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Südtiroler Landeszeitung
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Pagina 2 di 4
Data: 27.07.1921
Descrizione fisica: 4
. Süöfitofet XagesfcagenuJteuigfeifeti Die Landesauflageu. IDie „Gazzetta Uffiziale' (Amtsblatt) Nr. 171 vom 81. Juli verlautbart em kgl. Dekret vom 16. Juni über die Landesaus lagen, das in seinen wichtigeren Bestimmungen folgende aus zugsweise wiedergegebene Verfügungen trifft: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte

, als auch das von außen eingeführte Bier. ^ 2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Landesgebiet einge führten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Htzlz^. steuer oder Holzauflage.) 4 . Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzuerteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher GeyMer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Mzahl^der nomi nellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische

Energie, die außerhalb de» Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Axt-2, Die Höhe der Steuern, von denen der vorherge hende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Be stimmungen der Landesordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Bier uitd flüssige, gebrannte Spiri tuosen, die im Lande erzeugt werden, muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (llqiii* dazioni) entrichtet werden. Dabei

Ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für. den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Unterscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destilierten Spiri tuosen aus dem Auslands, muß die Steuer bet der Entrichtung des staatlichen Einfuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr

aus anderen Provinzen des Königreiches muß die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnah men wird Steuerschuldner der Holzfteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elektrizitäts steuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Siche rungsklauseln, die im Sinne des Art. 9 festgesetzt werden müs sen, sind befreit: von der Holzsteuer

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Dolomiten
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Pagina 9 di 16
Data: 26.11.1938
Descrizione fisica: 16
Wirtschaft unö Sesetz Die außerordentliche Kapitalsteuer für Handels- «nd Jndnstrkebetriebe Das vo» letzten Ministerrat« befchlosiene Gesetz über dt« außerordentlich« Kapiial- steuer für Handel» und Industriebetriebe ist nunmehr «rls kgl. Dekretgesetz vom 9. Novem ber. Nr. 172V. in der »Gazz. Uff.' vom 17. November verlautbart worden. Wir haben zwar bereits in grasten Umrissen den Inhalt der Bestimmungen desselben ge bracht. doch dürste es angesichts der grasten Bedeutung dieses Gesetzes

erwünscht sein, die interessierten Kreise der Handels» und Gewerbetreibenden mit den einzelnen Be stimmungen näher vertraut zu machen. 8s handelt sich um ein« einmalig« Steuer aller von Privaten geführten Handels» «nd Gewerbeb et rieben, auch von Gesell schaften, dir nicht auf Aktien gegründet sind, dann alle Genossenschaften, deren steuer bares Einkommen nicht auf Grund der Bilanz festgelegt wird. Voraussetzung ist ferner, dast diese Firmen bereits am 5. Oktober 193G bestanden und bei Inkrafttreten

des Ge setzes. allo am 17. November 1933. in die Rollen der Einkommensteuer eingetragen sind oder auch nur im Besitze von beweglichen Einkommen stehen, wenn diese auch noch nicht in die Steuer- rollcn eingetragen sind. Unbedingt frei vo» dieser Steuer sind: 1. Alle jene Handels» und Gewerbe» betriebe, deren festgesetztes steuerbares Ein kommen 19.990 Lire nicht übersteigt; 2. jene Firmen und Geuosienschaften. deren Tätigkeit flch nur auf Kreditgeschäfte (Privatbanken) be schränkt. Wichtig ist die Bestimmung

des Art. 3 des Gesetzes, wonach diese nusterordentliche Kapital steuer bei G c s ch ä f t s ü b e r t r a g u n g « n sVerkauf, Erbschaft u. dgl.) zu Lasten des vom Geschäfte Ausschcidcnden geht. In diesem Falle wird der ganze für di« llbber- tragungssteuer zur Grundlage genommene Wert, reduziert um 20%, zur Bemessung der Kapital» steuer angenommen, wenn cs sich um Firmen bandelt, die am 5. Oktober 1936 bereits be standen und vor Inkrafttreten des Gesetzes über die außerordentliche Kapitalsteuer

oder Fatierung beim Steueramte seitens der Steuer träger hinsichtlich dieser Steuer. . Doch sind vom Gesetze besonder« F ä I I« vorgesehen, wo auch eine Meldung vorgefchrie- ben ist. Dieser Verpflichtung must dann bis 17 Dezember 1938 nachgekommen werden. Zur Anmeldung verpflichtet sind: (0 Die am 5. Oktober bestandenen Gesellschaften, die nicht Aktiengesellschaften sind, auch wenn sie sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in »ine andere Gesellschaftsform umgewandelt

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Meraner Zeitung
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Pagina 3 di 10
Data: 16.08.1924
Descrizione fisica: 10
«wWft 1«4 Seite » Kurort Aleran und Vurggrafenamt. Die Metwertsteuer. Derzeit werden die WoynungNnhaber vom Gwß-Meran seitens des Stadtmagistrates durch Mitteilungen dmvuf «chnerkfam gemacht, daß sie in das Register der Steuerpflichtigen für die Mietwertsteuer für da» Hahr 1924 nach der — Klasse für «wen Mietwert von Lire miit der Steuer von Lire eingetragen sind. Gegen diese Eintragung, heißt es auf der be treffenden Mitteilung ist -der ROkurs an die Gen^ndesteuer--Kvn«nisfsvn innerhalb

20 Tagen (mm der Austeilung der .gegenwärtigen Ver ständigung an gerechnet, zulässig. Der Returs auf vorgeschriebenem Stempelpapier muh 'beim stSdt. Finanzamts eingebracht werden, welches hierüber eine Empfangsbestätigung erteilen wird. Im Falk der Unterlassung des Rekurses in de? vorgeschriebenen Zeit wird die Steuer- oorskkreibung rechtsgültig. Das Verzeichnis der Steuerpflichtigen obiger Steuergattung liegt überdies bis 22. Aug- l». I. beim städt. Finanyamte, Stadtmagftrat 1. Stock. Limmer

Nr. 3, zur allgemeinen Einsicht aus. Die Steuer zerfällt in acht Kategorien, und wild fortlaufeiÄ» wie folgt in Anwendung ge bracht: Kategorien» Met-wert« Aliquoter zahl: betrag: Steuerteil: I 501—1000 4^ II 1001-2000 5 N III 2001—3000 «<??, IV 3001-4000 8 V 4001—5000 10 VI 5001—6000 12 ^ VII «001-8000 15^ VIII über 8000 20^ Die Mietwert-Zuw«chssteuer tritt an Stelle der friiheren Zinsheller-Ab-gabe. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer. Die Gemeinde Meran hat nunmehr auch die ihr zustehende Gewerbe- und Verkaufsfteuer

eingeführt und «die At»fford-erung zur Anmeldung zu dieser Steuer ist bereits ergangen, bzw. wer den die Anmeldebögen hierzu 'bereits ausgege ben. Es dürfte daher intereMeren, in allgemei nen Umrissen etwas Wer diese Steuer zusagen. Diese Steuer wurde im Lahre 1870 in Italien eingeführt und im Jahre 1902 zlim Teil refor miert. Im Jahre 1915 und 1921 wlurden die Brenzsätze für diese Steuer erhöht und mit tgl. Dekret vom 11. Jänlner 1923, Nr. IIS, würbe sie auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt

. Diese Steuer fällt unter die sogenannten Real- i -steuern, was insofern« von Bedeutung ist, wenn die Stsuerbemessiung für mehrere von einer Person betrieben« Gewerbe erfolgt oder umlge- kclhrt mohrew Personen gemeinsam dasselbe Gewerbe unter einer Firma betreiben. Ein Unterschied zwischen dieser' und der früheren Erwerbssteuer besteht darin, daß letztere eine Staatssteuer war, wahrend diese eine reim Ge meindesteuer ist und es im völlig freien Er messen der Gemeinden liegt, dieselbe einzufüh ren

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 09.09.1934
Descrizione fisica: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Der Burggräfler
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Pagina 2 di 4
Data: 01.08.1921
Descrizione fisica: 4
Meräntt Tagblattk Der VurggrLfl« Lagesnemgkeiten. j Art. 6. enthält die Strafbestimmungen, i Art. 7. stlnbezahlte Steuern werden nach den Versügun- ■' fqcn, rote fiö Mr die Eintreibung von (Rückständen Inn Oest-krrieiichische (Südbahn. Aus Wien Wird ge- Aeichsstcuörn bestehen, ein getrieben;' vom! 'Fälligkeitstage Meldet: Zur EöneMversammlung der Südbahn wurden' an laufen die gosetzsichen Verzugszinsen, wenn die vorge- m Oest«r«ch 68.271, in LlngMn 3300, in Italien 99.020 sschrttbenö Steuer

vom'28. August 1916, R.-E.-Bl. Nr. 280. ein geführt wurde. Die! Landeszuschläge zu den direkten Steu ern für das Jahr 1921 werdvn jedoch auch von den Kriegszuschlägen bemessen. Art. 4. Die Landesumlage auf die Personaleinkom- jmensteuec 73e!le g) der Absätze 1 und 2 des Artikels 1'/ hottd nicht erhoben von den G'ehältern der Beamten der öffentlichen Verwaltung und von der Kongrua der Seelsorgspriester. Won den Steuern nach Zeile n) und o) des Abs. 2., Act. 1, und von der Erhöhung dör Steuer sijachi Zeile

. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venez'a Tridentina werden folgende Steuem festgesetzt'. j 1. Eine Steuer auf das im L '.ndesgebiet verbrauchte Bier. Der Stiöuer uMcrliegt sowohl das im Landesgebiet erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. j 2. Eine Branntweinstöu er. Der Steuer unter-' Degen all« die im Lande erzeugten ials auch die in das Landesgebiet cingeführten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf dtt H o lz abstocknutz. /(Holzsteuer oder Holzauflage

.) j 4. Eine Steuer für die bestehenden oder neuzuerteilendeu Konzessionen für die Mlettnng öffcntsichr Gewässer,' Mr die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der An zahl der nominellen PferdÄräste zu bemessen ist. Für elek trische Energie, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Eleftrizttätssteucr, ötwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe dör Steuern, von denen der vorher gehende Artikel spricht, werden von Jahr-zu Jahr gemätz den Bestimmungen der Landesordnung

festgesetzt. , Art. 3. Die 'Steuer auf Bier und flüssige, gebrannte Dpirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Er zeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Be rechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und Mr den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wer den. Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersicht lich, welche iBedeutung diese UMerscheidNng

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 28.09.1923
Descrizione fisica: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

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Volksbote
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Pagina 11 di 12
Data: 15.03.1923
Descrizione fisica: 12
Die Ausdehnung der Weinsteuer — 20 Lire für den Hektoliter. Das Ausdehnungsdekret. Die am 13. März erscheinende Gazzetta Ufficiale enthält das folgende Dekret vom 8. FÄvuar 1923: Art. 1. Auf das Gebiet der Venezia G'mlia und Tridentina werden ausgedehnt: Kgl. De- kretgefetz vom 2. September 1919, Nr. 1635, kgl. Dekretgesetz vom 18. August 1920. Nr. 1183, welche sich auf die allgemein« Wein steuer beziehen, samt den Slenderungen des Gesetzes vom 27. Februar 1921, Nr. 145, und des Dekretgesetzes

vom 17. Juli 1921, Nr. 976 bezeich- neten Angaben zu enthalten. Die Anmeldungen sind innerhalb 5 Tagen nach der lleberreichung^von den Gemeinden an die technischen Finanzämter zu übermit teln, welche die zur Anwendung der Steuer nötigen Arbeiten auf Grund des obgenann ten Reglements durchzuführen haben. Die Großhändler, welche sich nicht mit der Lizenz (Bewilligung) versorg«,:, und die Klein händler find ohneweiters zur Zahlung der Steuer innerhalb 15 Tagen von der Mittei lung des Zahlungsavksos

(Aufforderung) an verhalten. Für den nach den Bestimmungen dieses Artikels angemekdeten Wein ist die Steuer befreiung nach Art. 7 des Reglements (Durchführnngsvorfchriften) zulässig. Art. 3. Von der nach den vorangehenden Artiteln geschuldeten Weinsteuer wird der Abzug der. besonderen Provinzial- und Eemeindekon- sum-(verbrauchs-)steuern bewilligt, sofern diese nicht den Charakter einer Verzehrungs steuer haben. Art. 4. Die Bestimmungen, welche im übrigen Königreich für die Produktion des Jahrgan ges 1923

) anzumelden: es ist gleich gültig, aus welchem Titel und in welchen Behältern der Wein lagert. Der Leps, wel cher unter 5 Prozent Alkohol hat, ist abge sondert airzugeben. Der Wein, welcher in der Nacht zum 12. März auf der Fracht war, ist am Tage des Eintreffens vom Cmpfäirger mit dem Ver merk: „Ergänznngsanmeldnng' und mit der Angabe der Ursache der Verspätung an zumelden. Die Steuerhöhe. Die Steuer beträgt 20 Lire für den Hek toliter. Jedoch ist dieser Betrag um jenen zu vermindern

selbst unterschrieben rverden; des Schreibens Unkundige haben mit dem üblichen Kreuzzeichen zu unterfertigen, wel ches durch zwei Zeugen mit der Unterschrift bestätigt werden muß. Die Anmeldenden, welche als Kleinprodu zenten Anspruch auf eine Ermäßigung der Steuer haben, müssen, um diese Ermäßigung zu erhalten, gleichzeitig mit der Anmeldung ein diesbezügliches Gesuch machen. ' Die Gemeinden haben innerhalb fünf Ta gen nach der Ueberreichung der Anmeldun gen umgehend dem technischen Fliiauzamt in Trient die Zahl

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 13.03.1923
Descrizione fisica: 8
, Nr. 975 bezeich neten Angaben zu enthalten. Die Anmeldungen sind innerhalb 5 Tagen »ach der Überreichung von den Gemeinden an die technischen Finanzämter zu übermt- «lll, welä>e die zur Aiuvendung der Steuer nötigen Arbeiten auf Grund des obgenann- jm Reglements durchzuführen haben. Die TioMndler. welche sich nicht mit der Lizenz versorgen, und die Detailhändler sind ohne- »eiters zur Zahlung der Steuer innerhalb IS Tagen von der Mitteilung des Zahlungs- wisos an verhalten

. Für den nach den Bestimmungen dieses ZiÄels angemeldeten Wein ist die Steuer- iesniung nach Art. 7 des Reglements zu- Nig. Arr. ö. Lon der nach den vorangehenden Artikeln geschuldeten Weinsteuer wird der Abzug der «solideren Provinzial- und Gemeindekoit- sMsteuern bewilligt, sofern diese nicht den Charakter einer Veizehrungsfteuer haben. Art. 4. Tie Bestimmungen, welche im übrigen Königreich für die Produktion des Jahrgan ges IW-21 und folgende Geltung haben, sind auch auf die neuen Provinzen anzu- mnden

des verdorbenen und der Typenweine (We:- muth-Marsala) anzumelden- es ist gleich gültig. aus welchem Titel und in welchen Behältern der Wein lagert. Der Leps, wel cher unter 5 Prozent Alkohol hat, ist abge sondert anzugeben. Der Wein, welcher in der Nacht zum 12. März auf der Fracht war, ist am Tage des Eintreffens vom Empfänger mit dem Ver merk: „Ergänzungsanmeldung' und mit der Angabe der Ursache der Verspätung an zumelden. Dl« Ste-erhöh«. Die Steuer beträgt 2il Lire für den Herrn toliter. Jedoch

. Jedenfalls müssen die Anmeldungen von den Parteien selbst unterschrieben werden; des Schreibens Unkundige haben mit dem üblichen Kreuzzeichen zu unterfertigen, wel ches durch zwei Zeugen mit der Unterschrist bestätigt werden muß. Die Anmeldenden, welche als Kleinprodu zenten Anspruch auf eine Ermäßigung de: Steuer haben, müssen, um diese Ermätziaung zu erhalten, gleichzeitig mit der Anmeldung ein diesbezügliches Gesuch machen. Die Gemeinden haben innerhalb fünf Ta gen nach der llcberreichung der Anmeldun

- Bersandbollet.e, .-«ltung ausgege- bezw. von den in der Nähe der Fabriken ge legenen Finanzämtern ausgestellt und gibc Anspruch auf den bezüglichen Steuerabzug auf Konto des Produzenten, bezw. Groß händlers. Wenn es sich um Weinausfuhr > ins Ausland handelt, so muß zur Effek- s tuieruug des genannten Abzuges auch die i Ursprungsausfuhrbollette beigebracht wer- I den. > Die Produzenten und Großhändler haben Anspruch auf Erlaß der Steuer him'ichtlich der ÜlZeine, welche durch Feuer oder andere höhere Gewalt

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Meraner Zeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 15.05.1878
Descrizione fisica: 8
erlitt, in Folge deren er, wie die „Bozncr Ztg.' berichtet, innerhalb der nächsten 5 Minuten starb. Verschiedenes. * (Biererzeugung in Tirol.) Eine,» unk zugekommenen Ausw.ise über die Bierpro. ductiou einiger Brauereien Tirols im Jahre 1877 entnehmen wir nachstehende zuverlässige Daten. Aus denselben ist, nebst dem in den bezeichnete» Brau.reien erzeugten Lierquanlum und dessen Gradhältigkeit auch die dafür treffende Steuer leistung ersichtlich. Von Lkuchtheilen abgesehen beträgt die ärarifche

Lerzeichniß läßt sich anderseits ei» Rückschluß auf die Bedeutung dieses Industrie' zweigeS für den Staat insoweit machen, als ma» ersehen kann, welch enorme Summen dieser Ar tikel dem Aerar schon in unserem «eingesegneten Lande einbringt: Es erzeugte 1877 Astner Georg in Lüsen 54 Hekll. und '.eistet? hiefür an Steuer Sü fl. 8L fr; Dorfn r Josef in Mahr 252 Htl. tz?leuerbetrag505fl.; E»glZoh.inLienz 205KHtl. Steuerbetrug 2128 fl. 24 kr.; Finazer Cölestin in Andraz 287Htl. Steuer 576 fl. 31 kr.; Fuchs

Josef in Meran 24KK Htl. Steuer 4692 fl. 36 kr.; Gröbner Leop. in Gossensaß 1220 Htl. Steuer 2408 fl. 14 kr.; Harrasser in Nienz 9S0 Htl. Steuer 1968 fl. 03 kr.; Hofer Jgnaz in Lüse» 128 Hektoliter. Steuer 244 fl. 48 kr.; Kersch- baumer in Gröden 210Htl. Steuer 433 fl. 69 kr.; Kräutner Joses in Blnmau 16.146 Htl. Steuer 34.423 fl. 02 kr. ; Lang Johann in Matrei 90 Htl. Steuer 150 fl. 36 kr.: Mutschlechner in Sand 360 Htl. Steuer 723fl. 11 kr.; Ober» kircker in Lienz 816 Htl. Steuer 1633

fl. 26 kr.; Raffler in Virgen 376 Hlt. Steuer 693 fl.58 kr.; Stunden vertheidigte sie sich allein gegen alle diese Männer — und sie hatte noch immer kei nerlei Nahrung zu sich genommen. Dann bekam sie ein, Suppe und ihr Todekurtheil. Endlich kam der Tag der Befreiung. Am vorhergehend.» Tage hatt« daS Opfer mit eigenen Händen daS schwarze Kleid ausgebessert, das sie auf dem Sck.>ffot tragen wollte. Da sie aber in diesem Kleide während der Verhandlung ihren Nichtern zu majestätisch erschienen war, so ordnete

, die sie abgelegt halte, faltete eS sorgsam und versteckte eS unter der Decke — während derHeuker sie erwartete! Der Nest ist bekannt, ich habe nicht die Kraft, mehr zu erzählen. Schneeberger in Matrei 320 Htl. Steuer 926 fl. 57 kr.; Ernst Schwarz in Vilpiau 5070 Htl. Steuer 10 736 fl. 43 kr.; SeeberPeteri» Ster- zing 1035 Htl. Steuer 2099 fl. 10 kr.; Sieger Franz in Bruneck 1298 Htl. Steuer 2601 fl. 19 kr.; Seidner's Erben in Brixen 3S70 Htl. Steuer 7179 fl. 23 kr.; Steinlechner Frz. in Meran 540 Htl. Steuer

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Bozner Nachrichten
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Pagina 5 di 8
Data: 29.07.1921
Descrizione fisica: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

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Bozner Zeitung
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Pagina 1 di 4
Data: 22.11.1854
Descrizione fisica: 4
^O^fi- zial für Fügen ; Johann Pühringer, Steuer-Osfizial, für Zell; Seba stian Lauterer, Steuer-Ofsizial, für Hopfgarten; Andr.aS Pölr. Kon- trollor des NebenzollautteS in Nheindorf, für TelsS; Aler Fuchs, Ein nehmer des Zollamtes Splssermühl. für Ried; Leopold Pohr für Nau- derS; Johann Perloll, Kontrollor deS Zollamtes Kal e»bach, für Lrer- zing; Franz Kornel, Steuer-Osfizial. für TauferS; Josef Plangger, Steuer-Afflstent, für Gnneberg; Kantin» Slgreiter, Sleuer-Offizial, iür Buchenstein; Karl Efch

, Kontrollor deS KontrollamteS Bludenz, für WelSberg ; Karl Ferrari, Steuer-Offizial, für Ampezzo; Anton Peter- nader für Sillian; Fran» Sgger, Steuer Ofsijial, für Windischmalrei; Josef K.all für Klausen; Valerio Nünqaldier, Steuer-Ofstzial. für Kastelruth; AloiS Maurer, Kanzlei-Assistent, für Sarnthal; Anton PreindlSberger, Steuek-Offizial, für Lana ; Karl Günther, Steuer-As- ststenr, fur. Passeter; Aler Winaröch, Einnehmer deS Zollamtes Bni« dern; F»anz Ennewein, Einnehmer des KontrollamteS in Bluienz

, für SchrunS; Anton Zündt für Bezau; Johann Elßler für Fassa; Franz Egger für Prickör; Angelns Anioniolli für Strigno; Felir v. Sardagna für Borgo; Äouarv Rocchetti für Levieo; ZhomaSTabarelli für Pergine s Josef Chiusole für EIvez<ano ; Johann Stauffer für La- vik? Franz Dallewulle für Cembra; Johann Jegg für Fondo; Franz Mitschick, Assistent der Steuer-RechnungSkanzlei, sür Malv; Johann CusteUini, Steuer-Offiziql. für Nogaredo; Johann FaeS /ur Mori; Ludwig v. Atzwanqer für Arco; Anton Giöfeffl, Steuer

-Ofsizial, für Condino; Eugen Gelnii, Steuer-Ofsizial, für Stenico; Johann Bonn. Sreuer-Ofsizial, für Tione; Johann v. Gentilr für Vezzano. k. Zu Steuer-Offizialen I. Klasse: Mar Äeißenhof für dieKreiS- behörde in Innsbruck; Franz Mair für daS Steueraint Trient ; Flo rian Afchenbrücker sür da» Steueramt Feldkirch; Michael Deß sür daS Steueramt Kufstein; Josef Weller für die K«iSbehörde in Briren. z?. Zu Osiijialen II Klasse: Karl Riedler sür die Kreisbehörde in Innsbruck; ThomaS Obeiluggauer

. i. Zu Assistenten I. Klasse: AleiS Verokai für daS Sreneraml Trient ; Johann Eberherr siir die KreiSbehörde Innsbruck; Jos. Rai ner für das Steueramt Imst; Jakob Bürger für daS Steueramt Felv- kirch; Peter Matzegger für has Steueramt Hall; Josef v. Grebmer sür haS Steueramt Meran. .. . k. Zn,MMntm N. Ksasse: Johann Schletterer für daSStener- amt Kältern ; Jakob Merko, Steuer-Praktikant, für die KreiSbehörde in Trient; Ernest v. Straßern. Steuer-Praktikant, sür daS Steuramt Bozen;' Heinrich Dekali, Eteuer

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Bozner Nachrichten
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Pagina 6 di 8
Data: 14.03.1923
Descrizione fisica: 8
, die für unser Gebiet in Altitalien Propaganda detreibt, als moralische Förderung einen Betrag «wn 100 Lire zu übermitteln. Schließlich wurde aus Grund einer Eingabe der Etschwerke die Verleihung der Kammermedaille für 25jährige treue Dienste an den Obermaschi nenmeister der Etschwerke Herrn Wilhelm Un ter r e i n e r beschlossen. Hierauf wurden in vertraulicher Sitzung .Personal-Angelegenheiten besprochen. Die italienische Einkommensteuer. Die wichtigste direkte Steuer ist die Einkom- ! mensteuer (ricchezza mobile

. 9 und 10 dieses Anhanges A betreffend die Zeit der Ab gabe der Steuer - Erklärungen. Diese wird festgesetzt für das Jahr 1924 vom 1. April bis 30. Juni 1923. Wenn die privaten Steuerpflich tigen (pbvsischen Personen) dies versäumen, so wird amtlich das aktenmäßige Einkommen nach der be sonderen (?) Erwerbsteuer aus 1922/23 und der Einkommensteuer zu Grunde gelegt. Bezüglich der DeHandlung der Gesellschaften bestimmt der Art. 2 des Anhanges A: In Anwendung der Ge setzesbestimmungen über die Einkommensteuer wer ben

. C sind die Privatangestellten, sowie Nutznießer frommer Stiftungen und Lebens renten. Wenn'also z. B. ein Gewerbetreibender im Er werbsteuerkataster per 1922/23 mit einem Steuer betrag (reine Staatssteuer jedoch!) von 200 Lire aufscheint, so wird er, falls er den Steuererklä rungstermin versäumt, mit einem Einkommen von 10.000 Lire in der Kategorie B der neuen Ein kommensteuerliste eingereiht. Die ital. Einkommensteuer-Kategorien sind nach den verschiedenen Arten des Einkommens folgende: A. Ewige Renten, Erträge

aus Gehältern, Pensionen und Zu lagen der Gemeinde-, Landes- und Staatsbeamten. Art. 11 besagt jedoch, daß solchermaßen festge setzte Steuereinkommen im folgenden Jahre wieder berichtet -werden können, auch auf Antrag des Steuerpflichtigen. Bezüglich die Einkommenschätzung der öffentlichen Körperschaften und zur öffentl. Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen fetzt Art. 12 fest, daß diese provisorisch von der Steuer agentur auf Grundlage der letzten im Amte befind lichen Bilanz vorgenommen

werden kann. Ausmaße der neuen Einkommensteuer. Die 4 genannten Kategorien werden zur Errechnung des Steuerausmaßes in Unterabteilungen gegliedert. Zur Zeit der Einführung dieser Steuer (Testo unico 1877) wurde sie einheitlich für alle Kategorien mit 12 Prozent angesetzt. Dermalen aber gelten ver schiedene Steuersätze. Kategorie A-1. Einkünfte aus Staatsschulden, Zinsen und Prämien von Landes- und Gemeinde anleihen, Interessen der auf den Ueberbringer lau tenden Gesellschaftsobligationen, die Staatsgaran- tien

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Volksblatt
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Pagina 2 di 8
Data: 05.08.1908
Descrizione fisica: 8
, „kann und wird bewilliget werden.' Früher hat man sie den Tirolern nach und nach ganz weg genommen, mit der Begründung, die Bauern haben damit Mißbrauch getrieben. Jetzt will sie die Re gierung wieder hergeben, um die drückende Steuer verdaulicher zu machen. Wenn die Abgeordneten die Steuer einmal bewilliget haben, dann zieht die Regierung die Abfindung wieder zurück. Aber wohl verstanden, wir wollen die Abfindung ohne Steuer erhöhung, nicht die Abfindung mit Steuererhöhung. Es wäre für die Weinbauern ein schlechter

Trost, wenn wir die doppelte Steuer im Abfindungswege zu zahlen haben. Dann kommt Leys auf das „Tiroler Volks blatt' zu sprechen. Er hält sich darüber auf, daß das „Tiroler Volksblatt' seinerzeit seine Haltung als unerhört bezeichnet hat. Das „Volksblatt' schrieb so: „Aus zahllosen Versammlungen haben Tausende von Weinbauern erklärt, wenn diese Steuer kommt, dann können wir nicht mehr brennen, wir müssen die Trestern einfach weg werfen, die Maischepreise sinken, das Viehfutter entgeht

uns, nach so langen, harten Zeiten und angesichts der Riesensumme, die wir zur Bekämpfung der Reblaus ausgeben müssen, können wir die Steuer nicht ertragen.' Num kommt der Abg. Leys, der Obmann des Schrafflschen Wein bauernverbandes, und behauptet von dem allen das Gegenteil: „Das ist zuviel gesagt, das glaube ich nicht, man übertreibt, die Steuer ist nicht zum Davonlaufen' usw. Wenn der Weinbauer Leys sowohl in Bozen am 8. Juni, als auch in Kaltern am 19. Juli allen übrigen Weinbauern widerspricht

, wie er es tatsächlich getan, und die harte Steuer noch in Schutz nimmt, wie er es auch getan, so sagen wir nochmals: Eine solche Haltung eines Vertreters der Weinbauern ist einfach unerhört. Noch unerhörter ist die Haltung des Weinbauern vertreters v. Guggenberg, der am 28. Mai in Bozen vor tausend Weinbauern erklärt hat: „Ihr habt kein Recht, für euch eine Begünstigung zu verlangen.' Und am allerunerhörtesten ist die Hal tung Schraffls, der am 8. Juni in Bozen gesagt: Die anderen außer Leys kennen die Branntwein

- Frage „nur von den Räuschen, die sie geliefert'! Das ist nicht bloß unerhört, sondern geradezu un verschämt! Müssen sich denn die Weinbauern von Schraffl alles gefallen lassen? Wenn Leys ferners behauptet, daß die konservativen Zeitunzen und die Weinbauernbund-Versammlungen die Sache so dar stellen, als ob die Weinbauern an dieser Steuer „zu grunde gehen müssen', so bitten wir ihn doch gütigst zu sagen, wann und wo und von wem dies gesagt worden sei. Allzeit wurde behauptet, die Weinbauern

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Volksblatt
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Pagina 5 di 8
Data: 25.07.1896
Descrizione fisica: 8
man aber die V o l l zugsvo r- schriften, so müsse sich die Kammer erst recht gegen die projektirte Steuer aussprechen. Dieselben seien nur geeignet ein Denunziantenthum groß zu ziehen, und gerade zu sanitätswidrig. Ueberhaupt stelle sich die Steuer als eine Vexation der Gewerbetrei- ben den dar, schon durch die Art der Zahlung. Alles in allem seien die Bäcker die eigentlichen Steuerträger. Die geplante Auflage fei. eine Co nsumst euer, die in Folge ihres lästigen Eintreibungsmodus in der vorgelegten Form äußerst

drückend sei. K.-R. Kerfch baumer stellt sich als „fortschrittlicher Magistrats rath' natürlich auf den Standpunkt des Stadtmagi strates und tritt mit der ihm eigenen Wärme und Energie für diese, neue Steuer ein. Er meint zwar, es sei „eine undankbare Sache' für eine Steuer ein zutreten: er betrachtet jedoch diese Steuer als geeignetes Mittel, das Gleichgewicht im Haushalte der Stadt wiederherzustellen. Diese Steuer treffe nur reiche Ein wohner (Oho)! und die wohlhabenden Fremden. Ge- gen die Steuer

spreche nur die Vollzugsordnung, die eine Aenderung erheische. K.-R. Rein stall er wendet sich sehr entschieden gegen die Steuer, durch welche ein bestimmter Theil der Gewerbetreibenden arg betroffen werde. K .-R. Alb. Wachtler ist erstaunt, daß ein Herr, ein Vertreter des Handelsstandes, der sonst immer für das Gewerbe eingetreten sei, in der Ver sammlung für diese drückende Belastung 'des Gewerbe standes eintritt. (Lebhafter Beifall.) Es sei überhaupt höchst merkwürdig, daß in einer Stadt

, die sich „rühmt, liberalen Prinzipien zu huldigen' eine solche Steuer hat vorgeschlagen werden können. Man verspreche sich überhaupt zu viel von dieser Steuer, sie werde nicht 5000 fl., sondern höchstens die Hälfte einbringen. Außerdem werde nur ein großartiges Denunziantenthum durch die Vollzugsordnung gefördert. Es sei nur patriotisch und städtisch gedacht, wenn man eine solche ungerechtfertigte Steuer hintertreibe. (LebhafterBeifall.) K.-R. Kersch- baumer: Die Einnahmen aus der geplanten Steuer

kann Niemand voraussagen, es könnten auch 5, 6, ja 10.000 fl. sein! Redner will jy gerne eingestehen, wenn er vielleicht Unrecht hätte, denn auch er habe ein warmes Herz für das Gewerbe. K.-R. Told und K.-R. Pohler wenden sich entschieden gegen die Steuer; letzterer meint, er sei zwar nicht eigentlich so berufen, in dieser rein lokalen Bozner Angelegenheit das Wort zu ergreifen, er müsse aber doch der in Meran herr schenden Ansicht Ausdruck geben,daß es sehr traurig sei, wenn der Magistrat

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Dolomiten
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Pagina 11 di 16
Data: 06.11.1937
Descrizione fisica: 16
Samstag. Sen < 5 . Tlnocinftcr I937/XV7 t „Dolomit en Nr. 133 — Seite TT / Wirtschaft un- besetz ' HMniMMHniBiOTMMMMnMMMwnHBaaiMmiaReinvBaiiniaMWMnraMaMnMiBMiiaaMNi AbtmderungsbesttmiWNgen für SrmeiMsteuerir Mt kgl. Dekret-Gesetz Rr 1769 nenn 9. September -1937, verlautbart in der „Gazz. Uff.' Nr. 250 vom 20. Oktober wurden nicht nmvesentliche Blenderungen zum Gemeinde steuer-Geseke verfügt, die wir linieren Lesern hier zur Kenntnis bringen. Die Mietwertftener Der Art. 101 des Einheitstcxtcs

angeschlosscneii Wohnung, auch wenn für dieselben keinerlei Miete entrichtet ivird. Das Ansmatz der Steuer Die Steuer wird nach dem Miclwerle der in Betracht kommenden Lokale ausstcigeiid van 5 r '' bis (1% bemessen, nach der dem Gesetze an geschlagenen Tabelle, die der Kategorie der Ge meinden und der Höhe der Mietwertc c»l- ivrcchend Rechnung trägt. Wir lassen hier wegen Raummangel die Tabelle weg und benierken nur. datz in unserer Provinz das Steuer - nusmatz wohl nirgends H' - :. der allgemein übliche

» Mieten überschreiten wird, ja beim grötzten Teile der Mieten wird nur ein Satz non 6G zur Anwendung gelangen. Das Ausmatz der Steuer ist unverändert geblieben. Sehr wichtig ist die neue Bcstiminung. welche den bisherigen Art. lO.'l des Einheitstextcs er setzt. welch letzterer vielfach zu verschiedeneil Auslegungen Anlatz gab und z» Streitigkeiten mit den Gemeindeverwaltungen führte. Die neue Bestimmung ist sehr klar gesagt und be sagt unzweideutig, datz die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten

ist: wen» aber die Wohnung nicht »liier einem Monat und nicht über sechs Monate gemietet mar, die Steuer nur für ein Semester des Jahres zu bezahlen ist. Bestimmung des Mietwertes Der Art. in des Einheitstexteo wird durch folgenden neuen ersetzt. Der Mietwert wird auf Grund des wirklichen oder des angenommenen Mictbetragcs bestimmt. Der wirkliche Micibetrag ergibt sich aus dem nargeschricbcncn und 'registrierten Miet verträge, während er in allen anderen Fällen nur als angenommen gilt

der Wohnung angenommen, nutzer wenn der Steuerträger die Einschätzung des Mietwertcs nach den allgeineinen Grund sätzen verlangt. Auf keinen Fall aber kann der Mietwert in Hinsicht auf diese Steuer iii einem niedrigeren Ausmatze festgelegt werden als der Bruttoertrag, der für die staatlichen Steuern in Betracht kommt. Bei der Festsetzung des Mietwertes sind jedoch voni wirklich entrichteten Mictbetrage die in demselben inbegriffenen Beträge für Leistungen an Beheizung. 215

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Volksbote
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Pagina 9 di 16
Data: 24.02.1927
Descrizione fisica: 16
Die Junggefellensteuer. Durch das kfll. Dekret vom 13. Febr. 1927 wurden die näheren Borschriften über die Junggejellensteuer erlassen. Sie sind nicht nur für die unmittelbar Betroffenen, dl« Junggesellen selbst, von Interesse, sondern auch für all« Dieirstgeber, welche Junggesellen beschäftigen, denn der Staat such» sich di« Einhebung der Steuer in der Weise zu er leichtern, besonders bezüglich der Junggesel len aus den Arbeiterkreisen, daß er die Dienstgeber zur Zahlung heranziebt

und es ihnen überläßt, die Steuer auf die Jung gesellen zu überwalzen. Der unterliegt der Junggeselleusteuer? Sie trifft alle unverheirateten Männer zwischen dem vollendeten 25 und dem voll endeten 65. Lebensjahre. Ausgenoyr» men find die katholischen Pneste- und die Ordensleute, welche das Gelübde der Keusch heit abgelegt haben, die Kriegs-Schwerinva- liden, die Offiziere. Unteroffiziere und Sol daten der Trumren, welche auf eine bestimmt« Dienstzeit verMchtet sind und für welche die Cheschließung an gewisse

Bedingungen oder Beschränkungen gebunden ist. jene Personen, denen der Art. 61 des ital. bürgerl. Gesetz buches die Eingehung der Ehe verbotet (Geisteskranke) und «Mich alle Ausländer, auch wenn sie sich ständig in Italien auf halten. Die Höhe der Junggejellensteuer. Die Steuer besteht au» zwei Beträgen, von denen der eine mit einer fixen Summe je nach dem Alter des Junggesellen bemessen Ist, während der zweite nach seinem aesamm- ten steuerpflichtigen Einkommen abgestuft ist. Die erste dieser Abgaben

. Das Gesamteinkommen wird den Komple mentärsteuerlisten entnommen. Für jene Junggesellen, di« kein« Komplementärsteuer bezahlen, z. B. deshalb, well Ihr Gesamtein kommen 16.000 Lire nicht übersteigt, wird das Gesamteinkommen durch Zusammen rechnen der in der Grund-, Gebäude- und Ricchezza Mobile-Steuer eingetragenen Ein kommensbeträge berechnet, oder falls sie auch in diesen nicht eingetragen .erscheinen, von Amts wegen eingefchatzt. Wenn der Jung geselle, keine eigenen Einkünfte hat und von seinen Eltern erhalten

der Tabelle der Steuersätze für die Komplemen- tärsteuer bei einem Einkommen von 17.200 Lire auf V, %, erreicht bei einem Einkom men von 99.000 Lire 1% usw. Ein Jung- S leselle von 40 Jahren, der «in Gesamter«- omme'n von 20.600 Lire besitzt, müßte bei spielsweise an Junggesellensteuer den fixen Betrag von 50 Lire und «Ine Crgänzungs- abgabe von 0.53%, also 106 Sic«, zusammen 156 Lire bezahlen. wie wird die Junggesellensteuer eingehoben? Maßgebend für di« Einbebung der Steuer ist, ob die betreffende

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Volksbote
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Pagina 5 di 6
Data: 14.06.1923
Descrizione fisica: 6
(der aus dem Grundbesitz durch Kapital und Arbeit er zielte Boden ertrag ist feit 4. Jänner d. I. in Italien steuerpflichtig geworden) frei. b) Die österreichisch^ Einkommensteuer er faßte das G e s a m teinkommen einer steuer pflichtigen Person ohne Rücksicht auf die Ein kommensquellen mit demselben (pro gressiven) Steuersatz: daher besitzt das öster reichische Steuersystem neben der Einkommen steuer zur Verschärfung der Belastung ein zelner Einkommensquellen noch besondere Er trags« oder Realsteuem (Erwerbsteuer

, Ren tensteuer, Hauszins- und tzausklafsensteuer, Grundsteuer); die italienische Einkommen steuer erfaßt hingegen das Einkommen einer Person nach den verschiedenen Quellen des Einkommens getrennt in verschiedenen Kategorien, welche verschiedene Steuer sätze anwenden, und will das Einkommen möglichst an der Quelle erfassen. Die österreichische Einkommensteuer ließ ein Existenzminimum von 1600 Lire steuer- ftei; : die italienische läßt steuerfrei in der Kategorie B (Handel, Gewerbe. Landwirt schaft

, welche n u r a u s der Arbeit fließen (freie Berufe, Privat- angestellts und Arbeiter); oder welche weder aus Arbeit noch aus Kapitalsbetätigung flie ßen (Privatpenstonen, Leibrenten). Sakegorle D: Oeffentliche Besoldungen und Pensionen (Staats-, Provinzial« und Ge- inrindeangestellte). Der Steuersatz lst in der ersten Kategorie am höchsten, in der letzten Kategorie am nie dersten; innerhalb der einzelnen Kategorien (die wir noch eingehend besprechen werden) steigen die Sätze je nach der Höhe des steuer- pslichtkgsn

Einkommens an. 3. Arte« der Skeuereinhebung. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten der Steuereinheüung: a) Einhebung durch Rückbehalt (per rilsnuta): der Staat zieht den von ihm aus» gezahlten Gehältern, Zinsen. Vergütungen be reits die entfallende Steuer ab. b) Einhebung durch Namonslisten id Veranlagung. , oder Steuerrollen (ruoii): die Steuerpflichti gen werden in eigene Listen eingetragen, wo bei der vorgeschriebene Steuerbetrag verzeich net wird; diese Steuerrollen werden durch den Präfekt

exekutionsfähig gemacht und so dann den SteuereintreiberN (Steuerpächtecn) übergeben. Die Cinhebung durch Rmnenslisten läßt sich wieder in zwei Arten durchführen: 1. Direkte Cinhebung (der Steuerpflichtige selbst wird in die Steuerrolle eingetragen.' 2. Cinhebung mit Nachnahme (per rivaisa). was ist die Skeuereinhebung mlk Nachnahme? Diese Cinhebungsart besteht darin, daß ge wisse Unternehmungen verpflichtet sind, für ihre Angestellten unb Gläubiger zu satteren und die entfallende Steuer zu zahlen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 4 di 6
Data: 30.08.1923
Descrizione fisica: 6
Verkaufs- Steuer. I'ssss <L eserci-io e rivenäit». t. Allgemeine» «od kurze Geschichte der Steuer. vi« Gemeindesteuer aus Gewerbe- und Ber kaufsbetriebe wurde in Italien durch das Gesetz vom 11. August 1L70, Nr. Anhang O ein geführt und durch das Durchmhrungsdekret vom 2« Dezember 1S70. Nr. S1S7. genauer umschrie ben. Durch dos Gesetz vom 22. Jänner ISik, Nr. SS, wurden einige Reformen hinsichtlich der Kon- sumobgaben der Gemeinden durchgeführt und gleichem« — zur Ersetzung der durch die Refor men

sich zweifellos die Gewerbesteuer besser, da dann der örtlichen Wirtschaftslage mHr Rech nung getragen werden kann Ein weiterer Unter schied gegen die österr. Erwerbsteuer besteht dar in. daß diese «ine Nontingentfteuer war. wUrend die Gewerbe- und Be-.iaufssteuer eine Quotiiäts- steuer ist, d h. es wird nicht wie b« jener von vornherein ein bestimmter Steuerertrag eines Steuerbezirkes ?«stgesetzt und auf die einzelnen Steuerträger aufgeteilt, sondern jeder hat den für ihn unabhängig

von den anderen testgesetzten Steuerlich zu entrichten Z. Steuergegenstand. Der Gewerbe- und Verkaufssteuer unterliegen: a) jene, welch« einen Beruf, ein Kandwei!, einen Handel oder irgend ein Gewerbe aus üben! auch dann, wenn das Einkommen daraus ganz oder teilweise nur gelgentlich oder aus zufälligen Menstleiftungen ent springt: b) jene,' weiche Waren irqenviyelcher Art »er laufen: c) die VerqnüallngSAefcllschaiten. Verein«. Ko smos iind ähnliche Organisationen. vi« Steuer trifft gleicherweise auch den zeit weisen

Gewerbe- und Nerkaussbetrieb herunter hender Gewerbe- und Handelstreibender, wenn diese sich länge? als einen Monat im Jahr in der Gemeinde aufhalten und daselbst ein Lokal oder einen Stand haben. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, «inen Handel oder «in Gewerbe zeitweise ausllben, sowie die Dergniigungsgesell- schasten. Rereine, Kasinos imd ähnliche Organi- laitonen, die für eine länger« Dauer als für einen Monat gebildet wurden, haken die Steuer in der Höhe «ine» Viertels, der Hälfte

oder von drei Vierteln zu entrichten, je nachdem, ob die Daittr ^ des Gewerbebetriebes in der Gemeinde weniger als drei, sechs oder neun Monate beträgt. Ueber- > steigt der Betrieb die Dauer von neun Monaten, so ist die ganze Steuer zu entrichlen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Die Beamten und jene, welch« ihr« Arbeit gegen Bezahlung eines Gehaltes, Arbeitsloh nes oder Entgeltes bei öffentlichen und pri vaten Unternehmungen leisten außer wenn sich die Anstellung oder di- Arbeitsleistung

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Der Bote für Tirol
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Pagina 6 di 10
Data: 29.11.1849
Descrizione fisica: 10
5 Slv»fchreibu«g t t»r ?rse»u«g der Dienstvläye für die Struer- ä«te» >« Kronlande Tirol und Vorarlberg. Ziir^ Ä <^fü->rui>g der ,»>t der allerh, Eiiischließiiiig Üöroen zur Lerv.iltnng der'direkten Besteuerung nniß nu» in ,^olg? Erlasse» des hoben Fin >>iz. H/in-üeiiums vom 19 °. Mts, Z, 112 ,2 — F. M jiir Ausstellung der Steueräiu-er, welche späteste,is »>i> I. Februar l>,50 I»'« Leben zu treten habe». geschrill.» werden. In Beziehung auf die Organiflrnng dieser Steuer- a nter

hat sich ihre Amtsthätigkeir vorerst auf jene Ge genstände ,» beschränken, welche in dem a. u. Vor. trage des Herrn Finanz. Ministers vom 9. Juli d. I. bezeichne« sind. Sie »,»fassen die Vorschreib,tilg. Uebernahme, ?Ib. fuhr und Verrechnung aller direkten Steuer» und jeneS Theiles, der zu ihrer EoidenzhaltiiNg bis nun von den Steuer - Bezirks - Obrigkeiten voigenoininenen Amis- bandlunqen. Außer dieser ihrer eigentlichen Dienstesbestimmung wird ihnen dort, wo nicht eigene Grtiüdbnrl s' nnd Deponie» - Aemter errichtet

werden, die Fübrnnq der Grundbücher, die Besorgung des Kassa, und Deposiien- wesenS für die gerichtlichen und politischen Bezirksbe- hörden und die Empsa»gnahi»e und Verrechnung jener Beträge übertrage» werden, welche die Finanz, Ver Wallung für sich oder im Einvernehmen mit anderen Zweigen der öffentlichen Verwaltung ihrer Amishaud' lung zuzuweisen findet. In jedem Bezirks Gerichte erster Instanz wird ein Steuer-Amt aufgestellt. Das Personal der Steuer - Aemter als einlebender und verrechnender Aemter besteht

in der Regel aus zwei Beamten, nämlich aus einem Einnehmer nnd aus einem Kontrollor, die sich wechselseitig kontrclliren und der Kautionspflicht unterworfen sind. AIS Ausnahmen werden größern Steuer Aemtern entweder Tagschreiber oder im Falle Amtsoffizialen ,,»d Assistenten beigegeben, wogegen bei denjenigen Steuer-Aemter». wo sich Sin Beamter als genügend zeigen sollte, die Besetzung dieser Steuer-Aemter auch nur mit Einem Beamten erfolge» wird. Für diese Beamte» sind folgende Bezüge bestimmt

: Für die Steuer-Einnehmer I. Klasse an Gehalt 90» fl » 7? II Klasse ^ „ 800 fl. ^ III Klasse 7il0 fl. Für di-Sieue'kontrollore I.Klasse» „ 700 fl. » -> ü » ll Klasse ^ , ölig fl. « » .'> ' III. Klasse -? 5lX1 fl. Für die Steuer. Amts-Offiziale in den Gehaltsstufen von 45» fl. und 490 fl. Für die Steuer-Assistenten in den Gehaltsstufen von 350 fl. und 30g fl. Zur Bewerbung um diese Diensiplätze wird.hieyn« der Konkurs ausgeschrieben und zwar vorderhand: ». Fünf Dienstpläne für Einnehmer II. Klasse

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Volksbote
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Pagina 11 di 12
Data: 08.03.1923
Descrizione fisica: 12
Nr. 49 vom 28. Februar veröffentlicht das folgende kgl. Dekret vom 11. Wnner 1923 Nr. 148: Welche Steuern werden ausgedehnt? Art. 1. Vom 1. Jänner 1924 treten an die Stelle der z« diesem Zeitpunkt in den neuen Provinzen gelten den direkten Steuern die folgenden, im Anhang näher, bezeichneten. direkten Steuern: a) Steuer auf das Einkommen;*) b) Fabrlksfleuer: ci Bodensteuer (i. sui terreni): d) Steuer auf das Einkommen der Leiter und Prokuristen der Handelsgesellschaften, und der Vecwaltungvräte

der Aktiengesellschaften; ein AutzerordenMche ktriegs-Personalskener; sj ErgSnzungssleuer auf Einkommen; g) Außerordentliche Steuer auf die Dividenden, Zinsen und Prämien der von Gesellschaften, Provinzen, Genieinden und anderen Körper schaften ausgegebenen Titres; V) «riegs-Lenteflmi-Steuer. Zuschläge zu den direkten Skeizsrn. Art. 6. Auf die im Art. 1 aufgezählten Steuern dürfen »ur lene Zuschläge aufgelegt werden, welche durch tot Reich geltende gesetzliche Bestimmungen — sofern sie auf dix neuen Provinzen bereits

. Der erste handelt von der Einkommen steuer. Wir heben nur das Wichtigste daraus hervor. Wichtig ist Art. g. welcher versügk. daß die Sleuererkiärnngen der Steuerpflichtigen für das Jahr 1924 ln der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1923 abzngeben sind. Die Handelsgesellschaften und Anslalken (ein schließlich der rechnungspflichtigen) haben die eigenen Erklärungen bis spätestens 31. Augnik 1823 auf Grund der kehlen genehnitgten Bilanz abzugeben. Art. 10. wcun die privaten Sleuerpflichtigen

Orientierung unserer Loser müssen wir einen kurzen Ueberblick über die durch die vorstehenden Gesetze esttgesührte Gebäudesteuer geben. Der Steuer unterliegen alle Gebäude und fest stehenden Bauten: zu den letztere» werden auch Schrffsmühlen, fliegende Brücken, Fähren und ähnliche Bauten gerechnet: ferner zählen dazu die Zeitungskioske, Hütten ' für den Kl-inverfchleiß von Wem, Tabak nfw. Bon der Steuer aus genommen sind die landwirtschaftlichen Bauten, — wozu die Wohnhäirser nicht gerechnet wer

den — soweit sie nicht verpnchtet sind; denn sie werden ja von der Grundsteuer erfaßt: aus genommen find ferner di« Bauten für öffentliche Zwecke, für Gottesdienst, die Friedhöfe. Die Neubauten sind erst zwei Jahre nach Eintritt der Bewohnbarkeit steuerpflichtig; Fabriken erst nach drei Jahren nach Aufnahme des Betriebes. Be kanntlich hat der Ministerrat beschlossen, den Neubauten vom 5. Juli 1919 bis 31. Dezember 1926 eine 23iährige Befreiung von der Gebäude steuer zu gewähren. Die Bemessung erfolgt

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 06.06.1923
Descrizione fisica: 8
Mtwsch. den 6. Z'M ISN. .Der 1»?«!«? Seite 5 D as italienische SZeuerflikkem. m. Die Einkommensteuer. !. Grundzüge und Versnlvgnng. Iis zum 30. Juni d. Z. sind die Steuer lerklärungen für die neu eing-führte ltalie- Iinsche Einkommensteuer einzubringen. Wir Iwollen daher in einigen Aufsätzen die w:sent- IlHsten Bestimmungen der italienischen Ein- Iloimnensteuer unseren Lesern mineilen, so wie Imr es Kreits hinsichtlich der beiden Grund- Istiuern (Boden- und Eebäudesreuer) getan Ihabsn (siehe

er zielte Boden ertrag ist seit 4. Jänner d. I. j m Italien steuerpflichtig geworden) frei. b? Die österreichische Einkommensteuer er- > We das G e s a m teinkomm'n ein:r ste^ec- xflichtigen Person ohne Rücksicht auf die Ein kommensquellen mir demselben (pro gressiven» Steuersatz; daher besitz: das öster reichische Steuersystem neben der Einkommen steuer zur Verschärfung der Belastung ein zelner Einkommensquellen noch besondere (5r- ! Hags- ode: Realsteuern (Erwerbsteuer, Ren- imsteuer, Hauszins

- und Hausklassensteuer, Emndsteuer): die italienische Einkommen steuer ersaßt hingegen das Einkommen einer T-rson nach den verschiedenen Quellen c,es ssakommens getrennt in verschiedenen Allegorien, welche verschiedene Steuer te anwenden, und will das Einkommen «özlichsi an der Quelle erfassen. c> Die österreichische Einkommensteuer er sähe nurphysische Personen und ruhende Eii>ich-sten. die italienische trisst hingegen euch alle juristischen Personen: denn sie ve- eben das Einkommen an der Quelle, wo möglich

ist. der Die österreichische Einkommensteuer be- l mht aus dem Grundsatz der Leistungs fähigkeit und berücksichtigt darum in weitgehender und sozialer Weise die wici- lchaftliche Lage des Steuerpflichtigen (Abzug ^ der Passiozinsen. Berücksichtigung der Verhei ratung, der Nachkommenschaft): die italienische Einkommensteuer gestattet zwar ebenfalls den Abzug der Passiozinsen, lägt aber weitere Be günstigungen unberücksichtigt. e) Die österreichische Einkommensteuer ließ im Existenzminimum von 1600 Lire steuer frei

, Geschäftsgewinne) steuerfrei. Es gilt also für die italienische Ein kommensteuer das Territorialitätsprinzip: nur die Einkonimen, welche in Italien produziert und bezogen werben, sind der Einkommen steuer unterworsen (Ausnahme: Einkommen, weiche in Ausland produziert werden und von einem italienischen Staatsbürger oder in Italien Wohnhaften nach Italien geschuldet werden, sind steuerpflichtig). Welches Einkommen ist steuerpflichtig? Der italienischen Einkommensteuer unter liegen nur jene Einkommen

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