, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande , ^, oder - yon, der. Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; 3. Die Gemeindegenossen männlichen Geschlechtes: a) welche eine directe Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben Zrck Punkt 2 lit. a bestimmt ist, . seit einem Jahre in Bozen entrichten und ■ damit in Rückstände hasten; K) welche die oben sud Punkt 2 lit. d bezeichneten Er fordernisse Nachweisen. Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz
im Kkmeindebezirke haben, sind wahlberechtiget, wenn sie die nach § 1 Punkt, 2 là à zur Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen. Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Realität, einer Handlung/ oder' Gewerbsunternehinnng sind / jeder ^ für, sich wähl be rechtiget,-. wenn „ der an der GLsammtsteuerschnldigkeit auf einen Lheilbesitzer entfallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrag er reicht, von dessen Entrichtung überhaupt die Ausübung des Wahl rechtes^ bedingt, ist," und übt