16.852 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1910/31_12_1910/TIGEBL_1910_12_31_8_object_8324060.png
Pagina 8 di 8
Data: 31.12.1910
Descrizione fisica: 8
Sette 192 liegen einer besonderen Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unter nehmungen. Hiebei beträgt die Steuer meist 10 Prozent vom rechnungsmäßigen Reingewinne, doch be stehen zahlreiche Begünstigungen und Befreiungen, insbesondere für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schaften. So sind die Raiffeisenkaffen und landwirt schaftlichen Kasinos zur gemeinschaftlichen Beschaffung von ^Saatgut, Dünger rc. ganz, andere Erwerbs

und Wirtschaftsgenoffenschasten, welche den Geschäfts betrieb auf ihre Mitglieder beschränken, bis zu einem Reingewinne von 600 Kr. von der Steuer befreit. Tie Personaleinkommensteuer. Wer ein Einkommen von mehr als 1200 Kr. hat, muß die Personaleinkommensteuer zahlen. Es ist hiebei gleichgiltig, ob dieses Einkommen von einem Grunde, einem Hause oder einem Erwerbsunternehmen her rührt, für das der Betreffende schon eine Stmer ent richtet. Alljährlich bis zum 31. Jänner hat der Steuer pflichtige der Steuerbehörde (Steuerabteilung

der Be- zirkshauptmannschaft, Steueradministration) sein Steuer bekenntnis zu übergeben. In diesem muß auch das Einkommen der Frau und der Kinder, wenn sie mit dem Vater im Familienverband leben, dem Einkommen des Vaters hinzugerechnet werden; andererseits können jedoch die Auslagen für Betriebsanlagen, Lebensver sicherungspräwien, die sonstigen Steuern (z. V. Grund steuer) u. dgl. vom Einkommen abgerechnet werden. Auf unrichtige Angaben sind schwere Strafen gesetzt, weshalb vor absichtlich unrichtigen Angaben

in den Steuerbekenntniffen nachdrücklichst gewarnt werden muß. Die Personaleinkommensteuer ist „progreffiv", d. h. aufsteigend. Wer ein größeres Einkommen hat, muß auch mehr versteuern. Das ist nun nicht etwa so zu verstehen, daß, wenn z. B. jemand, der 2000 Kr. Einkommen hat, 4 Kr. Steuer zahlt, ein anderer mit 4000 Kr. Einkommen 8 Kr. an Personaleinkommen steuer zu zahlen hätte, sondern derjenige, welcher 4000 Kr. Einkomman hat, zahlt beispielsweise schon 20 Kr. Steuer. Der höchste Steuersatz, der vom Einkommen

. Die Besoldungssteuer. Dienstbezüge, welche den Betrag von 64OO Kr. erreichen oder übersteigen, unterliegen neben der Per sonaleinkommensteuer der Besoldungssteuer, welche ebenso wie die Personaleinkommensteuer „progressiv" ist. Die höchste Steuer beträgt 6 Prozent der Dienstbe- Züge. Die Besoldungssteuer wird bei den Kaffen oder sonstigen Zahlstellen (z. B. Gutsverwaltungcn) gleich bei der Auszahlung der Dienstbezüge abgezogen. Rr. 24 Die Rentensteuer. Alle Bezüge, die nicht schon durch die Grund-, Gebäude

1
Giornali e riviste
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1910/11_11_1910/TIRVO_1910_11_11_1_object_7598400.png
Pagina 1 di 8
Data: 11.11.1910
Descrizione fisica: 8
wird der Hauptsache nach, namentlich im ländlichen Grundverkehr, von den besitzenden Klassen getragen. Also einmal zwei Steuern, werden die Christlichsozialen flunkern, gegen welche die breiten besitzlosen Massen keine Einwendung erheben können. Wir geben zu: Wertzuwachssteuer, Erbschafts steuer, das sind neben einer progressiven Vermö gens- und Einkommensteuer die einzigen gerechten Abgaben, sie treffen nicht den täglichen Lebensun terhalt, sondern den Verdienst, Gewinn und Pro fit. Aber muß deshalb

auch die heute nachts vom Landtag beschlossene Wertzuwachs- und Erbschafts steuer gerecht sein? Ist die Steuergat tung immer das Merkmal der Gerechtigkeit? Der Name der Steuer ist in den meisten Fällen ja nur die Dekoration, erst ihr Inhalt macht das Gesetz. Darum ist für die Beurteilung Steuer, vor allem maßgebend, welchen Zweck eine Steuer erfüllen soll, zu welchem Zwecke die Ein gänge verwendet werden. Der Zweck einer neuen Steuer kann ein zwei facher fein. Erstens, um eine bestimmte neue Ausgabe

zu bedecken, dann natürlich spielt in der Beurteilung der Gerechtigkeit einer Steuer nicht allein die Frage eine Rolle, ob gerade die auf gegriffene Steuerquelle eine gerechte ist, sondern auch, ob die Ausgabe, welche eben mit der neuen Steuer bedeckt werden soll, im Interesse des Volkes liegt. Zweitens kann eine neue Steuer beschlossen werden, um eine andere Steuer aufzuheben. In diesem Falle ist natürlich die Frage aufzuwer fen, welche der beiden Steuern das Volk leichter erträgt. Wenn wir die gestern

Steuern. Und so sind neue direkte Steuern, die zu dem Zwecke beschlossen wer den, um mehr versubventionieren zu können, immer noch eine Entlastung des Besitzes, weil er das wieder bekommt, was er zahlt, denn eine erhöhte Beisteuer zu den notwendigen Landesauslagen bedeutet ja eine direkte Steuer zu Subventionszwecken nicht. Und zweitens wird die Wertzuwachssteuer haupt sächlich von den städtischen Grundbesitzern getra gen, die Subventionen aber fließen auf das Land. Aber zu der Kardinalfrage kommen

wir erst: Die Wertzuwachssteuer ist beschlossen worden ohne ir gendwelche Gegenleistung. Das Gesetz bestimmt einfach: 40 Prozent von jedem Steuerertrag be kommt das Land und 60 Prozent die Gemeinde, in welcher die Steuer entrichtet wird. Wie ent steht nun der Wertzuwachs an Grund und Boden, der da besteuert wird. Die Besitzer von Grund und Boden sind an dem wachsenden Wert wohl ganz unschuldig. In den Städten ist das Steigen der Bodenpreise eine Folge des Wachstums der Städte, welches wieder gefördert

2
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1910/17_12_1910/TIGEBL_1910_12_17_5_object_8324049.png
Pagina 5 di 8
Data: 17.12.1910
Descrizione fisica: 8
der letzte Käufer die Steuer zu tragen hat (Steuer träger). Die Pttsovaleivkemmensteurr z. B. ist eine direkte Steuer; wer ein Einkommen von 3000 K hat, muß jährlich 36 K Steuer zahlen und kann sich hiefür an niemand schadlos halten. Dagegen ist die Biersteuer eine indirekte Steuer. Wenn der Bierbräuer 100 dl Bier von einem bestimmten Alkoholgehalte braut, so muß er z. B. 200 K zahlen. Dies bedeutet aber für ihn einen Teil der Regiekosten und er verkauft das dl dem Gastwirte um 2 K teurer

, als er es sonst geben könnte. Der Gastwirt schlägt dies natürlich beim Detail preise auch auf und so muß endlich der Biertrinker, auf den die Steuer zuletzt überwälzt wird, dieselbe tragen, indem er per Liter 2 ii oder darüber — da meist mehr als die Steuer aufgefchlagcn wird —, bezahlen muß. Es wäre aber irrig anzunehmen, daß nur der Bier trinker (Konsument) den Schaden hat, denn da jede Preiserhöhung eine Abnahme des Konsums mit sich bringt, haben den Schaden auch der Wirt und der Bräuer. Die indirekten Steuern

. Die direkten Steuern sind: 1. Die Grundsteuer, 2. die Gebäudesteuer, 3. die Erwerbsteuer, 4. die Rentensteuer, 5. die Personaleinkommensteuer, 6. Die Besoldungssteuer. Die Grundsteuer. Für jeden im Staate liegenden Grundbesitz, der sich landwirtschaftlich ausnützen läßt, z. B. als Acker, Wiese, Wald, Weide usw. ist die Grundsteuer zu zahlen. Die Steuer haftet auf dem Grunde und muß vom je weiligen Eigentümer desselben entrichtet werden. Grurü»- stücke, die sich landwirtschaftlich nicht benützen laffen

, z. B. Sümpfe, Seen, Hofräume usw. unterliegen nicht der Grundsteuer. Die Grundstücke werden nach ihrer verschiedenen Art eingeteilt, und zwar in Arcker, Wiesen, Weingärten, Hut weiden, Wälder usw. und für jede Art wird je nach ihrer Erlragsfähigkeit (Bonität) die Steuer bemeffen. Als Maßstab dient der Reinertrag von Grund und Boden, soweit er land» und forstwirtschaftlich benützt wird. Dieser Reinertrag (Katastralreinertrag) wird durch schnittlich bemeffen. Es hat also z. B. ein Grundbe sitzer

für eine gute, sehr ertragreiche Wiese mehr an Grundsteuer zu zahlen, als für eine Wiese, die viel mit SumpfgraS bewachsen ist und infolgedeffen einen geringeren Ertrag liefert. Ebenso ist es beim Ackerland, bei den Weingärten u. s. f. Bei großen Elementar- ereignisien (Hochwaffer, Hagel) kann über Ansuchen des Grundbesitzers eine Herabsetzung der Steuer bewilligt werden. Die Grundsteuer ist kontingentiert, das heißt, es ist eine bestimmte Gesamtsumme gesetzlich festgestellt, welche jährlich aufgebracht

3
Giornali e riviste
Unterinntaler Bote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/UIBO/1903/20_02_1903/UIBO_1903_02_20_8_object_8314781.png
Pagina 8 di 12
Data: 20.02.1903
Descrizione fisica: 12
Forschriften über Eiyahlung dkl HMdesteuer und Haltung von Hunden. 1. Für jeden Hund ohne Unterschied des Geschlechtes ist auf Grund des vom Landesaus- schuß unter dem 13. Dezember 1902 Zahl 2724 genehmigten Bürgerausschußbeschlusses vom 4. No vember 1902 eine Steuer von jährlich 20 Kronen zu entrichten, welche von den im Gemeindegebiete der Stadt Hall wohnhaften Hundebesitzern halbjährig, im Verlause der Monate Februar und August, beim Stadtkammeramte hier zu bezahlen ist; selbstverständlich

steht es den Hundebesitzcrn frei, die be zügliche Steuer ganzjährig schon im Februar zu entrichten. 2. Diese Steuer ist bei allen jenen Parteien verfallen, welche 14 Tage nach der alljährlich am 1. Februar erfolgten Kundmachung im Besitze eines Hundes sich befinden. Wer im Verlaufe des Jahres einen Hund einstellt, hat die entsprechende Steuer 14 Tage nach Einstellung des Hundes zu zahlen. • Sollte eine Partei erst in der zweiten Hälfte des Jahres einen Hund sich einstellen, so bezahlt

sie für dieses' Jahr nur die halbe Steuer. Parteien, welche schon in anderen Gemeinden nachweislich versteuerte Hunde erhalten oder mitbringen, zahlen für das lausende Jahr nur die entfallende Mehr steuer bis zum Betrage von 20 Kronen. 3. Für junge Hunde tritt die Steuerbarkeit erst mit dem Alter von sechs Monaten ein. 4. Bei Entrichtung der Hundesteuer erhält die Partei vom städt. Kammeramte eine 'Be stätigung über die gezahlte Steuer. 5. Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Hundesteuer nicht bezahlt

, hat für die Einmahnung 20 Heller zu entrichten; nach einmaliger fruchtloser Einmahnung wird die Steuer zwangsweise beigetrieben. 6. Die Hunde jener Parteien, von welchen die Steuer nicht eingebracht werden kann, werden vom Aufsichtsorgane abgefangen und, wenn binnen 48 Stunden eine Auslösung durch Zahlung der ausständigen Steuer und der Fütterungskosten nicht erfolgt und der öffentliche Verkauf des Hundes keinen Erfolg hat, vertilgt. 7. Zur Ueberwachung der Entrichtung der Hundesteuer sind von den Hausbesitzern

4
Giornali e riviste
Tiroler Land-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OBEWO/1910/19_11_1910/OBEWO_1910_11_19_19_object_8034141.png
Pagina 19 di 22
Data: 19.11.1910
Descrizione fisica: 22
Sette 192 „Tiroler Vemeisde-Blatt" Nr. 24 liegen einer besonderen Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unter nehmungen. Hiebei beträgt die Steuer meist 10 Prozent vom rechnungsmäßigen Reingewinne, doch be stehen zahlreiche Begünstigungen und Befreiungen, insbesondere für Erwerbs- und Wirtschaftsgenoffen- schaften. So sind die Raiffeisenkasien und landwirt schaftlichen Kasinos zur gemeinschaftlichen Beschaffung von ^Saatgut, Dünger rc. ganz, andere Erwerbs

und Wirtschaftsgenossenschaften, welche den Geschäfts betrieb auf ihre Mitglieder beschränken, bis zu einem Reingewinne von 600 Kr. von der Steuer befreit. Die Personaleinkommenfteuer. Wer ein Einkommen von mehr als 1200 Kr. hat, muß die Personaleinkommensteuer zahlen. Es ist hiebei gleichgiltig, ob dieses Einkommen von einem Grunde, einem Hause oder einem Erwerbsunternehmen her rührt, für das der Betreffende schon eine Steuer ent richtet. Alljährlich bis zum 31. Jänner hat der Steuer pflichtige der Steuerbehörde (Steuerabteilung

der Be- zirkshauptmannschaft, Steueradministration) sein Steuer bekenntnis zu übergeben. In diesem muß auch das Einkommen der Frau und der Kinder, wenn sie mit dem Vater im Familienverband leben, dem Einkommen des Vaters hinzugerechnet werden; andererseits können jedoch die Auslagen für Betriebsanlagen, Lebensver sicherungspräwien, die sonstigen Steuern (z. B. Grund steuer) u. dgl. vom Einkommen abgerechnet werden. Auf unrichtige Angaben sind schwere Strafen gesetzt, weshalb vor absichtlich unrichtigen Angaben

in den Steuerbekenntniffen nachdrücklichst gewarnt werden muß. Die Personaleinkommensteuer ist „progreffiv", d. h. aufsteigend. Wer ein größeres Einkommen hat, muß auch mehr versteuern. Das ist nun nicht etwa so zu verstehen, daß, wenn z. B. jemand, der 2000 Kr. Einkommen hat, 4 Kr. Steuer zahlt, ein anderer mit 4000 Kr. Einkommen 8 Kr. an Personaleinkommen steuer zu zahlen hätte, sondern derjenige/ welcher 4000 Kr. Einkomman hat, zahlt beispielsweise schon 20 Kr. Steuer. Der höchste Steuersatz, der vom Einkommen

s g e r r ch t s h o f. Die Besoldungssteuer. Dienstbezüge, welche den Betrag von 64OO Kr. erreichen oder übersteigen, unterliegen neben der Per sonaleinkommensteuer der Besoldungssteuer, welche ebenso wie die Personaleinkommensteuer „progressiv" ist. Die höchste Steuer beträgt 6 Prozent der Dienstbe züge. Die Besoldungssteuer wird bei den Kaffen oder sonstigen Zahlstellen (z. B. Gutsverwaltungen) gleich bei der Auszahlung der Dienstbezüge abgezogen. Für Herausgabe und Redaktion verantwortlich: Kurd Die Rentensteuer. Alle Bezüge

5
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1905/14_07_1905/TI_BA_ZE_1905_07_14_2_object_8360895.png
Pagina 2 di 16
Data: 14.07.1905
Descrizione fisica: 16
Taaffe'sche Wahlreform zu schicken, dann gibt's Heulen und Zähne klappern. Das ist das Schicksal aller Parteien, die keine Wähler hinter sich haben und ihr Mandat nur einem verjährten Privilegium oder einem unglaublich ungerechten Wahlrecht verdanken. Etwas über die Gebäudesteuer. (Fortsetzung.) Die Kauszinssteuer. Die HauszinSsteuer ist diejenige Steuer, die von allen Ge bäuden, welche entweder ganz oder teilweise vermietet sind, zu entrichten ist. Ein Gebäude, das ganz unvermietet

ist, unter liegt der Hausklassen st euer. Eine Ausnahme in dieser Beziehung besteht jedoch in sogenannten Hauszins steuer pflichtigen Orten, wovon wir später hören werden. Unterschied zwischen Kausklasseu- und Kauszinssteuer. Der wesentlichste Unterschied zwischen Hauszins- und Haus klassensteuer besteht darin, daß die Hauszinssteuer nicht bloß von Wohn gebäuden, sondern von allen Gebäuden, welche ganz oder teilweise vermietet sind, zu entrichten ist. Wir haben bei Be sprechung der Hausklassensteuer gehört

, daß nur solche Gebäude der Hausklassensteuer unterligen, welche Wohn bestandteile in sich fassen. Es ist also, damit ein Gebäude der Hausklaffens euer unter liegt, ^notwendig, daß es ein Wohngebäude ist. Ein Stall, ein Stadel, eine Schlosser- oder Schmiedewerkstätte u. dgl. kann niemals einen Gegenstand der Haus k l a s s e n steuer bilden, außer in dem Falle, daß sie Wohnbestandteile enthalten würden. Der Hauszins steuer hingegen unterliegt jedes Gebäude, also auch Gebäude, welche keine Wohnbestandteile besitzen

. Eine Fabrik, ein Stadel, ein Stall oder eine Werkstätte u. dgl. unterliegt der Hauszins steuer, wenn für die Benützung dieser Gebäude ein Mietzins ent richtet wird. Uemestuug der Kauszinssteuer. Hinsichtlich der Bemessung der Hauszinssteuer gibt es zwei Fälle: 1. das Gebäude ist entweder ganz oder •2. es ist teilweise vermietet. Ist ein Gebäude ganz vermietet, so erfolgt die Bemessung in der Weise, Laß vom ausbedungenen Mietzinse abzüglich der 30 Prozent Erhaltungskosten 15 Prozent an Hauszinssteuer

mieteten Räumlichkeiten sind und welcher Betrag hiefür auf Grund des Hausklaffensleuertarises (dieser Tarif wurde bereits in Nr. 12 besprochen) entfällt. Dieser Betrag wird nun zu dem Steuerbe trage, der sich für die vermieteten Räumlichkeiten ergibt, hinzuge schlagen und die Summe bildet die Haus zins steuer, welche der betreffende Hausbesitzer zu entrichten hat. Nehmen wir den Fall, ein Gebäude besteht aus Erdgeschoß, zwei Stockwerken und Dachraum. Die zwei Stockwerke und Dach raum seien um 1000

6
Giornali e riviste
Unterinntaler Bote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/UIBO/1904/15_04_1904/UIBO_1904_04_15_16_object_8315589.png
Pagina 16 di 18
Data: 15.04.1904
Descrizione fisica: 18
b) in den übrigen ländlichen Ortschaften nach verschiedenen Merk malen. und zwar sind neben Größe, Bauart uitb Beschaffenheit der Steuerobjekte auch die zu denselben gehörigen ländlichen Besitzungen lind nutzbaren Grundstücke zu berücksichtigen. Die Steuer beträgt für Wohn gebäude 40 / 0 . für gewerblichen Zwecken dienende Gebätlde 2°/ 0 des Nutz wertes. Jahresertrag 30.8 Millionen Mark, durch Gesetz von 14. 7. 1893 den Gemeinden überwiesen. 2. Kayevn. (Gesetz 15. 8. 1828 und 15. 5. 1881) (Quel

len: Conrad und Seisser.) Die Steuer wird uach dem wirklichen oder möglichen Zinserträge mit dem durch das Finanzgesetz verkündeten Steuerfuße bemessen. Wo feste Anhaltspunkte zur Einschätzung des möglichen Zinsertrages fehlen, wird die Ertragsgröße nach Maßgabe der überbauten Area angenommen. Man unterscheidet sohin Mietsteuer und Arealsteuer. Der jähr liche wirkliche oder geschätzte Mietwerl bildet bei den der Mietsteuer unterliegenden Objekten

bildet der Ertag der Gebäu de, welcher aus dem durch Schätzung zu ermittelnden vollen Kapitals werte derselben berechnet ivird. Der steuerbare Jahresertrag wird auf 3 Mark von je vollen 100 Mark des Kapitasivertes festgesetzt. Der hiernach aus dem Kapi talswert (Steueranschlag) berechnete Betrag bildet das Steuerkapital (Steuerkataster) des einzelnen Gebäudes. Der Betrag der zu entrichtenden Steuer wird für jede Etats periode durch das Finanzgesetz bestimmt. Das Steuerkapital (3°/ 0 Rente) beträgt

künftig ca. 75.6 Mill. Mark. Der Steuerfnß voraussichtlich ca. 2,2°/ 0 . Früher war derselbe 3 , 90 / 0 . Die Ermäßigung ist wie bei der Gebäudesteuer (siehe ebendort) auf die Neueinführung der Pers.-Eink.-St. zurückzuführen. 4. Baden. (Gesetz 18. 9. 1810 und 26. 5. 1866) (Quelle: K 0 n r a d.) Den Besteuerungsmaßstab bildet der reine Ertrag (bestimmt nach dem mittleren Wert); sohin erfolgt die Besteuerung gleichfalls auf Grund ei lies Wertkatasters. An Steuer werden von je 100 Mark des reinen

Ertrages (Steuerkapital) seit 1879 : 28 Pfennige eingehoben. Früher betrug die Steuer je 44 Pfennige. 5. Gtsaß-Kothringe«. (Gesetz 4. 7. 1895.) Die Steuer beträgt 4 1 / 2 °/ 0 des Nutzwertes. Sachsen und die kleineren Staaten Deutschlands kennen keine Gebäudesteller, der Ertrag auö Gebäuden unterliegt viel mehr blos der Einkommensteuer. Frankreich. (Q u e l l e: W a g n er, S ch ü f f le, Fr ei b erg er). Außer der oben erwähnten Gebälidegrundsteuer besteht noch eine Tür- llud Fenstersteuer

7
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1908/25_12_1908/TI_BA_ZE_1908_12_25_3_object_8362409.png
Pagina 3 di 16
Data: 25.12.1908
Descrizione fisica: 16
das Gast- und Schankgewerbe Tirols und Vorarlbergs an Verzehrungssteuer per Hektoliter 5'94 K, an Landes- auflage 208 K, zusammen 8 02 K, sohin 382.241 K 22 li jährlich bezahlen. Diese ungeheure Last, welche den wenigen Wirten auf erlegt wird, ist am unerträglichsten in Bozen und Innsbruck, wo zu obiger Steuer noch 100 Prozent städtische Umlagen eingehoben werden. Tie Wirte der Stadt Bozen allein zahlten infolgedessen IM nicht weniger als 76.375 K an Steuer und Umlagen auf Wein. Dazu kommt

jährlich, von der Steuer lreigelassen werden. Zur Beseitigung der Konkurrenz des steuer ten, außer den Wirtsbetrieben genossenen Weines, verlangen sie mner, entweder die Aufhebung der Steuer oder die Herab- letzung und gleichmäßige Veranlagung derselben. Für die Berechnung des außer den Wirtsbetrieben konsumierten Weines Mt jede Grundlage. Es dürste jedoch nicht weit gefehlt sein, wenn man annimmt, ^ßin jeder Gemeinde Tirolsund Vorarlbergs durchschnittlich A Hektoliter solcher Privatwein verzehrt

werden, das wären in Gemeinden 42.000 Hektoliter per Jahr. Der gesamte steuer te in Tirol und Vorarlberg konsumierte Wein erreicht demnach W das Quantum des in den 7331 Wirtsbetrieben als Häus ls erforderlichen Weines. Der Gesamtkonsum an verstruertem ^in betrug in Tirol 1907 rund 130.000 Hektoliter. Also zahlen ; ( Wirte für ihren Haustrunk per !47.661 Hektoliter mehr als " der ganzen Steuer, und vom Verkaufe der anderen % sollen die Wirte leben und noch andere Lasten tragen. Nachdem nun die Aufhebung

der Steuer für den Haustrunk der Wirte auch im Jntereffe des gesamten Weinbaues unbedingt gefordert werden muß, da diese einseitige, horrende Belastung dieser ohnedies über bürdeten Gewerbetreibenden absolut ungerechtfertigt ist, ergibt sich die Frage, welchen Ersatz die Regierung für diesen Steuerausfall fordern kann. Nach vorstehenden Tatsachen sind es nur die Gast- und Schankgewerbe, die diese Steuer entrichten müssen und diejenigen, die Wein in diesen Betriebsstätten in Quantitäten unter 56 Liter

nicht erstreckt, die Weinbaukrise nicht aufzuhalten vermocht. Es muß deshalb sowohl dem Wirtsgewerbe wie dem Weinbau in irgend einer, aber wirksamen Weise aufgeholfen werden und das kann nur durch die Freigabe des Weines von der Steuer sein. Nachdem das Parlament Sie Herabsetzung der Zuckersteuer um 28 Millionen Kronen beschlossen hat, muß auch die Aufhebung des WeinakziseS möglich sein. Diese Aufhebung würde einen gewal tigen Aufschwung des Gast- und Schankgewerbes und die Kräf tigung des gesamten Weinbaues

8
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1906/04_05_1906/TI_BA_ZE_1906_05_04_2_object_8361245.png
Pagina 2 di 16
Data: 04.05.1906
Descrizione fisica: 16
und lausen nach irgend einer politischen Irrfahrt im Hasen de- allgemeinen, gleichen Wahlrechtes ein. Noch hat es freilich diese« Hersehen nicht. Denn bekanntlich verlangen sie noch für alle, welche mindesten- 9 K direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen, für die anderen, die weniger oder keine zahlen, eine Stimme. Als Grund geben sie an, damit die Besitzenden von den Besitzlosen nicht unter drückt werden. Hier ist eine Erinnerung an die Vorgänge im letzten Landtage am Platze. Dort svllte nämlich

für die Nicht- besitzenden hingekommen? Zu diesem Doppelwahlrecht der 8 X-Männer muß ich noch etwas sagen. ES bedeutet einen Vorzug gegenüber allen, welche weniger oder keine direkte Steuer zahlen. Man beliebt die- so darzustellen, als ob dadurch die Bauern gegenüber den Knechten bevorzugt werden sollten. In Wirklichkeit steht aber die Sache ein bißchen anders: durch dieses Doppelwahlrecht werden bei der Wahl jene, welche mehr Einkommen haben, bevorzugt gegenüber jenen, welche weniger Einkommen haben. Denn die direkte

Steuer ist ein Maß- stab für da- Einkommen, da nach der Höhe desselben die Steuer bemessen wird. Diese- von den Tiroler Konservativen verlangte Wahlgesetz wird darum denen, die soviel Geld haben, daß sie davon 8 K Steuer zahlen, doppelt sovielWahlrecht einräumen als den vielen kleinen Grundbesitzern und Geschäftsleuten, welche unter 8 K zah en. Ebenso werden hinter diese Geldmänner eine Unzahl Arbeiter zurückgestellt, weil diese auch nicht 8 K direkter Steuer zahlen. Ein solche- Wahlrecht ist darum

kapitalistisch, eS ist eine Bevorzugung des Besitzes und des Einkommens gegenüber ehrlicher Arbeit. ES ist wahr; eS werden dadurch viele Bauern vor den Knechten bevorzugt; eS werden dadurch aber auch viele Geldmänner vor den kleinen Bauern bevorzugt. ES werden durch diese- Doppelwahlrecht aber auch viele in geradezu ungerechter Weise zurückgesetzt. Wenn der zwei Stimmen haben soll, der 8 K und darüber an direkter Steuer zahlt, soll dann nicht auch der zwei Stimmen erhalten, der 8 K und darüber an indirekter

Steuer zahlt'? Tenn Steuer ist Steuer. Davon sagen aber die Tiroler Konservativen kein Sterbenswört chen. Wieviele kleine Grundbesitzer, Handwerker, Taglöhner, Eisen bahner, FabrikSarbeiter ernähren mit ihrer ehrlichen Arbeit eine Stube voll Kinder und zahlen für die ganze Familie alle Jahre vielleicht 50, 60 K und darüber an indirekter Steuer, wegen ihres kargen Einkommens aber keine 8 K direkter Steuer. Und diese sollen trotzdem nur ein? Stimme erhallen und der etwa wohl habende Junggeselle

9
Giornali e riviste
Tiroler Post
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIPOS/1906/02_02_1906/TIPOS_1906_02_02_5_object_7994319.png
Pagina 5 di 20
Data: 02.02.1906
Descrizione fisica: 20
, daß solche, die min destens 8K direkte Steuer zahlen, zwei Stim men, alle anderen, die weniger oder gar keine direkte Seuer zahlen, nur eine Simme haben sollen. Mit diesem Antrag — denn nach der Mit teilung des Abg. »Schrott wird das Zentrum dies auch beantragen — will ich mich nun etwas beschäftigen. Das Zentrum ist gegen daS gleiche Wahlrecht und will ein u n- gleiches haben, und zwar soll, weil ein bestimmter Wahlzensus die Grenze des Doppel- wahlrechtes bildet, die Ungleichheit des Be sitzes und Einkommens

auch ungleiches Wahl recht begründen. Eine andere Rücksicht ist nicht herauszufinden. Will nun das Zentrum wirklich bei der Zuerkennung größeren und geringeren Wahrechtes auf die Ungleichheit des Besitzes und Einkommens Rücksicht nehmen, so fehlt es mit seinem Anträge wohl die ganze Scheibe, denn, wenn der ^mtsbürger, welcher, ich sage nicht, nur 7V 2 sondern welcher gar keine direkte Steuer zahlt, nur eine, wer aber 8 K Steuer zahlt, zwei stimmen haben soll, ist es dann gerecht und f^gerichtig, dem, der 1000

, 10.000, ja 100.006 K Steuer zahlt, auch nicht mehr als zwei. Stimmen zu ge währen. Wahrlich, wenn für alleUngleich- h e i t des Besitzes und Einkommens von 8 K aufwärts das gleiche Wahlrecht angenom men wird, dann ist es nur gerecht und folge richtig, jene, welche unter 8 K oder gar keine Steuer zahlen, mit den 8 L-Männern auch auf die gleiche Stufe zu stellen, d. h gar allen j das gleiche Wahlrecht zuzuerkennen. Denn ganz gewiß ist der Unterschied zwischen dem Nichtsteuerzahler

und dem, der 8, ja 60 K Steuer zahlt, viel geringer als zwischen dem 8 L-Mann und dem Millionär. Damit will ich nicht sagen, daß das gleiche Wahlrecht daS richtige sei, sondern nur, daß ein bestimmter Steuerzensus, speziell der von 8 K, keine richtige Grundlage ist, um den einen nur einfaches, den andern doppeltes Wahlrecht zuzuerkennen. Die direkte Steuer ist noch aus einem anderen Grunde ganz unbrauchbar, um eine derartige Ungleichheit des Wahlrechtes zu be gründen. Wer nur nach der direkten Steuer das Wahlrecht bemißt

man wirklich überrascht sein muß. Der Standpunkt ist derart kapitalistisch, daß das Zentrum es glück licherweise nicht gewagt hat, ihn konsequent, folgerichtig durchzuführen; die konservative Partei ist darum bei einer Halbheit stehen ge blieben, welche aber erst recht geeignet ist, das Unhaltbare und Ungerechte des Antrages ins hellste Licht zu stellen. Wolle der Leser nur folgendes beachten: Wer 8 K Steuer zahlt, hat zwei Stimmen. Unlängst hat mir nun ein Familienvater, der mit mehr Kindern als Einkommen

10
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1910/31_12_1910/TIGEBL_1910_12_31_7_object_8324059.png
Pagina 7 di 8
Data: 31.12.1910
Descrizione fisica: 8
Arten der Gebäudesteuer: 1. die Hauszinssteuer und 2. die Hausklassen steuer. Die Hauszinssteuer wird in größerenOrten ein gehoben, in welchen alle oder die meisten Häuser an Wohnparteien vermietet werden. Sie wird nach der Höhe des eingehobenen Mietzinses und jedes Jahr neu bemeffen. Die Hauseigentümer haben alle Jahre, resp. alle zwei Jahre der Steuerbehörde ein Einbekenntnis des eingehobenen Hauszinses zu über reichen. Die Hausklaffensteuer ist für die Wohngebäude auf dem flachen Lande berechnet

; sie wird nach der Zahl derWohnbestandteile bemeffen und eingehoben. Die Wohngebäude sind nach der Anzahl der Wohnbe- standteile in 16 Klaffen eingeteilt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Hauszinssteuer und Hausklaffensteuer ist auch der, daß bei der Haus zinssteuer nur für den wirklichen Mietzins die Steuer zu zahlen ist, es wird also z. B. für leerstehende Woh nungen keine Steuer entrichtet, weshalb die Leerstehung stets der Steuerbehörde anzuzeigen ist. Bei der Haus klaffensteuer dagegen wird die Steuer

nach der Anzahl der Wohnbestandteile bemeffen, gleichgiltig, ob sie bewohnt ist oder nicht. Während die Hauszinssteuer alle, beziehungsweise alle zwei Jahre neu bemeffen wird, ist die Hausklaffen steuer im Gesetze festgelegt, und zwar nach den erwähnten 16 Klaffen. Die erste Klaffe mit 30 bis 40 Wohn- bestandteilen zahlt 440 K, die 16. Klaffe mit einem Wohnbestandteil 3 K. Eine besondere Begünstigung bei Bemessung der Hauszinssteuer erfahren Neubauten, um die Baulust zu heben; dann Häuser

, welche für Arbeiterwoh nungen, und endlich Häuser, welche im Jntereffe einer städtischen Regulierung nach bestimmten vorge- schriebenen Plänen erbaut werden, z. B. zum Zweck Sex Verbreiterung einer Straße. DieHauszinssteuer ist keine kontingentierte Steuer, vielmehr wird zunächst von dem Gesamtzinse ein bestimmter Prozentsatz für die E r« haltungskosten abgezogen, der Rest als Reinertrag angesehen und hievon ein Prozentsatz als Steuer vor geschrieben. Der Ertrag der Hauszinssteuer beläuft sich auf nahezu

von den Steuerpflichtigen gewählt werden. Die Erwerbsteuerpflichtigen werden für jede Komiffion in sogenannte Veranlagungsbezirke eingeteilt (diese Be zirke sind jedoch nicht gleich groß, wie die Gerichtsbe- zirke oder politischen Bezirke). Oft bilden mehrere Städte zusammen für sich einen Bezirk. Die Erwerb steuer ist kontingentiert. Die Erwerbsteuerhaupt summe wird von einer Kontingentkommiffion auf die einzelnen Veranlagungsbezirke aufgeteilt (repartiert). Die Erwerbsteuerkommiffionen teilen die Kontingente

11
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1909/15_05_1909/TIGEBL_1909_05_15_2_object_8323742.png
Pagina 2 di 8
Data: 15.05.1909
Descrizione fisica: 8
selbst verdient und welcher unverdient ist, zu lösen sind, läßt sich nicht bestreiten; diese Schwierigkeiten betreffen aber nicht das Prinzip der Wertzuwachssteuer, sondern nur dessen Ausführung im einzelnen. Auch über die innere Berechtigung besteht wohl kein Zweifel mehr und alle Umfragen bei den Ge meindeverwaltungen, die den unverdienten Wertzuwachs besteuern, wurden stets dahin beantwortet, daß die Steuer als gerecht anerkannt werde, daß sie eine wertvolle Ergänzung des gemeindlichen

Steuersystems sei, daß sich erhebliche Schwierigkeiten nicht ergeben hätten und daß man mit der Stemr gute Erfahrungen gemacht habe, daß ferner alle Prophezeihungen über den ver derblichen Einfluß dieser Steuer auf den Umsatz in Grundstücken sich nicht verwirklicht hätten, daß ein Rückgang des Grundverkehrs nicht eingetreten sei. Keine einzige Stimme der Gemeindeverwaltungen, welche diese Steuer besitzen, sprach sich dagegen aus oder sagte ihr eine schlimme Wirkung nach — ein großer Triumph

der bodenreformerischen Sache! Der Wertzuwachs ist in Deutschland überall den Gemeinden überlassen; der Staat und das Land hat nirgends einen Anteil an der Steuer begehrt. Ob das der Gerechtigkeit entspricht, das ist eine andere Frage, denn zur Bildung des unverkürzten Wert zuwachses trägt der Staat entschieden ebensoviel bei, wie die Gemeinde. Er müßte daher entschieden auch einen Teil an der Steuer haben. Man kann zugeben, daß der Staat sich einstweilen an diesem Steuerer trägnis nicht beteiligen

tigt, indem sie erklären, daß, wenn nach Lage der Verhältnisse das Interesse der Gemeinde die Erhebung der Werlzuwachssteuer dringend erfordert, die Ge meinde verpflichtet sei, von der Befugnis, die Steuer einzuführen Gebrauch zu machen. Doch ist die Masche, die das Wort dringend bedeutet, sehr weit und damit ist. dem Widerstand der Haus- und Grundbesitzer, be sonders den Banken und Terraingcscllschaften, Tür und Tor geöffnet. Das dürfte zu Streitigkeiten führen und doch ist es sehr leicht

noch eine Schonung dieses tatsächlich ohne eigenes Verdienst seiner Besitzer erzielten Wertzuwachses gegenüber der Be lastung jener Einkommen, die durch Arbeit, Sparsam keit, geistige Tätigkeit usw. erworben werden. Der andere Maßslab, der des Volkszuwachses, drängt sich von selbst aus. Denn dieser Volkszuwachs ist die innere Ursache der Steigerung der Bodenwerte. Man kann daher getrost im Gesetze aussprechen, daß die Steuer dort eingeführt werden muß, wo der Bevöl kerungszuwachs in der letzten (fünfjährigen

12
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1909/13_11_1909/TIGEBL_1909_11_13_4_object_8323832.png
Pagina 4 di 8
Data: 13.11.1909
Descrizione fisica: 8
, weil Steucrgruppen gebildet werden, deren jede ein zelne in ihrer Gesamtheit nach außen ein ein heitliches gemeinschaftliches Interesse hat, in dieser Gesamtheit eine konstante, mit der Bevöl kerung sich entwickelnde Steuerquelle bildet, deren rela tive und absolute Ergiebigkeit nicht schwer zu eruieren ist, währenddem die einzelnen Mitglieder der Gruppe ein Interesse an der gerechten Verteilung der Steuer haben. Jedes einzelne Mitglied, wenn es nicht gerade frisch etabliert, oder im Bezirke weit exponiert

ist, kennt den Geschäftsumfang seiner Konkurrenten genau, in der Aufteilungsversammlung stehen die Steuergenossen einander persönlich gegenüber, es gibt da kein Verdecken und Verheimlichen, weil sich das die andern nicht werden gefallen laffen. Es wird in größeren Ver sammlungen oft heiß hergehen und der Vorsitzende — ein Steuerbemeffungsbeamter — wird Takt und Ener gie aufbieten müssen, um die Beratung in ruhige Bahnen zu leiten und die Beschlußfaffung zu ermög lichen, allein die Steuer wird richtig

aufgeteilt werden. Etwas schwieriger wird es sich gestalten, wenn in einem Bezirke vereinzelte Betriebe sich befinden. Da bleibt nichts anderes übrig, als den Betrieb in verwandte einzureihen oder die Steuer analog wie im § 66 des gegenwärtigen Persvnalsteuergesetzes (neue Unternehmun gen) bemeffen zu lassen, was sich besonders für größere Betriebe empfehlen würde. Diese Inkonsequenz, welche eine Folge der technischen Schwierigkeiten ist, für ver einzelte Betriebe große Veranlagungsbezirke zu schaffen

, kann man wohl in den Kauf nehmen. Eine wahrhaft erziehliche Mission dürften die vor geschlagenen Steuergerichte erfüllen. Da diese Gerichte nach erwiesenen Tatsachen zu urteilen haben werden, so wird kaum ein Steuerträger es wagen, mut willig Beschwerde zu führen. Anderseits soll jeder Steuerträger berechtigt sein, gegen die zu geringe Be messung der Steuer seiner Gruppengenossen vor dem Steuergerichte Beschwerde zu führen. Das Steuer sgericht wird das wahre Einkommen zutage fördern

nur von dem Einkommen zu bemeffen ist, welches das bereits von der Erwerb steuer getroffene Einkommen übersteigt, ist ein Aus fluß des Prinzipes, daß keine Steuerquelle von einer gleichartigen Steuer doppelt getroffen werden darf. Der Ausfall für den Staatsschatz ist in der angegebenen Art leicht und gerecht hereinzubringen und wird diese Bestimmung dem jetzt tatsächlich allzu stark be lasteten gewerblichen Mittelstände zugute kommen. Einer späteren Zukunft mag eS Vorbehalten bleiben, auch die Einkommensteuer

13
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1902/15_08_1902/TI_BA_ZE_1902_08_15_4_object_8359643.png
Pagina 4 di 16
Data: 15.08.1902
Descrizione fisica: 16
, wo er wohnt, oder wird in jeder Fraktion die Steuer des dort befindlichen Objektes vorgeschrieben? Dies ist sehr wichtig, weil ja nach der Höhe der Steuersumme die Zahl der auf die Fraktion treffenden Ausschuß- Mitglieder berechnet wird. — Das Gesetz sagt, daß die Verteilung der Ausschußmitglieder vorzunehmen sei nach denSteuer-Jahresschuldigkeiten der einzelnen Fraktionen. Da aber die Fraktionen Gebiets teile sind, so gehört zur Steuersumme der Fraktion auch die Steuer für alle dort befindlichen Objekte

aber sagt: „Die Steuer ist nach , der Länge der Linien auf beide Fraktionen zu ver teilen." Wie verhält sich's damit? Zur Antwort diene folgendes: Im Gesetz ist z gar kein Anhaltspunkt dafür, daß die Steuer der Südbahn nur in der Fraktion, welche die Haltestelle ( hat, vorzuschreiben sei. Sie ist nicht der Sitz (oder Wohnort) der Südbahn. Der Sitz ist ja in Wim - Die Haltestelle ist auch kein Grund dafür, daß in z dieser Gemeinde die Südbahn Erwerbsteuer zahlt! der Grund davon liegt einzig und allein

! darin, daß die Gemeinde von der Bahn- I l inie durchzogen wird, und die Höhe der Steuer richtet sich auch nach der Länge der Linie. Wenngleich nun die von der Südbahn zu zahlenden Steuerumlagen der ganzen Gemeinde ge hören, nicht den betreffenden Fraktionen, so hat doch s nach dein klaren Sinn des Gesetzes, wo es sich um die Austeilung der Mandate auf die Fraktioneu handelt, die Vorschreibung der Steuer in den durchzogenen Fraktionen und nach Ver hältnis der Länge zu erfolgen. Jedoch gilt

* dies nur von der Erwerbsteuer der Südbahn. Die Grund- und Gebäudesteuer ist in jener Fraktion vorzuschreiben, in welcher die betreffenden Steuer- objekte liegen. 10. Endlich wurde gefragt, wie es denn fei E wenn die Fraktionsgrenzen nicht bestimmt' sind. — Dann müssen sie eben aus Urkunden. Katastraloperaten und dergleichen gesucht werden. Bevor nicht klar ist, welche Grundstücke zu dieser.! welche zu jener Fraktion gehören, weiß man auch nicht, wieviel diese, wieviel jene Fraktion Steuer - zahlt. Es kann darum

auch das Verhältnis der Fraktions -Steuersumme zur G emeinde-Steuer- summe nicht bestimmt werden und infolgedessen auch die Austeilung der Ausschußmitglieder ans du Fraktionen und darum auch die fraktionsweise Ge meindewahl nicht vorgenommen werden. Etwas Keiteres. Und ob. „Ist die Frau des Hauses oaäl musikalisch?" — „Na, die sollen Sie mal hören, wenn die ihrem Mann den Marsch bläst!" Im G e sch äf ts e if er. Wird denn das Gift von den Mäusen auch gern gefressen?' -, „Na, ich sage Ihnen, mein Junge hat'n paar

14
Giornali e riviste
Tiroler Land-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OBEWO/1910/05_11_1910/OBEWO_1910_11_05_20_object_8034106.png
Pagina 20 di 20
Data: 05.11.1910
Descrizione fisica: 20
werden von den staatlichen Organen unmittelbar (direkt) von dem Steuer träger eingehoben. Die indirekten Steuern sind dagegen Abgaben, die meist anläßlich der Erzeugung gewiffer Gegenstände vom Erzeuger zu zahlen sind. Dieser ent richtet wohl die Steuer, er ist cflso der Steuerzahler, aber er schlägt sie zum Verkaufspreise dazu, s» daß schließlich. Rr 23 Tiroler Ge«et«de-Vlatt" Sette 18t der letzte Käufer die Steuer zu tragen hat (Steuer träger). Die Persoe.aleinktmmcnsteuer z. B. ist eine direkte Steuer; wer

ein Einkommen von 3000 X hat, muß jährlich 36 K Steuer zahlen und kann sich hiesür an niemand schadlos halten. Dagegen ist die Biersteuer eine indirekte Steuer. Wenn der Bierbräuer 100 51 Bier von einem bestimmten Alkoholgehalte braut, so muß er z. B. 200 X zahlen. Dies bedeutet aber für ihn einen Teil der Regiekosten und er verkauft das 51 dem Gastwirte um 2 E teurer, als er es sonst geben könnte. Der Gastwirt schlägt dies natürlich beim Detail preise auch auf und so muß endlich der Biertrinker

, auf den die Stemr zuletzt überwälzt wird, dieselbe tragen, indem er per Liter 2 5 oder darüber — da meist mehr als die Steuer aufgelchlugen wird —, bezahlen muß. Es wäre aber irrig anzunehmen, daß nur der Bier trinker (Konsument) den Schaden hat, denn da jede Preiserhöhung eine Alnohme des Konsums mit sich bringt, haben den Schaden auch der Wirt und der Bräuer. Die indirekten Steuern sind meist sehr drückende Steuern, da der Staat gerade auf jene Konsumgegen stände die Hand legt, die vom ganzen Volke gebraucht

, 5. die Personaleinkommensteuer, 6. Die Besoldungssteuer. Die Grundsteuer. Für jeden im Staate liegenden Grundbesitz, der sich landwirtschaftlich ausnützen läßt, z. B. als Acker, Wiese, Wald, Weide usw ist die Grundsteuer zu zahlen. Die Steuer haftet auf dem Grunde und muß vom je weiligen Eigentümer desselben entrichtet werden. Grund stücke, die sich landwirtschaftlich nicht benützen laffen, z. B. Sümpfe, Seen, Hofräume u sw. unterliegen nicht der Grundsteuer. Die Grundstücke werden nach ihrer verschiedenen Art eingeteilt, und zwar in Aecker, Wiesen

, Weingärten, Hut weiden, Wälder usw. und für jede Art wird je nach ihrer Ertragsfähigkeit (Bonität) die Steuer bemeffen. Als Maßstab dient der Reinertrag von Grund und Boden, soweit er land» und forstwirtschaftlich benützt wird. Dieser Reinertrag (Katastralreinertrag) wird durch schnittlich bemeffen. Es hat also z. B. ein Grundbe sitzer für eine gute, sehr ertragreiche Wiese mehr an Grundsteuer zu zahlen, als für eine Wiese, die viel mit SumpfgraS bewachsen ist und infolgedeffen einen geringeren Ertrag

15
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1909/19_03_1909/TIGEBL_1909_03_19_5_object_8323713.png
Pagina 5 di 8
Data: 19.03.1909
Descrizione fisica: 8
der gebührenden Kost an Hausleute u(n>. seitens des Hausvaters, Dienstgebers usw. verabfolgt wird. Die Steuer wird nach der Tarifklaffe des Ortes erhoben, in welchem die steuerbare Handlung vorgenom men wird, folglich bei Schlachtorten nach der Tarif klasse des Schlachtortes, beim Fleifchbezuge nach dem Orte, in welchem die das Fleisch beziehende Person das Fleischergewerbe ausübt, und bei der Fleischveräu ßerung nach der Tarifklasse jenes Ortes, in welchem die Uebergabe des Fleisches erfolgt

. Unter „Ort" wird das betreffende Gemeindegebiet verstanden; Gutsgebiete werden zu dem Gemeindegebiete des Ortes gerechnet, mit welchem dieselben eine Katastralgemeinde bilden. Ueber die Frage, ob und in welcher Höhe die Fleisch - steuer zu entrichten ist, findet ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht statt. Rückstände werden wie die anderen Steuern ein gebracht. Bleibt ein Steuerpächter ganz oder teilweise im Rückstände, so kann die Finanzverwaltung den Aus stand ohne weiteres

durch die Pachtkaution decken, die weitere Einhebung der Steuer durch einen von ihr be stellten Sequester besorgen lasten und entweder eine Neuverpachtung oder Solidarabfindungen vornehmen, oder die Steuer in eigener Regie erheben. Jedes Fleischergewerbe steht unter gefällsamtlicher Aufsicht; der Unternehmer hat von jeder Schlachtung und so oft er Schlachtvieh in seine Gewerbestätte ein. zubringen oder aus derselben wegzubringen beabsichtigt, dies rechtzeitig anzumelden. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch

, in welchem die Uebergabe de- veräußerten Fleisches stattfinden soll, schriftliche oder mündliche Anmeldung zu erstatten und sofort gegen Ausfolgung der mit der Zahlungsbestätigung versehenen Steuerbollette die Steuer zu enttichten. Bevor der zur Anmeldung Ver pflichtete nicht im Besitze dieser Steuerbollette ist, darf die steuerbare Handlung nicht vorgenommen, insbeson dere das zur Veräußerung bestimmte Fleisch nicht aus gefolgt werden. Die unangemeldete Vornahme einer steuerbaren Schlachtung ist jedoch gestattet

nicht geöffnet wäre, bei der nächsten Eröffnung desselben die Anmeldung nachzu tragen, die Steuer zu enttichten und die Dringlichkeit der Schlachtung auf Verlangen des Finanzorgans glaub würdig nachzuweisen. Vor Erlangung der Bestätigung über die entrichtete Steuer darf von dem geschlachteten Tiere nichts aus dem Schlachtlokal weggebracht werden. Werden diese Vorschriften nicht vollkommen erfüllt, so ist die Schlachtung als unangemeldetes steuerbares Ver fahren zu bestrafen. Die Gemeindevorstehung hat außer

16
Giornali e riviste
Tiroler Post
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIPOS/1911/20_10_1911/TIPOS_1911_10_20_1_object_8204139.png
Pagina 1 di 12
Data: 20.10.1911
Descrizione fisica: 12
der Personaleinkommensteuer sicht vor allem eine Erhöhung der Steuer vor. Ein Ver gleich zwischen den bisherigen und den künftigen Steuersätzen ergibt folgendes: Bei Einkommen Bisherige von mehr als bis einschließlich Steuer Steuer 10.000 11.000 265 258 11.000 12.000 300 292 12.000 13.000 338 326 13.000 14.000 376 362 14.000 15.000 415 398 16.000 16.000 455 434 20.000 22.000 685 638 40.000 44.000 1655 1460 60.000 64.000 2640 2250 80.000 84.000 3740 3148 88.000 92.000 4210 3628 92.000 96.000 4450 3720 96.000 100.000 4700

— Bei Einkommen von über 100.000 Kro- neu bis einschließlich 200.000 Kronen steigen die Stufen um je 4000 Kronen und die Steuer um je 260 Kronen; bei Einkommen über 200.000 Kronen bis einschließlich 210.000 Kronen beträgt die Steuer 11.680 Kronen; bei Einkommen über 210.000 Kronen steigen die Stufen um je 10.000 Kronen und die Steuer um je 650 Kronen. Wie man sieht, sind die großen Einkom men noch im mer sehr sanft ange griffen, jedoch muß zugegeben werden, daß die Regierung wenig st ens den Versuch

. Künftig soll nämlich das von den Haus haltungsangehörigen erworbene A r- beitseinkommen von der Zurechnung zu dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes ausgenommen werden, falls das G e - samt einkommen der Haushaltung nicht mehr als 4000 Kronen beträgt. Hiedurch wer den eine Menge Haushaltungsvorstände infolge des Wegfalles der Zurechnung aus der Steuer pflicht ganz heraustreten oder mit einer geringeren Steuer belastet werden. Das Arbeitseinkommen wird, wenn es 1200 Kronen nicht erreicht

, von der Steuer überhaupt frei bleiben, wenn es diesen Betrag übersteigt, nur mit der auf dieses Einkommen entfallenden Steuer belastet werden. Die Begünstigung bleibt aber auf das nicht in der eigenen Wirtschaft erworbene Arbeitseinkommen einge schränkt. Als Abzugspost sind zulässig jene Beiträge, welche von dem einen Eheteile dem nicht im gemeinsamen Haushalte mit ihm leben den anderen Eheteile sowie pon Eltern den nicht in ihrem Haushalte lebenden Kindern regel mäßig gewährt werden. Ferner werden die Höch

lichen, unkündbaren Pfandbriefkredit beschafft werden soll. Weiters sieht der Gesetzentwurf ein Art Junggesellensteuer vor, indem für Steuerpflichtige, zu deren Haus halt keine gemeinsam zu veranlagende Person (Haushaltungsangehörige) gehört, die Steuer sich um 15 Prozent erhöht, für Steuerpflichtige, zu deren Haushalt nicht mehr als eine solche Person gehört, um 10 P r o z e n t des im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorzu schreibenden Betrages. Hiebei sind auch Ehe gatten

17
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1908/25_12_1908/TI_BA_ZE_1908_12_25_2_object_8362408.png
Pagina 2 di 16
Data: 25.12.1908
Descrizione fisica: 16
drückenden wird, daß die Kleinverschleißer dabei nicht mehr gut bestehen können. So beträgt z. B. in Innsbruck und Bozen die Weinverzeh- lungssteuer, welche ein Kleinverschleißer zu entrichten hat, sür den Hektoliter: - an ärarischer Steuer K 5 94 an städtischer Umlage 5 94 und an LandeLumlagen „ 2 08 zusammen . K 13 96 Wenn man bedenkt, daß der Wirt den gewöhnlichen Durch- schnittswein nicht über 80 K bis 96 K den Hektoliter verkaufen kann und wenn man berechnet, was ihm selbst der Wein kostet

können, wie die anderen, welche keine Steuern zahlen. Aber auch die weniger Bemittelten leiden darunter, weil sie den Wein nicht faßweise beziehen können und ihn also bei den Wirten teurer zahlen müssen. Es wäre daher hoch an der Zeit, eine Herabsetzung der Ver- z ehrungssteuer einzuführen. Und dies wäre dadurch möglich, daß diese Steuer nicht bloß auf Mn Kleinverschleiß gelegt, sondern in eine allgemeine Weinverzehrungssteuer um gewandelt würde, die von allen, welche Wein einkellern oder Trauben keltern und den Wein entweder veräußern

oder selbst konsumieren, ohne Ausnahme, also nicht bloß von Wirten und Weinverschleißern, sondern auch von Weinhändlern, Genossenschaften, Privaten zu entrichten ist. Durch diese Ausdehnung würde auch bei einer Herabsetzung der Steuer in ihrer Höhe keine Verminderung der durch diese er zielten Erträgnisse eintreten. Zu 'Punkt 2. Die Einhebung der Weinverzehrungssteuer im Wege der Verpachtung an Private oder Spekulanten ist keine eines Staates würdige Art der Steuerein hebung. Wenn auch eine hohe Steuer immer drückend

empfunden wird, so wird dieselbe geradezu unerträglich, wenn man weiß, daß der Staat dieselbe an den Meistbietenden vergibt, der seinerseits wieder noch etwas draufschlagen muß, um auf seine Kosten zu kommen; wenn also der Steuerträger sehen muß, daß die so hart bezahlte Steuer doch nicht ganz dem Staate, der Allgemeinheit zu Gute kommt, sondern zum Teile in die Ta schen eines Privaten, des Steuerpächters, fließt. Die Verpachtung der Steuer bringt es auch mit sich, daß die Einhebung in strengster, oft

hauptsächlich gegen die unerträgliche Höhe der durch Umlagen noch erschwerten Steuer, gegen die Einseitigkeit der Ver anlagung, die Art der Einhebung und besonders gegen die Be steuerung des sogenannten HaustrunkeS (Leps) der Wirte. Die Weinverzehrungssteuer (samt Umlagen, die in Innsbruck und Bozen 13 K 96 h per Hektoliter beträgt und die nur von denjenigen gezahlt werden muß, die in den Wirtshäusern Wein trinken oder in kleinen Quantitäten kaufen, wird von den Wirten allgemein als eine der Hauptursachen

18
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1905/28_07_1905/TI_BA_ZE_1905_07_28_2_object_8360911.png
Pagina 2 di 16
Data: 28.07.1905
Descrizione fisica: 16
u. dgl. benützt wird, so geht der Anspruch auf Abschreibung der Steuer verloren. Eine Ausnahme würde natürlicherweise dann sein, wenn es bekannt ist, daß die Wohnung nur mit Möbelbenützung vermietet wird. Weiters muß hervorgehoben werden, daß eine Wohnung zur Gänze leer stehen muß, widrigenfalls ein An- spruch auf Steuerabschreibung nicht besieht. Wenn z. B. eine Wohnung aus drei Zimmern und Küche besteht, von diesen aber „.Mfi Ziyimer leer stehen, während ein Zimmer und Küche ver mietet

verloren, jedoch werden derartige Anzeigen nur mehr von dem Tag an, wo sie bei der betreffenden Behörde einlangen, berücksichtiget, während für die frühere Zeit eine Steuer nicht abgeschrieben wird, selbst dann nicht, wenn das Leerstehen der Wohnung für die frühere Zeit auch wirklich nachgewiesen würde. Nehmen wir an, eine Wohnung ^stehe seit 13. April 1905 leer. Wurde die Anzeige rechtzeitig, also spätestens 26. April, eingebracht, so wird die Steuer vom 13. April 1905 angefangen bis zum Zeitpunkte

der Miedervermietung rückvergütet. Wird aber die Anzeige anstatt am 26. April am 27. April erstattet, so wird die Steuer nur mehr vom 27. April angefangen abgeschrieben, während für die Zeit vom 13. bis 26. April der Anspruch infolge der verspäteten Anzeige verloren gegangen ist. Der Anspruch auf die zeitliche Steuerabschreibung endet mit dem Tage, an welchem die leer gestandene Wohnung wieder vermietet beziehungsweise von dem Hauseigentümer in Selbstbenützung genommen wird. Hierüber hat der Hauseigentümer binnen

, nämlich 234 K, (da diese Räume nur zwei Monate, das ist der sechste Teil von einem Jahre, besetzt sind) als Mietzins zu fatieren. Die Hauszinssteuer würde nun in diesem Falle in fob gender Weise berechnet werden müssen. Von den 234 K kommen vorab die 30 Prozent Erhaltungskosten mit 70 K 20 h in Abzug, von dem restlichen Betrage per 163 K 70 h wird die 15prozentige Steuer mit 24 K 57 h bemessen. Hiezu kommen noch 9 K 80 h für die vom Besitzer selbst benützten vier Wohnräume

(nach dem Hausklasfensteuertarife), so daß" sich eine gesamte Zinssteuer von 35 K 37 h ergibt. Hier machen wir ganz besonders auf nachstehendes aufmerk sam: In vorstehend angenommenem Fall beträgt die Hauszins- steuer 35 K 37 h. Würde das gleiche Gebäude Hausklassen, st euer zahlen, so wäre für dasselbe (nach dem früher bekannt gegebenen Hausklasfensteuertarife) 360 K zu zahlen. D i e Haus- klassensteuer ist daher zehnmal größer als die Zins, steuer. Aus diesem Vergleiche ergibt sich, daß Hausbesitzer, deren Gebäude viel zu hoch in der Hausklassensteuer

19
Giornali e riviste
Tiroler Land-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OBEWO/1905/20_05_1905/OBEWO_1905_05_20_14_object_8029433.png
Pagina 14 di 20
Data: 20.05.1905
Descrizione fisica: 20
Seite 74 „Tiroler Gemeinde-Blatt" Nr. 9 schriebene Steuerteilbetrag nicht mehr als eine in der« Gemeinde vorgeschnebene Steuer im Sinne des § 80,m Gemeinde-O., angesehen werden kann, demgemäß die? Auflegung eines Gemeinde- oder Schulzuschlages auf? diesen Teil der Steuer unstatthaft erscheint und weiN auch in gleicher Weise der wegen Leerstehung einer ' Wohnung abgeschriebene Teil der Hauszinssteuer nicht mehr eine m ber Gemeinde vorgeschriebene Steuer ist. Der V. G. Hof vermochte

die gegen diese Landes- ausschußenlscheidung eingebrachte Beschwerde der Stadt- genremde K. nicht für begründet zu erkennen. Wie aus dem § 72 Gememde-O., sich ergibt, ist die recht liche Basis jener Gemeindeumlagen, welche als Zuschlag zu den direkten Steuern eingehoben werden, die in der Gemeinde vorgeschriebene Steuer. Das Recht der Gemeinde zur Einhebung einer solchen Gc- meindeumlage von dem steuerpflichtigen Gemeindemit- gliede ist also durch die Vorschreibung der Steuer be dingt und besteht

nur dann und insoweit, als diese Vorschreibung die Pflicht des Gemeindemitgüedes zur Zahlung der Steuer seststellt. Da die Gemeindeordnung selbst über die Frage, wann und insoweit eine Steuer als vorgeschrieben anzusehen ist und als Basis für Ge rne ndeumlagen durch Zuschlag zu gelten hat, eine Norm nicht enthält, so haben in dieser Richtung die über die Vorschreibung bestehenden steuerrechtlichen Normen volle Anwendung zu finden und es wird demzufolge für die Zwecke der Gemeindeumlage nur jene Steuer

als vorgeschrieben gelten können, welche nach der steuerrechtlichen Norm als vorgeschrieben gilt, das heißt die Steuerschuldigkeit des betreffenden Steuer pflichtigen formell seststellt. Daran ist umsomehr fest- zuhaltea als ja bei allen Umlagen, welche sich als Zuschläge zu den Staatssteuern darstellen, der Natur der Sache nach von der Voraussetzung ausgegangen wird, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der die Basis der Umlage bildenden Staatssteuer formell zu Recht besteht. — Das Gesetz vom 12. Juli 1896

auf den abzuschreibenden Betrag richtig zu stellen ist Im Sinne dieser, für die Frage der Steuervorschreibung — wie oben ausgeführt — maßgebenden steuerrecht lichen Norm kann somit bei der n^ch dem Gesetze vom 12. Juli 1896 eintretenden Grundsteuerabschreibung im betreffenden Steuerjahre nur die richtig gestellte Steuervorschreibung, als die formell zu Recht bestehende, die Steuerpflicht, die Steuerschuldigkeit des Gemeindemitgliedes festsetzende, also als jene Steuer vorschreibung angesehen werden, welche im Sinne

20
Giornali e riviste
Tiroler Post
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIPOS/1908/20_11_1908/TIPOS_1908_11_20_5_object_7997241.png
Pagina 5 di 20
Data: 20.11.1908
Descrizione fisica: 20
soll, so ist das einfach unfaßbar. Also ich erkläre, daß die Steuertechnik, wie wir sie heute üben, zwar sehr bequem ist, aber mit der Steuermoral sehr im Widerspruche steht. Wir müssen uns daher nach anderen Steuer objekten umsehen, und da hat bereits der Herr Prof. Schoepfer zwei Objekte vorgeschlagen, die unsere volle Sympathie haben. Ich möchte aber nur noch ganz kurz auf eine andere Steuer Hin weisen, das ist die viel verpönte Luxus- st e u e r. Es heißt ja immer, die Luxussteuer trägt nichts. Warum

schlage. Ich habe gelesen, daß im Deut schen Reiche draußen diese Plakat- und Jnsera- tensteuer eingeführt worden ist, daß sie wenig stens daran sind, sie einzuführen, und daß sie sich sogar davon einen großartigen Erfolg verspre chen. Wenn sie im Deutschen Reiche draußen, wo die hellen Sachsen wohnen, diese Steuer einfüh ren dürfen, ohne in die Barbarei zurückzusinken, können auch wir uns erlauben, an dieses Projekt heranzutreten. Eine andere Steuer wäre z. B. — sie ist ja neu

, aber man kann sie probieren — die An - sichtskarten st euer. (Heiterkeit.) Die An sichtskarte, meine Herren, ist doch kein Nah rungsmittel. (Lebhafte Heiterkeit.) Nebenbei werden diese Ansichtskarten in Unmenge — nicht genossen, sondern geschrieben, und eben diese Unzahl von Ansichtskarten, die geschrieben wer den, würden dem LandeTirol eine hübscheSteuer abwerfen, und nebenbei bemerkt, würden diese Steuer nicht unsere Leute zahlen, sondern die^ Fremden, die so wohltätig in unser Land herein-^ strömen. Eine andere Steuer

wäre die Auto- m o b i l st e u e r. Manchen Herren wird das Grauen in die Glieder fahren, wenn sie an diese Steuer denken. Bedenken Sie, sehr verehrte Herren, jeder Karreugaul, der die Straße be nützt, zahlt Steuer, denn/ wie Sie wissen, hat das Land einen Aufschlag auf Hafer, der für ein Pferd jährlich zirka 50 K rund ausmacht. Wenn nun jeder Karrengaul 50 K Landesumlage zahlt, meine Herren, soll dann nicht das Automobil, das auch Pferde hat, zwar nicht sichtbare, aber Pferde

hat und über die Straße dahinrast und die Straße am meisten abnützt, nicht herangezo gen werden? Ich verstehe nicht, warum das nicht sein soll. Wenn es in Salzburg möglich war, wo die Automobilsteuer, so viel ich weiß, scbon eingeführt ist, warum soll es nicht auch bei uns möglich sein? Tirol ist auch ein Gebirgs- land, ja in noch höherem Grade als Salzburg. Eine andere Steuer wäre die Erb schaftssteuer. Wir haben, so viel ich weiß, eine Erbschaftssteuer, aber man sollte sie pro gressiv ausdehnen

21