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Neue Inn-Zeitung
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Pagina 1 di 10
Data: 11.09.1892
Descrizione fisica: 10
es vorerst im Gesetz, daß Leute, die nicht mehr als 600 fl. jährlich Einkommen haben, d. h. die nicht mehr als 600 fl. zu verzehren haben, Personaleinkommensteuer überhaupt nicht zu bezahlen haben werden. Aber auch wenn Jemand mehr als 600 fl. jährlich, etwa 650 oder 700 fl. hat, braucht er noch keine neue Steuer zu zahlen, falls er mehr als 4 Kinder, in den Städten über 10.000 Einwohner wenn er mehr als 2 Kinder zu erhalten hat, wenn ihn besondere Uuglücksfülle treffen. Also alle Leute, die in der Woche

weniger als 11 fl. 50 kr. verdienen, werden gar keine neue Steuer zahlen. Jene, welche mehr als 650 fl. jährlich ver dienen, müssen von ihrem Nein-Einkommen die Steuer bezahlen. Was man einnimmt, in Geld, oder was man fechst weiß Jeder. Davon rechnet er ab alle Wirtschaftsauslagen oder Geschaftsausgaben: den Lohn, die Kost für's Gesinde, für die Gehilfen und Lehrlinge, das Futter für das Vieh, die Kosteu für die Instandhaltung der Werkzeuge; wenn er ver sichert ist, die Prämie; ferner

was er für Rohstoffe, Material, an direkten Steuern und Zuschlägen, an Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und sonstigen Umlagen zu bezahlen hat. Davon kommen, wenn er Schul den hat, die Zinsen in Abzug und was davon übrig bleibt ist das Einkommen. Davon lebt er, die Frau, die Kinder, und das ist dann das Einkommen, wovon die neue Steuer bezahlt werden muß. Diese Steuer ist etwas ganz anderes als die alten Steuern. Bei der Grundsteuer z. B. heißt es: Du hast einen Acker, von dem zahlst Du >.lle Jahr 5 fl. Da fragt

Niemand, ob die Ernte gut oder schlecht war, ob er viel Kinder zu erhalten hat oder wenig. Höch stens wenn das Feld ganz verhagelt wird, oder dgl., wird die Steuer hie und da abgeschrieben. Aber wie oft fällt die Ernte schlecht aus, auch wenn nicht gerade ein Unglück geschieht. Ebenso verhält es sich bei den Häusern. Das Haus hat 4 Zimmer und zahlt 4 fl. 90 kr., ob die Zimmer groß oder klein, ob das Haus gut oder schlecht ist, das macht keinen Unterschied. Auch die Erwerbsteuer bei Gewerbebetrieben

, sei es nun die „5 fl."- oder „12 fl."- oder „24 fl."- Steuer, muß entrichtet werden, einerlei ob der Eigen- thümer Schulden hat oder nicht. Da dürfte denn die neue Steuer viel besser sein, weil sie sich darum bekümmert, wie viel Einer wirklich hat; und nur wer wirklich etwas hat, kann für die Steuer etwas hergeben, wer nichts hat, kann auch nichts zahlen. Dadurch kommen aber auch die Leute dazu, zu zahlen, die sich bisher hübsch stille gehalten haben. Da ist Mancher, der macht bald da, bald

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Unterinntaler Bote
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Pagina 4 di 8
Data: 12.04.1895
Descrizione fisica: 8
für die 1. und 2. Classe der Erwerbsteuer. — Jene Steuerträger welche vermöge ihrer Steuer leistung einer Classe angehören, bilden unter sich eine Steuergesellschaft. Die Einreihung der Erwerb steuerpflichtigen in die Gesellschaften erfolgt durch die Steuerbehörde. Glaubt ein Erwerbfteuerpfiichtiger, daß er in eine andere Steuergesellschaft gehört, so kann er gegen die von der Steuerbehörde verfügte Einreihung an die Finanzlandesdirektion die Beruf-- urtg einlegen. — Für jede Steuergesellschaft wird eine Steuer com

missi on gebildet. Die Hälfte der Mitglieder dieser Steuercommissiou ernennt der Finanzminister, die andere Hälfte wird von den Erwerbsteuerpflich tigen der betreffenden Steuergesellschaft gewählt. Diese Steuereommission ist wichtig, weil sie die Ver- r Bote". Jahrgang 3 theilung der Steuer auf die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft normirt mxb es hat somit der Steuerträger selbst auf die Bemessung der Steuer eine Einflußnahme, während bisher die Höhe der Steuerleistttug vom Steuerinspector

vorgeschrieben wurde. Wir haben früher schon gesagt, daß die Er werbsteuer contingentirt wird. Die Steuerhaupt- summe, das Contingent, wird aus die Steuergesell schaften vertheilt, so daß von dieser Hauptsumcke je ein Theil als Gesellschaftscoutingent auf jede Steuergesellschaft entfällt. Dieser Betrag nun, den die Steuergesellschaft aufzubringen hat, wird auf die erwerbsteuerpflichtigen Angehörigen der Steuer- gesellschaft durch die Erwerbsteuercommission aufge- theilt: für jeden wird bestimmt

, wie viel er an Steuer zu zahlen hat nnb da, wie wir gesehen haben, die Erwerbsteuercommission zur Hälfte von den Steuerträgern selbst gewählt wird, so haben diese bei der Bestimmung der Höhe der einzelnen Steuer sätze ein Wort mit dreinzureden. Die Gesellschaft muß den contingeutirten, d. h. den auf sie treffen den Theil der SteuerhaNptsumme aufbringen, wie hiezu die einzelnen Steuerträger der Gesellschaft herangezogen werden, bestimmt eben die Steuer- commisfion. Die Bemessung der Steuer für die einzelnen

Steuerträger erfolgt für die Zeit von zwei Jahren, mit anderen Worten: die Steuer wird für zwei Jahre veranlagt nnb es entscheidet nun die Erwerb steuercommission, ob mit Rücksicht auf die durch schnittliche Ertragsfühigkeit des betreffenden Gewer bes, der Erwerbsteuerpstichtige an Steuer jedes Jahr 1 fl. 50, 2 ft., 2 fl. 50, 8 ft. 100 fl. 120 fl. u. s. w. nach dem unter folgenden Schema zu zahlen habe. Dieses ist das Schema der Steuersätze bei der Veranlagung der Crwerbestener: Gulden : Gulden: Gulden

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 1 di 10
Data: 21.08.1897
Descrizione fisica: 10
) wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse vorliegen so können dieselben (also sie müssen nicht) von der Kommission in der Art berücksichtigt werden, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 5000 fl. eine Ermäßigung des Steuer satzes um höchstens drei Stufen gewährt wird — jedoch nur insofern diese Verhältnisse nicht schon ge mäß den Bestimmungen unter a oder b Berücksich tigung gefunden haben; bei einem Einkommen von 2000 fl. z. B. kann demnach anstatt des Steuer satzes per

des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt haben. Sie kommen also nicht in Be tracht, wenn z. B. ein vermögender Mann mittel lose Angehörige erhalten oder zur Waffenübung ein rücken muß. Bei den Steuerpflichtigen der Ersten drei Stufen kann aus den vorstehenden Gründen die gänzliche Freilassung von der Steuer erfolgen. In der Regel wird die Personaleinkommensteuer in jenem Schätzungsbezirke bemessen, in welchem der Steuerpflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Personaleinkommensteucrbemessung erfolgt

von der Steuerbehörde oder dem Vorsitzenden der Schätzungskommission speziell aufgefordert werden. Diese Personen sind jedoch nur von der Ein bringung der Bekenntnisse befreit — jedoch selbst verständlich nicht auch von der Einkommensteuer entrichtung, insoferne sie ein der Steuerpflicht unter liegendes Einkommen haben. Bringt ein Steuerpflichtiger das ihm obliegende Bekenntniß innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht ein, so kann die Steuerbehörde die Bemessung der Steuer auf Grund der ihr vorliegenden Behelfe

von amtswegen einleiten und die Schätzungskommission dieselbe ohne Bekenntniß vornehmen Wer, zur Einbringung des Bekenntnisses verpflichtet (also jeder, dessen steuerpflichtiges Einkommen 1000 fl. nicht überschreitet, in dem Falle, wenn er zur Einbringung des Bekenntnisses speziell aufgesordert worden ist, jeder andere Steuerpflichtige auch ohne solche spezielle Aufforderung), sein der Personaleinkommen steuer,bzw. Besoldungssteuer unterliegendes Einkommen in der gesetzlichen Frist einzubekennen unterläßt

, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig. Die Steuerverheimlichung aber wird, abgesehen von der Nachzahlung der verkürzten Steuer, mit dem zwei- bis sechsfachen jenes Betrage, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wenn sich aus den Umständen entnehmen läßt, daß die Unterlassung nicht in der Absicht er folgte, das Steuerobjekt zu verheimlichen, ist die Unterlassung als bloße Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 20 fl. zu belegen. Das Einkommen

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Unterinntaler Bote
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Pagina 3 di 8
Data: 25.01.1895
Descrizione fisica: 8
Dieses wird durch eine bei uns noch neue, in ande ren Staaten aber schon mit Erfolg eingeführte Steuer, die sogenannte progressive Personaleinkommen steuer geschehen. Darauf werden die meisten Leser antworten: Das ist eine schöne Steuerreform, bei der einem dos, was an den alten Steuern als zuviel nachge lassen wurde, durch eine neue Steuer wieder abge- nvmmen wird. Damit thäten sie aber der Perso naleinkommensteuer. die von der jetzigen Einkommen steuer ganz verschieden ist. entschieden

— herausgerechnet wurde. Es wird also schon aus diesem Grunde Jedermann sein Einkommen wahrheitsgemäß einbe kennen können. Die Beamten, speziell die Staats beamten. werden wie bisher ihr verhältnißmäßig geringes, aber — um was sie die Geschäftsleute mit Recht beneiden — sicheres Einkommen, welches bis her der Einkommensteuer zweiter Klasse unterlag, wahrheitsgemäß einbekennen müssen. Dazu kommt, daß die Personaleinkommen steuer für die kleinen Leute minimal und auch für den Mittelstand sehr mäßig

und selbst bis zu hohen Einkommensbeträgen hinauf weit niedriger ist. als die obenerwähnten Steuernachlässe ausmachen. Wer zum Beispiel 600 bis 625 fl. reines Einkommen im Jahre hat — wer noch weniger hat, ist steuerfrei — zahlt 3 fl. 60 kr. jährlich, also etwas mehr als % Percent oder per Tag kaum 1 kr., der ihm ge wiß nicht wehthun wird. Bon da steigt die Steuer, welche eben progressiv ist. mäßig an.' Einer mit zum Beispiel 1200 fl. Jahreseinkommen wird jähr lich 14 fl. Steuer (und nicht blos

7 fl. 20 kr. — 2 X 3 fl. 60 kr.), oder einer mit 2400 fl. Jahres einkommen jährlich 39 fl. (und nicht blos 28 fl. — 2 X 14 fl. oder gar nur 14 fl. 40 kr. — 4 X 3 fl. 60 kr.) ebenso leicht zahlen, wie einer mit 600 fl. Einkommen seine Steuer von 3 fl. 60 kr. jährlich. Ist einer mit höchstens 2000 fl. Einkonunen ein mit Kindern mehr als gesegneter Familienvater, so zahlt er weit weniger, unter Umständen auch gar keine Personaleinkommenfteuer. während die Jung gesellen unbarmherzig den vollen Steuersatz zu leisten haben. Das ist auch ganz gerecht

. Namhaft große Summen macht die Steuer aber aus bei Leuten über 5000 fl. Einkommen, deren Taschen ja auch leicht einen größeren Eingriff vertragen können. Daß die Personaleinkommensteuer wirklich weit geringer ist, als die Nachlässe bei bcn Real- und Personalsteuern, mögen folgende Beispiele illustrie ren, bei denen von ungünstigen Bedingungen aus gegangen wird. Ein nicht verschuldeter Grundbe sitzer. der von seinem Grunde mit einem Kakastral reinertrag von 500 fl. jetzt 113 fl. 50 kr. zahlt, bekommt

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 1 di 10
Data: 14.08.1897
Descrizione fisica: 10
Beiträge geleistet werden. Zum Einkommen aus Kapitalvermögen gehören: a. Alle nach dem neuen Gesetze der Renten steuer unterworfene Zinsen, Renten und andere Be züge aus Vermögensobjekten und Vermögensrechten; b jene Zinsen, Renten und sonstigen Erträge aus Kapitalien oder nutzbaren Rechten, welche von der Entrichtung der Rentensteuer befreit und nicht schon in den vorangeführten Besteuerungsarten inbe griffen sind. Insbesondere gehören hierher die Zinsen und Renten von den Obligationen der all

des Kourswerthes außer Betracht zu lassen, sofern nicht die Papiere zum Betriebskapitale eines kaufmännischen Geschäftes gehören. Jedoch sind thatsächlich vereinnahmte Ge winne aus der zu Spekulutiouszwecken unternommenen Veräußerung von Werthpapieren usw. abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften dem Ein kommen zuzurechnm. Das Gesetz normirt für die Personaleinkommen steuer 92 Abstufungen. Die erste Stufe betrifft ein Einkommen von mehr als 600 bis einschließl 626 fl. Steuer: fl. 3.60, 2. Stufe

625—650 fl. Steuer: fl. 4.—, 3. Stufe 650—675 fl. Steuer: fl. 4.40, 10. Stufe 950—1000 fl. Steuer: fl. 9.20, 15. Stufe 1400—1500 fl. Steuer: fl. 18.— Ä0. Stufe 1900—2000 fl. Steuer: fl. 30.—, 30. Stufe 4200—4600 fl. Steuer: fl. 101.—, 50. Stufe 18.000—19.000 fl. Steuer: fl. 630.—, 75. Stufe 66.000—68.000 fl. Steuer: fl. 2860.-, 92. Stufe 100 000—105.000 fl. Steuer: fl. 4650.—. Bei Einkommen über 105 000 fl. steigen die Stufen um je 5000 fl. und die Steuer um je 250 fl. (Schluß folgt.) Politische

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 2 di 4
Data: 10.12.1897
Descrizione fisica: 4
so ungefährlich, dem „Herrn Steueramt" eine Nase drehen zu wollen. Hält die Commission das Bekenntniß des Steuer pflichtigen für richtig, so geht dasselbe an die Steuer behörde. Wurden erst die oben bezeichneten Nachfragen über die Richtigkeit der Angaben gehalten, so bestimmt jetzt die Commission die wirkliche Höhe des Einkommens, sowie auch der gemachten Abzüge und stellt jetzt so jene Summe fest, welche der Steuerberechnung zu Grunde gelegt wird. Damit ist die Aufgabe der Commission zu Ende

, und es beginnt die Thätigkeit der Steuerbehörde. Auf Grund der Feststellung des Einkommens durch die Commission bestimmt die Behörde die zu zah lende Steuer nach nachfolgendem Schema. Wer ein fl- hat von 600 bis 625 zahlt fl. 3.60 625 650 4.— 650 675 4.40 675 n 700 4.80 700 n 750 5.40 750 800 6.— 800 850 6.80 850 900 7.70 900 950 8.40 950 1000 9.20 1000 1100 10.— 3000 „ 3300 „ „ 62.— u. Diese Eintheilung ist im Gesetze bis zu fl. 100.000 fortgesetzt und heißt das Schema der Steuerclassen. Die Steuer

ist, wie zu sehen, eine progressive; bei fl. 600 Einkommen betragt sie 0'6 Percent desselben, bei fl. 1000 1 Percent, bei fl. 3000 ca. 2 Percent, bei fl. 8000 ca. 3 Percent, bei fl. 40.000 ca. 4 Percent, bei fl. 100.000 ca. 5 Percent. Ueber fl. 100.000 bleibt sie 5 Percent, so daß die höheren Einkommen stärker belastet sind, allerdings in viel zu geringem Maße. Die Behörde hat auch das Recht, in gewissen Fällen die Steuer um eine bis drei Classen zu ermäßi gen, wenn der Steuerpflichtige im Bekenntnisse anführt

, daß er besonders hohe Auslagen habe infolge Alter, Erziehung der Kinder, langandauernder Krankheit, Ein berufung zur Waffenübung, Erhaltung und Pflege alter und kranker Familienangehöriger, welche seine Leistungs fähigkeit beeinträchtigen. Wenn ein solcher Steuer pflichtiger zum Beispiel fl. 755 Einkommen hat, müßte er fl. 6 Steuer zahlen, nach der Herabsetzung in die nächstniedere Steuerclasse also nur fl. 5.40. Ferner muß der Steuerpflichtige um eine Steuerclasse niedriger bemessen

werden, wenn er zum Beispiel für sein drittes unversorgtes Kind 7 2 o vom Einkommen abgezogen hat und trotzdem nicht" weniger Steuer zu zahlen hätte als früher. Zum Beispiel Jemand hat fl. 749 Ein kommen, drei kleine Kinder, er kann daher ^ — fl. 37.50 abziehen, so daß er ein Einkommen von fl. 701.50 zu versteuern hat, wofür er fl. 5.40 zahlen müßte, also ebensoviel wie von fl. 749. Dieser also wird in die nächstniedrige Steuerclasse herabgesetzt und zahlt daher nur fl. 4.80 Steuer. Wenn nun die Behörde auf diese Weise

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Unterinntaler Bote
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Pagina 3 di 10
Data: 15.10.1897
Descrizione fisica: 10
, Gewerbesteuer, Capitalrenten- steuer-, Erbschaftssteuer, Steuer- oder Gebührenäqui valent, Steuer vom Vermögensverkehr, Branntwein steuer, Tabaksteuer, Zuckersteuer, Brausteuer, Wein steuer, Salzsteuer, Mahlsteuer, Schlachtsteuer, Wehr steuer, Bergwerksteuer, und wie sie alle heißen — aber alle, so verschieden auch ihr Name, sind gleich in der Bedeutung einer oft fast unerschwinglichen Bedrückung des Volkes. Die neuen Ausgaben, die der Finanz minister ansührt, sind sicher im Allgemeinen berechtigt

un entbehrlichen Nahrungsmittel geworden und erleidet in keinem Falle eine höhere Belastung mehr. Aber auch der Branntwein dürste kaum noch eine größere Steuer vertragen. — Der Katholikentag von Salzburg hat energisch gegen die Einführung von neuen Lebensmittelsteuern Stellung genommen. Zu den Lebensmitteln gehört aber der Zucker ebensogut wie das Bier, darum können wir uns für eine Verschleißsteuer von Zucker nicht erwärmen. Eher ließe sich über die Transport steuer ein Wörtchen reden. Dieselbe trifft

vor Allem die Großindustrie, den Großhandel, mit einem Worte das Großeapital und gegen eine gerechte größere Besteuerung des Großkapitals haben wir selbstverständlich nichts einzuwenden. Der Minister hat ausdrücklich bemerkt, daß eine Million aus dem Erträgnisse dieser Steuern dazu bestimmt würde, kleineren Produktionszweigen, die diese Steuer streift, einen Ersatz zu bieten. Der Finanzminister versprach auch ein neues Gebührengesetz, welches besonders dem kleinen Mann bei Kauf und Erbschaft wesentliche Erleichterungen

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Unterinntaler Bote
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Pagina 2 di 8
Data: 11.01.1895
Descrizione fisica: 8
keinen Gewinn ziehen; es handelt sich um gerechtere Steuer- vertheilung. Bei den kleinen Steuerträgern wird die Steuersumme sich sogar ganz erheblich erniedrigen. Daß die Ungleichheiten, unter denen einzelne Bezirken im Reiche gegenwärtig durch übereifrige Steuerin- spektoren zu leiden haben, beseitigt werden, dafür hat die Kontrugentkommission Sorge zu tragen, welche wegnimmt, wo zuviel, und zugibt, wo zu wenig ist. Die Sachverständigen und Auskunftspersonen

, die bei der Erwerbssteuerveranlagung selbstverständ lich nicht entbehrt werden können, werden in Hin kunft streng sachlich aussagen müssen, weil sie ihre Angaben offen vor den Kommissionen abzugeben haben und ihnen, wenn sie wissentlich Unwahres aussagen, empfindliche Arrest- oder Geldstrafen drohen. Abgesehen davon, daß ganz kleine Geschäftsleute unter Umständen sogar von der Steuer ganz ver schont bleiben können, tritt im allgemeinen ein Nach laß von vorläufig durchschnittlich 20 Percent, das ist eingangs Fünftel der bisherigen Erwerb

steuersumme ein, welcher auf die drei unteren Klas sen vertheilt werden soll. Die Großindustriellen in der ersten Classe, welche mehr als 1000 fl. jährlich Steuer zahlen, haben wohl auch auf eine Steuer- herabminderung keinen gerechten Anspruch. In den niederen Classen wird die Steuerverminderung noch erheblicher, in der dritten Classe (von 30 bis 150 fl. Jahressteuer) beträgt sie 21 Percent und in der vierten Classe (das ist bei den Steuerträgern mit höchstens 3O fl. Jahressteuer) sogar 28 Perzent

Geschäftsmann soll aber auch alles wahrheitsgemäß angeben; denn wenn er bisher zu wenig zahlte, konnte er sich denken, der große Staat spürt die paar Gulden nicht, die ich ihm vorenthalte. In Zukunft aber muß er sich sagen: Was ich ungerecht zu wenig zahle, das muß Jahrgang 3 statt meiner vielleicht ein armer Teufel zahlen, der ein ehrlicherer Mensch ist als ich bin und dafür mit seiner Familie darben muß; und wenn es einmal aufkommt, muß ich nicht nur eine sehr große Steuer- strafe zahlen

, sondern meine Mitbürger werden mit Recht sagen, daß ich mich auf ihre Kosten bereichert habe. In Hinkunft wird auch jeder Erwerbsteuer träger, ohne als Denunziant der Steuerbehörde zu erscheinen, die Kommission darauf aufmerksam ma chen können, daß er verhältnißmäßig mehr als an dere zahlt; denn es wird ihm nicht wie meist bisher seine hohe Steuer bleiben und die Steuer der Anderen erhöht werden, womit ihm nich gedient war, sondern die Kommission wird ihm, wenn seine Behauptung wahr ist, die Steuerlast erleichtern

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Neue Inn-Zeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 05.11.1892
Descrizione fisica: 8
-, Gemeinde- oder Privaten-Obligationen, Schuldsorderungen und dergleichen. 2. Escompte-Gewinne. 3. Pacht-Zinse von Gewerben und Gewerbs- rechten. 4. Renten aller Art: Pensionen, Gedinge, Nutz rechte, Alrmentationen und Spareinlagen über 525 fl. 5. Zinsen von Aktien jener Erwerbs-Unter nehmungen, welche von der Erwerbsteuer befreit sind. Die Rentensteuer beträgt a) 10 pCt. von den Zinsen jener Theile der einheimischen Staats schuld, welche weder durch Specialgesetze von der Leistung dieser Steuer befreit

gemeinnützigenLwecken zufällt und b) Einlagen bei anderen Instituten und Renten; und wären die ersteren mit höchstens 1 pCt., die letzteren mit 2 oder 3 pCt. Steuer zu belegen. Die wichtigste und neu einzuführende Steuer ist die progressiv steigende Per sonal-Einkommensteuer; die Personal- Einkommensteuer haben zu bezahlen: 1. Inländer von ihren gesummten Einnahmen. 2. Ausländer, welche .hier wohnen und länger als ein Jahr sich hier aufhalten, hinsichtlich des Einkommens, welches sie in Oesterreich erwerben

und nach Oesterreich beziehen, aus dem Auslande fließende Einnahmen nur dann, wenn dasselbe dort nicht der Einkommensteuer oder einer ähnlichen Steuer unterliegt. Die Steuerscala beginnt mit dem Satze von 0.6 pCt. bei einem Einkommen von mehr als 600 Gulden (bis 625 fl.), erreicht im langsamen An steigen 1 pCt. bei einem Einkommen von 1000 fl., steigt dann aus 2 pCt. bei einem Einkommen von 3000 fl., auf 3 pCt. bei einem Einkommen von 10.000 fl. und auf 4 pCt. bei einem Einkommen von 100.000 fl. und darüber

„ . . 80.— 4600 „ 5000 „ . . 114.— 5500 „ 6000 „ . . 146.— 6500 „ 7000 „ . . 181.— 7500 „ 8000 . . 217.— 9500 „ 10.000 „ . . 291.— 14.000 „ 15.000 „ . . 471.— 19.000 „ 20.000 „ . . 670.— 22.000 „ „ 24.000 „ . . 800.— 3.60 fl. Bei Einkommen von über 24.000 fl. bis ein schließlich 100.000 fl. sollen die Steuerstufen um je 2000 fl. und die Steuer um je 80 fl. steigen. Bei Einkommen von über 100.000 fl. bis ein schließlich 105.000 fl. ist die jährliche Steuer mit 4000 fl. Bei Einkommen von über 105.000

fl. steigen die Stufen um je 5000 fl. und demnach die 4percent. Steuer mit jeder Steuerstufe um 200 Gulden. Der voraussichtliche Ertrag der reformirten Ertragssteuern für 1893 nach der Berechnung der Regierung im Motivenberichte würde sich ergeben: a) an allgemeiner Erwerbsteuer sl. 19,672.000 b) an der Steuer von den der öffentlich. Rechnungslegung unterworfenen Unterneh mungen fl. 15,688.000 c) an Besoldungssteuer . . sl. 1,995.000 d) an Rentensteuer . . . . sl. 2,966.000 Summa ft. 40.321.000 bisheriger

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Pagina 1 di 12
Data: 21.01.1898
Descrizione fisica: 12
von Dienstbezügen und Ruhegenüssen müssen, wenn diese Bezüge den Betrag jährlich 3200 fl. über steigen, eine Steuer, sog. Besoldungssteuer, zahlen. Sie trifft nur die besser gestellten Beamten. Wer 3200 fl. Gehalt bekommt, zahlt 0.4 Perzent also 16 fl. per Jahr. Auch diese Steuer ist progressiv. Von 3200 fl. bis einschließlich 4000 fl. sind zu zahlen 0.4 Perzt. ,, 4000 4500 „ 0.8 ,, „ 4500 5000 „ „ 1.2 „ „ 5000 „ „ 6000 „ „ 1.6 „ „ 6000 „ „ 7000 „ „ „ 2.0 „ „ 7000 „ „ 8000 „ „ „ „ 3.0 „ „ 8000 „ „ 10000 „ „ 4.0

„ „ 10000 „ „ 15000 „ 5.0 „ „ 15000 „ und darüber „ „ „ 6.0 „ Diese Steuer wird im Wege des Abzuges vom Ge halt hereingebracht. Der Dienstgeber macht bei der Steuer behörde die Anzeige, diese bemißt die Steuer und der Dienst geber zahlt dann diese durch seine Cassa aus und zieht sie dem Beamten vom Gehalte ab. Das ist das einfachste und auch für den Steuerpflichtigen das bequemste. Eine Fassion muß aber auch der Beamte überreichen, wenn er mehr als 1000 fl. hat, denn er zahlt

nicht nur die Besoldungssteuer, sondern auch die Personaleinkommen steuer, selbst dann, wenn er nichts als seinen Gehalt hat. Die Personaleinkommensteuer zahlt er von 600 fl. an; die Besoldungssteuer aber erst von 3200 fl. an. Die Personal einkommensteuer wird von der Summe der Bezüge berechnet. Diese Doppelbesteuerung muß sich der Beamte ebenso ge fallen lassen, wie der Gewerbetreibende, der Gutsbesitzer u. s. m., der neben der Erwerb- und Grundsteuer auch die Personaleinkommensteuer zahlen muß. Welche Abzüge

können gemacht werden? Zur Bemessung der Personaleinkommensteuer kann der Beamte von seinem Einkommen jedenfalls die Besoldungs steuer selbst sammt allfälligen Zuschlägen, dann die Dienst taxen, die Stempel für die Gehaltsquittungen, die Pensions beiträge, die Zinsen von. Privatschulden rc. abziehen. Tiroler Landtag. 14. Jänner. In der heutigen Sitzung begründete zunächst der Abg. v. Grabmayr seinen Antrag betreffend die Sprachenver ordnung, dessen Wortlaut wir in Unserem letzten Landtags bericht

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 6 di 16
Data: 11.04.1902
Descrizione fisica: 16
, die von der Bevölkerung mit sehr ge mischten Gefühlen ausgenommen wird, das Gesetz über die Fahrkartensteuer. Der Finanzminister braucht Geld — für die Aufhebung der Mauten, für die allseits als nothwendig anerkannte Aufbesserung der Diurnistenbezüge und für anderes. Er hat hiefür eine sehr bequeme Steuer vorgeschlagen, nämlich eine Steuer auf die Personen-Fahrkarten der Eisenbahnen. Der Steuerausschuss hat schon vor Wochen hiefür ein Subcomito eingesetzt, welches die Regierungs vorlage zu berathen

und an den Ausschuss Anträge zu stellen hatte. Das Subcomito hat sich nach langer Berathung — für die Einführung dieser Steuer entschieden — ungerne, aber doch. Ungerne, weil diese Steuer auch jenen Theil der Bevölkerung trifft, der eher eine Entlastung braucht; aber doch, weil der Finanzminister die Annahme als Bedingung für die Aufhebung der Mauten, die Aufbesserung der Diurnistenlöhne rc. gestellt hat. Auch der Ausschuss hat von diesem Gesetz § 1 (worin die Besteuerung ausgesprochen ist) mit 14 gegen acht

Stimmen an genommen. Die Steuer soll von der Fahrkartengebür a) für Hauptbahnen 12 Percent b) „ Localbahnen 6 „ c) „ Kleinbahnen 3 betragen. Für die Leute an den Staatsbahnen sieht die Steuer nicht gar so schlimm aus. Bei uns kommt aber eine Karte III. Classe der Südbahn schon ohne Steuer theurer als auf der Staatsbahn mit der Steuer. Dennoch hat der Finanzminister nur zu gegeben, dass die Steuer bei so theuren Bahnen, wie die Südbahn, zehn statt zwölf Perzent ausmachen soll. Ueber das Schicksal

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Neue Inn-Zeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 16.10.1892
Descrizione fisica: 8
um die kolossale Summe von rund zweihundert Millionen Gulden mehr Lasten trägt, als vor zwanzig Jahren! Eine ganze Reihe neuer Steuern mußten eingeführt werden, um die Staatseinnahmen auf diese Höhe hinaufzubringen. Wir bekamen einen Kaffee- und einen Petroleum- Zoll, eine Erhöhung der Zucker- und Branntwein- Steuer; Oesterreich hat die höchste Hauszinssteuer in Europa, die Erwerbsteuer ist drei- bis viermal so hoch wie in Preußen. Die Einkommensteuer wurde zufolge kaiserlichen Patentes vom 29. Oktober 1849

, das erstemal im Jahre 1850 in Oesterreich eingehoben. Dieselbe hat 3 Klassen: Zu der 1. und 3. Klasse wird die Steiler mit 5 pCt., in der 2. Klasse mit 1 bis 10 pCt. des Einkommens berechnet. Durch die Berordnung vom 13. Mai 1859 wurde dieses Steuermaß um dann mit Finanzgesetz vom 19. Dezember 1862 abermals um y 5 und endlich mit Finanzgesetz vom 26. Juli 1868 um 3 / 5 erhöht, so daß dieselbe nun mehr das Doppelte des ursprünglichen Ausmaßes betrügt. In der 1. und 3. Klaffe beträgt die Steuer

in Oesterreich 10 pCt. des Einkommens, beziehentlich 8 l / 2 pCt. bei Steuerpflichtigen, wo Erwerbs- und Einkommensteuer zusammen nicht mehr als 300 fl. betrügt. In der zweiten Klasse betrügt diese Steuer 2 bis 30 pCt. des Einkommeus. Dagegen wird in nachstehenden Staaten von je 100 Münzeinheiten des Einkommens an Steuern gezahlt: England von 1.75 bis 2.50 pCt. Hamburg „ 0.60 „ 3.50 „ Preußen „ 0.45 „ 3.00 „ Baiern „ 0.25 „ 3.50 „ Württemberg „ 2.00 „ 8.00 „ Das reiche Württemberg hebt

eine Steuerfreiheit der Rent- ner und des mobilen Kapitals' — Zustände, die unbedingt ein Sinken der Steuermoral mit sich bringen müssen. Ganz richtig bemerkt daher die Reichenberger Tuchmacher-Genossenschaft in einem von ihr an den Stadtrath erstatteten Berichte über die neue Steuer: „Nachdem die Bemessung der Steuer der Mit wirkung der Steuerträger entzogen und ein Rekurs gegen eine einmal vollzogene Steuerbemessung nur in den allerseltensten Fällen von Erfolg begleitet ist, so hat sich naturnothwendig

ein förmlicher Kampf zwischen den Steuerträgern einerseits und den Steuer bemessungsorganen andererseits herausgebildet, der auf der einen Seite geführt wird, um die Steuer zu vermindern, auf der andern Seite, um sie zu er höheu, und das Resultat ist das Sinken der Steuer inoral und die Verbitterung aller gegen die staat lichen Steuerorgane." Und bei solchen Verhältnissen, wie sie hier ganz richtig geschildert werden und wie sie auch im öster reichischen Abgeordnetenhause, ja selbst von der Ministerbank

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 13 di 18
Data: 20.08.1898
Descrizione fisica: 18
genehmigten Vereinbahrung eines Statutes und dergleichen die Auftheilung gemeinsamer Kosten oder Lasten nach Maßgabe sämmtlicher direkten Staatssteuern zu erfolgen hat, die Personaleinkommen steuer außer Berechnung zu lassen. Artikel III. Meine Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. Wien, 24. Juni 1898. Franz Joseph m. p. Die steuerbehördlichen Zahlungs aufträge. Im steuerbehördlichen Verfahren kommt der Erlas sung des Zahlungsauftrages eine besonders

wichtige Rolle zu. Durch denselben werden wichtige Rechte und Verpflichtungen statuirt und deshalb muß demselben eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Der Zahlungsauftrag muß deshalb dem Steuer pflichtigen genau bezeichnen: 1. das Objekt der Besteuerung, von welchem Er werbe, Vermögenstheile, Einkommen rc. eine Steuer und 2. welche Steuer und für welche Zeitperiode die selbe vorgeschrieben wurde; 3. die gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Steuerveranlagung erfolgte; 4 die Begründung

nicht um die Kürze einer amtlichen Mittheilung handelt es sich, sondern um deren Vollständigkeit, damit sich der Steuerpflichtige ein Urtheil über die eingeforderte Steuer bilden kann. Dazu reicht aber die Beisetzung des „Einkommens" nicht aus, wenn es von dem fatirten Einkommen abweicht und es wäre deshalb dringend zu wünschen, daß in dieser Richtung die Zahlungsaufträge durch die Aufnahme der Gründe, aus welchen ein höheres Einkommen der Besteuerung unter worfen wurde, bereichert würden. Ein weiteres Muster

der Unvollständigkeit der Dar stellung der Steuerbemessung bilden die Grundsteuer- Zahlungsaufträge. Für die fehlerhafte Einrichtung ver dient deren Konstrukteur jedenfalls keine Anerkennung. — Im Eingang dieser Zahlungsaufträge heißt es: Grundsteuer für das Jahr 1898 . . fl. 243-65 Hievon gebührt ein Nachlaß von 10% „ 24 36 In den Kolonnen für die eigentliche Steuerdar stellung inkl. der Fondszuschläge wird dann wieder die ordentliche Steuer von fl. 243-65 und die entfallenden Zuschläge dargestellt, weiters

sich die Grundsteuer zu 22-7% mit „ 243-65 ab Nachlaß mit 10% (Art. VIII des Ges. v. 25. Okt. 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220) „24 36 Restliche Vorschreibung . . . fl- 21929 an Zuschlägen von der ordent- lichen Steuer per . ... fl. 243-65 für den Landesfond . - - •% zusammen . . fl- 180-90 zusammen. . . . fl- 400-19 40% Gemeindeumlage ,, 97-46 u. s. w. Da wüßte wenigstens der Steuerpflichtige, was er zu zahlen hat, und kann prüfen, ob ihm der gesetzliche Nachlaß berechnet wurde oder nicht. Warum die Finanzverwaltung

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Unterinntaler Bote
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Pagina 1 di 8
Data: 30.07.1897
Descrizione fisica: 8
gewesen wäre, sich eingehend mit dieser Steuer zu beschäftigen, über die Abgeordneten, die diese Steuer be schlossen haben, recht tüchtig geschimpft. Das ist allerdings leicht, man braucht sich dabei den Kopf nicht zu zerbrechen. Die neuen Steuergesetze haben durchaus nicht die conser- vativen Abgeordneten allein beschlossen; auch die Liberalen haben für dieselben gestimmt und auch die Deutschnationalen sind dafür eingetreten. Und auch mit Recht. Daß das alte Abgeordnetenhaus diese Steuergesetze

erhalten. Die ganz Kleinen, in der vierten Classe, bekommen zwei mal so viel, die in der dritten Classe anderthalb mal so viel nachgelassen als die zweite Classe. Sind das nicht Vortheile? Dann gibt es nach dem neuen Erwerbsteuergesetze gänzliche Be freiungen. Arme Leute werden von dieser Steuer ganz be freit, so z. B. arme Näherinnen, Hausindustrielle; dürftige Gewerbetreibende aller Art, die ihr Gewerbe ohne Hilfs arbeiter oder nur mit einem Hilfsarbeiter ausüben, können von der Erwerbsteuer befreit

werden. Der mindeste Steuersatz ist in den neuen Gesetzen mit 1'50 fl. festgesetzt, früher war der niederste Steuersatz mit Staats-Zuschlag in Tirol 1 78 fl., in anderen Ländern noch höher. Im Allgemeinen wird von den kleineren Steuerpflichtigen nach dem neuen Gesetze jeder weniger als bisher zahlen. Eine der wichtigsten Einrichtungen für die Steuer träger sind aber die Steuer-Commissionen, von denen wir ja schon wiederholt geschrieben haben. Bisher wurde die Erwerbsteuerquote von der Steuerbehörde bemessen

, und wie unangenehm der Steuerinspektor war, das wissen wir alle. Die Steuerbeamten hatten nur das Interesse, die Steuer träger möglichst, und oft in der unsinnigsten Weise, hinauf zutreiben. Kopflos wurde da oft vorgegangen; jetzt aber tritt an deren Stelle zum Theil der Steuerträger selbst, der in der Commission sitzt, denn wir wissen ja, daß die Hälfte der Mitglieder in dieser Erwerbsteuer-Commission von den Steuerpflichtigen selbst gewählt werden. Diese Commission prüft nun die Erklärungen

der anderen Steuerpflichtigen der Steuergesellschaft am besten entspricht. Die Steuer wird auf zwei Jahre bemessen und die

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 2 di 6
Data: 19.10.1900
Descrizione fisica: 6
jährlich. Ja, wer zahlt denn das? Das zahlt das Volk. Jeder von uns muß seinen Theil beitragen, der Reichste wie der Aermste. Aber wie viel muß Jeder zahlen? Zahlt Jeder im Verhältniß zu seinem Vermögen, im Verhältniß zu seinem Einkommen? Diese Frage ist sehr wichtig, wenn man wissen will, ob in Oesterreich der Reiche und der Arme gerecht besteuert sind. Was heißt also im Verhältniß zu seinen! Ein kommen Steuer zahlen? Das sehen wir am besten an einem Beispiel. Ein Bauer oder ein Arbeiter verdient

z. B. jährlich K 1200 und zahlt — sagen wir — K 60 Steuer, das sind 5 h von K 1. Ein Großgrundbesitzer oder ein Bischof oder ein Bör- seaner nimmt K 200 000 jährlich ein und zahlt auch 5 h von einer Krone, also 10 000 Kronen Steuer. Ist nun der Arme und der Reiche irrt Verhältniß zum Einkommen besteuert? Nein. — Ja,, warum denn nicht? Der Arme zahlt nur K 60 und der Reiche K 10 000 Steuer! Das ist wahr; aber der Arme wie der Reiche zahlen 6 h von einer Krone und das ist ungerecht. Der Arme ist genug

darin, daß der Reiche mehr Heller von jeder Krone seines Einkommens, d. h. höhere Percente Steuer zahlt als der Arme. Je reicher Einer ist, desto mehr Percente soll er zahlen. Diese einzig gerechte Steuer heißt die progressive (fortschreitende) Personaleinkommensteuer. Haben wir sie in Oesterreich? O ja, wir haben sie, aber nur als Caricatur, als Zerr- und Spott- bild. Der Allerreichste zahlt nicht einmal 5 b von der Krone. Man denke sich: der Erzbischof von Olmütz nimmt jährlich K 1 600 000

ein und zahlt kaum K 80 000 Steuer. Es bleiben ihm noch im mer rund K 1 520 000 zu seinem Leben. Aehn- lich verhält es sich mit dem Einkommen des Roth schild und anderer Millionäre. Aber warum haben wir denn keine gerechte Besteuerung? Deshalb haben wir keine gerechte Besteuerung, weil die Reichen und nicht die arbei tende Bevölkerung die Steuergesetze geben. Seit jeher haben der hohe Adel, die hohe Geistlichkeit und die großen Capitalisten die Gesetze in Oester reich gegeben. Diese Herren

werden sich doch nicht selbst besteuern! Die wälzen die Steuern auf die Schultern des Volkes. Das Volk soll zahlen, und sie erfanden auch eine Steuer, bei der sie am aller wenigsten im Verhältniß zu ihrem Vermögen be steuert wurden; das ist die indirecte Steuer. Wenn sich der „kleine Mann" ein halbes Kilo Kaffee kauft, so zahlt er 50 h Steuer, so wie der Reiche ; kauft er sich ein Liter Petroleum, so zahlt! er 18 h Steuer; für ein Kilo Zucker zahlt er 38 b und für ein Liter Abzugbier 8 b Steuer. Er zah t auch Steuer, wenn er Salz

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Unterinntaler Bote
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Pagina 1 di 10
Data: 02.07.1897
Descrizione fisica: 10
von den Erwerbsteuerpflichtigen, also von allen unseren Gewerbetreib.enden wohl beachtet, genau durchgelesen und befolgt werden, damit sie ja nicht zu Schaden kommen. Wir haben schon im vorigen Jahre über die neue Steuerreform und die neuen Steuergesetze, wie sie vom Abgeordnetenhause beschlossen wurden, geschrieben. Die Zeit ist nun da, wo diese neuen Steuergesetze, das Erwerb steuer-, das Personaleinkommensteuergesetz u. s. w. in's Leben treten und durchgeführt werden sollen. Die obenerwähnte Kundmachung der Finanz-Landes-Direktion betrifft

werden unter liegen dieser Steuer nicht, so auch nicht der Betrieb der Land- und Forstwirthschast. Dürftige Erwerbsteuerpflichtige, welche ihr Gewerbe ohne Hilfsarbeiter oder nur mit einem Hilfsarbeiter aus üben, können von der Erwerbsteuer los gezählt werden. — Über die Erwerbsteuerhauptsumme, die Eintheilung der Steuerpflichtigen in vier Classen, über die Veranlagung der Steuer, die Erwerbsteuercommissionen u. s. w. haben wir schon im vorigen Jahre ausführlich berichtet. Heute wollen wir mit Rücksicht

auf die erwähnte Kundmachung über die Erwerbfteuererklärungen Näheres unfern Lesern mittheilen, bannt sie sich auskennen. Die Erwerbsteuer wird in derjenigen Steuergemeinde vorgeschrieben, in welcher die Unternehmung, das Gewerbe, die Beschäftigung betrieben wird. Das ist die allgemeine Regel. Zur Bemessung der Erwerbsteuer hat nun nach § 39 des neuen Gesetzes jeder Steuerpflichtige eine Erklä rung über die für die Bemessung der Steuer maßgebenden Umstände und zwar wie die Kundmachung sagt, bis Ende Juli

versteht man, Arbeitsmaschinen, Mo toren, Werkvorrichtungen und dgl., endlich ll) über solche spezielle Thatumstände, welche von der Re gierung im Verordnungswege als wesentliche Merkmale des Betriebsumfanges bezeichnet werden. Über diese Erklärungen liegen beim Steueramte ge druckte Formulare nebst Anleitungen, und diese sind unent- geldlich auszufolgen. Auf Grund dieser Erklärungen, wird dann die Steuer bemeffen. Es ist gut, daß kein Gewerbetreibender es unterläßt, diese Erklärung innerhalb obiger

Frist bei der Steuerbehörde abzugeben sonst wird die Steuer von der Steuercommission einfach auf Grund der ihr vorliegenden Behelfe von Amtswegen vorgenommen, und diese Behelfe

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Unterinntaler Bote
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Pagina 1 di 12
Data: 03.12.1897
Descrizione fisica: 12
. -ß (Salzb!*). Unbefl. Empf. Mar. Sonntag, 5. Dez. Sabbas. Crispina. Bassus. Donnerstag, 9. Dez. Leovgdia. Valer. Abel. Montag, 6. Dez. Nikolaus. Asella. Dionysius. Freitag, 10. Dez. -ß Melchiades. Deusdedit. Dienstag, 7. Dez. Ambrosius. Phara. Rig. Samstag, 11. Dez. Damasus. Barsabas. Die Personaleinkommensteuer. II. Wir haben in der letzten Nummer des „Unterinnthaler Boten" gezeigt, wie viel von dem Einkommen über 600 fl. an Steuer zu zahlen ist. Sie ist eine gerechte Steuer, weil sie die Reichen

stärker heranzieht als die weniger Ver- möglichen und die kleinen Leute. Diese Steuer läßt auch die Familienverhältnisse nicht unberücksichtigt. Dem Einkommen des Vorstandes der Haushaltung, oder wie wir im gewöhnlichen Leben sagen, des Familienvaters, wird in der Regel das Einkommen der Angehörigen dieses Haushaltes zugerechnet. Die Ein kommen der verschiedenen Angehörigen desselben Haushaltes werden also zusamniengerechnet. Diese Angehörigen des Haushaltes sind nach dem Gesetze die Ehegattin

, dann die in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehenden Eltern, Kinder und Enkel einschließlich der Stief- und Pfleg kinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. In der Ver so rgung stehen diese Familienglieder dann, wenn sie sich in der väterlichen Gewalt des Steuerpflichtigen befinden, oder von ihm den Unterhalt genießen, also dauernd Woh nung und Verpflegung erhalten. Sagen wir also, der Mann hat 800 fl. Einkommen, die Frau 700, so wird die Steuer nicht besonders nach der in der vorigen Nummer mitgetheil- ten

Scala und zwar von den 800 fl. mit 6 fl. und von den 700 fl. mit 4 fl. 80 kr. also zusammen für Beide mit 10 fl. 80 kr., sondern von 1500 fl. mit 18 fl. berechnet. Oder der Familienvater hat ein Einkommen von 1000 fl., die Frau ein solches von 500 fl. aus ihrem Vermögen, der Sohn 400 fl. aus seinem Vermögen, so wird die Steuer von 1900 fl. mit 27 fl. berechnet. Wird jedoch der Beweis erbracht, daß der Haushaltungsangehörige sein Einkommen der gemein schaftlichen Haushaltung nicht zufließen läßt

und Frau beträgt 1300 fl., für zwei Kinder kommt je 1 I 20 des Einkommens, also 2 / 20 oder Yio in Abzug, V 2 o von 1300 ist gleich 65 fl. also 2 / 20 — 130 fl. Dieser Betrag von 130 fl. kommt von dem Einkommen per 1300 fl. in Abzug und es bleiben noch 1170 fl., die Steuer hievon beträgt nach Stufe 12 — wie man sich nach der in der letzten Nummer mit-

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 11 di 18
Data: 05.10.1901
Descrizione fisica: 18
' jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämmtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Beiträge und Fragen dagegen an Herrn Franz HrueiS, Sekretär der Gemeinde Wilten. Städte- und Lcrndgenrerndetug in St. gölten am 6., 7. und 8. Juli. (Schluß.) Ueber die Reform der österreichischen Hauszins steuer referirte der Obmann des Hausbesitzervereines, Richard H a r k u p, und beantragte folgende Resolu tion: „Der am 6., 7. und 8. Juli 1901

in St. Pölten versammelte deutsch-österreichische Städtetag fordert die hohe Regierung auf Grund des angeschlostenen Motiven- berichtes auf, mit thunlichster Beschleunigung dem hohen Reichsrathe einen Gesetzentwurf über die Reform der bereits gänzlich veralteten österreichischen Gebäudebesteuer ung vorzulegen und hiebei auf folgende Grundsätze Rück sicht zu nehmen: 1. Die Summe der Staatseinnahmen aus der Hausklassen st euer, aus der Haus zinssteuer und aus der fünfprozentigen Steuer von sogenannten

steuerfreien Gebäuden wird nach deren Ergebniste im Jahre 1900 als dem Staate verbleibende „G e b ä u d e st eu e r h a u p t s u m m e" fest gestellt und k o n t i n g e n t i i t. Der Staat verzichtet bis zur gänzlichen Durchführung der nachfolgend erläu terten Gebäudesteuer-Reform auf jede Erhöhung dieses Steuerkontingents. 2. Die heute noch der Hausklassen steuer unterliegenden Gebäude werden unter Aufhebung ersterer Steuer in die allgemeine Hauszinssteuer nach ihrem kommissionell zu erhebenden

Zuwachs an Hauszinssteuer infolge von Neu bauten und anderen Umständen sich ergebenden jährlichen Mehrbeträge über das Kontingent der „Gebäude steuer-Hauptsumme" fallen nicht der Staatskaste anheim, sondern werden für das nächste Steuerjahr gut geschrieben. Dieselben sind zur Deckung des Ausfalles infolge Wegfalles der Umlagen-Besteuerung nach Punkt 3 und weiters zu einer verhältnismäßigen perzentuellen Herabminderung der gegenwärtig bestehenden verschiedenen Abstufungen (15, 20 und 26 2 / s Prozent

von den Grundstücken vermiethet sind — von derselben ganz frei zu lasten. 6. Die bisherigen Be- fteiungen der Neubauten von der Hauszinssteuer bleiben bis zur vollkommenen Durchführung obiger Gebäude steuer-Reform aufrecht. In der Debatte erklärte Stadtrath W aresch (Aussig), gegen die Resolution des Referenten stimmen zu müssen, weil selbe namentlich im Punkte 3 zu einseitig gehalten sei. Der Städtetag dürfe keine so einseitige Stellung einnehmen. Die Hauszinssteuer, die gewiß hart ist, müste reformirt werven

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Unterinntaler Bote
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Pagina 2 di 8
Data: 27.04.1895
Descrizione fisica: 8
; — und an der Spitze des Haller Gymnasiums steht ein Mann, der Ehrenbürger der Stadt Hall ist und den alle verehren. Die Steuerreform. Das neue Erwerbsteuergesetz beruht — wie wir in den vorausgehenden Artikeln gesehen haben — in seiner Veran lagung daraus, daß das Steuercontingent — die Steuer hauptsumme — in die Subcontingente der einzelnen Steuer gesellschaft repartirt wird und diese Summe nun, der Theil- betrag der Steuerhauptsumme, die aus die Steuergesellschaften entfällt

, ist das Gesellschaftscontingent und in der Steuer gesellschaft wird nun dieses Contingeni von den Steuer pflichtigen selbst auf die Einzelnen je nach der Ertragsfähigkeit des Geschäftes oder des Unternehmens vertheilt. Bei der Fest stellung der einzelnen Gesellschaftscontingente wird in der ersten Veranlagungsperiode, also in jener unmittelbar nach dem Geltungsbeginne der neuen Steuer, für jede Steuer- gesellschast von der Summe ausgegangen, welche die Mit glieder dieser Gesellschaft im letzten Jahre nach dem alten Gesetze zusammen an Erwerb

wird das Recht haben, gegen die Berechnung, wenn sie ihm nicht gerecht scheint, an die Finanz-Landesbehörde zu recuriren. Die Finanz-Landesbehörde entscheidet aber nicht selbst, sondern holt über die Beschwerde die Meinungsäußerung der Erwerb- steuer-Commission ein und leitet dann den ganzen Act an die Erwerbsteuer-Landescommission, deren Mitglieder zur einen Hälfte von den Landtagen und Handels- und Gewerbekammern gewählt und zur anderen Hälfte vom Minister ernannt werden. Die Erwerbsteuer-Landescommission

entscheidet nun aber den Recurs, und gegen diese Entscheidung steht dem Steuer pflichtigen noch die Beschwerde an den Verwaltungs-Gerichts hof offen. Das sind die Hauptbestimmungen des neuen Erwerb steuergesetzes, wie wir sie in den bisherigen Aufsätzen möglichst klar dargelegt haben. Im folgenden Artikel werden wir das Haupfftück über die Erwerbsteuer von Unternehmungen, welche zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet sind, besprechen. Wie soll sich der Katholicismus in Oesterreich gestalten

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Unterinntaler Bote
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Pagina 1 di 10
Data: 14.01.1898
Descrizione fisica: 10
und die Länder keine Renten- fteuer. Bezirke und Gemeinden sind betreffs der Zinsen von zeitweilig angelegten Steuergeldern und der Zinsen von erhaltenen zurückbezahlten Darlehensbeträge die nicht sofort verwendet, wieder angelegt werden, von der Steuer befreit. Auch Anstalten und Fonde, welche vom Staate durch jährliche nicht aus privatrechtlichen Titel zu leistende Zuschüsse unterstützt werden, dann die cumulativen Waichenkassen, Jnvaliden-Fonde, Anstalten für Krankenver pflegung, Armenversorgung

und andere Humanitäts- und Wohlthätigkeitsanstalten, Fonde zum Baue von Gotteshäusern, und für den Unterricht bestimmte öffentliche Anstalten, fer ner die Postsparkasse, die Erwerbs- und Wirthschaftsgenoffen- schaften und Vorschußkassen, welche im Sinne des § 84 lit a und des § 85 Absatz I von der Erwerbsteuer befreit sind. Dahin gehören vor allem die Raiffeisencassen. Die bisher aufgeführten Anstalten und Fonde sind nur als Empfänger von Zinsen, also wenn an dieselben Zinse gezahlt werden von dieser Steuer frei

. Auch die tarifmäßigen Gebühren für Militärcasernen sind frei. Endlich sind von der Steuer auch befreit, diejenigen Personen, deren rentensteuerpflichtigen Bezüge weder für sich allein, noch auch in Verbindung mit ihren anderweitigen Einkommen den Betrag 600 fl. übersteigen. Hat also Je mand Alles in Allem jährlich von nur 600 fl. Einkommen und nicht mehr, so zahlt er auch keine Rentensteuer, wie er keine Personaleinkommensteuer zahlt; hat aber jemand 500 fl. Einkommen aus Renten oder Zinsen

, die veränderlichen Bezüge sind für das Jahr 1898, ebenfalls nach dem Ertrage im Jahre 1897; für 1899 nach dem Durchschnitte aus 1897 und 1898, und vom Jahre 1898 an nach dem dreijährigen Durchschnitte zu fatiren. Für gewisse Fälle ordnet das Gesetz an, daß die Steuer im Wege des Abzuges hereinzubringen sei. Wenn also jemand bei Staatscassen steuerpflichtige Renten oder Zinsen behebt, so zieht die Casse die darauf entfallende Rentensteuer und führt sie der Steuerbehörde ab. Werden die Zinse von einem Werthpapiere

bezogen, das von der Rentensteuer be freit ist, so findet natürlich kein Abzug statt. Es handelt sich hier meistens uvl die Coupons. Abgezogen ferner wird die Steuer bei den Cassen- der Landes- und öffentlichen Fonde, der Bezirke und Ge meinden und bei den Cassen von Banken und anderen Unter nehmungen, die der öffentlichen Rechnungslegung unterliegen. Wo der Abzug der Steuer eintritt, ist der Renten-

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Unterinntaler Bote
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Pagina 2 di 10
Data: 15.01.1897
Descrizione fisica: 10
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: Laut §. 1 der Tiroler Gemeinde-Wahl-Ordnung vom 9ten Jänner 1.866, Nr. 1 L. G. Bl. sind wahlberechtigt diejenigen Gemeinde-Mitglieder, welche österreichische Staats bürger sind und seit wenigstens einem Jahr eine direkte Steuer in der Gemeinde entrichten; unter den Gemeinde- Angehörigen aber diejenigen, bei welchen einer der beson deren unter Absatz 2 a—f aufgezählten Tittel zutrifft, ins besondere nach Absatz 2 lit

hauptmannschaft Innsbruck vom 16ten Juli 1895 Nr. 15.883 im Jnstanzenzuge verfügt worden war, daß ihm das Wahl recht auf Grund seiner Steuerleistung gemäß des letzten Ab satzes des §. 1 Gemeinde-Wahl-Ordnung zukomme. Diesbezüglich ergibt sich aus den Administrativacten als Thatbestand, daß der Beschwerdeführer bei dem k. k. Steueramte in Hall eine direkte Steuer von einem Realbe sitze, Gewerbe oder Einkommen nicht entrichtet, wohl aber bezieht derselbe seine Pension bei der k. k. Finanz-Landes- casse

in Innsbruck, woselbst auch seine Steuerabzüge ver rechnet werden. Nachdem nun im citierten §. 1 der Tiroler Gemeinde- Wahl-Ordnung die Wahlberechtigung ausdrücklich nur jenen Gemeindemitgliedern zugesprochen wird, welche in der Ge meinde eine direkte Steuer entrichten, dieses gesetzliche Erfordernis beim Beschwerdeführer aber nach der Aktenlage nicht zutrifft, so erscheint derselbe in der Gemeinde Hall auch nicht wahlberechtigt und war demgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4ten

wurden, waren die Herren Offiziere in den ersten Wahlkörper eingereiht, u. zw. nicht auf Grund ihrer Steuerleistung, sondern zufolge ihres Offizierscharakters, der ihnen das bevorzugte Wahlrecht nur in der Heimatsge meinde verleiht. Dagegen protestirten wir lind verlangten die Einreihung der Offiziere nach Maßgabe der allfälligen Steuerleistung. Jetzt erst, als die Bezirkshauptmannschaft über die Höhe der Steuerleistung Erhebungen pflog, stellte sich heraus, daß in Hall keine Steuer vorgeschrieben

und deutschnationalen wurde nun das harte Schicksal der Offiziere beklagt, denen durch eine Verfügung des Kriegsministeriums über den Ort der Pensionsauszahluug, das Wahlrecht ge nommen worden. Man verflieg sich sogar zum Vorschläge, die Gemeindeordnungen dahin abzuändern, daß pensionirte Offiziere ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung am jeweiligen Wohnorte wahlberechtigt sein sollen. Daß es anderen Steuer zahlern auch passiren kann, trotz der Steuer nicht wählen zu können, (z. B. ein Inwohner von Hall zahlt

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