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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 11.11.1910
Descrizione fisica: 8
wird der Hauptsache nach, namentlich im ländlichen Grundverkehr, von den besitzenden Klassen getragen. Also einmal zwei Steuern, werden die Christlichsozialen flunkern, gegen welche die breiten besitzlosen Massen keine Einwendung erheben können. Wir geben zu: Wertzuwachssteuer, Erbschafts steuer, das sind neben einer progressiven Vermö gens- und Einkommensteuer die einzigen gerechten Abgaben, sie treffen nicht den täglichen Lebensun terhalt, sondern den Verdienst, Gewinn und Pro fit. Aber muß deshalb

auch die heute nachts vom Landtag beschlossene Wertzuwachs- und Erbschafts steuer gerecht sein? Ist die Steuergat tung immer das Merkmal der Gerechtigkeit? Der Name der Steuer ist in den meisten Fällen ja nur die Dekoration, erst ihr Inhalt macht das Gesetz. Darum ist für die Beurteilung Steuer, vor allem maßgebend, welchen Zweck eine Steuer erfüllen soll, zu welchem Zwecke die Ein gänge verwendet werden. Der Zweck einer neuen Steuer kann ein zwei facher fein. Erstens, um eine bestimmte neue Ausgabe

zu bedecken, dann natürlich spielt in der Beurteilung der Gerechtigkeit einer Steuer nicht allein die Frage eine Rolle, ob gerade die auf gegriffene Steuerquelle eine gerechte ist, sondern auch, ob die Ausgabe, welche eben mit der neuen Steuer bedeckt werden soll, im Interesse des Volkes liegt. Zweitens kann eine neue Steuer beschlossen werden, um eine andere Steuer aufzuheben. In diesem Falle ist natürlich die Frage aufzuwer fen, welche der beiden Steuern das Volk leichter erträgt. Wenn wir die gestern

Steuern. Und so sind neue direkte Steuern, die zu dem Zwecke beschlossen wer den, um mehr versubventionieren zu können, immer noch eine Entlastung des Besitzes, weil er das wieder bekommt, was er zahlt, denn eine erhöhte Beisteuer zu den notwendigen Landesauslagen bedeutet ja eine direkte Steuer zu Subventionszwecken nicht. Und zweitens wird die Wertzuwachssteuer haupt sächlich von den städtischen Grundbesitzern getra gen, die Subventionen aber fließen auf das Land. Aber zu der Kardinalfrage kommen

wir erst: Die Wertzuwachssteuer ist beschlossen worden ohne ir gendwelche Gegenleistung. Das Gesetz bestimmt einfach: 40 Prozent von jedem Steuerertrag be kommt das Land und 60 Prozent die Gemeinde, in welcher die Steuer entrichtet wird. Wie ent steht nun der Wertzuwachs an Grund und Boden, der da besteuert wird. Die Besitzer von Grund und Boden sind an dem wachsenden Wert wohl ganz unschuldig. In den Städten ist das Steigen der Bodenpreise eine Folge des Wachstums der Städte, welches wieder gefördert

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 1 di 16
Data: 02.06.1922
Descrizione fisica: 16
: Montag. 5. Pfingstmontag, Nonifatius; Dienstag, 6. Norbert, Klaudms; Mittwoch, 7. sQuatemberj Robert, Gottliebj; Don« nerstag, 8. Medardus, Claudius: Freitag, 9. Primus und Felicianus, Kolumbus. Ne me Striifr kt iopuilrii LchmWe. Die Lohnabgabe besteht darin, daß jeder, welcher zur Ausübung einer auf Erwerb abzielendcn Tätigkeit fremde Arbeitskräfte verwendet, eine Abgabe zu entrichten hat. Dieser Steuer liegt also die Annahme zugrunde, daß um so mehr erworben wird und um so bessere Ge schäfte

gemacht werden, je mehr fremde Arbeitskreis e ein gestellt werden müssen. Bor: diesem Mehrerwerb ist nicht bloß bei anderen Steuern wie Grund-, Erwerb- oder Einkommensteuer mehr zu zahlen, sondern es muß auch in: Verhältnis zum Lohne, der an die frernden Arbeits kräfte gezahlt wird, eine eigene Steuer entrichtet werden. Der Erfinder dieser neuen und auf den ersten Blick etwas sonderbar anmutenden Steuer ist der Sozialdemo krat B r e i t n e r, der seit der Herrschaft der Sozialdemo kraten int Wiener

Gemeinderate die Finanzgeschäfte der Millionenstadt Wien leitet Der Sozialdemokrat Breitner sah sich vor die Tatsache gestellt, daß die Ausgaben der Stadtgenicinde Wien fortlaufend und sprunghaft gestiegen sind, während bei den Einnahmen keine entsprechenden Erhöhuugen zu erzielen waren. Um diesem Mißverhält nis abzuhelfen, hat er d: 'Steuer der Lohnabgabe er füllen, welcher er den schönen Namen Fürsorgeabgabe gegeben hat. In der Millionenstadt Wien gibt es außer ordentlich viele gewerbliche Betriebe unft

Fabriksunter nehmungen, in welchen fast durchgehends fremde Arbeits kräfte angestellt sind. Und weil die Löhne dieser Ange stellten fortwährend stiegen, und weil mit dem Steigen der Löhne auch die Lohnabgabe sich steigerte, so hatte Breitner mit dieser (Steuer ein Mittel gefunden, welches der Stadtgemeinhe Wien die so dringend benötigten Mil liarden schon vor Jahren einbrachte. Das vom Sozial- demokrateil Breitner gegebene Beispiel hat alsbald Nach ahmung gefunden. Denn alle Länder und Städte Oester reichs

von wenigstens 4 Prozent bis zum 1. Juli 1922 eingeführt haben werden. Die Emführung dieser neuen Steuer, genannt Lohn abgabe, und die Höhe dieser Steuer, stehen also gar nicht mehr im Belieben des Tiroler Landtages, sondern der Landtag iiehr sich in dieser Frage vor eine Zwangslage gestellt. Bisher ist di.' Hälfte der Personalauslagen des Laubes und teilweise auch'der Gemeindelr, also die Hälfte der Gehälter der Landesbeamten und der Lehrer, aus Bundesmitteln bezahlt worden. Dieser Beitrag des Bun

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Unterinntaler Bote
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Pagina 8 di 12
Data: 20.02.1903
Descrizione fisica: 12
Forschriften über Eiyahlung dkl HMdesteuer und Haltung von Hunden. 1. Für jeden Hund ohne Unterschied des Geschlechtes ist auf Grund des vom Landesaus- schuß unter dem 13. Dezember 1902 Zahl 2724 genehmigten Bürgerausschußbeschlusses vom 4. No vember 1902 eine Steuer von jährlich 20 Kronen zu entrichten, welche von den im Gemeindegebiete der Stadt Hall wohnhaften Hundebesitzern halbjährig, im Verlause der Monate Februar und August, beim Stadtkammeramte hier zu bezahlen ist; selbstverständlich

steht es den Hundebesitzcrn frei, die be zügliche Steuer ganzjährig schon im Februar zu entrichten. 2. Diese Steuer ist bei allen jenen Parteien verfallen, welche 14 Tage nach der alljährlich am 1. Februar erfolgten Kundmachung im Besitze eines Hundes sich befinden. Wer im Verlaufe des Jahres einen Hund einstellt, hat die entsprechende Steuer 14 Tage nach Einstellung des Hundes zu zahlen. • Sollte eine Partei erst in der zweiten Hälfte des Jahres einen Hund sich einstellen, so bezahlt

sie für dieses' Jahr nur die halbe Steuer. Parteien, welche schon in anderen Gemeinden nachweislich versteuerte Hunde erhalten oder mitbringen, zahlen für das lausende Jahr nur die entfallende Mehr steuer bis zum Betrage von 20 Kronen. 3. Für junge Hunde tritt die Steuerbarkeit erst mit dem Alter von sechs Monaten ein. 4. Bei Entrichtung der Hundesteuer erhält die Partei vom städt. Kammeramte eine 'Be stätigung über die gezahlte Steuer. 5. Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Hundesteuer nicht bezahlt

, hat für die Einmahnung 20 Heller zu entrichten; nach einmaliger fruchtloser Einmahnung wird die Steuer zwangsweise beigetrieben. 6. Die Hunde jener Parteien, von welchen die Steuer nicht eingebracht werden kann, werden vom Aufsichtsorgane abgefangen und, wenn binnen 48 Stunden eine Auslösung durch Zahlung der ausständigen Steuer und der Fütterungskosten nicht erfolgt und der öffentliche Verkauf des Hundes keinen Erfolg hat, vertilgt. 7. Zur Ueberwachung der Entrichtung der Hundesteuer sind von den Hausbesitzern

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 2 di 16
Data: 14.07.1905
Descrizione fisica: 16
Taaffe'sche Wahlreform zu schicken, dann gibt's Heulen und Zähne klappern. Das ist das Schicksal aller Parteien, die keine Wähler hinter sich haben und ihr Mandat nur einem verjährten Privilegium oder einem unglaublich ungerechten Wahlrecht verdanken. Etwas über die Gebäudesteuer. (Fortsetzung.) Die Kauszinssteuer. Die HauszinSsteuer ist diejenige Steuer, die von allen Ge bäuden, welche entweder ganz oder teilweise vermietet sind, zu entrichten ist. Ein Gebäude, das ganz unvermietet

ist, unter liegt der Hausklassen st euer. Eine Ausnahme in dieser Beziehung besteht jedoch in sogenannten Hauszins steuer pflichtigen Orten, wovon wir später hören werden. Unterschied zwischen Kausklasseu- und Kauszinssteuer. Der wesentlichste Unterschied zwischen Hauszins- und Haus klassensteuer besteht darin, daß die Hauszinssteuer nicht bloß von Wohn gebäuden, sondern von allen Gebäuden, welche ganz oder teilweise vermietet sind, zu entrichten ist. Wir haben bei Be sprechung der Hausklassensteuer gehört

, daß nur solche Gebäude der Hausklassensteuer unterligen, welche Wohn bestandteile in sich fassen. Es ist also, damit ein Gebäude der Hausklaffens euer unter liegt, ^notwendig, daß es ein Wohngebäude ist. Ein Stall, ein Stadel, eine Schlosser- oder Schmiedewerkstätte u. dgl. kann niemals einen Gegenstand der Haus k l a s s e n steuer bilden, außer in dem Falle, daß sie Wohnbestandteile enthalten würden. Der Hauszins steuer hingegen unterliegt jedes Gebäude, also auch Gebäude, welche keine Wohnbestandteile besitzen

. Eine Fabrik, ein Stadel, ein Stall oder eine Werkstätte u. dgl. unterliegt der Hauszins steuer, wenn für die Benützung dieser Gebäude ein Mietzins ent richtet wird. Uemestuug der Kauszinssteuer. Hinsichtlich der Bemessung der Hauszinssteuer gibt es zwei Fälle: 1. das Gebäude ist entweder ganz oder •2. es ist teilweise vermietet. Ist ein Gebäude ganz vermietet, so erfolgt die Bemessung in der Weise, Laß vom ausbedungenen Mietzinse abzüglich der 30 Prozent Erhaltungskosten 15 Prozent an Hauszinssteuer

mieteten Räumlichkeiten sind und welcher Betrag hiefür auf Grund des Hausklaffensleuertarises (dieser Tarif wurde bereits in Nr. 12 besprochen) entfällt. Dieser Betrag wird nun zu dem Steuerbe trage, der sich für die vermieteten Räumlichkeiten ergibt, hinzuge schlagen und die Summe bildet die Haus zins steuer, welche der betreffende Hausbesitzer zu entrichten hat. Nehmen wir den Fall, ein Gebäude besteht aus Erdgeschoß, zwei Stockwerken und Dachraum. Die zwei Stockwerke und Dach raum seien um 1000

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 3 di 16
Data: 25.12.1908
Descrizione fisica: 16
das Gast- und Schankgewerbe Tirols und Vorarlbergs an Verzehrungssteuer per Hektoliter 5'94 K, an Landes- auflage 208 K, zusammen 8 02 K, sohin 382.241 K 22 li jährlich bezahlen. Diese ungeheure Last, welche den wenigen Wirten auf erlegt wird, ist am unerträglichsten in Bozen und Innsbruck, wo zu obiger Steuer noch 100 Prozent städtische Umlagen eingehoben werden. Tie Wirte der Stadt Bozen allein zahlten infolgedessen IM nicht weniger als 76.375 K an Steuer und Umlagen auf Wein. Dazu kommt

jährlich, von der Steuer lreigelassen werden. Zur Beseitigung der Konkurrenz des steuer ten, außer den Wirtsbetrieben genossenen Weines, verlangen sie mner, entweder die Aufhebung der Steuer oder die Herab- letzung und gleichmäßige Veranlagung derselben. Für die Berechnung des außer den Wirtsbetrieben konsumierten Weines Mt jede Grundlage. Es dürste jedoch nicht weit gefehlt sein, wenn man annimmt, ^ßin jeder Gemeinde Tirolsund Vorarlbergs durchschnittlich A Hektoliter solcher Privatwein verzehrt

werden, das wären in Gemeinden 42.000 Hektoliter per Jahr. Der gesamte steuer te in Tirol und Vorarlberg konsumierte Wein erreicht demnach W das Quantum des in den 7331 Wirtsbetrieben als Häus ls erforderlichen Weines. Der Gesamtkonsum an verstruertem ^in betrug in Tirol 1907 rund 130.000 Hektoliter. Also zahlen ; ( Wirte für ihren Haustrunk per !47.661 Hektoliter mehr als " der ganzen Steuer, und vom Verkaufe der anderen % sollen die Wirte leben und noch andere Lasten tragen. Nachdem nun die Aufhebung

der Steuer für den Haustrunk der Wirte auch im Jntereffe des gesamten Weinbaues unbedingt gefordert werden muß, da diese einseitige, horrende Belastung dieser ohnedies über bürdeten Gewerbetreibenden absolut ungerechtfertigt ist, ergibt sich die Frage, welchen Ersatz die Regierung für diesen Steuerausfall fordern kann. Nach vorstehenden Tatsachen sind es nur die Gast- und Schankgewerbe, die diese Steuer entrichten müssen und diejenigen, die Wein in diesen Betriebsstätten in Quantitäten unter 56 Liter

nicht erstreckt, die Weinbaukrise nicht aufzuhalten vermocht. Es muß deshalb sowohl dem Wirtsgewerbe wie dem Weinbau in irgend einer, aber wirksamen Weise aufgeholfen werden und das kann nur durch die Freigabe des Weines von der Steuer sein. Nachdem das Parlament Sie Herabsetzung der Zuckersteuer um 28 Millionen Kronen beschlossen hat, muß auch die Aufhebung des WeinakziseS möglich sein. Diese Aufhebung würde einen gewal tigen Aufschwung des Gast- und Schankgewerbes und die Kräf tigung des gesamten Weinbaues

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 8 di 16
Data: 25.12.1931
Descrizione fisica: 16
. Den Mitgliedern der Transportgewerbege- nofsenfchast zur Kenntnis. Die KraftwagenoerR«br$$feuer. Die Krastwagenverkehrsfteuer trat am 1 . November 1931 in Kraft. Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Der Kraftwagenverkehrssteurr unterliegt je de entgeltliche Beförderung von Personen oder Sachen, w!ozu auch lebende Tiere zählen, mit tels Kraftfahrzeugen, soferne die Beförderung über das Gebiet einer Ortsgemeinde hinaus reicht. Es ist die Steuer vom ganzen Be förderungspreis ohne Rücksicht aus das Ver

hältnis, in dem die Teilstrecke außerhalb der Ortsgemeinde zur gesamten Fahrtstrecke steht, zu entrichten. Lediglich, Rundfahrten sind nicht steuerpflichtig, wenn die Fahrtstrecke außer halb der Ortsgemeinde des Ausgangspunktes nicht mehr als ein Zehntel der ganzen Rund fahrtsstrecke beträgt. Entfällt auf die Fahrt strecke außerhalb der Ortsgemeinde zwar mehr als ein Zehntel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der ganzen Rundfahrtstrscke, so ist die Steuer nur von' einem Drittel des gesamten

, das Ge- bühreNbemessUngSamt in Innsbruck, zuständig. Mit der Einhebung der Steuer ist das Steuer amt Innsbruck betraut. Die Höhe der Kraft- wagenverkehrssteuer beträgt 3 Prozent vom BesörderuNgspreis, soferne die Beförderung der Warenumsatzsteuer unterliegt und 5 o/o vom Beförderungspreis, soferne dies nicht der Fall ist. Für die SteuerbrrechnuNg gelten folgende Bestimmungen: Die SteuerermittlungSgrund lage (also der Beförderungspreis) ist in der SchillingwähruNg auszudrücken. Beförderungs preise, die in schätzbaren

) ein gehobenen Beförderungspreise zugrunde Au le gen. Hiebei sind Groschenbeträge von 50 g und darüber auf 8 1 .— aufzurunden, geringere Groschenbeträge unberücksichtigt zu lassen. Von der so festgesetzten Steuerermittlungsgrundlage ist die Steuer mit dem in Betracht kommenden Hundertsatz zu berechnen. Groschenbeträge der berechneten Steuer sind derart zu runden, daß sie durch> 10 ohne Rest teilbar sind. Beträge v 0 !n 5 § !Und darüber sind, auf 10 § aufzurun- Geld Finanzierungen Kostenlose Das Konz. Reali

täten und Hypothe ken - Vermittlungs- Finanzierungs- und 70 Treuhandbüro des v 2lmb. Rohracher » «n Lien, £ empfiehlt sich zur 2 Durchführung aller einschlägigen Ge schäfte auf billigste, solideste und diskre teste Art. Tel. 117. Auskünfte. den, geringere Beträge aber zu vernachlässigen. Ist die Steuer im Beförderungspreise enthal ten, so ist sie je nach dem zur Anwendung ge langenden Hundertsatz — mit drei Einhundert dritteln oder mit fünf Einhundert fünfte ln des Beförderungspreises zu berechnen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 31.03.1925
Descrizione fisica: 8
, nach welcher die K ö r p e r s ch a f t s st e u e r herab gesetzt werden soll. Die Körperschaftssteuer — das ist die Steuer, die die Aktiengesellschaften zahlen, die Steuer der Großbanken und der indu striellen G r o ß u n t e r n e h m u n g e n. Diese Steuer will die Regierung von 36 aus 25 Prozent herabsetzen. Aber die Einkommensteuer, die den Arbitern vom Lohn, den Angestellten und Beam ten vom Gehalt «gezogen wird, die, meint die Re gierung. die soll unverändert bleiben! -Herunter mit der Steuer des Großkapitals! Bleiben möge die Steuer

der Arbeiter, Angestellten und Beamten. Nehmen wir einen ungelernten Arbeiter. Er hat zur Zeit der letzten Novellierung des Einkommen steuergesetzes 220.066 Kronen wöchentlich verdient. Er verdient jetzt 256.066 Kronen in der Woche. Er lebt jetzt mit 250.006 Kronen viel schlechter, als er damals mit 220.066 Kronen gelebt hat; denn seit her sind die Kosten der Lebenshaltung bedeutend gestiegen. Aber wie steht es mit seiner Steuer? Don den 220.006 Kronen hat er noch keine Ein kommensteuer leisten muffen

; die waren noch unter dem Eristenzminimum. Von den 250.600 Kronen Muß er jetzt Einkommensteuer bezahlen. Er ist durch die Erhöhung seines Lohnes steuerpflichtig geworden, obwohl sein Realeinkommen jetzt bei 250.000 Kronen kleiner ist, als es damals bei 220.000 Krönen war. Sind 250.000 Kronen wirk lich ein Einkommen, von dem man noch eine Steuer wegnehmen -darf? Darf man die -Steuer der Großbanken, die Steuer des Großkapitals her absetzen, solange man noch solche H u nger- löhne besteuert? Oder nehmen wir einen Beamten, der zur Zeit

der letzten Regelung der Steuersätze einen Monats gehalt von 2,400.000 Kronen hatte und jetzt einen Monatsgehalt von 2 700.000 Kronen hat. Auch sein Realeinkommen ist gesunken; denn die Kosten der Lebenshaltung sind viel schneller gestiegen als fern Gehalt. Aber wie steht es mit seiner Steuer? Bei einem Monatsgehalt von 2,400.000 Kronen ist ihm ein Prozent als Steuer abgezogen worden, also monatlich 24.000 Kronen. Bei einem Mo natsgehalt von 2,700.000 Kronen werden ihm schon zwei Prozent als Steuer

abgezogen, also monatlich 54.000 Kronen. Mehr als die doppelte Steuer bei gekürztem Realeinkommen! Darf man die Steuer 'der reichen Aktiengesellschaften herab- setzen, solange man den Angestellten und Beamten bei aekürztem Realeinkommen die doppelte Steuer auferlegt? Die sozialdemokratischen Abgeordneten haben verlangt, daß gleichzeitig mit der Ermäßigung der Körperschastssteuer die Steuer der Arbeiter _ und ' Angestellten ermäßigt werde, in der Form, daß die Steuereinheit, erhöht wird. Dadurch blieben

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 22.12.1924
Descrizione fisica: 8
zu machen. Die Kasien'bestände des Landes werden am Schlüsse des Jahres 1924 höhere sein als am 31. Dezember 1923. Es haben eben die tatsächlichen Steuereingänge die veranschlagten bedeutend über holt. Und wenn der Finanzreferent in den Vor anschlag für 'das Jahr 1925 die richtigen Steuer eingänge aus dem Jahre 1923 und nicht die wesent lich reduzierten Ziffern einstellen würde, so wäre das Gleichgewicht im Landeshaushalte in deu be stehenden Abgaben zu finden. Die Lehrergehalts- regulierung würde vielleicht, wenn das Land

sich'? aber mit der Steuer treiberei doch ein wenig, zum mindestens hat der Finanzausschuß bis heute noch kein geeignetes Steuerobjekt zu entdecken vermocht. Vielleicht wird er, wenn er noch längere Zeit vergeblich sucht, sich doch scwen müsien. daß es klüger ist, das Defizit im Landesvoranfchlage durch eine richtige Ab schätzung der Einnahmen zu beseitigen. Die letzte S'tzmrq des Landtages vor Weihnachten. Als erster Punkt der TageSovdnung der Sams- tagfitzung gelangte 'der Antrag auf Erhöhung der Krasifahrzeugsteuer

zur Behandlung!. Der An trag sieht für einheimische Kraftfahrzeuge folgende Abgaben pro Jahr vor: Die neue Kraftsahrzeugsteuer. a) Fahrräder mit Hilfsmotor 10 Schillinge, Krafträder kns 3 PS 30 Schillinge, bis 6 PL 40 Schillinge, über 6 PL 50 Schillinge, für jeden Bei wagen 20 Schillinge; b) Personenwagen für jede Steuer-PL 10 Schil linge nebst einem 20proz. Zuschlag für jeden ordent lichen Sitz einschl. eingebauter Notsitze und des Lenckersitzes; c. Lastkraftwagen für jede Steuer-PL: bei Luft bereifung

je 4 Schillinge, bei Dolloummibereisung je 6 Schillinge, bei Eisenbereifung unbeschadet der Bestrafung nach den Bestimmungen der Straßen polizeiordnung: 1. bei einer Felgenbreite von min destens 15 Zentimeter je 30 Schillinge. 2. unter 15 Zentimeter je 45 Schillinge, nebst "einem 50proz. Zuschlag bei einer Tragfähigkeit von über 3 Ton nen des Hauptwagens. Bei Berechnung der Steuer-PL werden Bruch teile von 0.3 und darüber für eine volle Steuer- PL berechnet, solche unter 0.3 unberücksichtigt ge lassen

. Für den Besitz eines Anhängewagens wird außer der Steuer für den Kraftwagen für jede Tonne Tragfähigkeit des Anhängewaaens eine Abgabe von 15 Schillingen eingehoben. Diese Abgabe erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Felgenbreite bei Eisenbereifung unter 15 Zentimeter beträgt. Schlepper werden mit einer festen Steuer von 45 Schillingen belastet. Für alle Kraftwagen, deren Standort mehr als 20 Kilometer von der nächsten Bahnstation ent fernt ist. und für Kvcfftwagen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 6 di 10
Data: 16.12.1927
Descrizione fisica: 10
ist eine Steuer mit zunehmen.' den Erträgniffen, hat sich doch in der verhältnismäßig kur zen Zeit von 1925 bis heute die Anzahl der Vehikel mehr als verdoppelt. Im Jahre 19 2 5 war noch als Steuerbasis folgender Wagen- und Kraftrüder-Stand vorhanden: 332 Personenwagen, 1 Elekro-Personenwagen 240 Benzin-Lastwagen, 18 Elektro-Lastwagen und 466 Motorräder, also zusammen etwas über 1066 Fahr zeuge. Nach der S t a n d e v o n 19 2 7 hat sich dieser Wagen park gegenüber 1925 — wie schon gesagt— mehr als ver

doppelt. Es sind nunmehr: 610 Personen-Autos 546 Lastkraftwagen, und 1050 Motorräder Die b i s h e r i g e B e st e u e r u n g -H geschah nach fol- genden Tarifen: F a h r r ä d e r mit Hilfsmotor . , , , s * S 10.-- (existieren nur ganz wenig) Krafträder bis 3 Steuer-PS . , * . , S 30.— Krafräder bis 6 Steuer-PS 8 40.— Krafträder über 6 Steuer^pS S 50.-- Für jeden Beiwagen 8 20.-- Personenwagen pro Steuer-PS , . . 8 10.— pro Sitz 26 Prozent Zuschlag L a ft w a g e n pro Steuer-PS bei Luftbereifung

der Steuer von den einheimischen Fahrzeugen; eine Ab änderung der Besteuerung der ausländischen Fahr zeuge will er mit Rücksicht auf die Interessen des Fremden verkehrs nicht in Erwägung gezogen wissen. Die 46 Tiroler Mauten und der Fremdenver kehr wären auch ein ganz eigenes Kapitel! Warum ist man da nicht auch so konsequent? Das Recht der Gemeinden Zuschläge einzuheben, soll aufgehoben werden, dafür will sich das Land in den Erlös mit den Gemeinden teilen. Unter Annahme, daß die Steuer

von den ausländischen Fahrzeugen gleich wie im Vorjahre mit 8 200.000.— einflie ßen wird, kann nach dem Gesetzentwürfe mit einem Gesamt- erträgnis an Kraftfahrzeug st euer von 8 600.000.— gerechnet werden, wovon 8 200.000.— vom Ergebnisse der Besteuerung der einheimischen Fahrzeuge an die Ge meinden abzuführen sind. DieneuenSteuertarife wären: 1. Fahrräder mit Hilfsmotoren . . . . , ß ' 20.— Krafträder bis zu 3 Steuer-PS. . , , . 8 70.— Krafträder bis zu 6 Steuer-PS .... 8 120.— Krafträder über 6 Steuer

-PS..... 8 250 — Für jeden Beiwagen ist die Hälfte der auf das Kraft-, rad entfallenden Steuer zu entrichten. 2. Personenwagen: bis einschl. 6 Steuer-PS f. j. Steuer-PS 8 50.— bis einschl. 13 Steuer-PS f. j. Steuer-PS 8 60.— über 13 Steuer-PS f. j. Steuer-PS 8 100.— 3. Lastwagen mit Luftkammerrei/en haben eine Grundtaxe von 100 8 und für jede halbe Tonne Tragfähig keit des Fahrgestelles 75 8 zu entrichten. Jede angefangene halbe Tonne wird voll gerechnet. Für den Besitz eines Anhängewagens mit Luftkammer

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 2 di 16
Data: 26.01.1924
Descrizione fisica: 16
Heute aber ist sie unbedingt noch verfrüht Auch für den Steuergesetzgeber gilt der Spruch: Alles zu seiner Zeit! Genau so, wie der Apfel erst dann gepflückt werden soll, wenn er reif ist, so soll auch eine Steuer erst beschlossen werden, wenn die Grundlagen hiefür geschaffen sind. Wer grüne Aepsel ißt, bekommt davon Bauchweh, und ich glaube fast, auch der Herr Finanzreferent wird von dieser Steuer, wenn sie tatsächlich heute schon beschlossen wird, noch sein Bauchweh davontragen

in die Spezialdebatte stimmen. Die Elektrizitätssteuer ange nommen. Mit 21 gegen 19 Stimmen. In der gestrigen Sitzung wurde die Beratung über die Landessteuern und -Abgaben als letztes Kapitel des Landesvoranschlages ausgenommen. Ueber Antrag Thaler wurde als erste die vielum strittene Elektrizitätsstener in Behandlung genommen. Dr. Pusch leitete 'die Verhandlung ein und versuchte unter Aufgebot all seiner Aeberzeugungs- kraft und Beredsamkeit demLandtag die unbedingte Notwendigkeit dieser Steuer zu beweisen

. Das Bild der Landesfinanzen malte er grau in grau, so daß einem das Gruseln kommen könnte, wenn, ja — wenn man nicht wüßte, daß es durchaus ! nicht so arg steht und das Budget schon so vorsich tig präliminiert ist, daß der Finanzreserent sein > DrauSkommen finden wird. Im Finanzausschüsse hatten die Abg. Dr. Peer, lFoltin, Zösmayr und Genossen ein Minoritäts votum gegen die Steuer angemeldet. In Begrün dung dessen sprach als erster Landeshauptmann stellvertreter Dr. Peer. Die Elektrizitätssteuer

als Landessteuer ist eine Ungerechtigkeit, weil sie einseitig die Städte und Jndustrieorte belastet, die ! ländlichen Distrikte aber nicht trifft. Es fehlt da- . her der Steuer das Prinzip der Gleichmäßigkeit. In einer Reihe von Städten besteht eine Steuer j aus Elektrizität schon und bildet eine der wenigen Einnahmsquellen. die den Gemeinden noch ver blieben sind. Durch die Landessteuer wird den Gemeinden diese Einnahmsquelle auch noch ent zogen. Wenn demgegenüber auf das Zuschlags- Brecht der Gemeinden

hingewiesen wird, so muß ^denn doch gesagt werden, daß die Landessteuer schon so hoch ist, daß die Bevölkerung' eine weitere Erhöhung nicht mehr ertragen würde. ! Durch das Abgabentellungsgesch werden den Ge meinden aber ohnedies wieder Einnahmen ent zogen. Für die elektrochemische und elektrometal- lurgische Industrie beantragt der Redner die Be- fteiung von der Steuer, weil diese Industrie eine weitere Belastung nicht mehr ertrage. Der ge Englands neue Regierungsmänner. Das Ausfalles»« an der Liste

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 30.12.1921
Descrizione fisica: 8
Landtages hat für alle Vorstellungen unserer Genossen ein taubes Ohr gehabt; sie will den Abgang in dem Landeshaushalte, der nach . den hohen Staatsüberweisungen verbleibt, just tnit einem Landeszoll auf Weizen, Roggen,. Gerste, Hafer, Mais, Heidekorn, Hirse, Bräune, Bohnen, Erbsen, Linsen, Malz, Mehl, Eierteig waren, Haferflocken und allen sonstigen Erzeug- iiiffen aus Hülsen früchten hereinbringen: mit einer Steuer, die bei einer vielköpfigen Familie . im Jahr mindestens den Betrag von 7000 Kro nen

erreicht. Diese Abgabe ist bequem; jeder, der einen Bissen Brot essen will, muß sie bezahlen; die Steuer ist ergiebig, denn sie trägt dem Lande mehr als eine halbe Milliarde Kronen! Was fragen die Patentchristen, die im Tiroler Land tag ihr Unwesen treiben, ob das ausgehungerte Volk eine solche Steuer noch ertragen kann; was kümmern sich die vier Herren, die im Landtag die sogenannre „Großdentsche Volkspartei" prä sentieren, ob die P. T. Volksgenossen durch diese Steuer nicht noch zu einem größeren

Hunger verurteilt werden. Das LanD braucht Geld und . will, da die Mehrheit so stark ist, daß gegen ihr Diktat die sozialdemokratische Minderheit ein fach nicht aufzukommen vermag, uns diese Steuer einfach diktieren. Es verbietet zwar die Bundesverfassung die Ausrichtung von Zoll schranken zwischen den einzelnen Bundesländern Oesterreichs. Aber die schwarzen und schwarz- blauen Separatisten, die in Tirol herrschen, sche ren sich einen blauen Teufel uni die Gesetze des Bundes; sie haben in Tirol

die volle Macht und wollen diese einfach gegen das Volk auswirken lassen; sie wollen zeigen, wie bürgerliche Par- teien auf der Höhe ihrer Macht das Volk regie ren, sie wollen beweisen, wie bürgerliche Parteien ein Budget sanieren: indem man jedes Stäub chen Mehl, jede Bohne und jede Erbse besteuert, indem num auf jeden Bissen Brot eine tüchtige Lage Steuer schmiert! Dieser Brot-, Mehl- und Hülfen srüchtenz oll, der als Wahrzeichen der Liebe, welche die bürger liche Landtagskoalition Dem Tiroler Volke

ent gegenbringt, aufgerichtet wird, ist Raub', nackter Raub vom Lohne des Arbeiters, vom Gehalte des Beamten, von der mageren Pension, vom Einkommen des Kleinrentners, vom Verdienste des Kleinbauern und von der „Pension" der Kriegerswitwen. Raub, nackter Raub, denn das Land braucht- diese Steuer nicht. Gen. Rapoldi hat in seiner viereinhalbstündigen Rwe, die er in der heutigen Nachtsitzung des Landtages hielt, nachgewiesen, daß das Land ans den Steuern, welche der Nationalrat jüngst beschlossen

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Tiroler Sonntagsbote
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Pagina 2 di 10
Data: 25.12.1886
Descrizione fisica: 10
dete ans Berlin, Graf Herbert Bismarck habe derselben zur Versöhnung mit Rußland die Annahme des Mingreliers angerathen. — Die Deputation ist nach Paris abgereist. Zur Gebäu-esterrer. Die Gemeindevorsteher des Gerichts bezirkes Hall richteten in Betreff der Gebäude steuer an den Tiroler Landesausschuß eine vom Notar, Herrn Dr. Gasser in Rattenberg eingehend und entschieden abgefaßte Eingabe, deren wesentlichste Stellen lauten, wie folgt: „Niemand wird läugnen können, daß diese in Tirol neue Steuer

, welche in andern Kronlän- dern mit Patent vom 23. Februar 1820 einge führt war, schwer empfunden wird. Ein Sinken der Häuserwerthe in der Stadt, wie auf dem Lande hat allenthalben Platz gegriffen, und wird sich umsomehr geltend machen, je näher wir dem verhängnißvollen Zeitpunkte rücken, in welchem die volle Steuer zu entrichten fein wird, d. i. in: Jahre 1892 resp. 1893. Es ist schon anderweitig bemerkt worden und hat gewiß seine volle Richtigkeit, daß diese neue Steuer thatsächlich einer Vermögenskon fiskation

gleich komme, weil jeder Käufer in Zukunft den Werth einer Realität mit Rücksicht nahme auf die auf derselben haftenden Lasten berechnet, so daß thatsächlich die dermaligen Hauseigenthümer die ganze Steuer werden büßen müssen. — Das gilt von beiden Stenerarten, von der Hauszins- und Hausklassensteuer. Beide sind sie hartunddrückend, aberleich ter noch als die Hausklassen st euer dürfte die Hauszins st euer zu ertra gen sein, weil dieselbe von einer baaren Ein nahme entrichtet

wird, von einem thatsächlich eingenommenen (nur zum geringsten Theile von einem parificirten) Zins, wobei es überdies in den meisten Fällen dem Hauseigenthümer mög lich sein wird, die Steuer auf die Miethpartheien wenigstens theilweise zu überwälzen. Bei der Hausklassensteuer ist das ganz anders; sie ist zu zahlen nach einem Tarifsätze, der sich nach der Zahl der Wohnbestandtheile richtet und sie trifft den Hauseigenthümer ganz ansschließlich. Gründe der Sittlichkeit, wie auch sanitäre Rück sichten haben uns, resp. unsere

Altvordern veran laßt, unsere Behausungen mit mehrern Wohn- bestandtheilen zu versehen. Fiinf bis sechs Wohn bestandtheile, nämlich eine gemeinschaftliche Wohn stube, ein Zimmer für die Ehegatten, eineKam- mer für Söhne, eine für Töchter, (resp. eine Knecht- und Mägdekammer,) ein Zimmer für eventuelle Erkrankungen, endlich ein Austrag stübchen hat, oder soll doch jedes Bauernhaus haben. Der hiefür nach Klasse XI. zu zahlende Steuersatz von 5 fl. ist, nachdem er der Grund steuer manchen kleinen

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Neueste Zeitung
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Pagina 4 di 4
Data: 04.04.1919
Descrizione fisica: 4
den höchsten jährlichen Betrag bringen soll, der ihm je aus einer einzigen Steuer zugefloffen ist. Mit einem Auf kommen von nicht weniger als 1-3 Milliarden Mark würde die ge- plante Kapiralertragssteuer die Verzinsung für volle 36 Milliarl^n Kriegsanleihe ergeben- Ihrem Objekt nach soll die Kapitalertrag ssteuer ein Glied !n der Kette der Einkommens- und Vermögensbeiastung. besonders der Belastung des fundierten arbeitslosen Einkommens, bilden, und zwar greift sie von dem ardsttslofen Einkommen

gesonderte Heran ziehung der jetzt geschonten Vermögen ergänzt werden soll. Grund* sätzlich werden alle Beträge von nutzbar angelegten Kapiidakien durch die Steuer getroffen, also vor allem Dividenden von Aktien- aesellschaften und größeren Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zinsen und Anleihen, Pfandbriefen und ObÄgotionen, auch Spar kästen- und Bankguthaben, Wechseln, Hypotheken oder anderen Dar- lehen. Der Steuersatz betragt 10 Prozent der Zinssumme. Da nur die Kapitalanlage getroffen

werden soll, so fallen Wechsel, die zur Bezahlung von Waren ausgestellt werden, nicht unter das Gesetz und cbensoweniig soll die Kreditierung von Waren als „Darlehen" gelten. Solche Kreditierungen sollen vielmehr erst dann steuer pflichtig sein, wenn die Forderung länger als drei Jahre ge stundet worden ist; mir in diesem Falle nimmt der Entwurf cm, daß es sich in Wahrheit um eine Kapitalanlage handelt. Eine weitere Einschränkung des Umfanges der Steuer betrifft die Kredit anstalten. Wenn bei den Kveditmvstituten

(Banken, Sparkassen. Hypothekenbanken ustv.) einmal der Depositen- oder Pfandbrief- gläubiger von dem ihm zuftietzenden Ertrag die Steuer zahlen müßte und wenn außerdem auch die Kreditinstitute selbst für die Kapitalerträge, die ihnen von Kreditnehmern, von Hypothekenschuld nern usw. zufließen, steuerpflichtig wären, so würde das zwar nicht juristisch, wohl aber wirtschaftlich auf eine Doppelbesteuerung hinaus lausen. Wirtschaftlich sind die Kreditanstalten nur Vermittler: sie geben Las

. zuftietzenden Erträge von der Steuer befteit sind. Aus die im Besitz der Banken vorhandenen Wertpapiere ist die Be freiungsvorschrift nicht ausgedehnt. Dem Charakter der Steuer als einer partiellen Belastung des Einkommens aus Vermögen würde die Einfügung der Steuer in das System der Einkommen- und Bermögenfteuer und demgemäß ihre Ausgestaltung als eine direkte Steuer entsprechen, deren Erhebung auf Grund einer Deklaration des Steuerpflichtigen zu erfolgen hätte. Aus steuertechnischen Gründen

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Unterinntaler Bote
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Pagina 1 di 8
Data: 30.07.1897
Descrizione fisica: 8
gewesen wäre, sich eingehend mit dieser Steuer zu beschäftigen, über die Abgeordneten, die diese Steuer be schlossen haben, recht tüchtig geschimpft. Das ist allerdings leicht, man braucht sich dabei den Kopf nicht zu zerbrechen. Die neuen Steuergesetze haben durchaus nicht die conser- vativen Abgeordneten allein beschlossen; auch die Liberalen haben für dieselben gestimmt und auch die Deutschnationalen sind dafür eingetreten. Und auch mit Recht. Daß das alte Abgeordnetenhaus diese Steuergesetze

erhalten. Die ganz Kleinen, in der vierten Classe, bekommen zwei mal so viel, die in der dritten Classe anderthalb mal so viel nachgelassen als die zweite Classe. Sind das nicht Vortheile? Dann gibt es nach dem neuen Erwerbsteuergesetze gänzliche Be freiungen. Arme Leute werden von dieser Steuer ganz be freit, so z. B. arme Näherinnen, Hausindustrielle; dürftige Gewerbetreibende aller Art, die ihr Gewerbe ohne Hilfs arbeiter oder nur mit einem Hilfsarbeiter ausüben, können von der Erwerbsteuer befreit

werden. Der mindeste Steuersatz ist in den neuen Gesetzen mit 1'50 fl. festgesetzt, früher war der niederste Steuersatz mit Staats-Zuschlag in Tirol 1 78 fl., in anderen Ländern noch höher. Im Allgemeinen wird von den kleineren Steuerpflichtigen nach dem neuen Gesetze jeder weniger als bisher zahlen. Eine der wichtigsten Einrichtungen für die Steuer träger sind aber die Steuer-Commissionen, von denen wir ja schon wiederholt geschrieben haben. Bisher wurde die Erwerbsteuerquote von der Steuerbehörde bemessen

, und wie unangenehm der Steuerinspektor war, das wissen wir alle. Die Steuerbeamten hatten nur das Interesse, die Steuer träger möglichst, und oft in der unsinnigsten Weise, hinauf zutreiben. Kopflos wurde da oft vorgegangen; jetzt aber tritt an deren Stelle zum Theil der Steuerträger selbst, der in der Commission sitzt, denn wir wissen ja, daß die Hälfte der Mitglieder in dieser Erwerbsteuer-Commission von den Steuerpflichtigen selbst gewählt werden. Diese Commission prüft nun die Erklärungen

der anderen Steuerpflichtigen der Steuergesellschaft am besten entspricht. Die Steuer wird auf zwei Jahre bemessen und die

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 2 di 16
Data: 25.12.1908
Descrizione fisica: 16
drückenden wird, daß die Kleinverschleißer dabei nicht mehr gut bestehen können. So beträgt z. B. in Innsbruck und Bozen die Weinverzeh- lungssteuer, welche ein Kleinverschleißer zu entrichten hat, sür den Hektoliter: - an ärarischer Steuer K 5 94 an städtischer Umlage 5 94 und an LandeLumlagen „ 2 08 zusammen . K 13 96 Wenn man bedenkt, daß der Wirt den gewöhnlichen Durch- schnittswein nicht über 80 K bis 96 K den Hektoliter verkaufen kann und wenn man berechnet, was ihm selbst der Wein kostet

können, wie die anderen, welche keine Steuern zahlen. Aber auch die weniger Bemittelten leiden darunter, weil sie den Wein nicht faßweise beziehen können und ihn also bei den Wirten teurer zahlen müssen. Es wäre daher hoch an der Zeit, eine Herabsetzung der Ver- z ehrungssteuer einzuführen. Und dies wäre dadurch möglich, daß diese Steuer nicht bloß auf Mn Kleinverschleiß gelegt, sondern in eine allgemeine Weinverzehrungssteuer um gewandelt würde, die von allen, welche Wein einkellern oder Trauben keltern und den Wein entweder veräußern

oder selbst konsumieren, ohne Ausnahme, also nicht bloß von Wirten und Weinverschleißern, sondern auch von Weinhändlern, Genossenschaften, Privaten zu entrichten ist. Durch diese Ausdehnung würde auch bei einer Herabsetzung der Steuer in ihrer Höhe keine Verminderung der durch diese er zielten Erträgnisse eintreten. Zu 'Punkt 2. Die Einhebung der Weinverzehrungssteuer im Wege der Verpachtung an Private oder Spekulanten ist keine eines Staates würdige Art der Steuerein hebung. Wenn auch eine hohe Steuer immer drückend

empfunden wird, so wird dieselbe geradezu unerträglich, wenn man weiß, daß der Staat dieselbe an den Meistbietenden vergibt, der seinerseits wieder noch etwas draufschlagen muß, um auf seine Kosten zu kommen; wenn also der Steuerträger sehen muß, daß die so hart bezahlte Steuer doch nicht ganz dem Staate, der Allgemeinheit zu Gute kommt, sondern zum Teile in die Ta schen eines Privaten, des Steuerpächters, fließt. Die Verpachtung der Steuer bringt es auch mit sich, daß die Einhebung in strengster, oft

hauptsächlich gegen die unerträgliche Höhe der durch Umlagen noch erschwerten Steuer, gegen die Einseitigkeit der Ver anlagung, die Art der Einhebung und besonders gegen die Be steuerung des sogenannten HaustrunkeS (Leps) der Wirte. Die Weinverzehrungssteuer (samt Umlagen, die in Innsbruck und Bozen 13 K 96 h per Hektoliter beträgt und die nur von denjenigen gezahlt werden muß, die in den Wirtshäusern Wein trinken oder in kleinen Quantitäten kaufen, wird von den Wirten allgemein als eine der Hauptursachen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 2 di 16
Data: 28.07.1905
Descrizione fisica: 16
u. dgl. benützt wird, so geht der Anspruch auf Abschreibung der Steuer verloren. Eine Ausnahme würde natürlicherweise dann sein, wenn es bekannt ist, daß die Wohnung nur mit Möbelbenützung vermietet wird. Weiters muß hervorgehoben werden, daß eine Wohnung zur Gänze leer stehen muß, widrigenfalls ein An- spruch auf Steuerabschreibung nicht besieht. Wenn z. B. eine Wohnung aus drei Zimmern und Küche besteht, von diesen aber „.Mfi Ziyimer leer stehen, während ein Zimmer und Küche ver mietet

verloren, jedoch werden derartige Anzeigen nur mehr von dem Tag an, wo sie bei der betreffenden Behörde einlangen, berücksichtiget, während für die frühere Zeit eine Steuer nicht abgeschrieben wird, selbst dann nicht, wenn das Leerstehen der Wohnung für die frühere Zeit auch wirklich nachgewiesen würde. Nehmen wir an, eine Wohnung ^stehe seit 13. April 1905 leer. Wurde die Anzeige rechtzeitig, also spätestens 26. April, eingebracht, so wird die Steuer vom 13. April 1905 angefangen bis zum Zeitpunkte

der Miedervermietung rückvergütet. Wird aber die Anzeige anstatt am 26. April am 27. April erstattet, so wird die Steuer nur mehr vom 27. April angefangen abgeschrieben, während für die Zeit vom 13. bis 26. April der Anspruch infolge der verspäteten Anzeige verloren gegangen ist. Der Anspruch auf die zeitliche Steuerabschreibung endet mit dem Tage, an welchem die leer gestandene Wohnung wieder vermietet beziehungsweise von dem Hauseigentümer in Selbstbenützung genommen wird. Hierüber hat der Hauseigentümer binnen

, nämlich 234 K, (da diese Räume nur zwei Monate, das ist der sechste Teil von einem Jahre, besetzt sind) als Mietzins zu fatieren. Die Hauszinssteuer würde nun in diesem Falle in fob gender Weise berechnet werden müssen. Von den 234 K kommen vorab die 30 Prozent Erhaltungskosten mit 70 K 20 h in Abzug, von dem restlichen Betrage per 163 K 70 h wird die 15prozentige Steuer mit 24 K 57 h bemessen. Hiezu kommen noch 9 K 80 h für die vom Besitzer selbst benützten vier Wohnräume

(nach dem Hausklasfensteuertarife), so daß" sich eine gesamte Zinssteuer von 35 K 37 h ergibt. Hier machen wir ganz besonders auf nachstehendes aufmerk sam: In vorstehend angenommenem Fall beträgt die Hauszins- steuer 35 K 37 h. Würde das gleiche Gebäude Hausklassen, st euer zahlen, so wäre für dasselbe (nach dem früher bekannt gegebenen Hausklasfensteuertarife) 360 K zu zahlen. D i e Haus- klassensteuer ist daher zehnmal größer als die Zins, steuer. Aus diesem Vergleiche ergibt sich, daß Hausbesitzer, deren Gebäude viel zu hoch in der Hausklassensteuer

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 5 di 8
Data: 05.10.1912
Descrizione fisica: 8
ablehnte, so wendete sich die Beschwerdeführerin an den Landesausschuß. Dieser hat dem Rekurse der Firma Egger und Lüthi keine Folge gegeben, da die Erwerbsteuer der Beschwerdeführerin im Gebiete der Gemeinde Kirchbichl gesetzmäßig vorgeschrie ben war und daher aus dem Umstande, daß die Staats steuer im Gnadenwege abgeschrieben wurde, kein Recht auf Abschreibung der Gemeindeumlagen erwächst. Die Beschwerde bekämpft diese Entscheidung, 1. weil durch die von den Steuerbehörden bewilligte gnaden weise

Steuerabschreibung die Steuerpflicht endgiltig und unwiderruflich aufgehoben, die vorher bestandene Steuer- vorschreibung annulliert worden sei, und daß daher jede Grundlage für die Einforderung einer Umlage fehle; 2. weil nach der angefochtenen Entscheidung mit Rück sicht auf die von der Gemeinde Kirchbichl auch von der Perlmooser Aktiengesellschaft für dieselbe Zeit eingehobene Gemeindeumlage eine offenkundige Doppelentrichtung der Gemeindeumlage vorliegen würde. — Der BGH. mußte diese Beschwerde

für unbegründet erkennen, und zwar auf Grund folgender Erwägungen: Wie aus dem § 20, Tiroler LandesG. vom 8. Juni 1892, LGBl.Nr. 17, sich ergibt, ist die rechtliche Basis jener Gemeindeumlagen, welche als Zuschlag zu den direkten Steuern eingehoben werden, die in der Ge meinde vorgeschriebene Steuer. Das Recht der Gemeinde zur Einhebung einer solchen Umlage von der steuerpflichtigen Partei ist also durch die Vorschreibung der Steuer bedingt und besteht nur dann und inso weit, als diese Vorschreibung

die Pflicht der Partei zur Zahlung der Steuer fest- st ellt. Abgesehen aber von diesem innigen Zusammen hänge mit den staatlichen Steuern stellen sich die Ge meindezuschläge als selbständige, für sich bestehende, auf ihre eigenen rechtlichen Bedingungen gestellte Abgaben dar; und nachdem nach der Bestimmung der obbezogenen Gesetzesstelle der Gemeinde das Recht zur Besteuerung rücksichtlich aller in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern zusteht, so folgt, daß in Fällen, wo ein Nachlaß an der b est

eh e n d en S t euersch ul- digkeit oder eine Abschreibung von Steuer beträgen im Nachsichts- oder Gnadenwege erfolgt, die Gemeinde doch berechtigt bleibt, den Gemeindezuschlag von der rechtlich formell vorgeschriebenen Steuer einzuhe ben. — Im konkreten Falle war die Erwerbsteuer der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 1909 unbe strittenermaßen vorgeschrieben und wurde der von der Beschwerdeführerin erhobene Anspruch auf Abschreibung der auf die zwei Monate November und Dezember 1909 entfallenden Quote

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Tiroler Post
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Pagina 5 di 20
Data: 20.11.1908
Descrizione fisica: 20
soll, so ist das einfach unfaßbar. Also ich erkläre, daß die Steuertechnik, wie wir sie heute üben, zwar sehr bequem ist, aber mit der Steuermoral sehr im Widerspruche steht. Wir müssen uns daher nach anderen Steuer objekten umsehen, und da hat bereits der Herr Prof. Schoepfer zwei Objekte vorgeschlagen, die unsere volle Sympathie haben. Ich möchte aber nur noch ganz kurz auf eine andere Steuer Hin weisen, das ist die viel verpönte Luxus- st e u e r. Es heißt ja immer, die Luxussteuer trägt nichts. Warum

schlage. Ich habe gelesen, daß im Deut schen Reiche draußen diese Plakat- und Jnsera- tensteuer eingeführt worden ist, daß sie wenig stens daran sind, sie einzuführen, und daß sie sich sogar davon einen großartigen Erfolg verspre chen. Wenn sie im Deutschen Reiche draußen, wo die hellen Sachsen wohnen, diese Steuer einfüh ren dürfen, ohne in die Barbarei zurückzusinken, können auch wir uns erlauben, an dieses Projekt heranzutreten. Eine andere Steuer wäre z. B. — sie ist ja neu

, aber man kann sie probieren — die An - sichtskarten st euer. (Heiterkeit.) Die An sichtskarte, meine Herren, ist doch kein Nah rungsmittel. (Lebhafte Heiterkeit.) Nebenbei werden diese Ansichtskarten in Unmenge — nicht genossen, sondern geschrieben, und eben diese Unzahl von Ansichtskarten, die geschrieben wer den, würden dem LandeTirol eine hübscheSteuer abwerfen, und nebenbei bemerkt, würden diese Steuer nicht unsere Leute zahlen, sondern die^ Fremden, die so wohltätig in unser Land herein-^ strömen. Eine andere Steuer

wäre die Auto- m o b i l st e u e r. Manchen Herren wird das Grauen in die Glieder fahren, wenn sie an diese Steuer denken. Bedenken Sie, sehr verehrte Herren, jeder Karreugaul, der die Straße be nützt, zahlt Steuer, denn/ wie Sie wissen, hat das Land einen Aufschlag auf Hafer, der für ein Pferd jährlich zirka 50 K rund ausmacht. Wenn nun jeder Karrengaul 50 K Landesumlage zahlt, meine Herren, soll dann nicht das Automobil, das auch Pferde hat, zwar nicht sichtbare, aber Pferde

hat und über die Straße dahinrast und die Straße am meisten abnützt, nicht herangezo gen werden? Ich verstehe nicht, warum das nicht sein soll. Wenn es in Salzburg möglich war, wo die Automobilsteuer, so viel ich weiß, scbon eingeführt ist, warum soll es nicht auch bei uns möglich sein? Tirol ist auch ein Gebirgs- land, ja in noch höherem Grade als Salzburg. Eine andere Steuer wäre die Erb schaftssteuer. Wir haben, so viel ich weiß, eine Erbschaftssteuer, aber man sollte sie pro gressiv ausdehnen

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 14 di 16
Data: 27.02.1909
Descrizione fisica: 16
firmiert: einerseits die Ueberweisungen aus den staatlichen Personalsteuern, mit der geringfügigen Summe von 150.000 Kr. — auch diese schwankt natürlich, weil diese Ueberschüsse nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt werden, die Ueberweisungen aus der staatlichen Branntweinsteuer im Betrage von 450.000 bis 460.000 Kr., die Bierauflage, der Zu schlag zur staatlichen Weinverzehrungs steuer und endlich die Zuschläge zu den direkten staatlichen Steuern. Und nun komme ich zu einem Kapitel

, das interessieren dürfte und das namentlich Interesse gewinnen dürfte im Hinblick auf die letzten Er eignisse im Tiroler Landtag, auf die ich vielleicht noch zu sprechen kommen werde. Die gesamte staatliche Steuer mit Ausnahme der Personaleinkommensteuer, (welche von allen sogenannten autonomen Zuschlägen, wie Landesumlagen, Gemeindeumlagen, Umlagen für Wassergenosfenschaften frei bleiben muß) beträgt in Tirol nach der Umlagenvorschreibung für das Jahr 1909 6,717.858 Kr. und verteilt sich nun auf die einzelnen

entfallen auf Nord tirol 140.121 Kr., Deutsch-Südtirol 136.467 Kr., Jtalienisch-Tirol 168.025 Kr. Die Erklärung, warum bei dieser Steuer der iralienische Landes teil die beiden deutschen Landesteile weit überragt, finden Sie im Ziffernansatz für die Hauszins steuer. Die Hauszins st euer beziffert sich in ganz Tirol auf 2,013.475 Kr., beträgt in Nordtirol 1,090.806 Kr., in Deutsch-Südtirol 565.286 Kr., Jtalienisch-Tirol 357.383 Kr.; in Innsbruck (bas in der Ziffer für Nordtirol immer inbegriffen

ist) 868.000 Kr. Ich erinnere mich an die Zeit der Einführung der Hauszinssteuer. Viele von Ihnen, meine Herren, haben sie vielleicht auch miterlebt, denn es sind erst ungefähr 26 oder 27 Jahre seither in das Land gezogen; Sie können sich denken, welche Aufregung diese Steuer überhaupt in Tirol, namentlich aber in Innsbruck hervorgerufen hat, in Innsbruck speziell, weil Innsbruck als Landes hauptstadt in die sogenannte Beilage A eingereiht worden ist. Die Beilage A umfaßt das Verzeich nis jener Städte

an einem beliebigen anderen Orte? Er darf in Innsbruck, Dank des milden Klimas der Landeshauptstadt, 15 Prozent vom Bruttozins für die sogenannten Einhaltungskosten in Abzug bringen, das sind bei 1000 Kr. 150 Kr. Der Restbetrag von 850 Kr. unterliegt der 26 2 / 3 - prozentigen Steuer und zwar selbstverständlich ohne Rücksicht auf die Schulden, die etwa auf dem Hause lasten. Die 26 2 / 3 prozentige Steuer machen nun bei diesem Zinsreft von 850 Kr. 226 Kr. 60 Heller aus. Wenn nun ein Hausbesitzer

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