20.— herabgesetzt werden.) -j 2. Betriebe, in denen neben weinhaltigen auch andere ) j alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist di'- Höchstgrenze des Steuersatzes mit 50 Prozent des i Mietwertes (wie oben) festgesetzt. , J 1 12. Klavier- und ßillardsteuer. Diese Steuer trifft die Klaviere und Billarde mit Aus-J nähme derjenigen, die sich bei den Erzeugern oder Händ lern befinden

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 1 di 16
Data: 02.06.1922
Descrizione fisica: 16
: Montag. 5. Pfingstmontag, Nonifatius; Dienstag, 6. Norbert, Klaudms; Mittwoch, 7. sQuatemberj Robert, Gottliebj; Don« nerstag, 8. Medardus, Claudius: Freitag, 9. Primus und Felicianus, Kolumbus. Ne me Striifr kt iopuilrii LchmWe. Die Lohnabgabe besteht darin, daß jeder, welcher zur Ausübung einer auf Erwerb abzielendcn Tätigkeit fremde Arbeitskräfte verwendet, eine Abgabe zu entrichten hat. Dieser Steuer liegt also die Annahme zugrunde, daß um so mehr erworben wird und um so bessere Ge schäfte

gemacht werden, je mehr fremde Arbeitskreis e ein gestellt werden müssen. Bor: diesem Mehrerwerb ist nicht bloß bei anderen Steuern wie Grund-, Erwerb- oder Einkommensteuer mehr zu zahlen, sondern es muß auch in: Verhältnis zum Lohne, der an die frernden Arbeits kräfte gezahlt wird, eine eigene Steuer entrichtet werden. Der Erfinder dieser neuen und auf den ersten Blick etwas sonderbar anmutenden Steuer ist der Sozialdemo krat B r e i t n e r, der seit der Herrschaft der Sozialdemo kraten int Wiener

Gemeinderate die Finanzgeschäfte der Millionenstadt Wien leitet Der Sozialdemokrat Breitner sah sich vor die Tatsache gestellt, daß die Ausgaben der Stadtgenicinde Wien fortlaufend und sprunghaft gestiegen sind, während bei den Einnahmen keine entsprechenden Erhöhuugen zu erzielen waren. Um diesem Mißverhält nis abzuhelfen, hat er d: 'Steuer der Lohnabgabe er füllen, welcher er den schönen Namen Fürsorgeabgabe gegeben hat. In der Millionenstadt Wien gibt es außer ordentlich viele gewerbliche Betriebe unft

Fabriksunter nehmungen, in welchen fast durchgehends fremde Arbeits kräfte angestellt sind. Und weil die Löhne dieser Ange stellten fortwährend stiegen, und weil mit dem Steigen der Löhne auch die Lohnabgabe sich steigerte, so hatte Breitner mit dieser (Steuer ein Mittel gefunden, welches der Stadtgemeinhe Wien die so dringend benötigten Mil liarden schon vor Jahren einbrachte. Das vom Sozial- demokrateil Breitner gegebene Beispiel hat alsbald Nach ahmung gefunden. Denn alle Länder und Städte Oester reichs

von wenigstens 4 Prozent bis zum 1. Juli 1922 eingeführt haben werden. Die Emführung dieser neuen Steuer, genannt Lohn abgabe, und die Höhe dieser Steuer, stehen also gar nicht mehr im Belieben des Tiroler Landtages, sondern der Landtag iiehr sich in dieser Frage vor eine Zwangslage gestellt. Bisher ist di.' Hälfte der Personalauslagen des Laubes und teilweise auch'der Gemeindelr, also die Hälfte der Gehälter der Landesbeamten und der Lehrer, aus Bundesmitteln bezahlt worden. Dieser Beitrag des Bun

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 10
Data: 12.10.1924
Descrizione fisica: 10
den durch das Gesetz vorgesehenen Strafen. Steuerpflichtig sind: !. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, einen Han del oder irgendein Gewerbe ausiiben. auch wenn das Ein kommen hieraus ganz, oder teilweise gelegentlich oder aus zufälligen Dienstleistungen herriihrt: 2. ..jene, weiche Waren irgendwelcher Gattung ver kaufen: 3. Vergnügungsgesellschaften. Vereine, Kasinos und ähnliche Organisationen. Der Steuer nicht unterworfen sind: 1. ' Beamte und jene, welche ihre Arbeit gegen Erhalt eines Gehalles

. Arbeitslohnes oder Entgeltes bei öffentli chen oder privaten Unternehmungen leisten, wenn die An stellung oder Arbeitsleistung nicht mit einer Mitinteressent schaft an einem industriellen oder kommerziellen Unter nehmen verbunden ist: 2. jene, welche staatliche Mnnopolartikel verkaufen, jedoch ist die Steuer zu ieisten für den im gleichen Lokale stattfindenden Verkauf anderer Waren: 3. Vereine, welche ausschließlich zu politischen, wis senschaftlichen oder wohltätigen Zwecken gegründet wor

den sind. Wenn jedoch die politischen, wirtschaftlichen oder wohltätigen Zwecke mit Zwecken der Unterhaltung geselligen Zusammenkünften oder ähnlichen Zwecken ver bunden sind, ist die Steuer zu entrichten, und zwar im Ver hältnis zur Bedeutsamkeit dieses letzten Zweckes. Diese Steuer ist eine Realsteuer und triITt also den Be trieb. nicht die Person. Für jedes im Sfcuerreglemcnt der Gemeinde namentlich angeführte Gewerbe ist die Steuer zu zahlen, auch wenn diese Gewerbe im gleichen Lokale oder in derselben Gemeinde

he.triebcn werden. Diese Steuer ist nach Klassen abgestuft. Der Grundsatz für die Einteilung in Versuch muss Sie überzeugen, dass Kern-Sohlleder dauerhaft wasserfest spezifisch leicht ist, ! ! Probieren Sie E I Leder- und T reibriemenf abrik Alois Oberrauch, Bozen« Ta haben ln »Hon bwww -ederhandtungen. die Klassen ist die Bedeutung des Betriebes (Art, Größe. Personal, Einkommenbekenntnis). Gegen die Höhe des Steuerbetruges kann in der üblichen Weise an die- Ge meindeschätzungskommission rekurriert

werden'. Auch hier; empfiehlt es sich, nach Erhalt der Einschätzung sofort eventuelle Veber.sehälzungen mit dem Steuerreferenten so», fort gütlich beizulegen und eventuell dann zu rekurrierehj: aber rechtzeitig. * Diese 'Steuer wird nur per 1924 eingehoben. Für*das Jahre 1925 ist eine neue Steuer an ihrer Stelle vorgesehen nämlich die • Erwcrbstcucr. Der Unterschied zwischen diesen beiden Steuern be steht darin, daß die Gemeinden nicht njehr nach eigenem Gutdünken die Steuer für die Handels- und Gewerbetrei benden

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 3 di 10
Data: 17.06.1923
Descrizione fisica: 10
verhängt. Lehr- lingsprüfungcn fanden 19 in den verschiedenen Branchen mit insgesamt 96 Lehrlingen, bezw. Lehrmäd chen satt. Das Schiedsgericht trat im Berichtsjahre 4mal zusammen, und wurde in drei Fällen ein Vergleich geschlossen, während in einem Falle ein Erkenntnis zu Gunsten des Klägers gefällt wurde. Handel und Gewerbe und die neuen Gemeindesteuern. (Fortsetzung.) 5. Dienstboten Steuer. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu dieser Steuer ist dann jeder verpflichtet

, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienstpersonal hält, gleichviel ob dieses Personal bei seinem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht; Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dein die Gemeinde bei Einführung dieser Sleuer schreiten darf, ist derzeit für einen männ lichen Dienstboten L. 15, für einen zweiten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weiblichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen

ausgefertigt. Dienstzeug- nisse wurden 60 Stück bestätigt. Bescheinigun gen über Gremialmitgliedschaft wurden 12 und solche über Dienststellungen 48 ausgefertigt. Mahnungen wegen Ausfertigung der Lehrverträge, rechtzeitiger An meldung, Freisprechung des Lehrpersonals, An- und Ab- 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemein den den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegl werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport dienen; auch wenn sie zugleich Lastentransporle

durchführen, sind sie dieser Steuer un terworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentrans- , port dienen. Ausgenommen sind Wagen, die im Staats dienst oder auf Bahngeleisen verwendet werden. Die Be steuerung ist nach der Größe der Wagen und ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private, Wagen ist eine jähr liche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstausmaß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Or ten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 in Orten von 4001 bis 20.000 Einwohnern

, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer aus das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden.. 7. Steuer für Besetzung von öffentl. Plätzen und Bäu men. Diese Steuer kann erhoben werden für eine länger dauernde, Erwerbszwecken dienende Besetzung von öffent lichen, der Gemeinde gehörigen und im bewohnten Teile der Gemeinde liegenden Plätze und Straßen. Es ist also eine Art von Standgeld, das mit dieser Steuer

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 3 di 12
Data: 24.08.1924
Descrizione fisica: 12
noch ausdrücklich betont werden, daß die Steuer nur für jene Weinmengc zu entrichten ist, die von hall zu Fall verkauft wird; nachfolgend ein erklärendes Beispiel: Der Weinproduzent (Weinbauer) Franz Eder in Bri- xen meldet 200 hl Wein eigener Erzeugung (aus den Trau- I.’pii. seiner eigenen Grundstücke) an. Die Aufschreibungen Eders ergeben nun folgendes Bild: Angemeldete Weinmengc 200 hl, Steuer 3000 Lire; davon sind verkauft worden an: Zeller, Wirt in Klausen, 20 hl, Steuer 300 L., Troger, Weinhändler

in Waidbruck, 130 hl, Steuer 1950 Lire, Wolfart, Weinhandlung, Basel, 30 ld, Steuer 450 Lire, zusammen verkauft ISO hl. Steuer 2700 Lire, Rest 300 Lire. Eder hat nun noch eine restliche Weinmenge von 20 hl Da er nun laut Vorschrift verpflichtet isf, vom 15. August bis 15. September desselben Jahres seinen noch vorhande nen Weinvorrat bei der Gemeinde zu melden, findet er noch 5 hl vor, während 15 hl für seinen Haushalt verwendet wurden. Für diese im Haushalte verbrauchten 15 hl schreibt ihm das techn

. Finanzamt die Steuer zur Zahlung innerhalb 15 Tagen vor und überträgt den Steuerbetrug für die noch lagernden 5 hl auf das Konto des neuen Wein jahres. Bei der Kellerkontrolle seitens der Finanzorgane nach dem 15. September müssen alle Weinabgabc-Dokumcnte (Quittungen, Entlaslungsscheine) vorgewiesen werden, um als Beweise für den Weinabgang zu dienen. Hat also ein Weingroßhändler als mutmaßliche jähr liche Höchslmenge 1200 hl Wein in seinem Keller lagernd, so müßte er für 400 hl die Kaulion in oben

beschriebener Kohlengrosshandlung Gesellschaft Kohlen- u. Brikett - Kontor ™. h. ». Bozen Telephon 4 9.2. Waltherplatz 2 Kohlen Koks Brikett Lagers Boznerhoden neben Gasthof Gruber. für Industrie und Hausbrand. Das techn. Finanzamt in Trcnto schreibt ihm nun für diese 200 ld Wein die Steuer vor, das sind 15 Lire pro Hek toliter, also 3000 Lire für 200 hl und belastet das Konto Eder mit 3000 Lire. Eder verkauft an den Gastwirt Zeller in Klausen 20 hi Wein, der am 10. Juni mit Transportboilette von Brixen

nach Klausen abgehl. Der Verkäufer Eder hat nun in der Zeit vom 1. bis 5. Juli durch das Postamt Brixen 20 mal 15 Lire, das sind 300 Lire Steuer an das Konto techn. Finanz amt Trenlo mit dem Vermerk „per imposla vino“ einzuzah len. Auf der Postanweisung müssen die Generalien und der Wohnsitz Eders und Zellers und auch Vor- und Zuname ihrer Väter angegeben sein. Eder hat also noch ISO hl Wein lagernd und verkauft von diesem 130 hl an den mit Lizenz beteilten Weinhändler Troger in Waidbruck. Troger

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Raffeisen-Bote
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Pagina 2 di 6
Data: 01.04.1924
Descrizione fisica: 6
, Aktiengesellschaften usw. haben auf Grund des Art. 15 des k«gl. Dekretes vom 24. August 1877, Nr. 4021 auch ihre Schuldzinfen der Steuerbe hörde zur Bemessung der „Riechezza mobile", Steuer an- zum-elden. Es ist nun öfters vorgekommen-, daß auch die Gläubiger die Zinsen ihrer Spareinlagen und For derungen, welche sie von zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichten- Unternehmungen beziehen, bei der Steuerbe- j Hörde (Agenzia «delle Imp oste) ihres Wohnortes fatiert ha- ! den, trotzdem die -genannten

Unternehmungen ebenfalls diese , Zinsen als Schuld zinsen -angemelidet hatten und den \ Unternehmungen (Schuldnern) htefür die Ric- chezza mobile Steuer vorgeschrieben- wurde. Insbesondere dürste es anläßlich der -erstatteten Stsuer- erklärungen hinsichtlich der Rie-chezza mobile öfters vorge- kommen fein, daß bei «Forderungen -qd-er Schuld-en, welche «ine zur öffentlichen Rechnungslegung verpflicht-ete Unter nehmung gegenüber -einer anderen- solchen Untern-ehmung hatte, (z. B. «ine Spar- und Darlehenskasse

gegenüber «Linier Kell-ereig-enossenschaft oder -einer landwirtschaftlichen Genos senschaft), «die -eine Unternehmung «die jährlichen« Imsen -als Aktivz-infen und die -andere Unternehmung «als Schuld- zinsen «der Agenzia delle Jmposte ihres Wohnortes 'fa tiert h-at. Die Steuererklärung betreffend dieser Zinsen hätte -ges-etzlich nur vom Schuldner «erfolgen sollen. Wenn nun -die Agenzia delle «Jmposte, welche «die Steuer- bemessung oorzunehmen« hatte, «nicht aus den ihr vorli-e-gen- Len Akten «ersehen

hat, «daß -eine doppelte Steuererklä rung bezüglich, dieser Zinsen« -vorli-egt, ist hinsichtlich ein und desselben Zinsbetrages «sine L o p p -e l t -e S t «e u «e r o o r- s ch re«i b «u n«g erfolgt, und zwar wur«d« einerseits die Steuer der Untern-ehmung, welche «die Gläubigerin -i st -für «die betreffenden. Aktiuzinfen, anderseits derUnt «e r- n-ehmu«ng, welche d«i-e Sch-uldnerin ist für die be treffenden Passi-vzinsen, vorgeschrieben. Es -empfiehlt sich nun:. 1. daß -alle Spar- und DarlehenskaffenverSi

-ns^ welche Zinsen auszlubezahlsn haben, ihre Gläubige («insbesondere jene Parteien, welche -bei «der Rmsfsrs«nLafslen Einlagen' -in lausender Rechn«ung besitzen) in geeigneter «Weise, z. B. «durch -eine «im -Kafsalokal «anzns-chlagend-L Kundmachung verstän digem«, «daß die Steuer für diese Zinsen Beseite van «der Raiffelsen-k a ssa fatiert u«nd -derselben'zur Z-ah-lu,n«g por-geschrl,eben «wurde. -Wenn «daher «die Gläubiger diese- Zinsen «ebenfalls fatiert haben- sollten,- wurde -von der Steuerbehörde anch

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Giornali e riviste
Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 15.03.1925
Descrizione fisica: 8
eingeführt vbat'inii; f. Jänner 1925 eine gründliche Umgestaltung (Wir haben Bereits öfters über diese Steuer ge ffirieberi, siehe zuletzt Nr. 6 dieses Jahrganges, Seite 49j. , t|E— den Worten des Finanzministers, der Schluß es : des, Gebäudes der direkten Steuern. Diese direkten ffUern (Einkommen-, Gebäude-*' und Grundsteuer) sind agssteuern, d. h. sie erfassen das-Einkommen sozu- ?n an seinen Quellen, den Erträgnissen der Arbeit und ^ /(Besitzes.- ohne irgendwie auf die persönlichen -Ver- ptaisse

des, Steuerträgers Rücksicht zu nehmen. Sie |äe m il ,f. Jänner 1924 auch auf die neuen Provinzen gedehnt und wie erwähnt mit Wirkung vom 1. Jänner W gründlich umgestaltet. Da nun erst in den letzten |en die . noch ausständigen Ergänzungsdekrete zur jlchführung dieser Steuer erschienen sind, scheint es Iptäsch, hoch einmal die ganzen Vorschriften übersieht- ztisanirnenzustellen. Jpie Komplementär- oder Einkommen-Ergänzungs- Äer ist eine fiach der Höhe des Gesamteinkommens snlz- :fi abgestüfte Steuer

, die nur phvsische Personen he lft. ' 1/Wer . ist dieser Kompleinentürsteucr unterworfen? f/ Laul Art. 1 des kgl. Dekretes Nr. 3062 vom 30. Dez. i |G. Uffg Nr. 22. 1924) sind dieser Steiler die pbVsI- 8l3ni Personen unterworfen, ohne Rücksicht auf ihre »Isbürgerschaft, die in Italien ihren Wohnsitz haben JPeifi Gesamteinkommen von mehr als 6000 Lire haben, |#*aueli nach Abrechnung der Abzugsposten (ffir beson- j®* belastete Haushalte) mindestens 3000 Lire beträgt. Nt; Der Kömpl.-Steuer nicht unterworfen’sind

der Komplementär- Steuer ? Der K.-St. unterliegt die Summe aus sämtlichen Ein kommen, die dem Steuerträger zufließ™, sei es nun aus Kapitalserträgnissen,- Einnahmen aus Gewerbe oder Han del, Arbeitsleistung, Grund- oder Hausbesitz.' Der K.-St. isl daher das ganze im Königreich produzierte Einkom men, wie auch das im Auslande produzierte Einkommen, wenn letzteres im Königreich verbraucht wird. Dies gilt für Staatsbürger wie für Ausländer, die in Italien ihren Wohnsitz haiien. (Für Ausländer wird dies angenommen

, nenn Cr über ein Jahr hier lebt.) Für die im Ausland lebenden Staatsbürger wie Nicht- Staatsbürger unterliegt der Kornpl.-Steuer das aus Italien bezogene Einkommen. Dem Einkommen des Steuerträgers wird hinsichtlich der Komp].-Steuer auch jenes Einkommen anderer Per sonen zugerechnel, über die dem Steuerträger die freie Verfügbarkeit. Verwaltung. Gebrauch oder Nutznießung ohne Verpflichtung zur Rechenschaftslegung zuk'ommt. Daher werden z. 15. dem G n 11 e n-die Einkünfte der mit ihm im gemeinsamen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 3 di 12
Data: 11.03.1923
Descrizione fisica: 12
. Wenn also z. B. ein Gewerbetreibender im Erwerb- sleuerkatasler per 1922/23 mil einem Steuerbetrag (reine Staatssteuer jedoch!) von 200 Lire aufscheint, so wird er. falls er den Steuererklärungstermin versäumt, mit einem Einkommen von 10.000 Lire in die Kategorie B der neuen Einkommens teil erliste eingereiht. Steuer Steuer Kategorie B-l. Einkünfte von Privatpersonen, nicht höher als L. 1500 (jährlich) Steuer 10 Prozent, Zu schläge (höchstens) bis 1 Cent, per Lira. Kategorie ß-2 detto von L. 1500 bis 3000 12 Prozent. Zuschläge

bis 1 Cent, per Lira. Kategorie B-3 detto von 3000 bis 5000 .. 15 Prozent. Zuschläge bis 1 Cent, per Lira. Kategorie B-A. Einkünfte von Privatpersonen über L. 5000. sowie Einkünfte von Gesellschaften (beliebiger Höhe) Steuer 15 Prozent, Zuschläge bis 1 Cent, per Lira. Kategorie G-l. Direkt*) bestimmte Einkünfte bis inkl. " V\?C fl QO (Afilli. per Lira. Kategorie kiinfte C-2. Durch Arbeitsgeber*) bestimmte Ein- Sieuer 10 Prozent. Zuschläge bis 0,90 Ceni. Die ilal. Einkommensteuer-Kategorien sind narb

den verschiedenen Arten des Einkommens fol gende: * A. Ewige Kenten. Erträge aus Darleheuskapilaiien und Servituten (Interessen. Erbzinsen, Livclle und Zinsen, die der Grundsteuer nicht unterworfen sind.) B. Erträge aus Handel und Industrie (Gemischte, zeitliche Einkommen, z.ustandegekommen aus Kapital und Ar beit.) per Lira. Kategorie C-3. Direkt bestimmte Einkünfte von über 1667 bis L. 3000 Steuer 11 Prozent, Zuschläge bis 0.90 Cent, per Lira. Kategorie C-i. Direkt bestimmte Einkünfte von über L. 3000

bis inkl. L. 5000.: . . . Steuer 14 Prozent, Zuschläge bis 0,90 Cent, per. 1 Lira. Kategorie C-5. Direkt bestimmte Einkünfte über L. 5000 Steuer 15 Prozent. Zuschläge bis 0,90 Cent. per Lira. ■ ’ 1 liberal erhältlich OER qUUHIHEHUOEO- TREIBRIEMEN Leder- u. Ireibriemeh-Frbrik ALOIS OBERRAUCH BOZEH. Tfpihripmpn.llipilprianàir Erixerr; Johann Goldiner, Lederhandlung. Sterling: Josef Stifter, Lederhandlung. I * Clill IC HIC II niCUGI idycil. Meran: Marcellus Matt, Satdermeister. Bruneck : Josef Gatterer

des Steuerpflichtigen. Bezüglich die Einkommenschätzung der öffentlichen Körperschaften und zur öffentl. Rechnungslegung ver pflichteten Unternehmen setzt Art. 12 fest, dass diese pro visorisch von der Sleueragentur auf Grundlage der letzten im Amte befindlichen Bilanz vorgenommen werden kann. > Ausmasse der neuen Einkommensteuer. 1 Die 4 genannten Kategorien werden zur Errechnung des Steuerausmasses in Unterabteilungen gegliedert. Zur Zeit der Einführung dieser Steuer (Testo unico 1877) wurde sie einheitlich

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 3 di 10
Data: 29.07.1923
Descrizione fisica: 10
In der „Gazz. Uff.“ Nr. 170 ist das kgl. Dekret Nr. 1510 vom 12. Juli 1923 milgeteilt, mit welchem die staat liche Wcinkonsumstcucr neu geregelt wird. Art. 1 besagt, daß mit Beginn der Weineinte 1923 die Weinkonsum «teuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter auf Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire

von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinprodu zenten. Steuerbar sind alle inländischen und eingeführten ausländischen Weine mit über 5 Volum-Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Weinerträgnis mit 6ö Prozent, Most mit 90 Prozent berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Verkauf des Wei nes durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine

, die von den Produzenten und Großhändlern ins Ausland versandt oder für Brannt wein- oder Essigfabrikation verwendet werden. Ueher die diesbezüglichen Boilettenvorschriften wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer bereits entrichtet worden ist, so wird sie beim Aus laridexport zuriickerstatlet, bezw. die Ermächtigung er teilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Ver derbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Ge walt (auch Brand) zugrunde geht, ist die Anzeige behufs

Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Uflicio Tec- nico zu machen. Bei Schaumweinen wird nnlicipnndo ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde aufgenommen sind im Laufe des Jahres verderben, so wird nach diesbezüglicher Kontrolle durch die Finanz- organe, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tee nico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Pächter' wird zum Familiengebrnuch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer befreit

, wenn das Erzeugnis des Kleinpro duzenten nicht mein- als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht,mehr als 40 Hektoliter beträgt, so beträgt das steuer freie Quantum 3. Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Weinvorrälc werden seinerzeit die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen ge regelt:'Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverscldeißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 9 di 16
Data: 07.04.1923
Descrizione fisica: 16
Beilage zur Volks-Zeitung 44 Die Warenumsatzsteuer. Ho« Benedikt Kautsky. Die Warenumsatzsteuer trat am 1. April, also am Ostersonntag, in Kraft. Es bestehen Zwei An- ^ Hauungen darüber, warum die Negierung gerade diesen Termin für den Geltungsbeginn der Steuer gewählt hat. Die eine Richtung meint, daß die Prälatenregierung die Warenumsatzsteuer als sin niges Ostergeschenk für die Bevölkerung betrachtet, ; die andere dagegen behängtet, daß der erste April inst der geeignete Tag sür den Beginn

dieser Steuer sei. Uns- will es scheinen, als ob eigentlich beide Richtungen Recht hätren. denn die Steuer be deutet für die Bevölkerung eine so schwere Last, daß die Regierung kein geeigneteres Mittel für die Enthüllung ihrer Arbeiterseindlichkett finden konnte, als dieses Festgeschenk. Auf der anderen Seite aber mutet die Art, wie dieses Gesetz ins Leben gesetzt wird, fast wie ein Aprilscherz an. Die Regierung erwartet einen Jahresertrag von nicht weniger als 600 Milliarden aus dieser Steuer

. Auf jeden einzelnen Einwohner entfallen daher 100.000 Kronen. Wenn wir anuehmen, daß eine Familie durchschnittlich zweieinhalb Köpfe zählt, so ergibt sich eine Gesamtbelastuug von jähr lich 250.000 Kronen, das heißt, ein Arbeiter muß einen Wochenlohn im Jahre allein für die Bezah lung dieser Steuer aufwenden. Dabei ist zu be- rücksichtigen, daß das Wiederausbaugesetz die Ver doppelung der Steuer mit Ende dieses Jahres vor- sieht. Man sollte meinen, daß ein solches Gesetz sorg fältig vorbereitet

der Waren- Umsatzsteuer. Das Wiederaufbaugesetz sieht die ^ Steuer grundsätzlich als sogenannte Phasensteuer !vor, das heißt, es soll jeder einzelne Umsatz der l'Wcrre besteuert werden. Das hätte natürlich die ' völlige Sabotage der ganzen Steuer bedeutet. Denn ies ist ein Ding der Unmöglichkeit, die Hunderttau-- ■ sercde von Kleinhändlern und Greislern zu über wachen, die es in Oesterreich gibt. Diese hätten die Steuer oder einen die Steuer noch weit überstei genden Betrag auf ihre Preise aufgeschlagen

. Die Arbeiterschaft wäre also irr dop pelter Hinsicht betroffen worden; einerseits wäre die Warenumsatzsteuer der Anlaß zur schamlosesten Auswucherung durch die Kaufleute geworden, an dererseits wären die Wirtschaftsorganisationen der Arbeiterschaft mü der ganzen Härte des Gesetzes belastet worden. Dre Arbeiterschaft hatte also ein Interesse dar.rn, die Einhebung der Steuer möglichst einfach zu ge stalten. Dies war nur dadurch möglich, daß man den Gedanken aufgab, jeden einzelnen Umsatz zu besteuern

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 7 di 12
Data: 10.06.1923
Descrizione fisica: 12
Handel und Gewerbe und die neuen Gemeindesteuern. 3. Viehsteuer und Steuer auf Zug-, Reit- und Lasttiere. Für beide Arten von Steuern müssen erst die Durch führungsverordnungen vom Provinzialverwalt. - Ausschuß in Trient geschaffen werden. Die Viehsteuer wird nach dem mittleren Werl der einzelnen Viehgallungen be stimmt. Die Landessteuer darf höchstens 1 Proz’ent die ses Mittelwertes, der durch den Provinzverw.-Ausschuß festgesetzt wird, betragen. Die Gemeinden können dann das Ausmaß

bis zur doppelten Höhe der Landessteuer hin aufsetzen. Von der Viehsleuor sind zumeist das Saugvieh und jene Tiere befreit, die der Steuer auf Zug-, Reit- und Lasttiere unterworfen sind.' Letztere Steuer ist durch ihren Namen schon genügend erklärt. Sie kommt zur Anwen dung, auch wenn solche Reil- und Lasttiere nur vorüber gehend sich in einer Gemeinde befinden, aber mindestens ein Vierteljahr. Diese Tiere sind dann zu melden und von der Gemeinde zu kontrollieren. 4. Für unsere Kreise wichtiger

, ist die Mietwertsteuer (Tassa sul valore locntivo). Vor allem ist festzuhalten, daß diese Steuer und die Familiensteuer in derselben Gemeinde nicht zugleich demselben Steuerträger auferlegt werden darf. Die Mielwertsteuer ist zu zahlen von jedem, der in der Gemeinde ein Haus, oder eine Wohnung hat, die möb liert sind, somit vermietbar sind. Aber auch dann ist die Steuer zu entrichten, wenn das Haus nur in einem Teil des Jahres bewohnt oder möbliert ist. Für jede Wohnung, die vom Hausherrn möbliert ist — gleichviel

ob vermietet oder nicht vermietet, — hat der Hausherr die Steuer zu entrichten. Wird die Wohnung unmöbliert an eine Partei vermietet, so trägt letztere die Steuer. Bei Vermietung von Zimmern, möbliert oder -unmöbliert, trägt die. Steuer die vermietende Partei, nicht der Aftermieter. Diese Steuer kann der Hausbesitzer, bezw. Zinnnervermieter vom Be- nützer der Wohnung, bezw. des Zimmers einheben. Auch das unmittelbare Zubehör zu möbl. Häusern oder Woh nungen unterliegt der Steuer, wie z. B. Gärten, Stallung

, Remisen. Auch Vereinslokale werden von dieser Steuer betroffen. Von der Steuer befreit sind: 1. Häuser, bezw. Wohnungen, die das ganze Jahr hindurch unmöbliert sind; 2. Landwirtschaftliche Gebäude. Als solche sind zu be trachten; Wohngebäude der Bauern, Stallungen, Stadel und Scheuern. Jedoch nur solche Besitzer genießen die Steuerbefreiung, die den Grund, der zum Hause gehört, selbst bearbeiten. 3. Fabriken und Industrieanlagen samt zugehörigen Magazinen. 4. Oeffentliche Gebäude und Räume; Aemter

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 8 di 16
Data: 30.03.1930
Descrizione fisica: 16
und die betreffende' Steuer entrichten. Verkauft der Produzent an einen Großhändler, so muß er von letzterem vor Wegführen der Ware den Vor weis der für das betreffende Quantum vom Konsumsteuer- amt ausgestellten Bogleilbollette verlangen. Diese Begleit- bollette muß mit dem Transport mitgehen und der Groß händler hat diese gekaufte Menge in das eigens vorge- sehriehene Ein- und Ausgangsregister einzutragen. Verkauft der. Produzent an einen Detail h ä n d l e r, so muß er von letzterem den Vorweis der oberwähnten

Be- gleifbollettc verlangen. Der Detailhändler muß sieh aber außerdem, zuvor auch die Steuererlagshollette verschaffen, wenn ex die Ware in sein Verkaufslokal führen will, oder er muß die Begleitbollctte in eine Deponierungserklärung umschreiben lassen, wenn er den Wein usw. im Magazin deponieren will. Bevor er die Ware dann dem Magazin ent nimmt, um sie ins Verkanfslokal zu bringen, muß er selbst verständlich die Steuer entrichten. Produzenten, die zugleich Großhandel treiben, müssen ebenfalls ihren Betrieb

beim 'Konsumamt anmelden, das Ein- und Ausgangsregister halten lind können auch monat lich die Steuer entrichten (siehe unter 2). Jedoch ist ihr Hauskonsum steuerfrei. 2. Verkaut vom Großhändler. Als solche sind Händler zu verstehen, die gewöhnlich Weine nicht unter 50 Liter; Bier, älkohol. Getränke, Mineralwasser, Syphon usw. nicht unter 10 Liter abgeben. Der Großhändler hat seinen Betrieb beim Konsumaint anzumeldcn und ein Ein- und Ausgangsregister für Getränke zu führen. Der Großhändler

hat die Steuer für jenes Quantum • zti entrichten:- ä) das er selbst in seinem Haushalt braucht; b) das er an direkte Konsumenten abgibt. Lwliesen Fällen hat er die Steuer im Ivonsumamt sei ner Gemeinde zu entrichten- und, die betreffende Steuer- erlagsbollette als "Bestätigung im Ausgangsregister einzu- merken. ~ •• Er hat jedoch das Recht, wenn er die Steuer nicht in jedem Einzelfall besonders zahlen will, die Steuer an jedem Monatsende auf Grund seines Ein- und Ausgangsregister.« zu zahlen

hat, in seinem Ausgangsregister ein merken. 3. Der Detailhändler bzw. Gastwirt hat die Konsumsteuer zu entrichten für jenen "Wein, deu er in seine Handelszeitung XI. Jahrgang — Nr. 13 AFrkaufslokale einführt, während er den Wein, welchen er in seinen Magazinen (Keller usw.) einlagert, nur vorher beim Konsumamt zur, Einlagerung melden muß. Sobald er eingelagerton Wein in das Verkaufslckal bringen will, muß er vorher die Steuer entrichten, wenn er nicht für die Konsumstcuer abgofunden ist. Laut Art. 213 des Allg. Re glements

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Raffeisen-Bote
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Pagina 3 di 6
Data: 01.12.1923
Descrizione fisica: 6
Kategorie A 2 Hypothekarzinsen L 8000.— Für obige Hypothekarzinsen muß die Raisseisenkasse nach der Bemessungsgrundlage Kategorie A 2 einschließlich Zu schläge zirka 23.9% somit L, 2072.— Steuer bezahlen. Diese Kasse, es handelt sich in diesem Beispiele um eine der größten, hat somit an Steuern insgesamt zu entrichten: nach Kategorie B L 30.182.62 nach Kategorie G 2 h 1.300.— nach Kategorie A 2 L 2.072.— zusammen L 33.554.62 2. Steuer für die anderen Genossenschaften

. Für die anderen Mitgliedsgenossenschaften wie Konsum vereine, Sennereigenossenschasten und dergleichen haben wir mit der Steuerbehörde ein Konkordat geschlossen und zwar haben wir angenommen, daß jede Genossenschaft beim Ver kauf der Ware 1.5% Gewinn erzielt. Von dem auf diese Weise errechneten Reingewinn bezahlt die Genossenschaft nach Kategorie B mit Zuschlägen zirka 22% Steuer. Eine Genossenschaft hat zum Beispiel um L 300.000.— Waren verlaust. 1.5% Gewinn davon sind L 4.500.— versteuerbares Einkommen. Davon zirka 22% Steuer — ' L 990

.— Diese Genossenschaft muh also L 990.— an Steuer bezah len. Natürlich haben auch diese Genossenschaften die Steuer auf die Gehalte der Angestellten zu entrichten und verweisen wir diesbezüglich auf unsere Mitteilung. in der heutigen Nummer: Steuer für die Raiffeisenkassen nach Kategorie C 2. Berechnung des neu fefkzufehenden Spareinlagen- zinsfußes. Die Raisseisenkasse, von welcher wir das Beispiel zur Fas sion genommen haben, hat für das Jahr 1922 den Spar einlegern 4%% Zinsen bezahlt. Aus dem Beispiel

angeführte Steuer von 25,9% vom Schuldner zu tragen ist, das ganze Hypothekargeschäft also viel zu teuer kommt. Die Entrichtung der Steuern. Die neue Steuer wird das 1. Mal für das Jahr 1924 im Jahre 1924 entrichtet. Die Vorschreibung erfolgt von der Steuerbehörde auf Grund der von uns cingereichten Fassion und erhält jede Kassa im Laufe des Monats Jänner ein Aviso vom zuständigen Steueramte. Auf Grund der heute gebrachten Aufklärungen ist jede Genossenschaft in der Lage, die Steuervorschreibung

zu überprüfen. Sollten sich bei der Ueberprüfung Differenzen ergeben, so wollen uns die Kaffen die Steuervorschreibung einsenden, damit wir einen.Rekurs machen können. Die Bezahlung der Steuer erfolgt in gleichen Raten und beginnt im Februar 1924 und zwar 10. bis 18. Februar, nächste Rate 10. bis 18. April ufw. Ergibt sich für Genossenschaften, welche erst nachträglich die Bilanz 1922 einbringen, eine Differenz zu Ungunsten der Kasse, so wird dieselbe durch eine Ergänzungsvorschrei- bung im Juli 1924

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 1 di 12
Data: 06.03.1927
Descrizione fisica: 12
jeden Samstag abds. mit «lein Dilato des folgenden Romm&jf*. Nr. 10 Will. Jahrgang. 6. Marz IS27. Bezugspreise: i/ 4 jährig L 6*25, 1/, jährig L 12’50, ganzjährig L 26*—, Für Deatecb-Oenjerröieh Tierteijfth/tEr L 9 Cf*. Fdr Deat»?.hli&d L 8^0 An*5eigen-Preise: Die 40 mm brmte Millimetorzeilo 2" ceut. KLAnzeigendasWortSOcent. (Mindestbetrag lONForto). Kinzelnnmmer 60 eent. Po«Ucbeckk. 11 fl717. TM»r»t»o»- T»-««Ifang Nr. 1B<\ Redtk*ton Ifw.W. . Strafmilderungen für Steuer

- und Gebüfirenübertretungen. Die •Regierung hat in dankenswerter Weise den oft maligen Vorstellungen betreffend Milderung der Steuer- u. Gebührenstrafen in den neuen Provinzen entgegenkom mend eine disbezii gliche Verordnung erlassen (kgl. Gesetz- Dekret Nr. 203 vom 13. Februar, Gazz. Ulf. Nr. 47). Tal- ; Sächlich sind ja viele, vielleicht die meisten dieser Fiskal- ! strafen nur infolge der Unkenntnis der Steuerträger ent- i standen, die vielfach der ilal. Sprache in ungenügendem j Maße mächtig waren. { Durch die neue Verordnung isl

die Finanzintendanz (• ermächtigt, die wegen Nichtbeobachtung der Steuer- und 1 Gefcührengeselze bis 31. Dezember 1926 aufgelaufcncn Steuer- und Gebührenstrafen, die noch nicht bezahlt sind, bis - auf ein Fünfundzwanzigstel d. i. 4% ihres Betra ges herabzusetzen. ■ • ■ l>er Finanzintendant ist hiezu ermächtigt, auch wenn zwar die Ueberlrelung iii den netien Provinzen begangen wurde, die Fesstellung der Uehertretung aber in den alten Pro vinzen erfolgt is, ferners auch dann, wenn schon ein Straf dekret

oder ein . Urteil erlassen wurde, gleichgültig, oh die Rekursfrist noch offen .stellt, oder oh das Strafdekret oder das Urteil schon in Rechtskraft erwachsen sind, ja sogar auch in den Fällen neuerlicher Ucbertretungon und grund sätzlich auch iii allen jenen Fällen: wenn es sich um 'Schmuggel handeil. Diese Milderung Pindel stets dann statt, wenn ■ berück- .sicliligungswiirdige Umstände vorliegen und außerdem die geschuldete Ilauptgdbühr und der hernbgcinilderle Beirag (also die 4% der Steuer

- oder GehiihrenschuJd) sowie .etwaige’'Spesen in einem vom Intendanten selbst festgesetz ten Termin bezahlt werden. Steuer- oder Gebührenstrafen, die bereits bezahlt wur den. werden in keinem Falte zurückerstatfef. Handelt es sich um Straf schulden, die 20 Lire nicht übersteigen, so kann der Intendant dieselben gänzlich naehlassen. Der Intendant ist zu diesen besonderen Nachlässen bis zum 30. Juni 1928 ermächtigt. Seine Entscheidung isl in jedem Falle unanfechtbar. (Art. 1.) Hinsichtlich der Zuschlagsgebühren

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 31.03.1925
Descrizione fisica: 8
, nach welcher die K ö r p e r s ch a f t s st e u e r herab gesetzt werden soll. Die Körperschaftssteuer — das ist die Steuer, die die Aktiengesellschaften zahlen, die Steuer der Großbanken und der indu striellen G r o ß u n t e r n e h m u n g e n. Diese Steuer will die Regierung von 36 aus 25 Prozent herabsetzen. Aber die Einkommensteuer, die den Arbitern vom Lohn, den Angestellten und Beam ten vom Gehalt «gezogen wird, die, meint die Re gierung. die soll unverändert bleiben! -Herunter mit der Steuer des Großkapitals! Bleiben möge die Steuer

der Arbeiter, Angestellten und Beamten. Nehmen wir einen ungelernten Arbeiter. Er hat zur Zeit der letzten Novellierung des Einkommen steuergesetzes 220.066 Kronen wöchentlich verdient. Er verdient jetzt 256.066 Kronen in der Woche. Er lebt jetzt mit 250.006 Kronen viel schlechter, als er damals mit 220.066 Kronen gelebt hat; denn seit her sind die Kosten der Lebenshaltung bedeutend gestiegen. Aber wie steht es mit seiner Steuer? Don den 220.006 Kronen hat er noch keine Ein kommensteuer leisten muffen

; die waren noch unter dem Eristenzminimum. Von den 250.600 Kronen Muß er jetzt Einkommensteuer bezahlen. Er ist durch die Erhöhung seines Lohnes steuerpflichtig geworden, obwohl sein Realeinkommen jetzt bei 250.000 Kronen kleiner ist, als es damals bei 220.000 Krönen war. Sind 250.000 Kronen wirk lich ein Einkommen, von dem man noch eine Steuer wegnehmen -darf? Darf man die -Steuer der Großbanken, die Steuer des Großkapitals her absetzen, solange man noch solche H u nger- löhne besteuert? Oder nehmen wir einen Beamten, der zur Zeit

der letzten Regelung der Steuersätze einen Monats gehalt von 2,400.000 Kronen hatte und jetzt einen Monatsgehalt von 2 700.000 Kronen hat. Auch sein Realeinkommen ist gesunken; denn die Kosten der Lebenshaltung sind viel schneller gestiegen als fern Gehalt. Aber wie steht es mit seiner Steuer? Bei einem Monatsgehalt von 2,400.000 Kronen ist ihm ein Prozent als Steuer abgezogen worden, also monatlich 24.000 Kronen. Bei einem Mo natsgehalt von 2,700.000 Kronen werden ihm schon zwei Prozent als Steuer

abgezogen, also monatlich 54.000 Kronen. Mehr als die doppelte Steuer bei gekürztem Realeinkommen! Darf man die Steuer 'der reichen Aktiengesellschaften herab- setzen, solange man den Angestellten und Beamten bei aekürztem Realeinkommen die doppelte Steuer auferlegt? Die sozialdemokratischen Abgeordneten haben verlangt, daß gleichzeitig mit der Ermäßigung der Körperschastssteuer die Steuer der Arbeiter _ und ' Angestellten ermäßigt werde, in der Form, daß die Steuereinheit, erhöht wird. Dadurch blieben

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 22.12.1924
Descrizione fisica: 8
zu machen. Die Kasien'bestände des Landes werden am Schlüsse des Jahres 1924 höhere sein als am 31. Dezember 1923. Es haben eben die tatsächlichen Steuereingänge die veranschlagten bedeutend über holt. Und wenn der Finanzreferent in den Vor anschlag für 'das Jahr 1925 die richtigen Steuer eingänge aus dem Jahre 1923 und nicht die wesent lich reduzierten Ziffern einstellen würde, so wäre das Gleichgewicht im Landeshaushalte in deu be stehenden Abgaben zu finden. Die Lehrergehalts- regulierung würde vielleicht, wenn das Land

sich'? aber mit der Steuer treiberei doch ein wenig, zum mindestens hat der Finanzausschuß bis heute noch kein geeignetes Steuerobjekt zu entdecken vermocht. Vielleicht wird er, wenn er noch längere Zeit vergeblich sucht, sich doch scwen müsien. daß es klüger ist, das Defizit im Landesvoranfchlage durch eine richtige Ab schätzung der Einnahmen zu beseitigen. Die letzte S'tzmrq des Landtages vor Weihnachten. Als erster Punkt der TageSovdnung der Sams- tagfitzung gelangte 'der Antrag auf Erhöhung der Krasifahrzeugsteuer

zur Behandlung!. Der An trag sieht für einheimische Kraftfahrzeuge folgende Abgaben pro Jahr vor: Die neue Kraftsahrzeugsteuer. a) Fahrräder mit Hilfsmotor 10 Schillinge, Krafträder kns 3 PS 30 Schillinge, bis 6 PL 40 Schillinge, über 6 PL 50 Schillinge, für jeden Bei wagen 20 Schillinge; b) Personenwagen für jede Steuer-PL 10 Schil linge nebst einem 20proz. Zuschlag für jeden ordent lichen Sitz einschl. eingebauter Notsitze und des Lenckersitzes; c. Lastkraftwagen für jede Steuer-PL: bei Luft bereifung

je 4 Schillinge, bei Dolloummibereisung je 6 Schillinge, bei Eisenbereifung unbeschadet der Bestrafung nach den Bestimmungen der Straßen polizeiordnung: 1. bei einer Felgenbreite von min destens 15 Zentimeter je 30 Schillinge. 2. unter 15 Zentimeter je 45 Schillinge, nebst "einem 50proz. Zuschlag bei einer Tragfähigkeit von über 3 Ton nen des Hauptwagens. Bei Berechnung der Steuer-PL werden Bruch teile von 0.3 und darüber für eine volle Steuer- PL berechnet, solche unter 0.3 unberücksichtigt ge lassen

. Für den Besitz eines Anhängewagens wird außer der Steuer für den Kraftwagen für jede Tonne Tragfähigkeit des Anhängewaaens eine Abgabe von 15 Schillingen eingehoben. Diese Abgabe erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Felgenbreite bei Eisenbereifung unter 15 Zentimeter beträgt. Schlepper werden mit einer festen Steuer von 45 Schillingen belastet. Für alle Kraftwagen, deren Standort mehr als 20 Kilometer von der nächsten Bahnstation ent fernt ist. und für Kvcfftwagen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 26.02.1924
Descrizione fisica: 8
: 17.OOO K. Ausw, durch dis Kolporteure und durch die Post für Deals ch-Oesterreich: l&OQOK, für Deutsch. land 25.000, K Uebr. Ausland 38.800 K Nr. 47 Aon,druck. Dieustae de» 28. Februar 1824 32. Fahrg. Herabsetzung der Steuer abzüge. Ein sozialdemokratischer Erfolg. Tie Seipel-Regierung hat herausgefunden, daß die Reichen zu viel Steuern Fahlen. Das kann un möglich so bleiben, dachten die Christlich sozialen und Großdeutschen und beschlossen, die Einkom mensteuer der Reichen von 60 auf 45 Prozent

zu ermäßigen. Die Großt'apitalisten werden den bei den bürgerlichen Parteien wohl dankbar sein, daß sie ihnen die Steuer, der sie ohnedies so gut als möglich aus dem Wege zu gehen verstanden, noch vermindert haben. Christlichsoziale und Groß deutsche haben nämlich die Mahnung des Dr. Sei pel, daß jeder Opfer bringen solle, so ausgefaßt, daß diese nur auf die breiten Massen der ärmeren Volksschichte angewendet werden soll. Hat die Regierung sorgfältig darauf geachtet, daß in ihrer Vorlage nichts vergessen

wird, was den Reichen zugute kommt,, so war sie aus das Schicksal der Armen minder bedacht. Die Befrei ung des bäuerlichen Ausgedinges von der Renten- steuer mußte erst im Ausschuß vorgeschlagen wer den. Dann konnte die Mehrheit auch den sozial demokratischen Antrag nicht ablehnen, der für Kleinrentner, die mehr als sechzig Jahre alt oder arbeitsunfähig sind, die Befreiung von der zehn prozentigen Rentensteuer forderte. Während die Regierungsvorlage den Reichen alle möglichen Gaben bringt, war sie sorgfältig darauf

eingerichtet, den Arbeitern und Angestellten auch nicht eine Krone zu ersparen. Da die Steuersätze für tue Reichen ermäßigt wurden, mußte Herr Kienböck natürlich auch die untersten Steuersätze etwas ermäßigen. Damit aber die Arbeiter und Angestellten keinen Vorteil davon haben, wurde der Pauschalabschlag für das Lohneinkommen von 25 auf 9 Prozent verringert, so daß faktisch die Steuer auf das Lohneinkommen unverändert bleibt. Da gegen haben nun unsere Genossen den schärfsten Kampf geführt. Es gelang

ihnen schließlich, hiebei einen guten Erfolg zu erzielen. Es wurde durchgesetzt, daß das steuerfreie Mni- mnm auf 1000 Steuereinheiten — eine Steuer einheit ist gleich 12.000 K. — erhöht wurde. Für Dienstbezüge ist das Steuerminimum auf 1100 Steuereinheiten festgesetzt worden, so daß ein Wo chenlohn bis 253.699 K, ein Monatsgehalt bis 1,099.360 K steuerfrei bleibt. Bisher war ein Wochenlohn von 184.618 K, ein Monatsgehalt von 800.000 K an bereits mit 1 Prozent steuerpflichtig. Durch den Erfolg

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