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Pagina 6 di 8
Data: 07.07.1916
Descrizione fisica: 8
— die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen, Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, die Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen

und eine aufs —- Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen

, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine' Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor schläge" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz

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Tiroler Post
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Pagina 6 di 8
Data: 07.07.1916
Descrizione fisica: 8
sich der Tag an, in stillem Abendfrieden zu verglühen. Aus den Mat ten rurd Halden herauf duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkettzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein- samkest so sehr geliebt hat. Prof. H. Wa g n e r '(Hagenau i. Elf.) Aus alle? Welt» Steuer« — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen

. Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, die Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen * und eine aufs — Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs

Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten

, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von asten Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor- . schlüge" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngewbohl

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 6 di 8
Data: 08.07.1916
Descrizione fisica: 8
an, tn stillem Abendfrieden zu verglühen. Aus den Mat ten und Halden herauf duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkenzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein samkeit so sehr geliebt hat. Pros. H. Wa g n e r '(Hagenau i. Elf.) . BRs aller Welt» Steuern — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine-Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen. Eine Steuer

für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, bis Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eins Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs..Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs — - Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer

aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, "Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln

, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor- schlage" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngenbohl mit half, wollte es der Zufall

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Außferner Zeitung
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Pagina 6 di 8
Data: 08.07.1916
Descrizione fisica: 8
ten und Halden heraus duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkenzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein samkeit so sehr geliebt hat. Prof. H. Wa g n e r (Hagenau i. Elf.) Aus aller Welt. Steuern — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen. Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen

, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, die Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aufs Tvinken, eine Steuer aufs Speisen, * Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs — Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, - Eine Steuer aufs Niesen

, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aüss Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenke m Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer außs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste

von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor schläge" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngenbohl mit- balf, wollte es der Zufall, daß im Boden ein Wespennest gestört wurde

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 5 di 8
Data: 02.07.1916
Descrizione fisica: 8
! sagte Epiphania. Man spricht vom Kriege, inan spricht vom Landsturm gegen Bern. Addrich, bedenke wohl, was du tust! Als im letzten Verschiedene Nachrichten. Steuern — die noch fehlen, v v; Eine Steuer für solche, die sich beweiben, ^ Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen, . Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer für solche, die Bärte besitzen

, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs ) Schwitzen. Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Eitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eineSteuer aufsSpeisen, Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs—Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reifen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten. Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs

§ Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Flucheil, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen K Eine Stelier ans die Besteueruilgen. f : ' * Dieses Gedicht haben wir einem reichsdeutschen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 04.04.1916
Descrizione fisica: 8
den sollte, dem Kongreß unterbreitet werden. Ae Besteuermg der Kriegs- gelohnte fit AuslsÄe. Der Gedanke, die aus den Kriegszuständen ent stehenden Mehreinkoiumen einer besonderen Steuer zu unterwerfen, ist ein so naheliegender ltnfo popu lärer. baß er in einer ganzen Reihe von Staaten, die von dem Kriege berührt werden, bereits durch geführt ist. Die näheren Einrichtungen der Steuer sind allerdings in den einzelnen Ländern verschie den. Meist wird, wie nachstehende kleine Uebersicht zeigt, nur das in der Kriegszeit

erzielte Mehrein kommen einer besonderen Steuer unterworfen. In Dänemarck erging unterm 10. Mai 1915 ein Gesetz „über eine außerordentliche Statseinkom- mensteuer". Nach ihm hat jode Person, die in den Steuerjahren 1915 und 1916 mit einem steuer pflichtigen Einkommen von 8000 Kronen (etwa 8960 Mark) und darüber veranlagt wird, einen Zuschlag van 10 Prozent von dem Betrage zu ent richten, mit welchem das steuerpflichttge Einkom men den Durchschnitt des entsprechenden Einkom mens in den drei letzten

Steuerjahren übersteigt. Es werden jedoch von dieser steuerpflichtigen Mehr einnahme Abzüge gemacht, die immer geringer wer den, je höher die 'Mehreinnahme ist. Aktiengesell schaften werden in erhöhter Weise zur Steuer heran gezogen. Dem Volksthing ging unterm 28. Jänner 1916 der Entwurf einer Abänderung des Gesetzes zu, der schon die Einkommen von 6000 Kronen und mehr zur Steuer heranzieht und bei den höheren Mehreinkommen die Steuer wesentlich erhöht, und zwar bis auf 30- Prozent der Mehreinnahmen

. In England brachte das Finanzgesetz vom 23. Dezem ber 1915 neben anderen Steuerquellen auch eine „Mehrgewinnsteuer". Von dem Betrage, um den der Gewinn aus Handels- und Gewerbeuntcrneh- mungen während der Kriegszeit höher ist als der Friedensgewinn, wenn er letzteren um mehr als 200 Pfund (etwa 4080 Mark) übersteigt, eine Steuer von 60 Prozent des Uoberschusses zu erhe ben. Die landwirtschaftlichen Unternehmungen sind von der Steuer ausdrücklich ausgeschlossen. In Frankreich ist bislang nur der Entwurf

eines Gesetzes betr. die Steuer aus die außerordent lichen Kriegsgewinne veröffentlicht worden. Die be sondere Steuer soll berechnet werden auf Grund des Ueberschusses des ganzen reinen Gewinnes, der gegenüber dem normalen Gewinn der Jahre 1911 bis 1913 erzielt Warden ist. Es beträgt die Steuer von dem besteuerbaren Gewinn bis zu 10.000 Fr. (8000 Marh 6 Prozent, zwischen 10.000 und 60.000 Francs 10 Prozent usw. und steigt bei Mehr gewinnen von über 600.000 Francs auf 30 Proz. Steuerpflichtig

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Der Arbeiter
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Pagina 5 di 12
Data: 14.10.1920
Descrizione fisica: 12
Don der neuen GMkommen- fEeuer. Die Nationalversammlung hat im Juli bekannt lich die Einkommensteuer einer gründlichen Neu regelung unterzogen, die bereits am 7. August in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Aenderungen find folgende: Das euer ft eie Jahres-Einkcm- men wuroe auf 8400 K erhöht. Während bisher dis Steuer bei einem Einkommen von über 1600 K begann, wird sie künftig erst bei einem Einkommen von über 8400 K beginnen. Für dieses Einkom men mußten früher ungefähr 209 K jährliche

Steuer entrichtet werden, nunmehr beträfst sie hie- für pro Jahr nur mehr 70 K. In Len unteren Eintommenstufen tritt also eine bedeutende Er mäßigung der Steuersätze ein. Da aber die wahn witzige LeLensmittelteuerung das gesamte Ein kommen verschlingt, bedeutet die neue Einkommen steuer trotz der Ermäßigung der unteren Steuer sätze immerhin eine schwere Belastung der arbei tenden Stände. Es ist sicher ein gehöriges Maul voll, wenn Angestellte und Arbeiter, Handwerker wd Bauern künftig jede- Jahr

bis zu 1000 K Einkommensteuer entrichten sollen. Daß die obe ren Linkommenstusen viel kräftiger herangezogen werden und schließlich bei 500.090 K drei Fünftel des Einksnmcns cm Steuer leisten müssen, ist zwar ganz recht und billig, aber für die kleineren Leute doch nur ein magerer Trost. Für die ersten 25 Stufen beträgt dir jährliche Einkommensteuer bei Einkommen v.'ii nrebr al»-4>is ei«schlietzttkh Steuer Krvnen »irouen irrten V. Stufe 8.400 9.000 70 2. 9.600 10:090 85 3. 10.000 11.000 100 4. 11.060

und Angestellten dringt das neue Steuers fetz noch andere -tiefeinschnewende Aenderungen. Zunächst die Bestimmung. daß die Steuer vom Arbeitslohn öder Gebart abgezogen wird. (Welansttttch l at die gleiche Bestimmung in Deutschland vorigen Monat zu schweren Arbeiter- Truhen geführt.) Die Verpflichtung der Unter nehme^ den Arbeitern die Steuern in Wochenraten ac-zu; sehen, tritt bei uns aber erst am l. Jänner 1921 in Kraft. Bis dahin bleiben die bisherigen Bestimmungen in Wirksamkeit. Dagegen tritt

die Ermäßigung der Steuersätze sofort in GLitigleit. Die Steuer wird bei Arbeiter und Angestellten n i m i v o n dem g a n z e n tatsächlich verdien ten ArLeitslshtt bemessen, sondern ?u.rr von 8tt Pro zent des Arbeitsverdienstes. Ein Fümrel des Ar- Lecksverdienftes wird abgezogen, um dem Arbei ter. bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit usw. nicht Schaden zuzusügen. So wird zum Beispiel einem Arbeiter rait 400 • K . Wochenvrrdienft, der zugleich für Frau und drei Kinder zu sorgen hat, folgende Steuer bemessen

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Neueste Zeitung
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Pagina 4 di 4
Data: 04.04.1919
Descrizione fisica: 4
den höchsten jährlichen Betrag bringen soll, der ihm je aus einer einzigen Steuer zugefloffen ist. Mit einem Auf kommen von nicht weniger als 1-3 Milliarden Mark würde die ge- plante Kapiralertragssteuer die Verzinsung für volle 36 Milliarl^n Kriegsanleihe ergeben- Ihrem Objekt nach soll die Kapitalertrag ssteuer ein Glied !n der Kette der Einkommens- und Vermögensbeiastung. besonders der Belastung des fundierten arbeitslosen Einkommens, bilden, und zwar greift sie von dem ardsttslofen Einkommen

gesonderte Heran ziehung der jetzt geschonten Vermögen ergänzt werden soll. Grund* sätzlich werden alle Beträge von nutzbar angelegten Kapiidakien durch die Steuer getroffen, also vor allem Dividenden von Aktien- aesellschaften und größeren Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zinsen und Anleihen, Pfandbriefen und ObÄgotionen, auch Spar kästen- und Bankguthaben, Wechseln, Hypotheken oder anderen Dar- lehen. Der Steuersatz betragt 10 Prozent der Zinssumme. Da nur die Kapitalanlage getroffen

werden soll, so fallen Wechsel, die zur Bezahlung von Waren ausgestellt werden, nicht unter das Gesetz und cbensoweniig soll die Kreditierung von Waren als „Darlehen" gelten. Solche Kreditierungen sollen vielmehr erst dann steuer pflichtig sein, wenn die Forderung länger als drei Jahre ge stundet worden ist; mir in diesem Falle nimmt der Entwurf cm, daß es sich in Wahrheit um eine Kapitalanlage handelt. Eine weitere Einschränkung des Umfanges der Steuer betrifft die Kredit anstalten. Wenn bei den Kveditmvstituten

(Banken, Sparkassen. Hypothekenbanken ustv.) einmal der Depositen- oder Pfandbrief- gläubiger von dem ihm zuftietzenden Ertrag die Steuer zahlen müßte und wenn außerdem auch die Kreditinstitute selbst für die Kapitalerträge, die ihnen von Kreditnehmern, von Hypothekenschuld nern usw. zufließen, steuerpflichtig wären, so würde das zwar nicht juristisch, wohl aber wirtschaftlich auf eine Doppelbesteuerung hinaus lausen. Wirtschaftlich sind die Kreditanstalten nur Vermittler: sie geben Las

. zuftietzenden Erträge von der Steuer befteit sind. Aus die im Besitz der Banken vorhandenen Wertpapiere ist die Be freiungsvorschrift nicht ausgedehnt. Dem Charakter der Steuer als einer partiellen Belastung des Einkommens aus Vermögen würde die Einfügung der Steuer in das System der Einkommen- und Bermögenfteuer und demgemäß ihre Ausgestaltung als eine direkte Steuer entsprechen, deren Erhebung auf Grund einer Deklaration des Steuerpflichtigen zu erfolgen hätte. Aus steuertechnischen Gründen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 04.01.1921
Descrizione fisica: 8
dcrS ganze Jahr, auch wenn sich die Zahlung im Jahre wiederholt. Man sieht also in der sogenannten „Steuer- aözugstabelle" nach, wieviel auf einen Wochenverdienst Steuer entfallt, die erst nach 62 Wochen zu entrichten ist. Aber da bekommen wir in unserem Falle keinen Aufschluß, denn der Fall ist nicht bedacht und bei der 52. Jahreswoche rechnet die Tabelle nur mit Beträgen über 10.000 K, während wir eine Berechnung für 2000 Kronen brauchen. Hoffentlich wird dieser Mangel sehr bald

mit einer Nachtragsverordnung behoben. Vorschüsse und sogenannte Akontozahlungen kommen für die Steuerzahlung nicht in Betracht und sind in die Borschreibungen über die Steuer nicht aufzunehmen. Hingegen ist der Lohn, von dem der Vorschuß oder ein Teil abgezogen wird, in den Steuervorschreibungen voll KU verzeichnen. Abfertigungen, wie sie zum Beispiel 'für die dem Handlungsgehilfengesetz Unterstehenden vorgeschrieben sind, kommen für die Steuer, die der Unternehmer abzuziehen hat, nicht mehr in Betracht

. Sie sind nicht Arbeitslohn und der Angestellte selbst hat sie zu versteuern. Jeder Arbeiter kann nachrechnen, ob ihm nicht zuviel Steuer abgezogen ist. Dazu ist ein „Verfahren zur Ausgleichung des Steuerabzuges" eingeführt und es kann dieses Verfahren auch der Betriebsrat verlangen. 'Die Darstellung, die die Verordnung darüber gibt, ist recht kompliziert und kann hier nicht näher dargelegt werden. Ein Stammblatt für jeden Arbeiter und Angestellten. Bis längstens Ende Jänner 1921 muß der Unterneh mer für jeden Arbeiter

der Arbeiter insgesamt erhalten hat und wieviel Steuer ihm insgesamt abgezo gen wurde. Formulare für diese Auszüge drucken zu lassen, hat man übersehen. Der Auszug ist beim An tritt einer neuen Stelle dem neuen Unternehmer zu übergeben, von ihm bei der Anlegung des neuen Stammblattes „fortsehungsweise zu benützen" (was das heißt, wissen wir nicht) und dem Stammblatt, das der neue Unternehmer anlegt, anzuheften. Wenn es der Arbeiter beim Austritt verlangt, so ist ihm außer dem Auszug auch eine volle

wörtliche Ab- Stammblattes zu übergeben. Der Unternehmer ha' die Steuer für die Arbeiter und Angestellten, ob er sie nun abzieht oder nicht, in der ersten Hälfte Avril. Juli, Oktober und Jänner für die vergangenen dr i Monate abzuführcn. Dabei muß er e ne Steuerabfuhrliste überreichen, derer- Formulare er ebenfalls bei der Steueradminiftrationsbebörde be kommt. Am Schluß des Jahres hat er eine Jahresliste auszufüllen. Ob die Steuer richtig abgeführt wurde, überwacht die Steuerbehörde durch zeitweilige

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 5 di 8
Data: 05.10.1912
Descrizione fisica: 8
ablehnte, so wendete sich die Beschwerdeführerin an den Landesausschuß. Dieser hat dem Rekurse der Firma Egger und Lüthi keine Folge gegeben, da die Erwerbsteuer der Beschwerdeführerin im Gebiete der Gemeinde Kirchbichl gesetzmäßig vorgeschrie ben war und daher aus dem Umstande, daß die Staats steuer im Gnadenwege abgeschrieben wurde, kein Recht auf Abschreibung der Gemeindeumlagen erwächst. Die Beschwerde bekämpft diese Entscheidung, 1. weil durch die von den Steuerbehörden bewilligte gnaden weise

Steuerabschreibung die Steuerpflicht endgiltig und unwiderruflich aufgehoben, die vorher bestandene Steuer- vorschreibung annulliert worden sei, und daß daher jede Grundlage für die Einforderung einer Umlage fehle; 2. weil nach der angefochtenen Entscheidung mit Rück sicht auf die von der Gemeinde Kirchbichl auch von der Perlmooser Aktiengesellschaft für dieselbe Zeit eingehobene Gemeindeumlage eine offenkundige Doppelentrichtung der Gemeindeumlage vorliegen würde. — Der BGH. mußte diese Beschwerde

für unbegründet erkennen, und zwar auf Grund folgender Erwägungen: Wie aus dem § 20, Tiroler LandesG. vom 8. Juni 1892, LGBl.Nr. 17, sich ergibt, ist die rechtliche Basis jener Gemeindeumlagen, welche als Zuschlag zu den direkten Steuern eingehoben werden, die in der Ge meinde vorgeschriebene Steuer. Das Recht der Gemeinde zur Einhebung einer solchen Umlage von der steuerpflichtigen Partei ist also durch die Vorschreibung der Steuer bedingt und besteht nur dann und inso weit, als diese Vorschreibung

die Pflicht der Partei zur Zahlung der Steuer fest- st ellt. Abgesehen aber von diesem innigen Zusammen hänge mit den staatlichen Steuern stellen sich die Ge meindezuschläge als selbständige, für sich bestehende, auf ihre eigenen rechtlichen Bedingungen gestellte Abgaben dar; und nachdem nach der Bestimmung der obbezogenen Gesetzesstelle der Gemeinde das Recht zur Besteuerung rücksichtlich aller in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern zusteht, so folgt, daß in Fällen, wo ein Nachlaß an der b est

eh e n d en S t euersch ul- digkeit oder eine Abschreibung von Steuer beträgen im Nachsichts- oder Gnadenwege erfolgt, die Gemeinde doch berechtigt bleibt, den Gemeindezuschlag von der rechtlich formell vorgeschriebenen Steuer einzuhe ben. — Im konkreten Falle war die Erwerbsteuer der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 1909 unbe strittenermaßen vorgeschrieben und wurde der von der Beschwerdeführerin erhobene Anspruch auf Abschreibung der auf die zwei Monate November und Dezember 1909 entfallenden Quote

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 6 di 8
Data: 12.04.1913
Descrizione fisica: 8
eine Stufe einzutreten. Falls dem Besitzer infolge eines solchen Abzuges ein anrechenbares Einkommen von nicht mehr als 1200 K bleibt, so entfällt die Einkommensteuerpflicht. (Beispiel: Nehmen wir an, ein Besitzer hätte sonst ein steuer pflichtiges Reineinkommen von 1400 K, aber sechs unversorgte Kinder, so kann er für vier Kinder je 1/20 oder für alle diese vier Kinder zusammen V 5 von 1400 K, das ist 280 K in Abzug bringen; es bleibt dann somit nur ein Reineinkommen von 1120 K, weshalb

oder Kinder ein mit der Wirtschaft nicht zusammen hängendes Einkommen in Form von Gehalt oder Lohn besitzen. Für das Praktische soll sich der Besitzer einfach merken : Wird ihm von der Steuer behörde bei der Bemessung der Personaleinkommen steuer das Einkommen eines oder mehrerer Familien glieder zugerechnet, so soll er dann auch nach dem oben angeführten Grundsätze den Abzug gelten machen. Eine Ermäßigung desSteuersatzes oder sogar eine gänzliche Befreiung von der Personaleinkommensteuer kann stattfinden

, wenn eine außergewöhnliche Belastung des Besitzers für Unter halt und Erziehung der Kinder, zum Beispiel für taube, blinde oder krüppelhafte, außer dem Hause, zum Beispiel in einer Anstalt zu erziehende Kinder oder die Obliegenheit zum Unterhalte mittelloser Angehöriger nachgewiesen werden kann. Die Vernehmungsprotokolle im Steuerstrafver fahren. Aus Salzburg wird geschrieben: Der Salzburger Kaufmann Albert Lewi war wegen unrichtiger Fatier- ungen für die Jahre 1906 bis 1911 von der Steuer administration in Salzburg

zu einer Geldstrafe von 18.672 Kronen, das ist das Vierfache des der Ver kürzung ausgesetzen Betrages, ferner zu einer Nachttags steuer von 3.562 Kronen verurteilt worden. Hiebei hatte die Steuerbehörde die Kontumazfolgen des Per sonalsteuergesetzes angewendet, weil Albert Lewi sich geweigert habe, sein Privatkonti zu nennen. Die Steuer behörde habe daher die Entscheidung auf Grund der ihr selbst zur Verfügung stehenden Behelfe treffen müssen, welchen zufolge der Zensit, der in Salzburg eine kost spielige Villa

die Steuer strafe auf 13.672 Kronen richtig. Ueber die nunmehr von Albert Lewi an den Verwaltungsgerichtshof in Wien ergriffenen Beschwerde fand nun am 13. März vor diesem Gerichtshöfe unter Vorsitz des Senatspräsidenten Sawicki die Verhandlung statt. Der Beschwerdever treter Dr. Hofmann aus Salzburg machte als Mangel des Verfahrens u. a. geltend, daß dem Rechtsanwalt des Zensiten im Steuersttafverfahren, dem Advokaten Dr. Max Duschl in Salzburg, die Akteneinsicht in der Weise verweigert wurde

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 3 di 8
Data: 08.06.1912
Descrizione fisica: 8
auch die vom Bekenntnisleger gemachten Angaben die Grundlage der Steuerfreilassung oder Besteuerung bilden. Gerade im Bauernstand hat der Staat seine opferwilligsten Bürger, aber leider wird diese Opfer willigkeit mitunter gerade von Seite mancher Steuer behörde auf eine harte Probe gestellt. Das läßt sich wohl nicht abstreiten, daß manche Organe der Steuerbehörde den Angaben des Bauern in Steuer angelegenheiten wenig oder gar keinen Glauben schenken wollen und auch das von ihm gemachte Einbekenntnis wenig oder gar

nicht berücksichtigen, sondern nach ihrem eigenen Gutdünken oft in ganz unglaublicher Weise viel zu hohe Personaleinkommensteuer-Vorschreibungen er gehen lassen. Häufig wird der Bekenntnisleger auch in wirklich oft unnötiger Weise von der Steuerbehörde mit nachträglich geforderten Aufklärungen gequält, wes halb mancher dann lieber die ungerecht geforderte Steuer zahlt, um nicht wegen der paar Kronen zwei- oder dreimal zum Steueramt gehen zu müssen. Leider hat auch das Gesetz selbst manche Unklarheiten

, daß von einem Grund besitzer, der ohnehin mit anderen Steuern schon aus giebig belastet ist, in wirklich ungerechter Weise auch die Leistung einer Personaleinkommensteuer gefordert wird. Was soll nun da ein Besitzer tun? Soll er die Steuer ruhig zahlen, wenn er wirklich kein Rein einkommen von über 1200 Kronen oder wenigstens kein so hohes Reineinkommen, als ihm angerechnet wird, hat? Wenn einer das tut, so hat er kein Recht, sich über diese Steuer zu beklagen. Jeder hat das Recht, sich zu wehren

, indem er von den diesbezüglichen ge setzlichen Bestimmungen Gebrauch macht. Es sei nun im folgenden eine Anleitung gegeben, wie ein Besitzer es machen soll, dem eine Personal einkommensteuer vorgeschrieben wird, obwohl sein Rein einkommen nicht über 1200 Kronen beträgt, oder wenn ihm eine zu hohe Steuer vorgeschrieben wird. Das beste Mittel ist ein schriftlicher Rekurs. Der selbe ist stempelfrei, man hat also dabei keine weiteren Auslagen, als daß man einen Bogen Papier, ein Kuvert und eine Postmarke kauft. Der Sicherheit

wegen empfiehlt es sich, den Rekurs rekommandiert auf die Post aufzugeben. Der Rekurs muß binnen 30 Tagen von dem der Zustellung des Zahlungs auftrages nächstfolgenden Tage an gerechnet eingebracht werden. Später eingebrachte Rekurse werden gewöhnlich nicht berücksichtigt. Wenigstens die erste Rate der vor geschriebenen Steuer muß man aber trotzdem an dem im Zahlungsaufträge angegebenen Fälligkeitstage auch dann zahlen, wenn man rekurriert. Wird dem Rekurs Folge gegeben

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 25.07.1920
Descrizione fisica: 8
und Beamten fällt, hat der Finanzausschuß auf Allinos Antrag beschlossen, daß von keinem solchen Einkommen ein höherer Prozentsatz ein gehoben werden darf, als' er bisher von einem Fünftel dieses Einkommens eingehoben wurde. Das hat eine wesentliche Ermäßigung der bisherigen SteuerMe zur Folge. Wir wollen einige Beispiele dafür ansühren: Bisherige Einkommen Steuer (mit Steuer nach der Regierungs Steuer nach dem Beschluß des Zuschlägen) vorlage Finanzausschusses 8.400 K r 298 450 70 10.000 40L 600 100

20.000 1.137 1.620 460 30.000 1.949 3.400 900 40.000 3.039 6.000 1.400 60.000 3.875 8.000 1.800 60.000 5.195 11.000 2.300 Während also die Regierungsvorlage die bisherigen Steuersätze ungefähr verdoppeln wollte, wird die Steuer nach den Beschlüssen des Finanzausschusses bei den klein sten Einkommen nicht einmal ein Viertel, selbst bei den größten Arbeitereinkommen weniger als die Hälfte der bisherigen Steuer betragen. Es ist also nicht nur der Anschlag der Regierungsvorlage auf das Arbeitereinkom

- men abgewehrt, sondern darüber hinaus eine wesent liche Ermäßigung der Steuersätze gegenüber dem bisher geltenden Gesetz durchgesetzt. Auch für die mittleren Einkommen zwischen 60.000 und 148.000 K wurde eine, wenn auch geringere und mit der Größe der Einkommen sinkende Ermäßigung der Steuer beschlossen. Dies zeigen folgende Beispiele: Einkommen Bisherige Steuer (mit Steuer nach der Regierungs Steuer nach dem Beschluß des von Zuschlägen) vorlage Finanzausschusses 70.000 Kronen 6.162 13.000 4.60

« 80.000 7.483 15.000 6.000 90.000 8.464 17.000 7i00 100.000 11.751 21.000 11.000 150.000 22.977 39.000 23.000 Während also bei Einkommen bis zu 100.000 K die Steuer niedriger festgesetzt wurde, als sie nach dem bis herigen Gesetz war, stt sie bei Einkommen von 150.000 Kronen schon um ein geringes höher als bisher. Aber auch bei diesem Einkommen ist sie immer noch viel niedriger als nach der Regierungsvorlage. Die Be schlüsse des Finanzausschusses bringen also auch dem Mittelstand eine wesentliche

Entlastung. Ein heftiger Streit entbrannte um die Einkommen über 200.000 X. Die Sozialdemokraten wollten auf diese Einkommen die hohen Sätze der Regierungsvorlage ungekürzt anwenden. Die bürgerlichen Parteien da gegen erklärten, da die Steuer vom Arbeitereinkommen ermäßigt wurde, müsse auch die Steuer von den groß kapitalistischen Einkommen über 200.000 K zwar höher als bisher, aber doch niedriger als nach der Regierungs vorlage festgesetzt werden. Dies wurde in der Tat gegen die Stimmen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 12.09.1916
Descrizione fisica: 8
allen so große Opfer auferlogt, die Steuer von K 440.— nicht erhöht wird. Dazu kommt, daß ja von den Schichten, die die sogenannten „höheren" Stufen der Hausklassensteuer zahlen, sicherlich man cher im Kriege so viel verdient hat, daß er es kaum spüren würde, wenn man ihm diese Steuer um einige hundert Kronen erhöhen würde. Und wenn man in den Geschichtsblättern zurückblättert, so findet man, daß im Jahre 1859, also zu einer Zeit, wo noch die Aristokratie auch nach -der Verfassung eine größere

Macht besaß als es nach unserem . Staatsgrundgesetz heute der Fall ist, zur Hauszins- -steuer ein Kriegszuschlag eingehoben wurde. Was nun die Hauszinssteuer betrifft, so würde ein Kriegszuschlag zu ihr nicht die Hausbesitzer tref fen, sondern die Mieter, er wäre also ganz gewiß eine neue drückende Last für die breiten Massen, die ohnedies schon so viel Lasten zu tragen haben. Denn wenn die Hauszinssteuer auch unter dem Scheine einer direkten Steuer auftritt, ist sie doch in Wirk- dchkeit

eine indirekte Steuer, und zwar eine Steuer auf ein unentbehrliches, ja auf aas unentbehrlichste Lebensmittel: auf die Luft. Der Hausbesitzer trägt das Geld auf das Steueramt. aber er legt die Steuer sofort seinen Mietern auf. Dabei ist die Hauszins- - neuer in Oesterreich so hoch, wie nirgends auf der ganzen Welt. Sie beträgt in Wien und in den mei sten Landeshauptstädten 26 2 / s Prozent des Brutto zinsertrages, in den übrigen Städten 20 Prozent; dazu kommen aber noch die Landes- und Gemeinde- N!schlüge

— denn auch die Länder und Gemeinden glauben ohne die Besteuerung der Luft nicht aus- t am men zu können, wobei aber noch das Merkwür dige hinzukommt, daß für diese Luststeuer, die die Massen zahlen, der Hausbesitzer, der nur die Steuer von ihnen einhebt, das Wahlrecht hat, nicht aber die wirklichen Steuerträger, die als „Nichtsteuerzahler" keinen Einfluß auf die Gemeindeverwaltung haben —, so daß die Hauszinssteuer nicht weniger als 10 bis 40 Prozent in den Hauptstädten und etwa 30 Prozent in den anderen Städten

schuß von 146 Millionen, aber tne Mehrheit ließ die Regierungsvorlage liegen, ohne auch nur in ihre Beratung einzutreten und als die Sozialdemo kraten im Jahre 1910 bei der Beratung der Brannt weinsteuer beantragten, zuerst in die Beratung der Vorlage über die Gebäudesteuer einzutreten, wurde der Antrag von der Mehrheit ldes Finanzausschusses abgelehnt. Nach den Neuwahlen gelang es den So zialdemokraten, eine Teilreform der Hauszins steuer durchzusetzen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 4
Data: 25.09.1918
Descrizione fisica: 4
und wird sie erst wieder ausnehmen, wenn das Ab geordnetenhaus Zusammentritt. Die Debatte über die Grundsteuer war ziemlich inhaltslos. Die Ver treter der bürgerlichen Parteien begnügten sich mit allgemeinen Redensarten, wenn sie nicht überhaupt von anderen Dingen sprachen; nur die Agrarier gingen auf die Sache ein, das heißt, sie wendeten sich gegen eine Erhöhung dieser Steuer überhaupt, wie sie ja im allgemeinen Stenern nur dann für zulässig hatten, wenn sie die anderen treffen, wäh rend ihr Eigentum

gegen jede Besteuerung geschützt sein soll. Mr sozialdemokratische Vertreter Schiegl war der einzige, der die Sache, von prinzipiellen Gesichtspunkten aus betrachtete. Daß die Grund steuer auf durchaus veralteten Grundlagen aufge baut ist, können auch die bürgerlichen Abgeordneten nicht bestreiten. Das Unrecht, auf. dem sie beruht, ist schon nahezu ein halbes Jahrhundert alt und es ist von Jahr zu Jahr größer geworden. Wenn wir nämlich die Erträgnisse der einzelnen Steuern vom Jahre 1869 und vom Jahre 1909

miteinander ver gleichen, so stnden wir, daß der Ertrag aller Sten ern in diesen vierzig Jahren selbstverständlich ge stiegen ist — nur der der Grundsteuer nicht. Der Ertrag der Biersteuer z. B. ist von 36 auf 78 Mil lionen Kronen gestiegen, der der Branntweinsteuer von 16 auf 94 Millionen, der der Zuckersteuer von 16 auf 134 Millionen, der der Gebäudesteuer von 80 auf 106 Millionen, nur der Ertrag der Grund steuer ist von 1869 bis 1909 von 67 auf 64 Mil lionen gesunken. Während also in diesen vier

Jahrzehnten die Biersteuer auf das Doppelte, die Gebäudesteuer auf das Dreifache, die Branntwein steuer auf das Sechsfache, die Zuckersteuer auf das Achtfache gestiegen sind, ist den Grundbesitzern ein Fünftel ihrer Steuerleistung nachgelassen worden, obwohl in dieser Zeit alle Erzeugnisse 'der Land wirtschaft im Preise gewaltig gestiegen, der Ertrag des Bodens rapid in die Höhe gegangen ist. Im Finanzausschuß hat schon der Abgeordnete Schiegl darauf verwiesen, wie ganz anders man bei der Einkommensteuer

vorgegangen ist. Der Ertrag der Einkommensteuer ist von 1898 bis 1913 von 36 auf 101 Millionen gestiegen, der der Grund steuer von 66 Millionen auf 62 gesunken. Der Grund des Rückganges des Ertrages der Grundsteuer in derselben Zeit, da der Ertrag aller anderen Steuern so sehr gestiegen ist, liegt darin, daß die Steuer darauf angelegt ist, ihre Träger nicht zu belasten und dem Staat keinen nennens werten Ertrag zu liefern. Die Grundsteuer ist nämlich auf dem Parzellenreinertragskataster auf- gebaut

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 10.09.1916
Descrizione fisica: 8
deutsch ins Verständliche übersetzt heißt das, daß fiir diese Steuer keine Progression, kein ansteigender Steuersatz bestimmt wird, zu dem sich z. B. bei der Einkommensteuer schon im Frieden, wenn auch in unzulänglichem Maße, die Gesetzgebung beguemt hat lind zu dem sich sogar der § 14 diesmal bei der Er- wer'bsteuer entschlossen hat. Nun niag die Ausrede auf die „stcuertechnischen Gründe" berechtigt sein oder nicht, der 8 14, der sich über seinen eigenen Wortlaut und Sinn so oft und so leicht

. Denn wenn irgend eine Steuer, so bedurfte die Grundsteuer schon im Frieden einer Reform, die das Prinzip der Progression auch bei ihr zur Geltung bringt. Wenn wir hier von einem Vorwurf gegen die Parlamentsmajorität und nicht von einem Vorwurf gegen das Parlament gespro chen haben, so deshalb, weil der Vorwurf die S o- z i a l d c m o k r a t e n nicht trifft, die immer fiir eine Modernisierung dieser durchaus veralteten Steuer gekämpft haben. Daß die Grundsteuer durch und durch veraltet

ist — nur der der Grundsteuer nicht. Der Ertrag der Biersteuern z. B. ist von 35.6 auf 78.6 Millionen Kronen gestiegen, der Branntweinsteuern von 16.2 auf 134.6 Millionen, der Gckäudesteuern von 30.4 auf 105.1 Millionen Kronen. Nur der Ertrag der Grundsteuer, der iin Jahre 1869 noch 67 Millionen Kronen ausmachte, ist bis 1909 auf 53.6 Millionen gefallen. Während also in diesen vier Jahrzehnten die Biersteuer auf das Doppelte, die Gebäudesteuer auf das Dreifache, die Branntwein steuer auf das Sechsfache, die Zuckersteuer

auf das Achtfache ihres Betrages gestiegen sind, ist den Grundbesitzern ein Fünftel ihrer Steuerleistung nachgelassen worden. Und das trotz der Steigerung der Ergiebigkeit des Bodenertrages, trotz ber Ver teuerung aller Erzeugnisse der Landwirtschaft. Der Grund ist, wenn man will, ein „steuertechni scher", d. h., er liegt in der verfehlten Anlage des Gesetzes. Die österreichische Grundsteuer ist nämlich auf dem Parzellenreinertagskataster aufgebaut, das heißt, die Steuer ist für jede einzelne Varzelle be stimmt

; wie viel Parzellen der einzelne Grund besitzer besitzt, ist gleich, er zahlt nach 'ber Zahl der Parzellen die Steuer ohne Rücksicht darauf, daß 'der Großgrundbesitzer aus der einzelnen Parzelle mehr herausschlägt, als etwa der Kleinhäusler, ohne Rück sicht darauf, ob sie fern vom Markt oder an guten Bahnverbindungen ist. Die Grundsteuer vernach lässigt den Ertrag, der nicht unmittelbar aus dem Baden entspringt, sie erfaßt nicht 'den Ertrag der Vieh- und Geflügelzucht, 'der Milchwirtschaft

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 4 di 6
Data: 12.11.1921
Descrizione fisica: 6
die gesetzliche Vor schrift, daß mit Beginn eines neuen Kalenderjahres die Steuer in den gesetzlichen Ei^zahlungSterminen im Ausmaße des letzten, dem Steuerpflichtigen zur Selbstzahlung vorgeschriebenen JahreSsteuerbetrages einschließlich der Zuschläge des Bundes (Vorjahrsge bühr) solange einzuzahlen ist, bis die neue Steuer vorgeschrieben wird. Da die auf Dienstbezüge ent fallende Einkommensteuer nicht zur „Selkchzahlung" vorgeschrieben, sondern im Abzugswege vom Dienst- geber eingehoben wird, zählt

sie auch nicht in die Vor jahrsgebühr. Deshalb gilt als Vorjahrsgebühr für die Jahre 1920 und 1921 nicht einfach die für das Jahr 1919 bemessene, sondern jme Steuer, die auf das der Bemrssung für das Jahr 1919 zugrunde ge legte Einkommen entfällt, wenn die neuen Skalen an- gewendet werden. Die gesetzlichen Einzahlungstermine find für die allgemeine Erwerbsteuer: 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober, für die Einkom mensteuer: 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember. In diesen Terminen sind beide Steuern in 4 gleichen

Raten voreinzuzahlen. Diese Einzah lungen werden, sobald die für das betreffende Kalen derjahr entfallende Steuer mittels des Zahlungsauf trages vorgeschrieben ist, von ihr abgerechnet. Wer den die Voreinzahlungen nicht an den oben angegebe nen Fälligkeitsterminen geleistet oder wird der Mehr betrag, der sich auf Grund des Zahlungsauftrages ge genüber den Einzahlungen ergibt, nicht bis zu dem im Zahlungsaufträge angegebenen Termine eingezahlt, so erwächst die Gefahr der Anrechnung von Verzugs zinsen

ist gleich den einmonatigen Ver zugszinsen. beträgt jedoch mindestens 20 Kr. Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen er gibt sich die Neuerung, daß eine Steuer, die in den ersten Wochen eines Kalendervierteljahres fällig wird, schon in einem Zeitpunkte zwangsweise eingebracht werden kann, in dem sie noch nicht verzugszinsenpflich tig ist. Weil das Gesetz am 1. Nov. 1921, also mitten in einem Kalendervierteljahre in Wirksamkeit tritt, schreibt es vor, daß ausnahmsweise für die im Zeiträume

Veranlagung vorwegzunehmcn, im allgemeinen erreicht. Heute ist dem nicht so. Die Steuer, die auf das Einkommen der Jahre 1920 und 1921 entfallen wird, wird oft ein Vielfaches jener Steuer sein, die für das Ein kommen aus dem Jahre 1918 bemessen wurde. Leistet der Steuerpflichtige die Voreinzahlungen einfach auf Basis der alten Bemessung, so können die Voreinzah lungen ihren Zweck, den Erfolg der künftigen Bemes sungen vorwegzunehmen, nicht im entferntesten er reichen. Das Gesetz geht von diesem Gedanken

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 03.01.1921
Descrizione fisica: 8
, progressiv sich ftslgevnde Erhöhung der AbgaVesähe vor, die die Steuer bei einem Einkommen von 60.000 X von 4768 X 41 d auf 9000 K erhöht hätte. Die Sozialdeniokraten besahen sich das Gesetz und erklärten: den Erhöhungen der- Steuersätze bei den großen Einkommen, die bis zu 60 Pro zent das Einkommen erfaffen, stimmen wir zu; die Steuersätze für die kleinen Einkommen müs sten aber nicht allein unter das Ausmaß der Re gierungsvorlage, sondern auch bedeutend unter das Ausmaß der alten, geltenden Steuer

herab gesetzt werden. Und nicht nur allein das: das Einkommen des Arbeiters muß ganz anders als das Ekdkommen des Kapitalisten bewertet wer- den: die Auslagen der Arbeiter und Angestellten .für Arbeitskleider und Geräte, für Fahrgelder, Krankenkassen- mnd Gewerkfchaftsbeiträge müs sen von seinem versteuerbaren Einkommen abge zogen werden. Der verheiratete Arbeiter, der für einige Kinder zu sorgen hat, darf nicht so schwer wir' der ledige Arbeiter belastet Werdern daher muß die Steuer

aus Arbeitseinkommen für Ver heiratete nach der Zahl der Kinder geringer be messen werden als für Ledige oder Kinderlose. Auch dürfe'nicht der Arbeitsverdienst einer be liebigen Woche bei Bemessung der Jahressteuer angewendet werden, denn häufig sucht den Ar beiter Arbeitslosigkeit heim, manchmal mindert sich der Verdienst infolge Betriebsstockungen oder Betriebsdrosselungen, so daß er vielfach mehr an Steuer bezahlen müßte, als er durch das Gesetz zu zahlen verpflichtet wäre; diesen Mögilichkeiten

des Verdienstentganges müsse durch e i nen Steuer abzug entsprochen werden, weshalb nicht der ganze, sondern nur vier F ü n f t e I des Ar beitsverdienstes der Besteuerung untlsrworsen lvei'den sollen. Das Er ge is monaielanger Kämpfe in der Nationalverieiumlung war nun folgendes: Nach dem alten, bisher geltenden Gesetz hätte der Ar beiter bei einem Einkommen von 60.000 K 4768 K 41 h Steuer zu bezahlen; nach der Re- gieruugsvorlage 9000 !<; nachdem Gesetz, wofür schließlich die Sozialdemokraten gestimmt haben, 1600

X, wenn der Arbeiter unverheiratet ist, 1088 Kronen, wenn er für ein oder zwei Kinder, und 960 X, wenn er für drei Kinder zu sorgen hat. Das alte Gesetz forderte vom Arbeiter 4768 X, das neue Gesetz 960 X, also kaum ein Viertel des alten Gesetzes an Steuern. Hingegen wurde die Einkommensteuer für d!ie Besitzenden bedeutend erhöht. Lassen wir wie- derunr d-as Gesetz sprechen. Nehmen wir zu nächst ein Einkommen von 200.000 X jährlich. Nach dem alten Gesetz war dafür eine Steuer von 11.641 X zu entrichten; das neue

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Alpenländer-Bote
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Pagina 3 di 16
Data: 24.10.1920
Descrizione fisica: 16
beitsverdienstes wird abgezogen, um dem Arbei ter bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit usw. nicht Schaden zuzufiigen. So wird zum Beispiel einem Arbeiter mit 406 K Wochenverdienst, der zugleich für Frau und drei Kinder zu sorgen Hai, folgende Steuer bemessen: Zunächst sind von dem Wochen- verdienst von 489 K 20 Prozent abzuziehen, so daß die Steuer nur von 320 K zu bemessen ist. Ein solcher Wochenverdienst kommt einem Jahresein kommen von K 16.640 gleich, von welchem laut obiger Tabelle 280

K zu entrichten wäre. Da aber der Arbeiter z. B. einer Haushaltung von sünf Köpfen vorfieht, hat er Anspruch auf einen Fami- ttenabzug von 40 Prozent (zwei Fünftel). Er hat also an Steuer, im Falle er nicht auch noch andere Abzüge geltend machen kann, den Betrag von K 168.— d. h. pro Woche K 3.23 als Einkommen steuer zu zahlen. Den Unternehmern wird die Berechnung dieser Abzüge durch vorgelegte Tabellen, die das SLeuer- amt ihnen zur Verfügung stellen wird, erleichtert werden. Die Arbeiter

, die nnr während eines Teiles des Jahres beschäftigt sind, kann der Abzug durch Vollzugsanweisung auch mit mehr als zwanzig Prozent festgesetzt werden. Glaubt ein Arbeiter, daß ihm mehr Steuer ab gezogen wurde, als er nach der Höhe seines tatsäch lichen Arbeitsverdienstes und nach dem gesetzlichen zwanzigprozentigen Abzug zu zahlen gehabt hätte, so kann er ein Steuerbekenntnis an die Steuerbe hörde schicken und Rückzahlung des Mehrbetrages verlangen. Dagegen kann die Steuerbehörde vom Arbeiter

eine Nachzahlung nicht verlangen, auch wenn er mehr als den der Veranlagung zugrunde gelegten Betrag verdient hat; sie mutz dem Ar beiter das Recht aus den zwanzigprozentigen Ab zug auch dann lassen, wenn er nicht arbeitslos ge worden und sein Einkommen nicht geschmälert worden ist. Für vollbeschäftigte Arbeiter bebeutet daher dieser zwanzigprozentige Abzug eine wei tere bebrntende Ermäßigung der Steuer. Famittenbegünstigungen. Außer den Abzügen am Einkommen gibt es noch Begünstigungen für Haushaltungen

von zwei und mehr Personen in Form von Abschlägen. Diese Abschläge werden aber nicht vom Jahresver- dienst, sondern von der Steuer selbst berechnet. Dabei sind die Haushaltungen in drei Gruppen eingeteilt, und zwar: Gruppe A: Für Haushaltungen, bestehend aus zwei Personen, in der 1. bis einschliesslich 33. Stufe, also bis zu 53.060 K Einkommen, ein Ab schlag von 20 Prozent, in der 24. bis einschließlich 34. Stufe, als» bis zu 132.00V K Einkommen ein Abschlag von zehn Prozent der Steuer. Gruppe

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 10.01.1917
Descrizione fisica: 8
, auch bei den ärmsten Schichten —, der wird finden, daß mir ivie die Kannibalen leben. Eine Zimmer- und Küchenwohnung für einen qualifizierten Arbeiter, wie es bei uns die Regel ist, ist in Deutschland ein Ding der Unmöglichkeit, ist ein Zustand der Bar barei, den man dort längst überwunden hat." Und das gilt nicht nur für Wien, sondern so ziemlich für das ganze Reich. Denn die Hauszins steuer ist nicht nur eine Wiener Steuer. Sie ist eine indirekte Steuer der verderblichsten Art. Sie be trägt in Wien

und den meisten Landeshauptstädten 26 Prozent vom Zinsbetrag (in den übrigen Städ ten 20 Prozent), dazu kommen dann noch die Lan des- und Gemeindezuschläge. Insgesamt beträgt die Steuer samt Zuschlägen nicht weniger als 40 Pro zent in den Hauptstädten und etwa 30 Prozent in den anderen Städten, d. h. 30—40 Heller von jeder Zinskrone. Zwei Fünftel des Mietzinses besteht also aus Steuern, in den kleineren Städten ein Drittel. Wenn man dagegen hält, daß die Steuer z. B. in den größeren Städten Sachsens

1909 wurde dann wieder eine Vorlage über die Ermäßi gung der Hauszinssteuer eingebracht, aber wieder blieb sie monatelang liegen. Als die Sozialdemokra ten 1910 bei der Beratung der Branntweinsteuer beantragten, doch zuerst in die Beratung der Vor lage über die Hauszinssteuer einzutreten, wurde der Antrag von der Mehrheit abgelehnt. Nach den Neu wahlen gelang es den Sozialdemokraten, eine Re form insoferne durchzusetzen, als die Hauszins- steuer für alle nach dem 1. Jänner 1912 erbauten

nütze, -nicht den Profit der kapitalistischen Hausherren mehre. Es müsse also die Hauszins steuer in eine Mietssteuer und eine Hausertrags steuer geschieden werden; jene solle ermäßigt, diese nach den Vermögensverhältnissen des Hausbesitzers progressiv gestaltet werden. Dadurch wäre die Steuer erst eine gerechte, eine moderne direkte Steuer geworden, während sie heute in Wirklichkeit eine indirekte Steuer ist, die der Hausherr auf die Mieter überwälzt, während er davon Wahlprivile gien

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 03.04.1913
Descrizione fisica: 8
und so hat die Branntweinsteuer folgende glänzende Ent wicklung vor sich: bis 1899 per Liter reinen Alko hols 70 Heller, von 1899 bis 1901 90 Heller, von 1901 bis jetzt 110 Heller und von jetzt ab 160 Heller. Das sollte doch einmal ein Finanzminister sich unterfangen, eine direkte Steuer in so rascher Folge hinaufzutreiben, etwa die Grundsteuer oder die Er werbsteuer! Das Einkommensteuergesetz erfuhr eine langan dauernde Beratung im Finanzausschuß. Ueber- blickt man die große Zahl der abgelehnten und an genommenen Anträge

, so ergibt die Bilanz eine merkliche Verbesserung in der Veranlagung, doch wiegt diese Aktivpost leicht gegenüber der Ableh nung der von den sozialdemokratischen Abgeordne ten gestellten Anträge zur Verbesserung der Grund prinzipien dieser Steuer. Die Einkommensteuer sollte in Oesterreich die moderne soziale Steuer werden. Durch das Prin zip des Existenzminimums und jenes der Progres sion bei großen Einkommen sollte zum erstenmal zum Durchbruch gebracht werden der Gedanke, das große, gesicherte und freie

Einkommen sei verhält nismäßig stärker zur Tragung der Staatslasten heranzuziehen. Aber dieser Gedanke wurde 1896 von Haus aus gefälscht. Die bürgerlichen Parteien haben die Personaleinkommensteuer nur übernom men unter der Bedingung, daß sie an den bisher ge tragenen Steuern die sogenannten Realsteuernach- läsfe (zuletzt im Betrag von rund 39 Millionen Kronen jährlich) nachgelassen bekommen. Sie ha ben sich also die Steuer, die sie unter dem Titel der Einkommenbesteuerung mehr leisteten

, unter dem Titel der Realsteuernachlässe wieder schenken lassen. Die Einkommensteuer aber, als Besitzsteuer gedacht, wuchs sich geradezu zur Steuer auf Arbeitseinkom- men an. Von dem gesamten veranlagten Einkom men fatiert heute der Grundbesitzer nur 7,06, der Hausbesitz nur 9,30, das selbständige Unternehmer tum 28,60 und das Kapitalvermögen 12,64, -das Lohneinkommen aber 40,78 Prozent; dieses Ver hältnis ist seit dem Jahre 1899 bis zum heutigen Tag für das Lohnemkommen immer ungünstiger geworden

. Von den Steuerpflichtigen sind mehr als die Hälfte schon heute im Hauptberufe Lohn- und Gehaltsempfänger. So wurde die Besitzsteuer all gemach zu einer Arbeitssteuer. Das Streben der sozialdemokratischen Vertreter ging dahin, dieser sonst vernünftigen Steuer ihren eigenen Charakter wiederzugeben und zu sichern. Daraufhin zielten nun folgende Anträge, um die der Hauptkampf im Ausschuß tobte: 1. Auf Erhöhung des sogenannten steuerfreien Existenzminimums. Wir sagen „soge nannt", weil der Haushalt, der weniger als 1200

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