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Volksbote
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Pagina 12 di 16
Data: 07.04.1927
Descrizione fisica: 16
Seite 12 — Nr. 14 •Voltebote“ Donnerstag, den 7. April 1927. Fvnggelellen-Steuer. Die Junggesellen st euer besteht aus einer Grundtaxe und einem Zuschläge. Hie Grundtaxe wird durch das Alter, der Zu schlag durch dar Einkommen des Iunggeiellc» bestimm! Die Grundlage ist festgesetzt: a> mit 35 L. jährlich für die geh» jüngsten der öberwähnten Altersklasse», d. s. jene, die im 28. bis «inschließ- lich 35. Lebensjahre stehen, b) mir 50 Lire jähr lich für die nächstfolgenden 15 Altersklassen

steuer gelten somit die folgenden Steuersätze: * Die Höhe der Reineinkommen, dir in den Steuerrollen für die Crgänzungssteuer, die Ein kommen-, Grund- und lflebäudesteuer eingetragen sind, bleiben in Geltung. Das Einkommen des Junggesellen, der auf Kosten seiner Eltern lebt, wird auf Grund des Einkommens dieser fest gesetzt, derart, daß das Gesaniteinkominen der Eltern durch die Zahl aller ihrer lebenden Kin der geteilt wird. Sollte die Höhe der oberwähn ten oder anderer Einkoimnen

die folgenden typischen Fälle in Betracht: a) Der Junggeselle zahlt di« Er gänzungssteuer: Ein im 35. Lebensjahre stehender Metzger z. B. zahlt 520 Lire Crgänzungssteuer. Seine Steuer als Lediger beträgt: Grundtaxe 35 Lire, Zuschlag 520 : 4 — 130, daher insgesamt 165 Lire. Ein 37jähriger Hausbesitzer, (Mtmin und Besitzer einer Gemischtwarenhandlung, zahlt eine Crgänzungssteuer von 106.15 Lire, mußte aber wegen eines Brandes «in Darlehen von 8000 Lire zu 10% aufnehmen. Sein Einkommen reduziert

sich infolgedessen um 800 Lire, .d. h. von 7500 Lire auf 6700 Lire. Die Ergänzungssteuer für dieses Einkommen (1.356%) beträgt 90.)5 L. Die Junggesellenstsiier macht daher aus: Grund taxe 50 Lire, Zuschlag 90.85 : 4 — 22.70 Lire, ins gesamt 72.70 Lire. b) Wie hoch ist die Juiiggssellensteuer für einen 26jährigen, von seiner Mutter erhal tenen Junggesellen (Student), einzigen Sohn, wenn die Mutter 161 Lire Ergänzungs- stcuer zahlt? In diesem Fall beträgt die Steuer 75.25 Lire, und zwar: Grundtaxe 35. Zuschlag 161

:4 - 40.26. Ein 51jähriger Junggeselle lebt auf Kosten seiner Eltern, die noch zwei verheiratete Kinder und ein Reineinkomnien von 15.000 Lire haben. Die Eltern zahlen für den Sohn eine Ledigen steuer von 48.30 Lire, und zwar: Grundtaxe 25 Lire. Zuschlag: 270.75 : 3 (Kinder) - 83.25 : 4 — 23.30 Lire. c) Keine Ergänzungssteuer. aber andere direkte Steuern: Angenommen folgender Fall: Ein im 65. Lebensjahre stehender Bauer hat einen kleinen Hof verpachtet, 17.000 Lire in Banken und ein kleines Häuschen

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 11.11.1936
Descrizione fisica: 6
senschaften, welche einen staatlichen Zuschuß genie ßen. Zur Zeichnung sind weiters jene verpflichtet, die tatsächliche Besitzer von Realitäten ind, wenn ie auch im Grundbuche noch nicht als solche aus- cheinen. Zur Zeichnung verpflichtet sind jerner Be- itzer von Grundstücken und Häusern, die äugen- »licklich keiner Steuer unterliegen, oder welche nur eine Ergänzungssteuer bezahlen und endlich Be sitzer von noch nicht fertiggestellten Häusern oder noch yicht in die Steuerrolle eingetragenen Reali täten

? - Be stimmungen noch nicht erschienen, so daß auch die Steuerämter noch keine definitive Auskunft geben können. c) Daß das Einkommen aus dem Hypothekarkredite tatsächlich zur Steuer angemeldet od. von amts wegen festgestellt ist. Eine Frage, welche ebenfalls hier noch offen bleibt, ist der Abzug von.Realitäten, wie zum Bei spiel Wohnungsrechte, Fruchtgenußrechte (seien es vertragliche oder gesetzliche), Ausgedinge, Abnäh runsrechte usw. Im weiteren Sinne genommen, sind auch dies Hypotheken, welche eigentlich

noch nicht ersichtlich, ob auch eine Bestätigung des Gläubigers beiliegen muß, daß das Darlehen tatsächlich besteht. Wird die Hypo thek anerkannt, so ersolgt der Abzug derselben von amtswegen. 6. Die Zmmobiliarsteuer. Mit dem gleichen Dekrete ist außer der Anleihe auch eine außerordentliche Jmmobiliarsteuer ein geführt. welche alle jene zu zahlen haben, welche zur Zeichnung der Anleihe verpflichtet sind. Die Steuer wird jährlich festgesetzt auf 3.3 Promille von dem festgesetzten Werte der Realitäten

, so daß man für 1000 Lire Anleihe Lire 3.30 Steuer extra ^Dièk^Steuer geht auch automatisch mit dem Wer te der Liegenschaften und wird auch dementspre chend von amtswegen festgesetzt. 7. Bezahlung der Anleihe und der Steuer. Die Bezahlung der Anleihe und der Steuer er folgt mit den anderen Steuern und wird von der Raten eingehoben. ^ ^ Esattoria gleichzeitig mit den anderen Steuern in 6 Das Wertpapier erhält lier Zeichner erst nach vollkommener Einzahlung, das heißt nach der sech sten Rate

solche Be sitzer, welche momentan keine Steuer zahlen, sei es nun Gebäude- oder Grundsteuer, und zwar muß hier die Anmeldung erfolgen, weil diese Besitzer in keiner Steuerliste enthalten sind und infolgedessen das Steueramt keine Grundlage für die Bemessung der Steuer, respektive für die Schätzung der Ge bäude hat. Bei Neubauten sind diesen Anmeldungen die Berechnung, eventuelle Fakturen und eventuell eine Schätzung eines amtlich zugelassenen Sachverstän digen beizulegen, damit das Steueramt die Mög lichkeit

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Alpenzeitung
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Pagina 6 di 6
Data: 30.06.1928
Descrizione fisica: 6
«ens q .AIpenzeitung' Samstag, den 30. Juni 1923. Steuer-Erleichterungen skr linderreiche Familien In der „Gazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1S28, Nr. 1312 er schienen, das Steuererleichterungen für kinder reiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärperjonen gegenüber den übrigen Familienvätern beson ders bevorzugt. Die Zivil- und Militärbeam- tcn und Pensionisten

des Staates, der Gemein den und sonstigen öffentlichen Körperschaften können schon dann Anspruch auf die Steuer begünstigung erheben, wenn sie 7 oder mehr unversorgte Kinder, die italienische Staats bürger sind, besitzen. Den übrigen Familienvätern wird die Steuerbegünstigung Vann zuerkannt, wenn sie 10 oder mehr unversorgte Kinder, die italie nische Staatsbürger sind, haben, oder wenn sie 12 oder mehr lebend oder lebensfähig geborene Kinder, die italienische Staatsbürger sind, ge habt haben, von denen

mit allen ihren Zu schlägen (Gemeindesteuer auf Geweroebetriebe, Provinzialstcuer zu derselben, Sceuerzuschlag sür den Provinzialwirtschastsrat), die Gebäude steuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Provinzial- und Gemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Neinertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Begünsti gung Anspruch ha'l, dann, wenn sein steuer pflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.00V

Lire nicht übersteigt, er von allen Steuern, Ricchezza-Mobilesteuer, Grund steuer, Gebäudesteuer, Steuer auf den land wirtschaftlichen Neinertrag und von den Zu schlägen der Provinz, der Gemeinde und des .Provinzialwirtschastsrates zu diesen Steuern vollkommen befreit ist. Wenn aber das gesamte steuerpflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überPelgt. so fin det eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Sceuergattung statt

ihm bei seinem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung des steuer pflichtigen Einkommens um 100.000 Lire, die im Verhältnis von 6:3:5 auf die Ricchezza- Mobilesteuer, Grundsteuer und auf die Ge- bäudssteuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern gebührt wciters ohne Rücksicht aus ihr sonstiges steuer pflichtiges Einkommen die vollständige Befrei ung von folgenden Steuern: a) Von der Gemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weni ger als 2000 Lire steuerpflichtiges Einkommen

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Lienzer Zeitung
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Pagina 12 di 12
Data: 23.12.1939
Descrizione fisica: 12
Stätten, wo derar tige G-ttänke entgeltlich verabreicht werden, unterliegt einer Steuer nach Maß gabe diese? Steuerordnung. § 2. (1.) Die Steuer beträgt 16 v. H. des Entgelts (Kleinhandelspreises) für die in § 1 bezeichneten Getränke. Kleinhandelspreis ist das Entgelt, ws dem Verbraucher für das Getränk, ausschließlich der Gemeindegetränkesteuer in Rechnung gestellt wird. Bei der Berechnung der Steuer darf für übliche Bei gaben, derei Preis herkömmlicherweise im Preise für das Getränk mitenthalten

ist (zum Beispiel Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee) nichts abgezogen werden; dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. Zst in das Entgelt die Gemeindegetränkcsteuer bereits eingerechnet, so ist der Versteue rung das Entgelt abzüglich der Gemeindegetränkesteuer zugrunde zu legen. (2.) Wird die Steuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Betriebs inhaber verpflichtet, seine Gäste auf die Einrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preiskarte

, zum Beispiel „Preise einschließlich Getränkesteuer' oder ähnliches hinzuweisen. Beim Fehlen dieses Hinweises wird die Steuer nach dem gesamten Entgelt berechnet. 8 3. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuerpflichtige Ge tränke zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgibt (Steuerpflichtiger). § 4. Die Steuerschuld entsteht, wenn gemäß 8 1 steuerpflichtige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werdsn, mit dem Zeitpunkt der Ab gabe d!s Getränkes. § 5. Der Steuerpflichtige

hat bis zum zehnten Tage eines jeden Monats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, bei der städtischen Steuerabteilung (Elektrizitätswerk, 2. Stock) nach Art, Menge und Kleinhandelspreisen mittels der hiefür bestimmten Drucksorten anzumelden und die Steuer dafür zu entrichten. 8 6. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Stsuermdnung aufer legten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abge gebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig

oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuerschuld geschützt werden. § 7. Der Bürgermeister kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit dem Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer (zum Bei spiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Erhebung, Pauschalierung) treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerrechtliche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht w^entlich verändern. 8 8. Dem Steuerpflichtigen stehen gegen die Heranziehung zur Steuer die in 8 18, Abs

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Dolomiten
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Pagina 7 di 8
Data: 19.08.1935
Descrizione fisica: 8
un geheuer zunimmt, setzt eine kurze Dormeistcr- schastsrund« ein, um dann in den ersten Sep tembertagen die Punktekämpfe zu beginnen. Die französische Meistermannschaft Sochaux ist am 1. September in Mailand Gast der Ambrosiana. Europameisterschaft im Rudern Deutschland stegt im Vierer mit Steuer. Ungarn im Zweier ohne Steuer und Achter mit Steuer, Dolen im Einer und Doppel-Zweier. Italien im Zweier mit Steuer und die Schweiz im Vierer olme Steuer. In Erünau bei Berlin kamen gestern die Ent

- fcheidungskämpfe um die Europameisterschaften im Rudern zur Austragung. Bei herrlichem Wetter haben sich Uber 30.000 Zuschauer ein gefunden. unter denen sich auch viele politische und Sportsbehörden des Reiches befanden. Die Entscheidungen begannen um 2 Uhr nach mittags und batten folgende Endergebnisse: Vierer mit Steuer: 1. Deutschland. 2. Frank reich. 3. Italien. 4. Iugoslavien. 5. Ungarn. Zweier ohne Steuer: 1. Ungarn. 2.Deutschland. 3 Oesterreich. 4. Italien. 5. Polen. Einer: 1. Polen. 2. Schweiz

, 3. Oesterreich, 4 Deutschland. 5. Frankreich. 6 Italien. Zweier mit Steuer: 1. Italien, 2. Deutschland, 8 'Polen. 4. Frankreich. 5. Ungarn. 6. Spanien. Vierer ohne Steuer: 1. Schweiz. 2. Oesterreich. 3 Italien 4. Deutschland. 5. Belgien. 'Doppel 'Zweier: l. Polen. 2. Deutschland, 8 Frankreich. 4. Ungarn. 5. Tschechoslovnkei. AcÄer rnit Steuer: 1. Ungarn. 2. Schweiz, 3 Frankreich. 4. Deutschland. 5. Italien. Gesamtwertuna der Rationen: 1. Ungarn mit 3 Punkten, 2. Polen 2 Punkte. 3. Deutschland VA Punkte

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 4 di 8
Data: 05.02.1920
Descrizione fisica: 8
anbefohlen. Wir haben ver sucht, Aufklärungen über die Art der Einhebung der Steuer und über die damit zusammenhängen den Formalitäten zu erhallen, tonnten aber nur folgendes erfahren: Die Steuer wird für Seidenstoffe, Spitzen, Seidenstrümpfe, Bänder und andere Seidenfabri- täte eingehoben und betragt 10 Prozent des Fat- turenbetrases. Da» Dekret tritt mit 1. Feber 1920 tu Kraft. Die Fabrikanten haben dem Finanzmi- Feber auf ihren Fakturen den prozentigen Steuer Zuschlag verrechnen und die entsprechenden

. italienischen Mission in Innsbruck wird mitgeteilt. Ab 4. Feber 1920 findet die Ausstellung bezw. Vidierung der Reisepässe für Italien nur beim tgl. italienischen Konsulat (Kiebachgasse 2/2) statt. Amtsstunden von 9 bis 12 Uhr vormittags. Svxrt. Melsterschafks-Vobrennea Iausenskrahe—Sterling, 7 Kilometer. 1. Sterzing. Bob Jausental. Steuer Stei ner, Pfund, Trenkler, Walzl, Bremse Fink, 10 Min. AL Sek.; 2. Sterzing Stange, Steuer Kenn P., Bremse Keim I.. 1V Min. 2K.8 Sek.: 3. Bozen. Steuer Er berl

der Jüngere. Räch, Gostner, Desaler, Bremse Leib. 1l> Min. LZL Sek.; 4. Sterzinger Damenbob, Steuer Frau Dr. Embacher. Bremse Herr Kelderer, 10 Min. S8.S Sek.; L. Sterzing, Obexer Mannschaft, 10 Min. SIL Sek.: die Sieger des letzten Rennens, fuhren in einem fremden Bob: S. Sterzing, Steuer Platzer, Brem se Haas.- 7. Gasteig. II Min. 21.4 Sek.; L. Sterzing, italienische Offiziere. 11 Min. S3.S Sek.: ». Sterzing, Jungmannschaft. IS Min. 822 Sek.: 10. Sterzing, Sungmannschaft 2, IS Min. ZZL Sek

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 6 di 8
Data: 16.10.1923
Descrizione fisica: 8
Versallzcit in seinen Keller wmmcn, um zu kontrollieren, ob die Steuer ür den ganzen in den vorhergehenden zwei Monaten verbrauchten Wein bezahlt wurde. Sic in den ersten 5 Tagen der vorerwähnten Monate crsolgten Aerkäuse müssen aus rich tigen datieren Rechnungen ersichtlich sein, widrigenfalls dieselben zur Bezahlung der Steuer, als in den früheren zwei Monaten erfolgt, zu betrachten wären. Die Produzen ten und Großhändler, welche der Steuerzah lung zur bestimmten Zeit nicht ganz oder teilweise

nachkommen, verfallen einer Strafe von der Hälfte bis zur ganzen geschuldeten Treuer. <i. Weingroßhandel. Auch für die neue Weinernte besteht die Tinrichtung der Großhändler, versehen mit Finanzbewilligung und ermächtigt, Geschäfte mit Steuervorbehalt durchzuführen. Um vom Usficio Tecnico di Finanza die Bewilligung zu erhalten, dürfen Mengen unter A> Liter Wein nicht verkauft werden: ferner ist eine Kaution zu leisten in der Höhe eines Drittels Ser Steuer, welche die Höchstmciigc des Wei nes bcträgt

, der auf einmal am Lager sein kann. Die Kaution wird geleistet durch Erlag als Geld oder Wertpapieren, mit Bürgschaft kiner Bank von anerkannter Zahlungsfähig keit und mit solidarischer Bürgschaft zweier .Händler durch Hypothek. Jene, welche im Vorjahre die Bewilligung erhielten, müssen um Erneuerung ansuchen und die Kaution in obigem Sinne richtig stellen. In Ermange lung wird die Bewilligung als verfallen be trachtet und die Steuer des Restes von der vorhandenen Kaution entnommen. SlettnziKtslousmnfteuer. Diosc qanz

außerordentlich horte Sicuer wird ni>, j< A Centesimi ouf di? Kilowattstunde ein getrieben. Dies macht bei Zählertarif keine Schwierigkeit, Anders i?t es bei dem hier seit je gebräuchlichen Pausaiaitcris. Entscheidend für Sie Mb? der Steuer ist bei Pauschaltarif die für ein Jahr sestgeseine Venützungsstundenzahl. Wie uns milgneili wurde, hat man für das Gebiet der EtsiiMerle die Absich! gehabt, dieselbe mit lMV festzusetzen. Uns schien diese Ziffer, die bei den qu: gerechne! rimd 300 Benützungslagen

in Geltung ist. Da man bei den Etsch- werlen bisher mit einem Ertrag der Steuer von nwas weniger als einer Million gerechnet hat. so mach, die zu erhoffende Weniqerzahlung an Steuer durä> die Lich Konsumenten mehr als drei, hunderttausend Lire aus. Ein Ergebnis unserer Bemühungen z?igt sich fernerhin dadurch, daß man. durch unsere Anfröre» aufmerksam ge- niachr. in der oben erwähnten Stadl mit der vor läufig festgeseiite» Benützungsstundendauer oon 14W Stunden jü!>rlich setz: natürlich

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Volksbote
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Pagina 10 di 16
Data: 07.04.1927
Descrizione fisica: 16
nent ist. Ein solcher Beleg ist z. B. der Adreßabriß oder tut Fall des Bezuges. des „Volksboten' beim Paketverwalter eine schriftliche Abonneiiieutsbcstätigiing desselben. Frage: Bei uns haben die Müller jetzt eine neue Steuer-vorschreibung erhalten, laut welcher Lire 38.10 zu zahlen sind. Bei uns kann man Infolge des Wassermangels zu ge- wissen Zellen nur etwa 6 Monate lang mahlen. Würde ein Rekurs gegm diese Steuer Erfolg haben? Antwort: Es handelt sich da um die bereits in der letzten „Volksbote

'-Ausgabe (vom 31. März) unter den „Fragen und Antwor ten' behändeste Steuer für die Benützung öffentlicher Gewässer, welche Steuer mit 1. Dult 1924 in Kraft getreten ist und derzu- solge mindestens 12 Lire für das Jahr, also für die drei Jahre insgesamt 36 Lire zu ent richten sind. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Menge des benützten öffonstichten Wassers, das heißt nach der Anzahl der ©in» heilen von je 100 Sekundenlitern (1 Modulo). Da die 12 Lire Steuer (36 Lire für die Zeit seit

Inkrafttreten der Steuer) also die Mindestsumme, vorgeschrieben worden sind, wird ein allfälliger Rekurs keine Wirkung haben außer etwa in dem Falle, daß das Wasser, das du für deine Mühte benützest, nicht ein sogenanntes öffentliches Gewässer märe, was aber erst dann feststelst, wenn ein mal der Wasserka-taster fertig ist. Lies die auf diese Wassersteuerfrage bezügliche Antwort in der vorigen „Bolksbote'-Nummer nach. Frage: Möchte gern eine» Neubau auf- sühren. Wie weit muß der Neubau joih Grunde oes

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Der Burggräfler
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Pagina 2 di 8
Data: 17.03.1920
Descrizione fisica: 8
Nationen gleiches Wohlwollen. Die .kathol. MisstouSstattou tu der ehemaligen Philister- Hauptstadt Gaza konnte wegen Geldmangels bisher nicht wieder übernommen werden. Stadt und Mist stousgebäude sind zum Telle zerstört. Von Je rusalem kann man mit Expreßzug in 5 Stunden nach Gaza gelangen. Das Phtltsterlaud wird jetzt von einer Eisenbahn durchfahren, welche 8 Stationen hat. Von Alexandria tu Aegypten kann man jetzt zu Land nach Gaza kommen. Steuer auf €r2eu8U!i9 von £uxus> geMden und yaMhuhe

». Das Handelsgremimn übermittelt uns folgenden Auszug aus den Bestimmungen des Dekretes des Geueralkommissariates für das Trtdentinische Ve- uezieu vom 28. Februar 1920 bezw.' der königl. Dekrete vom 24. November 1919 Zl. 2165 und vom 8. Jäuuer 1920 Zl. 8, betreffend die Steuer auf Erzeugung von Lu xusge web e n und Handschuhen. 1. Auf die Erzeugung der nachstehend verzeich- ueteu Waren wird eine Steuer von 10 % des Fak- turenpretseS festgesetzt: a) Gewebe, seien sie aus Seide oder in irgend welchem Ausmaße

Fabrikanten bezüglich der Menge jener Erzeugnisse, die aus der Fabrik für den Verbrauch tm Königreiche chervörgeheu. Für die Produkte, die aus dem Auslände etngesührt werden, wird die Steuer von den Zollbehörden anläßlich der Einfuhr rtngehoben. 3. Blllueu 5 Tagen, von jenem an gerechnet,, an. dem gegenwärtige Bestimmungen in Kraft-treten,, hat jedermann, der die tm Art. 1 angeführten Er zeugnisse herstellt oder zu deren Herstellung er mächtigt zu werden wünscht-Är FtncÄ'z-Bezirks- Dtrektiou in Brixen

schriftliche Anzeige zu erstatten.. In der Anzeige ist auzugebeu: a) der Schreibname und Name des Fabrikanten! oder der Firma, die die Anzeige erstattet; b) der Ort, wo sich die Fabrik befindet; o) die Art der Erzeugnisse, das -heißt jene, öer im Artikel 1 angeführten, die erzeugt werden oder deren Erzeugung beabsichtigt ist. 4. Bezüglich jener Waren, welche im Augen blicke, in dem vorliegende Bestimmungen in Rechts kraft treten, bereits im freien Verkehr außerhalb der Fabriken stad, ist die Steuer

von jenem zu entrichten, der dieselben für deu Verkauf in Ver wahrung hält. 5. Die Groß- und Detallhändler und'überhaupt alle jene, welche steuerpflichtige Erzeugnisse in Ver wahrung halten/haben binnen 15 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bestimmungen, b. h. bis 30. März 1920, der nässten Finanzstelle, (Fkrranzbrhörde I. Instanz; Zollamt, Steuer- (Stem pel) Amt, Kommando der königlichen Ftnaüzwache) schriftliche Anzeige zu erstatten. 6. In drr Anzeige sind anzuführen der Schreib- name und Name des Anmelders

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 8
Data: 18.10.1936
Descrizione fisica: 8
von !e bis zum ö. November im Gemeindesteuer- le nachstehende Steuerlisten während der Amts- à zur öffentlichen Einsichtnahme fürs Publi- ^ aufliegen: Patentsteuer, Lizenzsteuer, Cx- ^kasseemaschinen-Steuer, Steuer für Aufschrif- in fremden Sprachen, Steuer für Platzbele- , Schaufenstersteuer, Mietwertsteuer, Dienst- m-, Klavier- und Billardsteuer, Hundesteuer, Merksteuer, Beitrag für die Müllabfuhr, Ka- ijimmgsbeitrag, besonderer Kurbeitrag und ürag sür Häuser, welche von der Gebäudesteuer mt sind. Von einem Mlo

n die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Wchtungen des Anieihezeichners erklärt, -esitzer, die bereits in die Rolle der Grundsteuer ^tragen sind und deren Besitz nicht hypotheka- h belastet ist, haben außer den Einzahlungen »ttlei Formalitäten zu erfüllen. Das Steueramt °rgt selbst die Schätzung des Besitzes und be, M auf Grund dieses Wertes das Ausmah der ottordentlichen Steuer, die der Besitzer durch 25 z« entrichten hat, zu weichem Zwecke er in betreffende Steuerliste ab 1. Jänner 133? ein igen

wird, sodah der Esattore die Steuer m ^gewöhnlichen Zweimonatsraten einHeben kann. Wenn jedoch der Besitz mit Hypotheken belastet > lvorausgefetzt, daß die Hypothek vor dem S, tober 1936 regelrecht überschrieben erscheint u> -Ankommen aus den Hypothekarkrediten für ' Einkommensteuer satiert ist) so hat der Besitzer ' Recht, daß auf sein Ansuchen die Hyvothek in r °>n 1. Jänner 19S7- tatsächlich schuldenden Höhe ' dem àmtlich festgestellten Schätzwert des Besit- „abgezogen wird. Jedoch muß

, der mit der Einhebung der Steuer, sowie der Zeichnungsquote betraut ist, er legt. Man wird nun fragen: wie kann ich dem Bank institut die auf meinen Namen zur Änleihezeich nung vorgestreckte Summe zurückerstatten? Darauf ist zu antworten, daß die Summe, wenn man will, überhaupt nicht der Bank zurückerstattet werden muß. Denn die Bank behält, nachdem sie auf Ver langen des Zeichners vorgestreckte Stimme dem Steueramt eingezahlt ist, das provisorische Zertifi kat und in der Folge den definitiven Anleihetitel

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Brixener Chronik
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Pagina 3 di 8
Data: 07.05.1904
Descrizione fisica: 8
in der Kirche des f. b. Priester seminars um 8 Uhr früh. Nachmittags ver einigen sich die engeren Freunde des Jubelpaars zu einer kleinen Feier. Herr Schannng begann seine Tätigkeit als Meister in Jnnichen. Der hochwst. Fürstbischof Leiß ermunterte ihn, 1883 nach Brixen zu übersiedeln. Da er als tüchtiger Meister allgemein bekannt ist, werden die zahl reichen Geschäftsfreunde an diesem Festtag seiner wohl ehrend gedenken. ' Die Grwerbsteuerrsgister für die Steuer gesellschaft III. und IV. Klasse

des Veranlagungs-. ° Bezirks Brixen können von den Erwerbsteuer pflichtigen vom 13. Mai 1904 angefangen durch 14 Tage bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft (Steuerreferat) während der Amtsstunden ein gesehen werden. Hundesteuer. Gemäß der mit der aller höchsten Entschließung vom 25. Jänner 1873, bezw. 19. April 1882 genehmigten Statuten ist für jeden im Stadtgebiet gehaltenen, über sechs Monate alten Hund, ohne Unterschied des Ge schlechts, eine Steuer im Ausmaß von jährlich 10 Kronen zu entrichten

. Die Hundebesitzer sind verpflichtet, ihre Hunde alljährlich an ememvom Stadtmagistrat festgesetzten Tag der hiezu be stimmten Kommission vorzuführen und bei diesem Anlaß das Steuerbetreffnis zu bezahlen. Für das Jahr 1904 findet diese Hundevorführung am 10. und 11. Mai 1904, jedesmal von 8 bis 11 Uhr vormittags, in der städtischen Ver waltungskanzlei statt. Wer während des Jahres ' einen Hund einstellt, hat die betreffende Steuer nach Verhältnis der Zeit zu bezahlen. In diesem Fall wird die Steuer

nach Vierteljahren be rechnet. Nach Entrichtung der Hundesteuer wird jedem Eigentümer eines Hundes zum Beweis, daß er die Steuer entrichtet hat, eine Marke ausgefolgt. Die Marke muß am Halsband des Hundes befestigt werden. Jede Übertretung oder Umgehung der vorausgeführten Bestimmungen hinsichtlich der Anmeldung, Vorführung und Versteuerung wird für den ersten Fall mit dem doppelten Betrag der bestimmten Steuer, jede weitere mit dem dreifachen Betrag bestrast. Jene Hundebesitzer, welche während der Zeit

der kommissionellen Hundebesichtigung ihre Hunde auf einige Zeit anderwärts untergebracht haben, sind bei Vermeidung der vorangedachten Strafen verpflichtet, bei ihrer Rückkehr dieselben dem Stadtmagistrat anzumelden und sodann die Steuer zu bezahlen. Diese Hundesteuer wird im Fall der Zahlungsverweigerung in Gemäßheit des § 81 der Gemeindeordnung durch Exekution eindringlich gemacht. Personalien. Der Statthalter hat den k. k. Statthatterei-Konzeptspraktikanten Ernst Mumelter von Innsbruck Nach Jmst versetzt

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Brixener Chronik
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Pagina 6 di 8
Data: 29.10.1908
Descrizione fisica: 8
auf die nächste Sitzung im Dezember oder Jänner verschoben werden müssen. Der Reichsrat wird voraussichtlich am 17. November einberufen werden. Antrag des Abg. Schraffl über die kegelung Ser ketteuerung 6es Aeinkonlums. Gegenwärtig besteht in Oesterreich eine Wein- Verzehrungssteuer, die nur diejenigen trifft, welche den Wein in kleineren Quantitäten als 56 Liter auf einmal beziehen. Zu dieser Steuer erhebt das Land Tirol einen Zuschlag von 35 Prozent. Diese Steuer ist eine rein kapita listische und beruht

auf dem volksfeindlichen Grundsatze, daß der kleine und arme Mann, der nicht in der Lage ist, den Wein hektoliterweise zu kaufen, eine Steuer zahlen muß, der wohl habende aber, der sich selber Wein in großer Menge verschaffen kann, davon befreit ist. 'Wer sich nur im Wirtshause den Wein genuß verschaffen kann, zahlt die Steuer, wer sich den Wein faßweise bestellt, ist frei. Es ist kein Geheimnis, wer außer den Wirten den Wein noch faßweise bezieht? es sind das: 1. wohlhabende Leute; 2. Institute; 3. Klöster; 4. Widums

; 5. in letzter Zeit auch Vereinigungen einzelner Arbeiter und anderer Leute, die gemeinsam Wein bestellen und in irgend einer Privatwohnung verzehren. Alle diese Zahlen die Verzehrungssteuer und den Landeszuschlag nicht. Dagegen muß jeder diese Steuer entrichten, der Wein in Quantitäten unter 56 Liter bezieht oder im Wirtshause Wein trinkt, weil die Wirte sowohl die Steuer als die Umlage zahlen müssen. Die Wirte Tirols verlangen daher ohne Ausnahme, daß endlich diese krasse Ungerechtig keit beseitigt

. Die Gefertigten sind daher dafür, daß der Weinakzis entweder ganz aufgehoben oder all gemein eingeführt werde. Berechtigt ist einzig und allein die Befreiung der ganzen Weinbau treibenden Gegenden. Nachdem die Getreidebau treibenden Gegenden Tirols für das selbst im Lande gebaute Getreide frei sind vom Getreide aufschlag, müssen mit demselben Rechte alle Orte, die Weinbau treiben, für das eigene Erzeugnis ebenfalls begünstigt und von der Steuer befreit werden. Die Gefertigten stellen daher den Antrag

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Brixener Chronik
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Pagina 3 di 8
Data: 07.04.1906
Descrizione fisica: 8
in Innsbruck, Herrn Dr. Josef Alton, bei welchem sie durch mehrere Jahre als Kinderwärterin in Krumau (Böhmen) und in Innsbruck sich auf gehalten hat. Hundesteuer. Für jeden im Stadtgebiete Brixen gehaltenen, über sechs Monate alten Hund ohne Unterschied des Geschlechtes ist eine Steuer von jährlich Kr. 10 zu entrichten. Die Hunde besitzer sind verpflichtet, ihre Hunde alljährlich an einem vom Stadtmagistrat festgesetzten Tage der hiezu bestimmten Kommission vorzuführen und bei diesem Anlasse

das Steuerbetreffnis zu entrichten. Für das Jahr 1906 findet die Hundevorführung am 9. und 10. April 1906, jedesmal von 8 bis 11 Uhr vormittags, in der städtischen Verwaltungs- kanzlei Nr. 9 statt. Wer während des JahreS einen Hund einstellt, hat die betreffende Steuer nach Verhältnis der Zeit zu bezahlen. In diesem Falle wird die Steuer nach Vierteljahren berechnet. Nach Entrichtung der Hundesteuer wird jedem E'gentümer eines Hundes zum Beweise, daß er die Steuer entrichtet hat, eine Marke ausgefolgt. Die Marke

muß am Halsbande des Hundes be festigt werden. Jede Übertretung oder Umgehung der vorangeführten Bestimmungen hinsichtlich der Anmeldung, Vorführung und Versteuerung wird für den ersten Fall mit dem doppelten Betrage der bestimmten Steuer, jeder weitere mit dem dreifachen Betrage bestraft. Jene Hundebesitzer, welche während der Zeit der kommissionellen Hundebesichtigung ihre Hunde anderwärts unter gebracht haben, sind bei Vermeidung der oben angeführten Strafen verpflichtet, bei ihrer Rückkehr

dieselben dem Stadtmagistrat anzumelden und sodann die Steuer zu entrichten. Diese Hunde steuer wird im Falle der Zahlungsverweigerung durch Exekution eindringlich gemacht. Kaiserliche Spenden. Der Kaiser hat der Gemeinde Reit im Bezirke Kitzbühel und Susk im Bezirke Trient sür Feuerwehrzwecke je Kr. 200, der Freiwilligen Feuerwehr in Mala im Bezirke Trient Kr. 100 sowie der Freiwilligen Feuerwehr in Panchiü, im Bezirke Cavalese Kr. 200 zukommen lassen. Besitzwechsel. Das Gasthaus „zum Lamm' in Mariahilf wurde

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 11.07.1924
Descrizione fisica: 8
über die öffentliche Sicherheit «smerksam, wornach die Schvchimg elaes Aast- oder Schaukgewerbes für die Dauer von «ehr als acht Tagen der örtlichen, öffentlichen Sicherheilsbehörde anzuzeigen ist. vi« Un terlassung dieser vorherigen Verständigung mrd «och dem Gefetze als Verzicht ans die Lizenz behandelt und wird diafe einbezogen! Wareuvmsatzfteuer für Lieh, Weis und Nvft. Die Finanyinte?^>anz in Trient teilt be- züy^ch der Steuer für Untsätze von Vieh und Wem folgendes mit: Rindvieh. Schafe und Schweine

st der Erhebung der Steuer durch Aus stellung von Rechnungen für den Vertauf Ks Rindviehes sich entschlossen, diese Bor- amgsweife auch für dos Rindvieh einzu- Nhren. In Zukunft Ht daher die Umsatz steuer für den Verkauf von Rindvieh, Schweinen und Schafen nur einmal, und zwar bei der Schlachtung zu entrichten. Diese Steuer ist bei der Schlachtung ohne Rücksicht auf den Wert zu entrichten, wenn dieselbe durch BtehhäÄler, Indirstrielle, KaMnite unter Einschluß der Inhaber von Nitzgereien. land

- und wekdewirtschakzkche« Iü«m«hmungen und all« jene erfolgr. wel che Lieh aufziehen, um es zu verkaufen oder xi verarbeiten. Besitzer von landw. Gründen edel deren Bewirtschafte! zahlen die Steuer jedesmal, wenn sie Vieh >m Werte von über IM Lire schlachten. Da die Steuer nur bei der Schlachtung ?i entrichten ist, so ergibt sich, daß der Ver laus des Viehs vor oder nach der Schlach- d-iz, ab von den privaten Besitzern und Lewirtschastern von Grundstücken oder von »austeuten oder Industriellen durchgeführt wich

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Maiser Wochenblatt
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Pagina 1 di 8
Data: 21.02.1914
Descrizione fisica: 8
Nr. 8 Meran-Mais, Samstag» den 21. Zebruar 1914. 12. Jahrgang. MmW tmH Stmnuniultie. Wir haben schon kurz mitgctcilt, welche Erhöhungen der Steuersätze die vor kurzem kundgcmachte Novelle zuin österreichischen Ein kommensteuergesetz enthält und daß unsere Monarchie jetzt unter allen europäischen Staaten die höchste Einkommensteuer hat. Besonder- schwer trifft die Steuer die Mittlern Stände. Neu cingeführl wird der (fälschlich ,,Iung- g c s c l l e n st e u e r' genannte) Zuschlag

zur Einkommensteuer: Für Steuerpflichtige, zu deren Haushalt keine von ihnin zu versorgende Person gehört, erhöht sich die Einkommen steuer um (5 Prozent, und falls sie nur eine Person zu versorgen haben um (0 Prozent. Eine besondere Abgabe wird von den Be zügen der Mitglieder des Borstandes, Auf- sichts- oder vcrwaltungsrates von Aktienge- sellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Tantiemcnabgabe) cingcführt. Sie be trägt (0 Prozent der Bezüge; ist die Gesamt summe der von einer Gesellschaft

ausbezahlten Bezüge geringer als 5000 Rronen, so entfällt die Entrichtung der Abgabe. Für die Steuerveranlagung von größter Be deutung sind die Bestimmungen über die Bucheinsicht, die bekanntlich trotz dem heftigsten Widerstand der kaufmännischen und industriellen Körperschaften in das Gesetz ans. genommen wurde. Bisher war der Steuer träger berechtigt, aber nicht verpflichtet, der Steuerbehörde seine Bücher vorzulcgcn. Nun mehr kann die Berufungskommission (gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl

dem Steuerpflichtigen als auch der Steuer behörde das Recht der Berufung an die Be rufungskommission zu) den Steuerpflichtigen zur weiteren Rlarftellung der für - ihre Ent scheidung wesentlichen Umstände auch zur Ge währung der Einsichtsnahme in seine Wirt- schäfts- und Gcschstftsbüchcr in dem hiezu erforderlichen Umfang auffordern und, wenn Bücher nicht geführt werden oder es zur Er gänzung und Bekräftigung des Buchinhaltes erforderlich erscheint, auch die Vorweisung von Verträgen

Vorlage hätten aufgeklärt werden sollen, von Amts wegen. Es wird sich zeigen, ob die Behörden vom Rechte der Bucheinsicht nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen werden, wie es der Leiter der Finanz' Verwaltung im Abgeordnetenhaus in Aussicht stellte, oder ob die Bucheinsicht die Regel werden wird. Die bittere Pille der Steuererhöhungen soll durch eine Steuer- und Strafamnestie versüßt werden. Sehr zart und vorsichtig führt die Regierung in ihrem Ulotivcnbericht zur Stcucrnovelle aus, sie habe Grund

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Volksbote
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Pagina 12 di 16
Data: 02.06.1927
Descrizione fisica: 16
, wenn ich die Ziegen nicht auf die weide treibe, fütterte ich sie im Stalle. Mitte Mai habe ich sie dann verkauft. Run ist mir aber doch und zwar nicht bloß für das halbe Jahr, sondern für das ganze sowohl die Ziegensteuer als mich die Ge- meinde-Viehsteuer vorgeschrieben worden. Können die Säufer gezwungen werden, einen Teil der Steuer zu bezahlen oder mutz ich die ganze zahlen? Beim Verkauf ist dies bezüglich nichts ausgemacht worden. Bezüg- sich dieser Steuer herrscht überhaupt noch überall Unklarheit. Line

Ziege verkaufte ich an einen Bauern einer andere« Ge meinde. Run mutz er ebenfalls diese Ziege versteuern, obwohl auch ich die ganzjährige Steuer dafür bezahlen mutz. Antwort: Sowohl die Gemeinde-Vieh- steuer, wie die besondere Ziegensteüer wird von jenem eingehaben, der in-der Steuer liste der Gemeinde als Inhaber der Ziegen eingetragen ist. Es wird dies derjenige sein, der di« Ziegen für die Versteuerung angemel det hat. Wenn der Eigentümer die Ziegen im Laufe des Jahres verkauft

, hat er nach den gegenwärtig geltenden Gsmeinderegle- ! ments über die Viehsteuer, die auch auf die I Ziegensteuer Anwendung finden, keinen An spruch auf Rückersatz eines Teiles der Steuer seitens der Gemeinde. Vom Käufer der Ziegen kann der Ersatz eines Teiles der Steuer auch nur dann verlangt werden, wenn dies im Vertrage (beim Verkauf) aus drücklich ausbedungen ist. Wenn du dies nicht mit dem Käufer vereinbart hast, könn- ^ tost du nur versuchen, im gütlichen Wege vom Käufer einen Teil der Steuer ersetzt zu bekommen

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Tiroler Volksbote
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Pagina 10 di 20
Data: 31.01.1909
Descrizione fisica: 20
Seite 10. „Tiroler VolksboLe.^ Ichrg. X^I ,nitteilte, daß gegenwärtig einmal absolut keine Gefahr sei, daß diese Steuer zur Einführung gelangen werde. Pfarrer Schrott beantragte schließlich folgende, einstimmig angenommene Resolution: „Hoher Landtag! Mit wahrer Bestürzung haben die Weinbauern des Etschlandes die Nachricht vernommen, daß sich am 14. Jänner die große Mehrzahl der deutschtirolischen Landtagsabgeordneten für die Einführung der Steuer auf Privatwein ausgesprochen hat. Wir erklären

dem hohen Landtage mit aller Bestimmtheit, daß wir nach so langen harten Zeiten und angesichts des größten Feindes des Weinbaues, der Reblaus, deren Bekämpfung un gezählte Millionen kostet, absolut nicht imstande sind, diese Steuer zu tragen, und fordern unsere Abgeordneten anf, mit aller Entschiedenheit und mit allen erlaubten Mitteln diese furcht bare Steuer zu verhindern. Sollte dieselbe aber dennoch ein geführt werden, dann sind wir entschlossen, deren Durchführung mit allen gesetzlich erlaubten

Mitteln unmöglich zu machen.' Für den kommenden Tag war eine Demonstration der Wein bauern vor dem Landhaus geplant, die unterblieb, da der Land tag stüher geschlossen wurde. Einige fuhren allerdings hinaus, natürlich umsonst. Ueber die Privatweinsteuer hat sich mir ge genüber ein Mitglied des Weinbauernbundes, ein ruhiger, ver ständiger Mann, der an der Versammlung teilnahm, folgender maßen geäußert: „Wenn die gedachte Steuer nicht vom Ver käufer, sondern vom Käufer gezahlt würde, glaube

ich nicht, daß sie uns irgendwie schaden würde; auch glaube ich nicht, daß deswegen weniger Wein getrunken würde. Die Städter haben ja schon lange ihren Weinakzis, deswegen wird keilt Hekto weniger getrunken. (Im Gegenteil, es gibt Städte, wo mehr Privatwein als Wirtswein getrunken wird. D. R.) Wer das Geld hat, sich Wein einzulegen, wird ihn trotz der Steuer ein legen. Dabei müßte allerdings von der Steuer ausgenommen sein der Haustrunk der Weinbauern und der Wein, den sich die Bauern für die Sommerarbeit einlegen müssen

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Meraner Zeitung
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Pagina 9 di 10
Data: 05.01.1924
Descrizione fisica: 10
-Dekretes vom 10. Juli 1923, Nr. 2492, veröffentlicht in der Gazetta Ufsiclale vom 21. August 1923, wurde die in den alten Provinzen bereits seit dem Jahre 1895 bestehende staatliche Steuer auf Gas und elektrische Energie mit Mtsamkelt al> t. Oktober 1923 auf die neuen Provinzen ausgedehnt. Steuerfrei bleibt jene Energie, die für öffentliche Beleuchtung, für industrielle Fabrikatiönsverfahren und bei Anwendung gewisser Mahregeln für Heizzwecke benlltzt wird. Für Konsumenten, welche elektrisches Licht

nach dem bestehenden Pauschal tarif beziehen, hat sich das technische Finanzamt die endgültige Festlegung des Berrechnungsschlttssels auf Grund der noch vorzunehmenden Erhebungen vorbehalten. Doch ergaben die ^Verhandlungen der Elekirizitäts-Werke mit dem technischen Finanz amte bereits die Tatsache, daß die Steuer nicht unter 4ö°/g des Lichtzinsbetrages ausmacht. Da die Elektrizitäts-Werke oerhalten werden, die Steuer für die verflossene Zeit, rückwirkend bis 1. Oktober 1923, und außerdem für 2 Monate (Jänner

und Februar 1924) im Voraus zu bezahlen, so sehen wir uns veranlaßt, daß Steuer betreffnis für das letzte Quartal 1923 unv»rweilt einzukassieren. Demgemäß wird ab Jänner 1924 mit dem fälligen Stromzins pro Dezember 1923 gleichzeitig auch der Steuerbetrag mit 49°/° auf den Zinsbetrag der Monate Oktober, November und Dezember 1923 vorgeschrieben und einkassiert. Desgleichen im Monat Februar für die Monate Jänner und Februar, im März für die Monate März und Apil, im Mai für die Monate Mai und Juni usw

. Sobald der Abrechnungsschlüssel für die staatliche, Kosumsteuer seitens des technischen Finanzamtes festgelegt ist. Wersen wtr diesen bekanntgeben, damit jeder Konsument in der Lage ist festzustellen, ob er von der provisorisch eingehobenen staatlichen Konsumsteuer eine Rückvergütung zu gewärtigen oder eine Nachzahlung zu leisten hat. Wir machen nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, daß das technische Finanzamt bei Konsumenten, welche Kohlensadenlampen verwenden, die Steuer auf den dreifachen

Steuer- unä sonstige smtllcke Zwecke! Einleitung unä re< ktsgültige vurcktllbrung krelwllliger l.iquiäle- runx von ^usglelclien unä Vermögensauktellungen; Obernstime von ttsus- unä VcrmögenSvervvsItungen; Ausarbeitung unä ^b- g-ibe von (ZutactUen, Verfassung von Oescbäktsberlcbten als bebörällck bestimmter Lacbverstänälger in allen vorgenannten Zweigen äes l?agioniere-k'ackes in Steuer- unä finan?kragen. vir ZDN.R^SZ<UI killiz! Lckönes ^skulsturpa- pier, per KZ l.ire l.— ?u Kaden bei MMM.MOI! llk

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