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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
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Pagina 44 di 58
Autore: Bozen
Luogo: Bozen
Editore: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Descrizione fisica: 55 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Segnatura: II 108.511 ; 2.141
ID interno: 186922
59. Kundmachung die Kündest euer nnd Morfnhrung der Kunde betreffend, auf Grund Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Dezember 1892. § 1 . • Mit Ah. genehmigtem Landtagsbeschluß vom 27. April 1888 wurde die Hundesteuer in der Stadt Bozen auf jährlich 10 ft. festgesetzt. Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten/ oder im Lause des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von. Personen befreit

, die sich nur vorübergehend hier aushalten. Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Ansenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. 8 2 . ‘ Wenn wahrend des Steuerjahres ein Hund neu eingestellt wird oder im Falle der Uebersiedlung eines Hundebesitzers aus einer andern Gemeinde in das Stadtgebiet Bozen, erfolgt die Bemessung der Hunde steuer, und zwar beim Eintreten eines dieser Fälle in der ersten Hälfte des Steuerjahres mit dem vollen

Betrage von 10 fl., beim Eintreten in der zweiten Hälfte aber nur mit dem Betrage der Hälfte von 5 fl. §•3. Die Zeit und der Ort der jährlichen Anmeldung und Versteue rung der Hunde wird aus den Monat September festgesetzt und öffent lich verlautbart. Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer inner halb 8 Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent richten, welcher zur Bestätigung jeden Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 10 kr. auszufolgen hat. Diese Marke

, giltig für das da raus geprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhängen. Die ohne die vorgeschriebene Marke betretenen Hunde sind vom Wasenmeister einzusangen. Wer die bereits früher erfolgte Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 1 sl. ö. W. und gegen Kostenvergütung zurück. Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt, so wird dieselbe im Weg der politischen Exekution, deren Kosten

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1903
Bozen : Stadt mit eigenem Statute
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Pagina 23 di 28
Luogo: Bozen
Editore: Härtling
Descrizione fisica: 23 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Nebent.: Bozen 1903. - In Fraktur
Segnatura: II 8.358
ID interno: 335275
zwar beim Eintreten eines dieser Fälle in der ersten Hälfte des Steuer- jahrcs mit dem vollen Betrage von 10 ft., beim Eintreten in der zweiten Halste aber nur mit dem Betrage der Hälfte von 5 fl. §3 Die Zeit und der Srt der jährlichen Anmeldung und Bersteuerung der Hunde wird auf kn Monat September festgesetzt tmb öffentlich v?r- tautbart. Für Hunde, ivelche später eingestellt werden, ist die Steuer inner halb 8 Tagen nach der Ueberuahme beim städtischen Ticrarste zu ent richten

, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Mark« gegen Erlag von 10 kr. auszufolgen hat. Diese Marke, giltig für das darauf geprägte Jahr, ist km Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, an zuhängen. si 1 . Die ohne die vorgeschriebene Marke betretenen Hunde sind vorn Wasen- meister einzufangen. Wer die bereits früher erfolgte Zahlung der Steuer nachzuweisen ueriuag, erhält den Hund gegen Erlag einer Srdeusbuße von 1 fl. ö. W. und gegen Kostenvergütung zurück. Wurde hingegen die Steuer

in der in § 3 gestellten Frist nicht be zahlt, so wi'd dieselbe un Weg der politischen Execution, deren Kosten der Hnndcbesitzer zu tragen hat, beigetrieben. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer ist der Hund cinzusangen und die weitere Verfügung über denselben km Magistrate Vorbehalten. § 5 - Ein Hemd der statt eines schon ■ besteuerten desselben Besitzers int Lause des Jahres eingestellt wird, unterliegt für dieses Jahr keiner neuen Besteuerung, insofern der früher besteuerte Hund dieses Eigenthmncrs

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Libri
Anno:
1890
Gebühren-Aequivalent für das Decennium 1891 bis 1900 : Belehrung über dasselbe, sowie praktische Winke zur Verfassung der Einbekenntnisse für die Kirchen- und Pfründen-Verwaltungen
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Pagina 10 di 36
Autore: Pugneth, Johann [Hrsg.] / hrsg. von Johann Pugneth
Luogo: Bozen
Editore: Wohlgemuth
Descrizione fisica: 36 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: 1039
ID interno: 184049
unbeweglichm Sache anzugeben, jedoch bereit sei, den Wert der, der Grundsteuer unterliegenden Realität mit dem I08sachen der Grundsteuer ohne Nachlaß, den Wert der, der Hausklassen- steuer unterliegenden Gebäude mit dem lOOfachen, den Wert der, der Hau Szins st euer unterliegenden Gebäude mit dem OOfachen dieser Steuer anzuerkennen, so kann auf Grund dieses Wertes die Vorschreibung erfolgen und es sind keine weiteren Nachweise über den Wert solcher unbeweglicher Sachen nothwendig

als 10 Jahre im Besitze des Aequivalentpflichtigen befindet, ist einzubekennm, ■ sei es auch, daß dieses Gebäude noch nicht 10 Jahre besteht, weil hinsichtlich des Beginnes der Aequivalentpflicht nicht der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, sondern jener der Erwerbung der Bauarea maß gebend ist. (ß 6). Der Wert der Gebäude kann nach den gegenwärtigen Her stellungskosten oder auch, wie bereits oben bemerkt, nach dem 100- . fachen der Hausklassensteuer oder nach dem OOfachen der Hauszins- steuer

- und Gcbäude- steuer bleibend befreit sind (nicht zeitweilig), auch vom Gebühren- äquivalente frei und daher nicht einzubekennen. Jedoch von den Wirtschaftsgebäuden und allen jenen zur Kirche oder Pfründe gehörigen Bauten, für welche eine Grund oder Haussteuer entrichtet werden muß oder welche vermiethet sind,

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
[1904]
Was haben die Konservativen für die Bauern getan?
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Pagina 4 di 14
Luogo: Bozen
Editore: Auer
Descrizione fisica: 12 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: k.Tiroler Bauernbund ; z.Geschichte 1904 ; <br />k.Tiroler Katholischer Volksverein
Segnatura: II 101.391
ID interno: 207686
Einführung der Gebäudesteuer sehr große Er leichterungen herausgeschlagen. In allen übrigen Kronländern von Österreich hat die Gebäude steuer schon seit dein Jahre 1820 bestanden. Im Jahre 1881 ließ sich die Einführung dieser Steuer in Tirol einfach nicht mebr ver hindern. Da haben nun die konservativen Tiroler Neichsratsabgeord- ueten für Tirol wenigstens große Begünstigungen herausgeschlagen: 1. E i n e z e h n j ä h r i g e Ü b e r g a n g s p e r i ö b e. 2. Die Hau s- z ins st euer beträgt in Tirol

nicht 20% des Hauszinses wie in den übrigen Kronländern, sondern 15%. 3. Die Hansklassen si euer betragt tu Tirol für die 6 untersten Klassen von 3 bis 15 Wohmämnen nur die Hälfte von dem, was stein anderenKrou- ländern ansmacht. Das macht mit Einschluß der Gebäudesteuer- ermäßigung durch die Personalsteuer- eine jährliche Steuer- Erleichterung von zirka 150.000 Kronen und seit 1891 .für Tirol eine Gesamtsteüerermäßigung von über 5 Millionen Kronen und seit 1881 mehr als l 2 Milliouett. Im Jahre 1888 wurde

noch ein Gesetz gemacht, daß die Neu- «nd Zubauten eine zwölfjährige Steuerfreiheit haben sollen. YI. Es ist ein großes Verdienst der Konservativen, daß sie die meisten und in vielen Gegenden Tirols, fast alle Bauern von der Personaleinkomntenstener bew ah r t habe n. Diese Steuer wurde im Jahre 1896 eingeführt. Sie trägt gegenwärtig jährlich 52 Millionen Kronen ein. Bon den 2 Millionen Grundbesitzern Österreichs Zahlen nur 58.000, das ist der 85. Teil, diese Steuern. Unter diesen 58.000 Personalsteuer- IMeru

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