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Libri
Categoria:
Tecnologia, matematica, statistica
Anno:
[1914]
¬Die¬ Tiroler Bergbahnen
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Pagina 224 di 270
Autore: Armbruster, Karl / technisch und landschaftlich dargest. von Karl Armbruster
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Verl. für Fachlit.
Descrizione fisica: 248 S. : Ill., Kt.
Commenti: <br>Schwarz, Erwin: ¬Die¬ Virglbahn bei Bozen, Tirol / Erwin Schwarz. - 1914 - In: ¬Die¬ Tiroler Bergbahnen ; S. 407 - 411. - Sign.: III 7.723 + III 1.231
Soggetto: g.Tirol;s.Bergbahn
Segnatura: III 7.723 ; III 1.231
ID interno: 82658
die steuerfrei auszuzahlende Einlösungsrente. Für die Zeit nach Ablauf der Steuerbefreiung ist unter einem die Ein- lösungsrente in der Weise zu ermitteln, daß von den in die Durchschnittsberechnung einbezogenen Erträgnissen die Steuer samt Zuschlägen nach dem 'Prozentsätze der bezüglichen Jahre berechnet und von den Erträgnissen in Abzug gebracht wird. Zu dem verbliebenen, Reste wird mit Rücksicht auf die von der Einlösungsrente fortan nach § 131, lit. a, des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. BI. Nr. 220

, zu entrichtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieses Reinerträgnisses zugerechnet. 3. Sollte die Einlösung nach Ablauf der im § 1 normierten zeitlichen Steuerbefreiung erfolgen, so sind bei der Bezifferung der jährlichen Reinerträgnisse die das eingelöste Bahnunternehmen treffenden Steuern samt Zuschlägen und sonstigen öffentlichen Abgaben als Betriebsauslagcn zu behandeln. Hat die Steuerpflicht nicht bezüglich aller in die Durchschnittsberechnung einbezogenen Jahre bestanden

, so ist auch für die steuerfreien Jahre die Steuer samt Zuschlägen nach dem Prozentsätze der bezüglichen Jahre zu berechnen und von dem Erträgnisse in Abzug zu bringen. Zu dem so ermittelten durchschnittlichen Reinerti'ägnisse ist jedoch mit Rücksicht auf die von der Ein lösungsrente nach § 131, lit. a, des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu entrichtende zehn- prozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieses Reinerträgnisses zuzurechnen. 4 . Das im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1871
Tirols Rückkehr unter Oesterreich und seine Bemühungen zur Wiedererlangung der alten Landesrechte von 1813 bis 1816
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Pagina 144 di 199
Autore: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Sartori
Descrizione fisica: 192 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Vereinigung ; g.Österreich ; z.Geschichte 1813-1816
Segnatura: II 102.078 ; II 5.424 ; II 64.573
ID interno: 129886
Civilgesctzen, das alte Tiroler Statut — (die Tiroler Landes-- und Polizei-Ordnung). Bezüglich des Steuerwesens war Tirol ursprünglich steuerfrei. Das erste Beispiel einer Steuer gab die Beschreibung sämmtlicher Feuer stätten unter Margaretha Maultasch 1349. Alle folgenden Steuern waren nichts als freiwillige Beiträge der Unterthanen in außer- oàmlichen Fàlleu, àr iininer nlit Berwahrung des Rechtes. Erzherzog Ferdinand legte dell Grund zu einer regelmäßigen Steuer *).« Giovanetti setzte sofort auseinander

, was man unter Stener- knecht, Steuerperäquatioil, unter Glebal- oder Rustical- und unter Dominical -Steuer verstaub. „Der Landesherr, fügte er hinzu, bezog außer dein Ertrage der Domänen, der Bergwerke und anderer Regalien vom laiche nichts als daS in neuerer Zeit eingeführte sogenannte Postulat, über dessen Betrag er sich um den Ständen vereinbarte. Bei einem solchen Abgabensysteme konnte die Cultur des Landes gedeihen, obwohl der Druck unseres Zeitalters auch noch unter der österreichischen Herrschast bereits

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 223 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
der Bauernansässigkeiten auf ihren Gütern besteuert. In Mähren wurde im Laufe des 16. Jahrhunderts mit Bewilligung der Stände neben dem Biergroschen in den königlichen Städten auch noch eine (auch von den Herrschaften entrichtete) Bealsteuer, eine Capitalien- steuer, ein Biergeld auf dem Lande, ein Aufschlag vom ein- und durch geführten Wein und von dem im Lande verkauften Schlachtvieh und Getreide eingeführt. 3 ) Nach dem dreißigjährigen Kriege setzten es die oberen Stände Böhmens und Mährens durch, dass

zahlten seit 1706 das Extraordinarium. wenn ein solches neben der von den Unterthanen schon regelmäßig gezahlten Contribution be willigt wurde. In Schlesien bewilligten die Stände seit 1527, und regelmäßig seit 1552 eine Abgabe vom unbeweglichen (anfangs auch vom beweg lichen) Vermögen, die „Schätzung', deren Vertheilung den Herrschaften und Magistraten zustand, seit 1546 eine Brau- oder Bier Steuer. 4 ) In den nieder- und innerösterreiehischen Ländern bildeten die Grundlage für die Besteuerung

des landschaftlichen Grundbesitzes die grundherrlichen Einkünfte (Herrengülten). Auf Grund schriftlicher Selbst- ] ) Anfangs betrug diese nur 1 Groschen von jedem verkauften Fasse (à 4 Eimer) Bier, wurde aber dann mehrmals und endlich durch die Landesordnung von 1627 (A. 34) zur Strafe für den Aufstand auf 1 Gulden für ein Fass erhöht. 2 ) Anfangs müsse von jedem verkauften Gegenstände der dreißigste Groschen gezahlt werden. Später -wurde die Steuer auf einige wichtigere Gegenstände, Ge tränke, Vieh, Fische

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 236 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
Vertreter, Bezüglich der Zeit sab es keine feststehende Norm. Der König berief den Reichstag nur daran, wenn er die Mitwirkung der Stände für irgend einen Zweck, namentlich zur Krönung oder zur Wahl eines Nachfolgers oder des Palatins oder zur Votierung einer außerordentlichen Steuer für notwendig hielt. Da diese im 16. Jahrhundert von den Standen meist auf zwei Jahre bewilligt wurde, so wurde damals gewöhnlich auch der Reichstag alle zwei Jahre einberufen. Doch gab es auch größere

Zwischenräume, besonders im 17. und 18. Jahrhundert, nachdem der Reichstag eine ständige Steuer bewilligt hatte. .1635 baten die Stände den König, den Reichstag alle drei Jahre zu berufen, und diese Bitte wurde 1647, 1655, 1681, 1715 und 1723 erneuert, 1 ) Doclf wurden während der Regierung Karls VI. (1711—1740) nur vier Reichstage (1712, 1714/15, 1722/23 und 1728) abgehalten. Die Sitzungen waren in der Regel öffentlich. Zur Competent der Stände gehörte auch in Ungarn die Wahl, seit 1687 wenigstens

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 357 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
. Aber auch die diesen Grundsätzen entsprechenden Gemeindeordnungen sind nie erschienen und Wahlen für die Gemeindevertretungen und deren Vorsteher nicht mehr vorgenommen worden. Nur die Öffentlichkeit der G emein d ev erh an dkm gen wurde rasch beseitigt. 6. Das Steuer- und Finanzwesen. Auf dem Gebiete des Steuerwesens ist in dieser Periode die wich tigste Maßregel die Ausdehnung des in den deutschen und slavischen Provinzen bestehenden Steuersystems auf Ungarn und seine Neben länder. Nach der Unterwerfung desselben wurde

0 , also auf 21 % Percent) festgesetzt, die Hauszi ns st euer auf alle Orte ausgedehnt, wo die Hälfte der Gebäude einen Zinsertrag durch Vermietung abwarf (1. November 1849), eine allgemeine Einkommen steuer eingeführt, auf dem Gebiete der indirecten Besteuerung über Stempel, Taxen und Gebüren neue Anordnungen getroffen, der im Inland erzeugte Zucker besteuert, dagegen die Zölle (theilweise infolge von Handelsverträgen) sehr bedeutend herabgesetzt, für viele Artikel ganz aufgehoben. In dieser Beziehung

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 98 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
- oder Ehesachen, Wucher, Zehnten und Patronate, fromme Stiftungen u. dgl. handelte. Klagen von Laien gegen Oleriker und umgekehrt gehörten vor das welt liche Gericht, wenn sie unbewegliche Güter betrafen, während um fahrende Habe und Schulden Geistliche in erster Instanz nur von ihrem Oberen geklagt werden konnten. Doch suchte die Staatsgewalt schon seit dem 14. Jahrhundert die kirchliche Gerichtsbarkeit immer mehr einzuengen. Das zweite wichtige Privilegium des Olerns bestand in der Steuer freiheit

der kirchli clien Besitzungen. 2 ) H. Albrecht III. fiel 1390 in den Bann, weil er eigenmächtig vom Clerus eine Steuer erhoben hatte. 3 ) Da infolge dessen jeder Zuwachs an Kirchengütern die Zahl der besteuer baren Objecte verminderte, suchte man endlich dem Anwachsen der Güter der todten Hand Einhalt zu thun. Schon unter den ersten Habsburgern wurden für Wien und andere Städte Verordnungen erlassen, dass Ver gabungen von Gütern an ein Kloster nur dann giltig sein sollten, wenn sie vor dem Stadtrathe

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 289 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
aufhören und als Grundlage der Geldwert des Bruttoertragnisses dienen. Wurden damit die bisher bestehenden Standes vorrechte beseitigt, so nahm man zugleich auch darauf bedacht, die herr schaftlichen Unterthanen gegen eine übermäßige Belastung zu schützen. Vom Hundert des Grundertrages sollten dem Besitzer 70 °/ 0 zur Bestreitung der Culturkosten. der Aussaat, des eigenen Unterhaltes und der Gemeinde- abgaben. W\% zur Deckung seiner Leistungen an den Grundherren frei gelassen, als Steuer an den Staat

gezahlt werden. Nachdem der neue Kataster, freilich in übereilter Weise und oft fehlerhaft vollendet worden war, wurde am 10. Februar 1789 das Grundsteuerpatent be kanntgemacht. das am 1. November in Kraft treten sollte. Die Erhebung der Steuer wurde den Grundherrschaften entzogen und den Gemeinden übertragen. Wie die Veranlagung der Steuern, so wurde auch die Einhebung derselben nunmehr ganz allgemein vervollkommnet, indem. Joseph IL mit dem bisher bestehenden Pachtsystem brach. Im Jahre 1781 wurde

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 348 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
über diese Zweige der Gesetzgebung enthalten. Der Reichstag sollte aus zwei Häusern, einem Ober- und einem Unterhause bestehen und jährlich berufen werden. Das Unterhaus sollte durch direct e Wahl gebildet werden und auf 100.000 Einwohner wenigstens ein Abgeordneter entfallen. Wahlberechtigt sollten alle Reichs- o bürger sein, welche vermöge ihrer persönlichen Eigenschaften das Gemeinde wahlrecht besaßen oder eine direete Steuer von 10—20 Gulden zahlten. Das Oberhaus sollte halb so viele Mitglieder

als das Unterhaus haben und diese durch die Landtage gewählt werden; und zwar sollte jeder Landtag zwei Vertreter aus seiner Mitte, die übrigen nach der Volks zahl auf das Land entfallenden Mitglieder aber aus den Höchstbesteuerten (die eine direete Steuer von wenigsten 500 Gulden zahlten) wählen. Da durch sollte nicht nur den durch das Jahr 1848 um ihre privilegierte Stellung gebrachten höheren Gesellschaftsclassen eine entsprechende Interessenvertretung gewahrt werden, sondern zugleich auch die individu elle

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